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   LAG Berlin-Brandenburg, 19.02.2015 - 26 Sa 1990/14   

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LAG Berlin-Brandenburg, 19.02.2015 - 26 Sa 1990/14 (https://dejure.org/2015,12580)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.02.2015 - 26 Sa 1990/14 (https://dejure.org/2015,12580)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. Februar 2015 - 26 Sa 1990/14 (https://dejure.org/2015,12580)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 24.01.2013 - 8 AZR 188/12

    AGG - Diskriminierung eines Bewerbers - schwerbehinderter Mensch - öffentlicher

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.02.2015 - 26 Sa 1990/14
    (vgl. BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 188/12, Rn. 46).(Rn.47).

    Ein Fall des § 81 Abs. 1 Satz 7 bis Satz 9 SGB IX liegt nicht vor (vgl. dazu BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 188/12, Rn. 47).(Rn.49).

    Damit muss er Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich ergibt, dass es ausschließlich andere Gründe waren als die Behinderung, die zu der weniger günstigen Behandlung geführt haben, und in seinem Motivbündel weder die Behinderung als negatives noch die fehlende Behinderung als positives Kriterium enthalten war (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10, Rn. 58; 24. Januar 2013 - 8 AZR 188/12, Rn. 41).

    Die Widerlegung der infolge der Verletzung des § 82 Satz 2 SGB IX vermuteten Kausalität setzt daher den Nachweis voraus, dass die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch aufgrund von Umständen unterblieben ist, die weder einen Bezug zur Behinderung aufweisen noch die fachliche Eignung des Bewerbers berühren (vgl. BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 188/12, Rn. 42).

    Ebenso wenig kann aus Praktikabilitätserwägungen von der eindeutigen Verfahrensvorschrift abgewichen werden (vgl. BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 188/12, Rn. 46).

    Ein Fall des § 81 Abs. 1 Satz 7 bis Satz 9 SGB IX liegt nicht vor (vgl. dazu BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 188/12, Rn. 47).

    Für die Höhe der festzusetzenden Entschädigung sind Art und Schwere der Verstöße sowie die Folgen für den schwerbehinderten Kläger von Bedeutung (vgl. BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 188/12, Rn. 49).

  • BAG, 21.07.2009 - 9 AZR 431/08

    Schwerbehinderung - öffentlicher Dienst

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.02.2015 - 26 Sa 1990/14
    Der öffentliche Arbeitgeber bestimmt mit dem Anforderungsprofil den Umfang seiner der eigentlichen Auswahlentscheidung vorgelagerten verfahrensrechtlichen Verpflichtung nach § 82 Satz 2 und 3 SGB IX. Denn schwerbehinderte Menschen und die ihnen gleichgestellten behinderten Menschen, die nach den schriftlichen Bewerbungsunterlagen eine ihrerseits diskriminierungsfrei bestimmte fachliche Eignungsvoraussetzung, die im Anforderungsprofil ausdrücklich und eindeutig bezeichnet ist, nicht erfüllen, müssen nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden (vgl. BVerwG 3. März 2011 - 5 C 16/10, Rn. 22, im Anschluss an BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08).(Rn.36).

    Ein Bewerber ist nicht daran gehindert, aus seiner Sicht bestehende Rechte auszuüben (vgl. BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08, Rn. 52).(Rn.51).

    Zugleich bestimmt der öffentliche Arbeitgeber mit dem Anforderungsprofil den Umfang seiner der eigentlichen Auswahlentscheidung vorgelagerten verfahrensrechtlichen Verpflichtung nach § 82 Satz 2 und 3 SGB IX. Denn schwerbehinderte Menschen und die ihnen gleichgestellten behinderten Menschen, die nach den schriftlichen Bewerbungsunterlagen eine ihrerseits diskriminierungsfrei bestimmte fachliche Eignungsvoraussetzung, die im Anforderungsprofil ausdrücklich und eindeutig bezeichnet ist, nicht erfüllen, müssen nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden (vgl. BVerwG 3. März 2011 - 5 C 16/10, Rn. 22, im Anschluss an BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08).

    Er kann anderweitige Tätigkeit im Fall des Erfolgs seiner Bewerbung ohne weiteres aufgeben (vgl. BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08, Rn. 51).

    Ein Bewerber ist nicht daran gehindert, aus seiner Sicht bestehende Rechte auszuüben (vgl. BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08, Rn. 52).Mit Rücksicht auf die Gewährleistung eines tatsächlichen und wirksamen Rechtsschutzes vor Benachteiligungen in Beschäftigung und Beruf ist an einen Anspruchsausschluss wegen Rechtsmissbrauchs ein strenger Maßstab anzulegen.

  • BAG, 21.02.2013 - 8 AZR 180/12

    Entschädigungsanspruch - abgelehnter Bewerber - Benachteiligung wegen Behinderung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.02.2015 - 26 Sa 1990/14
    Für die Anspruchsvoraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG ist auf § 15 Abs. 1 AGG zurückzugreifen (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10, Rn. 30; 21. Februar 2013 - 8 AZR 180/12, Rn. 23).

    Auf ein schuldhaftes Handeln oder gar eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 8 AZR 180/12, Rn. 35).

    Dies gilt insbesondere für die unterbliebene Einladung des Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch nach § 82 Satz 2 SGB (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 8 AZR 180/12, Rn. 37).

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 697/10

    Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers - öffentlicher

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.02.2015 - 26 Sa 1990/14
    Für die Anspruchsvoraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG ist auf § 15 Abs. 1 AGG zurückzugreifen (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10, Rn. 30; 21. Februar 2013 - 8 AZR 180/12, Rn. 23).

    Damit muss er Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich ergibt, dass es ausschließlich andere Gründe waren als die Behinderung, die zu der weniger günstigen Behandlung geführt haben, und in seinem Motivbündel weder die Behinderung als negatives noch die fehlende Behinderung als positives Kriterium enthalten war (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10, Rn. 58; 24. Januar 2013 - 8 AZR 188/12, Rn. 41).

    Sie prägt auch die Anforderungen, die bei Verstößen im Bewerbungsverfahren bei auf die fachliche Eignung bezogenen Erwägungen für den Gegenbeweis zugrunde zu legen wären (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 59).

  • BAG, 07.04.2011 - 8 AZR 679/09

    Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.02.2015 - 26 Sa 1990/14
    Dieser Spielraum des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes besteht allerdings nur insoweit, als das Prinzip der "Bestenauslese" für die zu besetzende Stelle gewährleistet werden soll, also die Merkmale der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. BAG 7. April 2011 - 8 AZR 679/09, Rn. 45).(Rn.37).

    Die Festlegung des Anforderungsprofils muss dabei im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sachlich nachvollziehbar sein, wobei allerdings der von der Verfassung dem öffentlichen Arbeitgeber gewährte Beurteilungsspielraum nur eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle zulässt (vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10, Rn. 28).Dieser Spielraum des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes besteht allerdings nur insoweit, als das Prinzip der "Bestenauslese" für die zu besetzende Stelle gewährleistet werden soll, also die Merkmale der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. BAG 7. April 2011 - 8 AZR 679/09, Rn. 45).

    Allerdings ist es richtig, dass der Festlegung auf eine formale Ausbildungsqualifikation die Aufgabe zukommt, die durch die Abschlussprüfung nachgewiesene Befähigung zur Erledigung bestimmter Aufgaben abstrakt zu beschreiben (vgl. BAG 7. April 2011 - 8 AZR 679/09, Rn. 46).

  • BAG, 13.10.2011 - 8 AZR 608/10

    Bewerber - Benachteiligung - Behinderung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.02.2015 - 26 Sa 1990/14
    Die Festlegung des Anforderungsprofils muss dabei im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sachlich nachvollziehbar sein, wobei allerdings der von der Verfassung dem öffentlichen Arbeitgeber gewährte Beurteilungsspielraum nur eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle zulässt (vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10, Rn. 28).(Rn.37).

    Die Festlegung des Anforderungsprofils muss dabei im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sachlich nachvollziehbar sein, wobei allerdings der von der Verfassung dem öffentlichen Arbeitgeber gewährte Beurteilungsspielraum nur eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle zulässt (vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10, Rn. 28).Dieser Spielraum des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes besteht allerdings nur insoweit, als das Prinzip der "Bestenauslese" für die zu besetzende Stelle gewährleistet werden soll, also die Merkmale der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. BAG 7. April 2011 - 8 AZR 679/09, Rn. 45).

