Rechtsprechung
   KG, 14.08.2015 - 4 Ws 69/15 - 141 AR 352/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,25051
KG, 14.08.2015 - 4 Ws 69/15 - 141 AR 352/15 (https://dejure.org/2015,25051)
KG, Entscheidung vom 14.08.2015 - 4 Ws 69/15 - 141 AR 352/15 (https://dejure.org/2015,25051)
KG, Entscheidung vom 14. August 2015 - 4 Ws 69/15 - 141 AR 352/15 (https://dejure.org/2015,25051)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,25051) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Beschleunigung des jugendrichterlichen Verfahrens in Haftsachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 71 Abs. 2
    Anforderungen an die Beschleunigung des jugendrichterlichen Verfahrens in Haftsachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2016, 712
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2015 - 4 Ws 66/15
    Auszug aus KG, 14.08.2015 - 4 Ws 69/15
    Den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts vom 2. Juli 2015 und den Haftbefehl gegen diesen Angeklagten hob der Senat durch Beschluss vom 30. Juli 2015 - 4 Ws 66/15 - auf.

    Soweit die Generalstaatsanwaltschaft Berlin ihre Stellungnahme in der vorliegenden Sache zum Anlass genommen hat, dem Senatsbeschluss vom 30. Juli 2015 - 4 Ws 66/15 - den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2013 in der Sache 2 StR 116/13 (veröffentlicht in NStZ 2014, 226) mit dem Hinweis entgegen zu halten, eine an starren Fristen orientierte Betrachtung sei nicht sachgerecht, ist in aller Kürze auf Folgendes hinzuweisen:.

    Die Besonderheit des vorliegenden Verfahrens und in noch stärkerem Maße der Sache 4 Ws 66/15, in der dem Senat lediglich ein für die Prüfung evident unzureichender Beschwerdeband vorgelegt worden war, besteht darin, dass sich weder das Landgericht noch die Staatsanwaltschaft überhaupt mit den Anforderungen an eine beschleunigte Verfahrensgestaltung beschäftigt haben.

  • BGH, 07.01.2014 - 5 StR 613/13

    Anforderungen an die Begründung für eine Geschäftsverteilungsänderung im

    Auszug aus KG, 14.08.2015 - 4 Ws 69/15
    Die Entscheidung des BGH enthält (ebenso wie jene des 5. Senats im Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13 = NStZ 2014, 287 zur selben Problematik) keine für die Bedeutung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen unmittelbar geltenden Rechtsgrundsätze, die der hierzu bislang ergangenen Rechtsprechung in maßgeblicher Weise entgegenstünden.
  • BGH, 10.07.2013 - 2 StR 116/13

    Recht auf den gesetzlichen Richter (nachträgliche Änderung des

    Auszug aus KG, 14.08.2015 - 4 Ws 69/15
    Soweit die Generalstaatsanwaltschaft Berlin ihre Stellungnahme in der vorliegenden Sache zum Anlass genommen hat, dem Senatsbeschluss vom 30. Juli 2015 - 4 Ws 66/15 - den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2013 in der Sache 2 StR 116/13 (veröffentlicht in NStZ 2014, 226) mit dem Hinweis entgegen zu halten, eine an starren Fristen orientierte Betrachtung sei nicht sachgerecht, ist in aller Kürze auf Folgendes hinzuweisen:.
  • BGH, 25.07.1960 - 3 StR 25/60
    Auszug aus KG, 14.08.2015 - 4 Ws 69/15
    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 11a mwN), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14).
  • OLG Naumburg, 07.05.2001 - HEs 16/01
    Auszug aus KG, 14.08.2015 - 4 Ws 69/15
    Die Beendigung der einstweiligen Unterbringung ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten, weil das Beschleunigungsgebot, dessen Geltung sich auch und insbesondere auf das hier gegebene jugendrichterliche Verfahren, in dem eine freiheitsentziehende Maßnahme vollzogen wird, erstreckt (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 7. Mai 2001 - HEs 16/01 - [juris]), nicht hinreichend beachtet worden ist.
  • KG, 25.09.2015 - 141 HEs 73/15

    Einstweilige Unterbringung des Beschuldigten: Beachtung des

    Dabei überschreitet der Zeitraum zwischen der Anklageerhebung und dem Beginn der Hauptverhandlung vier Monate deutlich, die im allgemeinen ohnehin nur hinnehmbar sind (vgl. KG, Beschluss vom 14. August 2015 - 4 Ws 69/15 - juris Rz. 14).
  • KG, 25.11.2016 - 161 HEs 31/16

    Jugendstrafverfahren: Terminierung in Haftsachen bei mehreren Angeklagten in

    Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Entscheidung im besonderen Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO hinsichtlich des jugendlichen Angeklagten M Ra, der nach §§ 72 Abs. 4, 71 Abs. 2 JGG untergebracht ist, nicht zu treffen war (vgl. OLG Bamberg StraFo 2015, 329 = OLGSt JGG § 71 Nr. 2; s. auch Senat, Beschluss vom 14. August 2015 - 4 Ws 69/15 - mwN [juris] = StV 2016, 712 = OLGSt JGG § 71 Nr. 1).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht