Rechtsprechung
LAG Schleswig-Holstein, 10.04.2008 - 4 TaBV 1/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- LAG Schleswig-Holstein
Kündigung, fristlos, Betriebsrat, Zustimmungsersetzung, Ausschluss, Telefonat, Persönlichkeitsrecht, Verletzung der Persönlichkeit, Mithörenlassen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ersetzung der Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten fristlosen Kündigung der Vorsitzenden des Betriebsrats; Vorliegen einer Amtspflichtverletzung nach § 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); Fristlose Kündigung aufgrund von ...
- Judicialis
ArbGG § 92 a; ; BetrVG § ... 23; ; BetrVG § 23 Abs. 1; ; BetrVG § 75; ; BetrVG § 75 Abs. 1; ; BetrVG § 102; ; BetrVG § 103; ; BetrVG § 103 Abs. 2; ; BetrVG § 1475 Abs. 1; ; BGB § 626; ; BGB § 823 Abs. 1; ; AGG § 1; ; AGG § 7 Abs. 1; ; AGG § 12 Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unbegründete außerordentliche Kündigung einer Betriebsrätin bei unbefugtem Mithöranlassen eines Mitarbeitergesprächs zu Unstimmigkeiten ihrer eigenen Lohnabrechnung - kein Ausschließungsantrag allein aufgrund Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt-kiel.com (Kurzinformation)
Keine Kündigung wegen mithören des Ehemannes am Telefon
Verfahrensgang
- ArbG Elmshorn, 11.12.2007 - 3 BV 91b/07
- LAG Schleswig-Holstein, 10.04.2008 - 4 TaBV 1/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 29.10.1997 - 5 AZR 508/96
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch heimliches Mithörenlassen von …
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 10.04.2008 - 4 TaBV 1/08
Deshalb hat derjenige, der jemanden mithören lassen will, dies dem Gesprächspartner vorher mitzuteilen (BAG, Urteil v. 29. Oktober 1997, - 5 AZR 508/96 -, zit. n. JURIS, Rd.-Nr. 34).Auch dienstliche beziehungsweise geschäftliche Gespräche werden in der Mehrzahl der Fälle nicht mitgehört (BAG, Urteil v. 29. Oktober 1997, - 5 AZR 508/96 -, a.a.O., Rd.-Nr. 32).
- BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96
Mithörvorrichtung
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 10.04.2008 - 4 TaBV 1/08
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch davor, dass ein Kommunikationspartner ohne Kenntnis des anderen eine dritte Person als Zuhörer in das Gespräch einbezieht oder die unmittelbare Kommunikationsteilhabe durch den Dritten gestattet (Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 9. Oktober 2002, - 1 BvR 1611/96 -, - 1 BvR 805/98 -, zit. n. JURIS, Rd.-Nr. 31).