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   KG, 25.03.2021 - 12 AktG 1/21   

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KG, 25.03.2021 - 12 AktG 1/21 (https://dejure.org/2021,12316)
KG, Entscheidung vom 25.03.2021 - 12 AktG 1/21 (https://dejure.org/2021,12316)
KG, Entscheidung vom 25. März 2021 - 12 AktG 1/21 (https://dejure.org/2021,12316)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 71 Abs 1 Nr 6 AktG, § 237 Abs 3 Nr 2 AktG, § 246a Abs 2 Nr 3 AktG, § 44 WpHG
    Gerichtliche Freigabe der Handelsregistereintragung eines angefochtenen Hauptversammlungsbeschlusses: Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden Aktionärs hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Stimmrechtsverlust; Kapitalherabsetzung in Folge eines Delisting; ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    AktG § 131 Abs. 1 Satz 1, AktG § 170 Abs. 2, AktG § 237, AktG § 237 Abs 3 Nr 2, AktG § 243, AktG § 246 Absatz 2 Satz 2, AktG § 246a, AktG § 24a Abs. 2 Nr. 2, AktG § 53a, AktG § 71 Abs 1 Nr 6, AktG § 71 Abs. 2, AktG § 71c Abs. 1, AktG § 78, Darlegungs- und Beweislast, Freigabeverfahren, Interessen ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Freigabeverfahren: Kapitalherabsetzung zum Zweck des Widerrufs der Börsenzulassung (Rocket Internet)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Darlegungs- und Beweislast im Freigabeverfahren gemäß § 246a AktG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Berlin - 100 O 68/20
  • KG, 25.03.2021 - 12 AktG 1/21

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 2634

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (40)

  • OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 6 AktG 1/18
    Auszug aus KG, 25.03.2021 - 12 AktG 1/21
    Diese ratio legis ist im Freigabeverfahren gerade nicht einschlägig, da der Vorstand vielmehr die Durchsetzung des Beschlusses erstrebt (vgl. Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 246 a Rn. 25 m.w.N. in Fn. 186; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 5 AktG 2/20 -, Rn. 35, juris; OLG Düsseldorf Beschl. v. 22.11.2018 - 6 AktG 1/18, BeckRS 2018, 40174 Rn. 59, beck-online).

    In der Rechtsprechung wird die Entbehrlichkeit eines Nachweises offensichtlich als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. den Tenor von OLG Köln, Beschluss vom 13. Januar 2014 - I-18 U 175/13 -, juris, sowie OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. November 2018 - I-6 AktG 1/18 -, juris; jeweils ohne nähere Auseinandersetzung mit der Frage) und auch in der Literatur bejaht (Drescher in: Henssler/Strohn GesR, 5. Aufl. 2021, AktG § 246a Rn. 14; Schwab in: Schmidt, K./Lutter, AktG, 4. Aufl. 2020, § 246a AktG, Rn. 40).

    Nach einhelliger Auffassung ist dafür erforderlich, dass sich ohne weitere Aufklärung in der Sache - sei es auch aufgrund komplexer rechtlicher Erwägungen - die Überzeugung gewinnen lässt, dass die Klage nach sorgfältiger Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Fragen ohne Aussicht auf Erfolg ist (OLG Düsseldorf Beschl. v. 22. November 2018 - 6 AktG 1/18 -, Rn. 65, beck-online; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Februar 2018, 12 AktG 1970/17, juris Rz. 49).

    Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber nach der Klarstellung im ARUG (vgl. BegrRegE zu § 246a AktG, BT-Drucks. 16/11642, 42; Rechtsausschuss zu § 246a AktG, BT-Drucks. 16/13098, 42) und ihm folgend zumindest Teile der Literatur (Hüffer/Koch, 15. Aufl. 2021, AktG § 246a Rn. 21; Decher in: Lutter, UmwG, 5. Auflage 2014, § 16 Rz. 29) und Rechtsprechung (OLG Düsseldorf Beschluss vom 22. November 2018 - 6 AktG 1/18, BeckRS 2018, 40174 Rn. 161, beck-online) davon ausgehen, dass die Interessenabwägung praktisch immer zugunsten der Gesellschaft und der übrigen Aktionäre ausfallen wird und die danach grundsätzlich vorgezeichnete Eintragung der Strukturmaßnahme nur ausnahmsweise bei einer besonderen Schwere des Rechtsverstoßes entfällt.

  • OLG Köln, 13.01.2014 - 18 U 175/13

    Sanierungskonzept der Solarworld AG ist freigegeben

    Auszug aus KG, 25.03.2021 - 12 AktG 1/21
    In der Rechtsprechung wird die Entbehrlichkeit eines Nachweises offensichtlich als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. den Tenor von OLG Köln, Beschluss vom 13. Januar 2014 - I-18 U 175/13 -, juris, sowie OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. November 2018 - I-6 AktG 1/18 -, juris; jeweils ohne nähere Auseinandersetzung mit der Frage) und auch in der Literatur bejaht (Drescher in: Henssler/Strohn GesR, 5. Aufl. 2021, AktG § 246a Rn. 14; Schwab in: Schmidt, K./Lutter, AktG, 4. Aufl. 2020, § 246a AktG, Rn. 40).

    Abzuwägen sind auf der ersten Stufe die Nachteile für die Aktiengesellschaft oder deren Aktionäre, und zwar nur wesentliche, d. h. solche Nachteile, denen einiges Gewicht zukommt (vgl. OLG München, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 7 AktG 3/11, zitiert nach juris Rn. 60; Dörr in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 246 a Rz. 31), so vor allem quantifizierbare, erhebliche finanzielle Belastungen, welche für die Aktiengesellschaft bei unterbleibender Registereintragung einträten und welche von jener grundsätzlich qualifiziert dargelegt und glaubhaft gemacht werden muss (OLG München, Beschluss vom 14. November 2012 - 7 AktG 2/12 -, Rn. 54, juris; OLG Köln, Beschluss vom 13. Januar 2014 - I-18 U 175/13 -, Rn. 22, juris; KG Beschl. v. 12. März 2010 - 14 AktG 1/09, BeckRS 2010, 11130, beck-online).

    Erforderlich sind vielmehr Sachverhalte, in denen elementare Aktionärsrechte - etwa durch absichtliche Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot oder die Treuepflicht - so massiv verletzt worden sind, dass sie durch Schadenersatz nicht angemessen ausgeglichen werden können (OLG Köln, Beschluss vom 13. Januar 2014 - 18 U 175/13 -, Rn. 27, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.12.2008 - 5 W 31/08 -, Rn. 21, juris; vgl. ferner die Beispiele bei Hüffer/Koch, 15. Aufl. 2021, AktG § 246a Rn. 22).

  • BGH, 18.01.2018 - I ZR 150/15

    Schadensersatzansprüche wegen einer ohne Wissen des Klägers von seinem

    Auszug aus KG, 25.03.2021 - 12 AktG 1/21
    Dafür bedarf es jedoch des Vortrags von hinreichenden Anknüpfungstatsachen (s. BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - I ZR 150/15, Rn. 28, juris).(Rn.47).

    In diesem Fall genügt dessen einfaches Bestreiten nicht, sofern ihm nähere Angaben zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19 -, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - III ZR 58/19 -, Rn. 33, juris; BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - I ZR 150/15, Rn. 30, juris; BGH, Urteil vom 19. Mai 2016 - II ZR 274/15 -, Rn. 40, juris; BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06 -, Rn. 16, juris).

    Allerdings muss der Beweisbelastete, um sich auf die sekundäre Darlegungslast seines Gegners stützen zu können, zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür vortragen, dass die Tatsachen, die zur Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs erforderlich sind, vorliegen könnten (BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - I ZR 150/15, Rn. 28, juris).

  • OLG Köln, 14.12.2017 - 18 AktG 1/17

    Verschmelzung der STRABAG AG freigegeben

    Auszug aus KG, 25.03.2021 - 12 AktG 1/21
    Selbst ein Squeeze-out mit dem Ziel der Erlangung eines Sondervorteils wäre nach dem Gesetz grundsätzlich nicht verboten und nicht einmal zu missbilligen (OLG Köln, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 18 AktG 1/17 -, Rn. 37, juris).

    Erfolgt dagegen - unterstellt: rechtswidrig - eine Stimmenwertung, ist eine Einstufung als besonders schwerer Rechtsverstoß, dessen negative Folgen für den Antragsgegner nicht durch Geldleistung ausgeglichen werden könnten, nicht gerechtfertigt (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 18 AktG 1/17 -, Rn. 55, juris).

  • BGH, 26.01.2021 - VI ZR 405/19

    Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im

    Auszug aus KG, 25.03.2021 - 12 AktG 1/21
    In diesem Fall genügt dessen einfaches Bestreiten nicht, sofern ihm nähere Angaben zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19 -, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - III ZR 58/19 -, Rn. 33, juris; BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - I ZR 150/15, Rn. 30, juris; BGH, Urteil vom 19. Mai 2016 - II ZR 274/15 -, Rn. 40, juris; BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06 -, Rn. 16, juris).

    Genügt er seiner sekundären Darlegungslast, die die Verpflichtung umfasst, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen, nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19 -, Rn. 16, juris).

  • BGH, 09.02.1998 - II ZR 278/96

    Wirksamkeit eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses im Insolvenzverfahren

    Auszug aus KG, 25.03.2021 - 12 AktG 1/21
    Zudem hat der Bundesgerichtshof eine sachliche Rechtfertigung für eine Kapitalherabsetzung sogar dann nicht für erforderlich gehalten, wenn durch Zusammenlegung von Inhaberaktien in einem bestimmten Verhältnis in die mitgliedschaftliche Stellung der Kleinaktionäre eingegriffen wird, weil ihnen nur sogenannte Spitzen verbleiben (BGH, Urteil vom 09. Februar 1998 - II ZR 278/96 -, Rn. 12, juris).

    Soweit die Großaktionärin im Vergleich zu jenen eine vorteilhaftere Position hätte erlangen können, wenn die Antragstellerin sämtliche Aktien gemäß Beschlussvorlage hätte erwerben können, was zu einer prozentualen Beteiligung der Großaktionärin von theoretisch möglichen mehr als 90 % geführt hätte, würde dieser Umstand aber nur dann zu einer Anfechtung berechtigen, wenn darin eine sachwidrige Bevorzugung zu sehen wäre (BGH, Urteil vom 09. Februar 1998 - II ZR 278/96 -, Rn. 22, juris).

  • VGH Hessen, 22.02.2021 - 6 B 2656/20

    Delisting

    Auszug aus KG, 25.03.2021 - 12 AktG 1/21
    Dem Aktionär ist vielmehr, soweit er das Angebot für nicht angemessen hält, lediglich die zivilrechtliche Klage vorbehalten (vergleiche die Gesetzesbegründung in Drucksache 18/6220, Seite 86 sowie § 39 Abs. 3 Satz 2 BörsG, §§ 31, 66 Abs. 1 WpÜG; s. ferner Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Februar 2021 - 6 B 2656/20 -, Rn. 25, juris, in dem von dem Antragsgegner zu 2 betriebenen öffentlich-rechtlichen Verfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes).
  • BGH, 22.10.2019 - XI ZR 682/18

    Angemessenheit einer Gegenleistung als Abfindung für die Übernahme von Aktien

    Auszug aus KG, 25.03.2021 - 12 AktG 1/21
    Denn das Widerrufsverfahren sollte bewusst von etwaigen Zahlungsansprüchen der Anleger abgekoppelt werden; der Rückzug von der Börse sollte nicht wegen eines Streits darüber, in welchem Umfang abgefunden werden muss, aufzuhalten sein (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - XI ZR 682/18 -, Rn. 9, juris).
  • OLG Nürnberg, 14.02.2018 - 12 AktG 1970/17

    Sacheinlage - Grundkapital der Gesellschaft

    Auszug aus KG, 25.03.2021 - 12 AktG 1/21
    Nach einhelliger Auffassung ist dafür erforderlich, dass sich ohne weitere Aufklärung in der Sache - sei es auch aufgrund komplexer rechtlicher Erwägungen - die Überzeugung gewinnen lässt, dass die Klage nach sorgfältiger Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Fragen ohne Aussicht auf Erfolg ist (OLG Düsseldorf Beschl. v. 22. November 2018 - 6 AktG 1/18 -, Rn. 65, beck-online; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Februar 2018, 12 AktG 1970/17, juris Rz. 49).
  • OLG München, 14.12.2011 - 7 AktG 3/11

    Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses wegen

    Auszug aus KG, 25.03.2021 - 12 AktG 1/21
    Abzuwägen sind auf der ersten Stufe die Nachteile für die Aktiengesellschaft oder deren Aktionäre, und zwar nur wesentliche, d. h. solche Nachteile, denen einiges Gewicht zukommt (vgl. OLG München, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 7 AktG 3/11, zitiert nach juris Rn. 60; Dörr in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 246 a Rz. 31), so vor allem quantifizierbare, erhebliche finanzielle Belastungen, welche für die Aktiengesellschaft bei unterbleibender Registereintragung einträten und welche von jener grundsätzlich qualifiziert dargelegt und glaubhaft gemacht werden muss (OLG München, Beschluss vom 14. November 2012 - 7 AktG 2/12 -, Rn. 54, juris; OLG Köln, Beschluss vom 13. Januar 2014 - I-18 U 175/13 -, Rn. 22, juris; KG Beschl. v. 12. März 2010 - 14 AktG 1/09, BeckRS 2010, 11130, beck-online).
  • OLG Frankfurt, 13.03.2008 - 5 W 4/08

    Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

  • BVerfG, 10.02.2009 - 1 BvR 1232/07

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen unterlassener Einholung

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16

    Den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte

  • KG, 18.05.2010 - 14 AktG 1/10

    Aktienrechtliches Freigabeverfahren: Freigabe der Handelsregistereintragung eines

  • OLG Nürnberg, 25.07.2012 - 12 AktG 778/12

    Aktienrechtliches Freigabeverfahren: Anforderungen an den Nachweis eines

  • OLG Frankfurt, 13.02.2018 - 5 AktG 1/17

    Zum Zweck der Regelung des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG

  • KG, 12.03.2010 - 14 AktG 1/09

    Freigabeverfahren: Frist für einen Freigabeantrag; Vorrangigkeit des Interesses

  • OLG Frankfurt, 11.04.2011 - 5 Sch 4/10

    Freigabeverfahren: Allein die Kosten weiterer Hauptversammlungen begründen kein

  • OLG Düsseldorf, 29.06.2005 - 15 W 38/05

    Keine Beteiligung der Nebenintervenienten der Anfechtungsklage als

  • BGH, 22.09.2020 - II ZR 399/18

    Entlastung des Vorstands - und dessen Verstoß gegen die Gleichbehandlung aller

  • OLG München, 04.11.2009 - 7 A 2/09

    Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine GmbH: Vorrangiges Interesse des

  • BGH, 14.05.2013 - II ZR 196/12

    Aktiengesellschaft: Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen für Vorstand und

  • BGH, 08.10.2013 - II ZB 26/12

    BGH erleichtert Rückzug von der Börse

  • OLG Frankfurt, 08.12.2008 - 5 W 31/08

    Freigabe im Verfahren gemäß § 246 a Abs. 2 AktG bei vorrangigem Vollzugsinteresse

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02

    Anfechtungsklage gegen die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder

  • BVerfG, 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07

    Verfassungsbeschwerden in Sachen "Delisting" erfolglos

  • BGH, 09.10.2018 - II ZR 78/17

    Nichtigkeit des Wahlvorschlags eines Aufsichtsrats wegen eines behaupteten

  • BGH, 20.11.2018 - II ZR 132/17

    Kenntnisnahme der Ausführungen der Prozessbeteiligten bzgl. der Kenntnis und

  • OLG Stuttgart, 02.12.2014 - 20 AktG 1/14

    Freigabeverfahren nach Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschluss:

  • BGH, 01.02.1988 - II ZR 75/87

    Anfechtbarkeit eines Mehrheitsbeschlusses über die Auflösung einer

  • OLG München, 14.11.2012 - 7 AktG 2/12

    Freigabeverfahren, neuer Freigabeantrag nach Bestätigungsbeschluss

  • BGH, 28.05.2020 - III ZR 58/19

    Amtspflichtverletzung des Notars bei Beurkundung ohne Überlegungszeit trotz

  • OLG Stuttgart, 21.12.2012 - 20 AktG 1/12

    Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen:

  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 239/06

    Werbung eines Partnervermittlungsinstituts mit einer nicht vermittlungsbereiten

  • OLG München, 16.01.2014 - 23 AktG 3/13

    Keine Zustimmungspflicht des Aktionärs zu einem Kapitalschnitt ohne

  • OLG Bremen, 16.08.2012 - 2 U 51/12

    Keine offensichtliche Unbegründetheit der Anfechtungsklage gegen Squeeze out bei

  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01

    Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft

  • BGH, 20.04.2009 - II ZR 148/07

    Grenzen des temporären Rechtsverlusts eines Aktionärs gemäß § 20 Abs. 7 AktG

  • OLG Frankfurt, 15.12.2020 - 5 AktG 2/20

    Zum Anwendungsbereich des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG

  • OLG Köln, 05.05.2014 - 18 U 28/14

    Freigabe eines Hauptversammlungsbeschlusses über die Übertragung der Aktien der

  • OLG Brandenburg, 15.08.2023 - 6 AktG 1/23
    b) Die Antragstellerin wird im Freigabeverfahren vertreten durch ihren Vorstand (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AktG ), eine Beteiligung des Aufsichtsrats hat nicht zu erfolgen (vgl. OLG Frankfurt [Main], Beschluss vom 13.03.2008 - 5 W 4/08, AG 2008, 667 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2018 - I-6 AktG 1/18, Rn. 59; KG, Beschluss vom 25.03.2021 - 12 AktG 1/21, Rn. 25; jew. zit. nach juris; BeckOGK AktG/Vatter, Stand 01.01.2023, § 246a AktG Rn. 12; Schwab, a.a.O., Rn. 36; a.A.: OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2017 - 18 AktG 1/17, juris Rn. 21).

    Voraussetzung ist, dass diese Nachteile wesentlich sind, ihnen also einiges Gewicht zukommt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.04.2011 - 5 Sch 4/10, Rn. 51; OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2017 - 18 AktG 1/17, Rn. 43; KG Berlin, Beschluss vom 25.03.2021 - 12 AktG 1/21, Rn. 64; jew. zit. nach juris).

    Die Freigabe stellt mithin die Regel, das Unterbleiben der Eintragung eine nur unter besonderen Umständen gerechtfertigte Ausnahme dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2017 - I-6 AktG 1/17, Rn. 163; Beschluss vom 22.11.2018 - I-6 AktG 1/18, Rn. 181; KG, Beschluss vom 25.03.2021 - 12 AktG 1/21, Rn. 64; jew. zit. nach juris).

    Weitere materielle Schäden, wie z.B. eine Aushöhlung oder Beeinträchtigung des Beteiligungswerts an der Antragstellerin sind, wie gezeigt, nicht dargelegt und könnten ggf. durch Schadensersatz nach § 246a Abs. 4 Satz 1 AktG aufgewogen werden (KG Berlin, Beschluss vom 25.02.2021 - 12 AktG 1/21, juris Rn. 66).

    Eine solche besondere Schwere kann sich aus der Bedeutung der verletzten Norm oder der Art und dem Ausmaß der (objektiven) Rechtsverletzung ergeben, es können aber auch subjektive Elemente Bedeutung gewinnen, z.B. bei gezielten und absichtlichen Rechtsverstößen gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht (OLG Düsseldorf, Urteil 22.06.2017 - I-6AktG 1/17, Rn. 178; KG, Beschluss 25.03.2021 - 12 AktG 1/21, Rn. 67; jew. zit. nach juris).

    Ein besonders schwerer Rechtsverstoß kann danach etwa vorliegen im Fall einer massiven Verletzung elementarer Aktionärsrechte, bei einer gezielten Belastung einzelner Aktionäre oder bei Rechtsverletzungen mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen, die nicht durch Schadensersatz kompensierbar sind, wie etwa bei Abhalten einer Geheimversammlung, bei unberechtigtem Ausschluss eines Mehrheitsaktionärs von der Hauptversammlung vor Beschlussfassung oder bei fehlerhafter Stimmzählung (vgl. BT-DrS 26/13098 S. 42; KG Beschluss vom 25.03.2021 - 12 AktG 1/21, juris Rn. 67; OLG München, Beschluss vom 28.07.2010 - 7 AktG 2/10, juris; Schäfer, a.a.O., § 246a Rn. 27).

    Betrifft die verweigerte Auskunft einen Beschlussgegenstand, kann der betreffende Beschluss nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar sein, sofern dem Verstoß Relevanz zukommt für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht des Aktionärs im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits (KG, Beschluss vom 25.03.2021 - 12 AktG 1/21, juris Rn. 43; Koch, a.a.O., § 131 Rn 111).

  • OLG Brandenburg, 11.07.2023 - 6 AktG 1/23
    b) Die Antragstellerin wird im Freigabeverfahren vertreten durch ihren Vorstand (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AktG), eine Beteiligung des Aufsichtsrats hat nicht zu erfolgen (vgl. OLG Frankfurt [Main], Beschluss vom 13.03.2008 - 5 W 4/08, AG 2008, 667; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2018 - I-6 AktG 1/18, Rn. 59; KG, Beschluss vom 25.03.2021 - 12 AktG 1/21, Rn. 25; jew. zit. nach juris; BeckOGK AktG/Vatter, Stand 01.01.2023, § 246a AktG Rn. 12; Schwab, a.a.O., Rn. 36; a.A.: OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2017 - 18 AktG 1/17, juris Rn. 21).

    Voraussetzung ist, dass diese Nachteile wesentlich sind, ihnen also einiges Gewicht zukommt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.04.2011 - 5 Sch 4/10, Rn. 51; OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2017 - 18 AktG 1/17, Rn. 43; KG Berlin, Beschluss vom 25.03.2021 - 12 AktG 1/21, Rn. 64; jew. zit. nach juris).

    Die Freigabe stellt mithin die Regel, das Unterbleiben der Eintragung eine nur unter besonderen Umständen gerechtfertigte Ausnahme dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2017 - I-6 AktG 1/17, Rn. 163; Beschluss vom 22.11.2018 - I-6 AktG 1/18, Rn. 181; KG, Beschluss vom 25.03.2021 - 12 AktG 1/21, Rn. 64; jew. zit. nach juris).

    Weitere materielle Schäden, wie z.B. eine Aushöhlung oder Beeinträchtigung des Beteiligungswerts an der Antragstellerin sind, wie gezeigt, nicht dargelegt und könnten ggf. durch Schadensersatz nach § 246a Abs. 4 Satz 1 AktG aufgewogen werden (KG Berlin, Beschluss vom 25.02.2021 - 12 AktG 1/21, juris Rn. 66).

    Eine solche besondere Schwere kann sich aus der Bedeutung der verletzten Norm oder der Art und dem Ausmaß der (objektiven) Rechtsverletzung ergeben, es können aber auch subjektive Elemente Bedeutung gewinnen, z.B. bei gezielten und absichtlichen Rechtsverstößen gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht (OLG Düsseldorf, Urteil 22.06.2017 - I-6AktG 1/17, Rn. 178; KG, Beschluss 25.03.2021 - 12 AktG 1/21, Rn. 67; jew. zit. nach juris).

    Ein besonders schwerer Rechtsverstoß kann danach etwa vorliegen im Fall einer massiven Verletzung elementarer Aktionärsrechte, bei einer gezielten Belastung einzelner Aktionäre oder bei Rechtsverletzungen mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen, die nicht durch Schadensersatz kompensierbar sind, wie etwa bei Abhalten einer Geheimversammlung, bei unberechtigtem Ausschluss eines Mehrheitsaktionärs von der Hauptversammlung vor Beschlussfassung oder bei fehlerhafter Stimmzählung (vgl. BT-DrS 26/13098 S. 42; KG Beschluss vom 25.03.2021 - 12 AktG 1/21, juris Rn. 67; OLG München, Beschluss vom 28.07.2010 - 7 AktG 2/10, juris; Schäfer, a.a.O., § 246a Rn. 27).