  • BAG, 17.08.2010 - 9 AZR 839/08

    Entschädigungsanspruch - schwerbehinderter Bewerber - Benachteili-gung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.02.2015 - 26 Sa 1990/14
    Die Indizwirkung des Verfahrensfehlers wird weiter nicht dadurch aufgehoben, dass die Beklagte bei der Vorabauswahl die Schwerbehindertenvertretung beteiligt hat (vgl. BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - AP AGG § 15 Nr. 4 = EzA SGB IX § 81 Nr. 21).

    die gesetzlich vorgesehene Mindestbeschäftigungsquote schwerbehinderter Arbeitnehmer eingehalten hat (vgl. BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - AP AGG § 15 Nr. 4 = EzA SGB IX § 81 Nr. 21).

  • BAG, 26.06.2014 - 8 AZR 547/13

    Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund einer Schwerbehinderung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.02.2015 - 26 Sa 1990/14
    Bei der Klärung der Frage, ob (genügend) Indizien vorliegen, um eine Benachteiligung iSd. AGG vermuten zu lassen, sind alle und nicht nur einzelne Umstände zu berücksichtigen (vgl. BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13, Rn. 46).(Rn.43).

    Bei der Klärung der Frage, ob (genügend) Indizien vorliegen, um eine Benachteiligung iSd. AGG vermuten zu lassen, sind allerdings alle und nicht nur einzelne Umstände zu berücksichtigen (vgl. BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13, Rn. 46).

  • BAG, 14.11.2013 - 8 AZR 997/12

    Bewerber - Benachteiligung - Alter

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.02.2015 - 26 Sa 1990/14
    Durch überzogene Anforderungen, die nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung unter keinem nachvollziehbaren Gesichtspunkt durch die Erfordernisse der wahrzunehmenden Aufgaben gedeckt sind, darf er die Vergleichbarkeit der Situation nicht willkürlich gestalten und dadurch den Schutz des Allgemeinen Diskriminierungsschutzes de facto beseitigen (vgl. BAG 14. November 2013 - 8 AZR 997/12, Rn. 30).(Rn.37).

    Durch überzogene Anforderungen, die nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung unter keinem nachvollziehbaren Gesichtspunkt durch die Erfordernisse der wahrzunehmenden Aufgaben gedeckt sind, darf er die Vergleichbarkeit der Situation nicht willkürlich gestalten und dadurch den Schutz des Allgemeinen Diskriminierungsschutzes de facto beseitigen (vgl. BAG 14. November 2013 - 8 AZR 997/12, Rn. 30).

  • BAG, 22.08.2013 - 8 AZR 563/12

    Entschädigungsanspruch - schwerbehinderter Bewerber - Nichteinladung zum

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.02.2015 - 26 Sa 1990/14
    Hier liegt die Benachteiligung in der Versagung einer Chance (vgl. BAG 23. August 2012 - 8 AZR 285/11, Rn. 22; 22. August 2013 - 8 AZR 563/12, Rn. 36).
  • BAG, 23.08.2012 - 8 AZR 285/11

    Bewerber - Benachteiligung - Alter

  • BVerwG, 03.03.2011 - 5 C 16.10

    Anforderungsprofil; Benachteiligungsverbot Schwerbehinderter; Eignung, fachliche

  • BVerwG, 10.09.2012 - 5 B 32.12

    Entschädigung wegen Diskriminierung; offensichtlich fachliche Ungeeignetheit des

  • LAG Düsseldorf, 09.06.2015 - 16 Sa 1279/14

    Altersdiskriminierung durch Ausschreibung einer offenen Stelle für

    Das vom Arbeitgeber festgelegte Anforderungsprofil muss jedoch seinerseits diskriminierungsfrei sein (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, 19.02.2015 - 26 Sa 1990/14, Rn. 35, juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.04.2016 - 7 Sa 2315/15

    Arbeitnehmerfreizügigkeit - Stellenausschreibung als Volljurist - Benachteiligung

    Bei einem rechtmäßigen Anforderungsprofil werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerberinnen und Bewerber an den aufgestellten Kriterien gemessen, um dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben gerecht zu werden (LAG Berlin-Brandenburg vom 19.2.2015 - 26 Sa 1990/14- NZA-RR 2015, 560).
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