Rechtsprechung
   KG, 30.10.2003 - 1 W 215/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6956
KG, 30.10.2003 - 1 W 215/03 (https://dejure.org/2003,6956)
KG, Entscheidung vom 30.10.2003 - 1 W 215/03 (https://dejure.org/2003,6956)
KG, Entscheidung vom 30. Oktober 2003 - 1 W 215/03 (https://dejure.org/2003,6956)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,6956) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Weitere Beschwerde gegen die Aufhebung einer Kostenberechnung eines Notars wegen Verjährung; Verjährung der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung des Notars ; Voraussetzung für die Umwandlung der zweijährigen in die dreißigjährige ...

  • Judicialis

    BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15; ; BGB § 218 a.F.; ; EGZPO § 26 Nr. 10; ; FGG § 28 Abs. 2; ; KostO § 155; ; KostO § 156 Abs. 3; ; KostO § 156 Abs. 4 S. 4; ; VwVfG § 53

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verjährung der Kostenforderung des Notars nach Zustellung der Konstenberechnung in vollstreckbarer Ausfertigung; Vorlage an den Bundesgerichtshof

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (33)

  • KG, 23.09.2003 - 1 W 103/01

    Notarkosten: Verjährungsfrist nach Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung

    Auszug aus KG, 30.10.2003 - 1 W 215/03
    Die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung des Notars bewirkt - auch nach Ablauf der Frist des § 156 Abs. 3 S. 1 KostO - keine Umwandlung der zweijährigen in die dreißigjährige Verjährungsfrist (wie Senat, Beschluss vom 23. September 2003 -1 W 103/01).

    Der Senat möchte diese Frage entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung (zur Veröffentlichung vorgesehener Beschluss vom 23. September 2003 - 1 W 103/01 - JurBüro 1990, 1506 = MDR 1990, 1126 = Rpfleger 1991, 83 = DNotZ 1991, 408; DNotZ 1955, 269 = NJW 1955, 633; ebenso OLG Celle, Nds.Rpfl.

    Dem steht entgegen, dass die notarielle Kostenforderung ihre gesetzliche Ausgestaltung in der Kostenordnung erhalten hat, wobei die Kostenrechnung des Notars dem Kostenansatz der Gerichtskostenrechnung (§ 14 KostO) entspricht (vgl. dazu eingehend Senat, JurBüro 1990, a.a.O. und Beschluss vom 23. September 2003 - 1 W 103/01 -).

    Kommt es zur Einleitung eines solchen Verfahrens, führt dies zu einer (erneuten) Unterbrechung der Verjährung entsprechend § 209 Abs. 1 BGB a. F. (Senat, Beschluss vom 23. September 2003, a.a.O.; KGR 1995, 22, 23 f.; BayObLG, a.a.O.; OLG Zweibrücken, JurBüro 1989, 663; vgl. auch SchlHOLG, DNotZ 1996, 475 zum Antrag des Notars auf Zurückweisung der Beschwerde; a.A. OLG Hamm, DNotZ 1990, 318).

  • BGH, 13.07.1989 - III ZR 64/88

    Verzugsschaden des Notars

    Auszug aus KG, 30.10.2003 - 1 W 215/03
    Ihr steht wohl nicht zwingend entgegen, dass es sich bei der Vorschrift um eine Ausnahmeregelung handelt (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Einl. Rn. 45), sie kommt jedoch nur in Betracht, wenn zum einen hinsichtlich des Fehlens einer entsprechenden Vorschrift von einer Regelungslücke im Sinne einer "planwidrigen Unvollständigkeit" des Gesetzes auszugehen ist (vgl. BGH, NJW 1989, 2615, 2616) und zum anderen der von der gesetzlichen Regelung erfasste Tatbestand dem lückenhaft geregelten Fall hinreichend vergleichbar ist (vgl. BGHZ 105, 140, 143; Palandt/Heinrichs, a.a.O., Einl. Rn. 40, 47 f. m.w.N.).

    Die fehlende Vergleichbarkeit folgt zudem aus dem öffentlich-rechtlichen Charakter der notariellen Kostenforderung (vgl. BGH, NJW 1989, 2615 f.) und ihrer gesetzlichen Ausgestaltung in der Kostenordnung.

    Es bedarf daher einer auf die Besonderheiten dieser rechtlichen Ausgestaltung abgestellten Prüfung, ob eine Lücke besteht, die eine analoge Anwendung der für andere Rechtsverhältnisse geltenden Rechtsgrundsätze erforderlich macht (BGH, NJW 1989, 2615, 2616 zur Anwendung von Verzugsregeln auf die notarielle Kostenforderung).

  • BGH, 18.01.1985 - V ZR 233/83

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung bei wiederkehrenden Leistungen;

    Auszug aus KG, 30.10.2003 - 1 W 215/03
    Dies hätte gemäß § 217 BGB a.F. zur Folge gehabt, dass eine neue Verjährungsfrist von 2 Jahren sofort nach Beendigung der Unterbrechung und nicht erst mit Schluss des Jahres zu laufen begann (vgl. BGHZ 93, 287, 294; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 201 Rn. 1, 217 Rn. 1 jew. m.w.N.); insoweit verblieb es nach Ansicht des Senats bei der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a.F., da sich diese auch nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 156 Abs. 3 S. 1 KostO am 31. Dezember 2000 aus den oben genannten Gründen nicht in eine dreißigjährige Verjährungsfrist umgewandelt hat.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht