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   LAG Sachsen-Anhalt, 30.04.2018 - 2 Ta 16/18   

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https://dejure.org/2018,16275
LAG Sachsen-Anhalt, 30.04.2018 - 2 Ta 16/18 (https://dejure.org/2018,16275)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 30.04.2018 - 2 Ta 16/18 (https://dejure.org/2018,16275)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 30. April 2018 - 2 Ta 16/18 (https://dejure.org/2018,16275)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 120a Abs 1 S 1 ZPO, § 120a Abs 3 S 1 ZPO, § 115 Abs 3 S 1 ZPO, § 90 Abs 2 Nr 9 SGB 12
    Ratenfreie Prozesskostenhilfe - Anrechnung eines Freibetrags auf eine im Kündigungsschutzverfahren erhaltenen Abfindung - Schonvermögen

  • IWW

    §§ ... 9, 10 KSchG, §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, §§ 569 Abs. 2, 571 Abs. 1 ZPO, § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 120a Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Sozialgesetzbuches, § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 3 Abs. 2 GKG, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vermögensanrechnung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe; Freibetrag und Kostenpauschale bei Abfindung nach Arbeitsplatzverlust

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vermögensanrechnung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 24.04.2006 - 3 AZB 12/05

    Prozesskostenhilfe - einzusetzendes Vermögen - Abfindung im

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 30.04.2018 - 2 Ta 16/18
    Der einer arbeitslosen Partei in Bezug auf den Erhalt einer Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes neben dem sog. Schonvermögen zu belassende weitere Freibetrag (BAG 24.04.2006 - 3 AZB 12/05: 2.301,00 EUR) ist nach Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.03.2017 (BGBl. I S. 519) nicht auf den dort als sog. Schonvermögen festgesetzten Betrag von 5.000,- EUR anzuheben.(Rn.20).

    Diese können pauschaliert in Höhe von 2.301,00 Euro - dem bis zum 31.12.2004 geltenden Schonbetrag - in Ansatz gebracht werden (BAG 24.04.2006 - 3 AZB 12/05).

  • LAG Hamm, 26.01.2018 - 5 Ta 561/17

    Kapitallebensversicherung als Vermögen; Berechnung Schonvermögen

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 30.04.2018 - 2 Ta 16/18
    Eine solche "Verdopplung" lässt sich der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.04.2006 nicht entnehmen (a. A. LAG Hamm 26.01.2018 - 5 Ta 561/17).
  • BAG, 22.12.2003 - 2 AZB 23/03

    Nachträgliche Abänderung der Prozesskostenhilfe bei Erhalt einer Abfindung

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 30.04.2018 - 2 Ta 16/18
    Mithin hat der Arbeitnehmer die gezahlte Abfindung, soweit sie über den in § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V m. der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Sozialgesetzbuches festgelegten Schonbetrag hinausgeht, als Vermögen einzusetzen (vgl. BAG 22.12.2003 - 2 AZB 23/03).
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