    Betrifft die verweigerte Auskunft einen Beschlussgegenstand, kann der betreffende Beschluss nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar sein, sofern dem Verstoß Relevanz zukommt für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht des Aktionärs im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits (KG, Beschluss vom 25.03.2021 - 12 AktG 1/21, juris Rn. 43; Koch, a.a.O., § 131 Rn 111).

  • KG, 16.10.2023 - 2 AktG 1/23

    Gerichtliche Freigabe der Handelsregistereintragung eines angefochtenen

    Hier ist auf der ersten Stufe eine wirtschaftliche Abwägung vorzunehmen, ob die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen (vgl. § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 1. HS AktG); erst auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob trotz eines vorrangigen Gesellschaftsinteresses der Rechtsverstoß so gravierend ist, dass er nicht hingenommen werden kann (vgl. KG, Beschluss vom 25.3.2021 - 12 AktG 1/21 -, Rn. 62-63 nach juris, vgl. § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 2. HS AktG).

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, wird die danach vorgezeichnete Eintragung der Strukturmaßnahme im Regelfall nur ausnahmsweise bei einer besonderen Schwere des Rechtsverstoßes entfallen (vgl. KG, Beschluss vom 25.3.2021 - 12 AktG 1/21 -, Rn. 64 nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2018 - I-6 AktG 1/18 -, Rn. 181 nach juris; s.a. Hüffer/Koch, 15. Aufl. 2021, AktG § 246a Rn. 21; Lutter/Decher, UmwG, 5. Auflage 2014, § 16 Rz. 29).

    Denn selbst ein Rechtsverstoß gemäß § 241 AktG, der zur Nichtigkeit und nicht nur zur Anfechtbarkeit des angefochtenen Beschlusses führt, rechtfertigt nicht zwingend eine besondere Schwere in diesem Sinne (vgl. KG, Beschluss vom 25.3.2021 - 12 AktG 1/21 -, Rn. 67 nach juris; KG, Beschluss vom 18.5.2010 - 14 AktG 1/10 -, Rn. 30 nach juris).

  • OLG München, 28.07.2021 - 7 AktG 4/21

    Covid-19-Gesetz bezüglich Aktionsrechte nicht verfassungswidrig

    (3) § 1 Abs. 2 S. 1 COVMG ist auch - wie jedem klar sein muss (acte éclairé) - nicht europarechtswidrig, da Art. 9 Abs. 1 S.1 der RL 2007/36/EG das Fragerecht nicht als ein (auch) in der Versammlung verbal auszuübendes Recht des Aktionärs garantiert, sondern es gemäß Vorbemerkung 8 den Mitgliedstaaten überlässt festzulegen, wann und wie Fragen zu stellen sind (vgl. insoweit Kammergericht, Beschluss vom 25.03.2021 - 12 AktG 1/21, Rdnr. 38).
  • LG Hannover, 12.10.2022 - 23 O 63/21

    Keine formelle Rechtswidrigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG bei

    Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Art. 2 § 1 Abs. 7 COVID-19-Gesetz, der das in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG niedergelegte Frage- und Auskunftsrecht des Aktionärs einschränkt und eine Anfechtbarkeit nur bei vorsätzlichen Verstößen zulässt, gegen europäisches Recht, insbesondere gegen Art. 8 und 9 der Richtlinie 2007/36/EG , sowie gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßen könnten (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 25. März 2021 - 12 AktG 1/21, juris Rn. 38).
  • OLG München, 15.03.2023 - 7 AktG 5/22

    Freigabeverfahren bei Unter-pari-Emission

    In diesem Fall kommt eine Freigabe - unabhängig von Darlegung und Gewicht der Nachteile für den Antragsgegner - nicht in Betracht (so schon Senat, Beschluss vom 14.12.2011 - 7 AktG 3/11, juris-Rn. 60; ebenso: Drescher in Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 246a Rn. 8b; wohl auch: Schäfer in MüKo AktG, 5. Aufl., § 246a AktG Rn. 26; ebenfalls grundsätzlich für das Erfordernis einer qualifizierten Darlegung und Glaubhaftmachung: KG, Beschluss vom 25.03.2021 - 12 AktG 1/21, juris-Rn. 64, allerdings bei gleichzeitiger Betonung des regelmäßigen Vorrangs der Interessen der antragstellenden Gesellschaft).
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