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   LAG München, 12.09.2008 - 3 Sa 421/08   

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https://dejure.org/2008,21954
LAG München, 12.09.2008 - 3 Sa 421/08 (https://dejure.org/2008,21954)
LAG München, Entscheidung vom 12.09.2008 - 3 Sa 421/08 (https://dejure.org/2008,21954)
LAG München, Entscheidung vom 12. September 2008 - 3 Sa 421/08 (https://dejure.org/2008,21954)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Außerordentliche Kündigung wegen tätlicher Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmer und Geschäftsführer des Arbeitgebers - Beweisaufnahme - Beweiswürdigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebot der Vernehmung oder Anhörung einer geschützten Partei von Amts wegen aufgrund der Grundsätze des effektiven Rechtsschutzes und des fairen Verfahrens und des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Anwesenheit einer geschützten Partei bei der Beweisaufnahme und Möglichkeit ...

  • Judicialis

    BGB § 626; ; GG Art. 2; ; GG Art. 20; ; GG Art. 103; ; EMRK Art. 6; ; ZPO § 137; ; ZPO § 141; ; ZPO § 448

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 140/00

    Verletzung von GG Art 103 und GG Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 durch unterbliebene

    Auszug aus LAG München, 12.09.2008 - 3 Sa 421/08
    Die Grundsätze des effektiven Rechtsschutzes, des fairen Verfahrens und der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3, 103 Abs. 1; Art. 6 Abs. 1 EMRK) gebieten es nicht, die dadurch geschützte Partei von Amts wegen zu vernehmen (§ 448 ZPO) oder anzuhören (§ 141 ZPO), wenn diese Partei bei der Beweisaufnahme oder einem nachfolgenden Verhandlungstermin anwesend und in der Lage war, ihre Darstellung vom Verlauf des streitigen Vorgangs durch Wortmeldung gem § 137 Abs. 4 ZPO persönlich vorzutragen (im Anschluss an BVerfG 21.02.2001 - 2 BvR 140/00).

    Deshalb besteht von Verfassungswegen keine Notwendigkeit zu einer Parteivernehmung oder einer Anhörung nach § 141 ZPO von Amts wegen, wenn der Partei das Ergebnis der Vernehmung der vom Prozessgegner benannten Zeugen bekannt ist und sie aufgrund ihrer Anwesenheit bei der Beweisaufnahme oder in einem nachfolgenden Termin in der Lage war, ihre Darstellung vom Verlauf des streitigen Vorgangs durch eine Wortmeldung nach § 137 Abs. 4 ZPO persönlich vorzutragen (vgl. BVerfG a.a.O.; ebenso bereits BVerfG 21.02.2001 - 2 BvR 140/00; BGH 30.09.2004 - III ZR 369/03).

  • BGH, 30.09.2004 - III ZR 369/03

    Pflicht der Gerichte zur Anhörung oder Vernehmung einer Partei

    Auszug aus LAG München, 12.09.2008 - 3 Sa 421/08
    Deshalb besteht von Verfassungswegen keine Notwendigkeit zu einer Parteivernehmung oder einer Anhörung nach § 141 ZPO von Amts wegen, wenn der Partei das Ergebnis der Vernehmung der vom Prozessgegner benannten Zeugen bekannt ist und sie aufgrund ihrer Anwesenheit bei der Beweisaufnahme oder in einem nachfolgenden Termin in der Lage war, ihre Darstellung vom Verlauf des streitigen Vorgangs durch eine Wortmeldung nach § 137 Abs. 4 ZPO persönlich vorzutragen (vgl. BVerfG a.a.O.; ebenso bereits BVerfG 21.02.2001 - 2 BvR 140/00; BGH 30.09.2004 - III ZR 369/03).
  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 2588/06

    Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz bei Beweiserhebung

    Auszug aus LAG München, 12.09.2008 - 3 Sa 421/08
    Denn die nach zivilprozessualen Vorschriften mögliche Parteieinvernahme oder Anhörung des Klägers ist von Verfassungs wegen zumindest dann nicht zwingend geboten, wenn die betroffene Partei bei der Beweisaufnahme oder in einem der Beweisaufnahme nachfolgenden Verhandlungstermin anwesend war (BVerfG 27.02.2008 - 1 BvR 2588/06 = NJW 2008, 2170).
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