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   LAG Hessen, 30.10.2020 - 3 Sa 335/19   

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LAG Hessen, 30.10.2020 - 3 Sa 335/19 (https://dejure.org/2020,53060)
LAG Hessen, Entscheidung vom 30.10.2020 - 3 Sa 335/19 (https://dejure.org/2020,53060)
LAG Hessen, Entscheidung vom 30. Oktober 2020 - 3 Sa 335/19 (https://dejure.org/2020,53060)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Im Anschluss an BAG 8 AZR 116/14: a) Gemäß § 619a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein/e Arbeitnehmer/in vorwerfbar seine/ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und dem Arbeitgeber nach § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz zu leisten hat, beim Arbeitgeber. ...

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Berufungsbegründung Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers Prüfung mitwirkenden Verschuldens von Amts wegen Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung Freie Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 21.05.2015 - 8 AZR 116/14

    Schadensersatz - Erstattung von betrieblichen Mehrkosten

    Auszug aus LAG Hessen, 30.10.2020 - 3 Sa 335/19
    Im Anschluss an BAG 8 AZR 116/14:.

    Der Arbeitgeber trägt auch die Darlegungslast dafür, dass es sich bei den vom ihm benannten Vorfällen nicht um typische und unvermeidbare Fehler und Versäumnisse handelt (vgl. BAG 21. Mai 2015 -8 AZR 116/14- Rn. 25f (30), NZA 2015, 1517, m.w.N.).

    Die Frage des mitwirkenden Verschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB muss von Amts wegen geprüft werden (vgl. BAG 21. Mai 2015 -8 AZR 116/14- Rn. 25, NZA 2015, 1517, m.w.N.).

    Dabei ist die Frage des mitwirkenden Verschuldens von Amts zu prüfen (vgl. z.B. BAG 21. Mai 2015 -8 AZR 116/14- Rn. 25, NZA 2015, 1517; BAG 15. November 2001 -8 AZR 95/01- Rn. 20, jeweils m.w.N.).

  • BAG, 15.03.2011 - 9 AZR 813/09

    Gesetzliche Anforderungen an die Berufungsbegründungsschrift

    Auszug aus LAG Hessen, 30.10.2020 - 3 Sa 335/19
    Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr., z.B. BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 855/11- Rn. 16; 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; vgl. auch BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11).

    Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (st. Rspr., z.B. BAG 18. Mai 2011- 4 AZR 552/09 - Rn. 14; vgl. auch BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11).

    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr., z.B. BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14, 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11)", so wörtlich BAG 14. März 2017 - 9 AZR 633/15 - Rn. 11, zitiert nach juris.

  • BAG, 18.05.2011 - 4 AZR 552/09

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

    Auszug aus LAG Hessen, 30.10.2020 - 3 Sa 335/19
    Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr., z.B. BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 855/11- Rn. 16; 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; vgl. auch BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11).

    Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (st. Rspr., z.B. BAG 18. Mai 2011- 4 AZR 552/09 - Rn. 14; vgl. auch BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11).

    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr., z.B. BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14, 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11)", so wörtlich BAG 14. März 2017 - 9 AZR 633/15 - Rn. 11, zitiert nach juris.

  • BGH, 18.10.2017 - VIII ZR 32/16

    Zur Unternehmereigenschaft eines Reitlehrers sowie zur Sachmängelgewährleistung

    Auszug aus LAG Hessen, 30.10.2020 - 3 Sa 335/19
    Für die volle richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO genügt, dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erreicht ist, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen (st. Rspr., vgl. BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 73; BGH 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16 - Rn. 14).

    Soll ein Vortrag mittels Indizien bewiesen werden, ist durch das Gericht zu prüfen, ob die vorgetragenen Hilfstatsachen - deren Richtigkeit unterstellt - von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen (st. Rspr., vgl. z.B. BAG 25. April 2018 -2 AZR 611/17- Rn. 24, DB 2018, 2440; BAG 16. Juli 2015 -2 AZR 85/15- Rn. 35, NZA 2016, 161; BGH 18. Oktober 2017 -VIII ZR 32/16- Rn. 14, MDR 2018, 17).

  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 275/12

    Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei

    Auszug aus LAG Hessen, 30.10.2020 - 3 Sa 335/19
    Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO (vgl. z. B. BGH 04. April 2014 -V ZR 275/12- Rn. 11, BGHZ 200, 350, m.w.N.).

    Nach dieser Vorschrift ist die Erklärung einer Partei mit Nichtwissen über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind (vgl. z. B. BGH 04. April 2014 -V ZR 275/12- Rn. 12, BGHZ 200, 350, m.w.N.).

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15

    Außerordentliche Kündigung - unerlaubte Herstellung digitaler Kopien am

    Auszug aus LAG Hessen, 30.10.2020 - 3 Sa 335/19
    Für die volle richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO genügt, dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erreicht ist, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen (st. Rspr., vgl. BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 73; BGH 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16 - Rn. 14).

    Soll ein Vortrag mittels Indizien bewiesen werden, ist durch das Gericht zu prüfen, ob die vorgetragenen Hilfstatsachen - deren Richtigkeit unterstellt - von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen (st. Rspr., vgl. z.B. BAG 25. April 2018 -2 AZR 611/17- Rn. 24, DB 2018, 2440; BAG 16. Juli 2015 -2 AZR 85/15- Rn. 35, NZA 2016, 161; BGH 18. Oktober 2017 -VIII ZR 32/16- Rn. 14, MDR 2018, 17).

  • BAG, 15.11.2001 - 8 AZR 95/01

    Haftung eines Zugrestaurantleiters für abhanden gekommene Einnahmen

    Auszug aus LAG Hessen, 30.10.2020 - 3 Sa 335/19
    Dabei ist die Frage des mitwirkenden Verschuldens von Amts zu prüfen (vgl. z.B. BAG 21. Mai 2015 -8 AZR 116/14- Rn. 25, NZA 2015, 1517; BAG 15. November 2001 -8 AZR 95/01- Rn. 20, jeweils m.w.N.).

    Ein Mitverschulden des Arbeitgebers kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch in einem sogenannten Organisationsverschulden bestehen (vgl. z.B.: BAG 18. Januar 2007 -8 AZR 250/06- Rn. 25, NZA 2007, 1230; BAG 15. November 2001 -8 AZR 95/01- Rn. 20, BAGE 99, 368, jeweils m.w.N.).

  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 611/17

    Außerordentliche Tat- und Verdachtskündigung

    Auszug aus LAG Hessen, 30.10.2020 - 3 Sa 335/19
    Soll ein Vortrag mittels Indizien bewiesen werden, ist durch das Gericht zu prüfen, ob die vorgetragenen Hilfstatsachen - deren Richtigkeit unterstellt - von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen (st. Rspr., vgl. z.B. BAG 25. April 2018 -2 AZR 611/17- Rn. 24, DB 2018, 2440; BAG 16. Juli 2015 -2 AZR 85/15- Rn. 35, NZA 2016, 161; BGH 18. Oktober 2017 -VIII ZR 32/16- Rn. 14, MDR 2018, 17).
  • BAG, 20.08.2014 - 7 AZR 924/12

    Befristung - Schriftform - Richterliche Überzeugungsbildung

    Auszug aus LAG Hessen, 30.10.2020 - 3 Sa 335/19
    Entsprechend muss es einer Prozesspartei möglich sein, Tatsachen, die sie zum Zeitpunkt ihres Prozessvortrages nicht mehr weiß und auch nicht zumutbar durch Nachforschungen feststellen kann, mit Nicht-mehr-Wissen zu bestreiten (so ausdrücklich BAG 20. August 2014 -7 AZR 924/12- Rn. 32, DB 2014, 2973).
  • BAG, 18.01.2007 - 8 AZR 250/06

    Schadensersatzanspruch einer Bank gegen einen Wertpapierhändler wegen

    Auszug aus LAG Hessen, 30.10.2020 - 3 Sa 335/19
    Ein Mitverschulden des Arbeitgebers kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch in einem sogenannten Organisationsverschulden bestehen (vgl. z.B.: BAG 18. Januar 2007 -8 AZR 250/06- Rn. 25, NZA 2007, 1230; BAG 15. November 2001 -8 AZR 95/01- Rn. 20, BAGE 99, 368, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 14.03.2017 - 9 AZR 633/15

    Unzulässige Berufung - Berufungsbegründung

  • BAG, 11.06.2013 - 9 AZR 855/11

    Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels - gesetzlicher Urlaub -

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