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   LG Berlin, 07.12.2023 - 67 S 20/23   

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LG Berlin, 07.12.2023 - 67 S 20/23 (https://dejure.org/2023,35658)
LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2023 - 67 S 20/23 (https://dejure.org/2023,35658)
LG Berlin, Entscheidung vom 07. Dezember 2023 - 67 S 20/23 (https://dejure.org/2023,35658)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 573 Abs 2 Nr 2 BGB, § 574 Abs 1 BGB, § 574a Abs 2 BGB, § 308a Abs 1 S 1 ZPO
    Eigenbedarfskündigung und Härte für den Mieter

  • IWW

    § 647a BGB
    Mietrecht

  • mietrechtsiegen.de

    Angeordnete Vertragsfortsetzung auf unbestimmte Zeit nur bei angemessener Miete

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vertragsfortsetzung auf unbestimmte Zeit (nur) zu einer marktüblichen Miete nach Berufung auf die Sozialklausel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertragsfortsetzung auf unbestimmte Zeit nur bei angemessener Miete

Kurzfassungen/Presse (3)

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Fortsetzung des Mietverhältnisses nach gescheiterter Eigenbedarfskündigung nur mit Mieterhöhung

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung - Vertragsfortsetzung, Mieterhöhung durch Gericht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erhöhung auf marktübliche Miete bei Ausspruch einer Vertragsfortsetzung auf unbestimmte Zeit - Voraussetzung ist Sozialverträglichkeit der erhöhten Miete für Mieter

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vertragsfortsetzung auf unbestimmte Zeit nur bei angemessener Miete (IMR 2024, 95)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2024, 98
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 26.10.2022 - VIII ZR 390/21

    Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit bei unabsehbar

    Auszug aus LG Berlin, 07.12.2023 - 67 S 20/23
    Deshalb kann es auch dahinstehen, ob von einem Wohnraummieter in Ansehung der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG überhaupt verlangt werden kann, sich auf die Kündigung des Vermieters zum Erhalt seines Härteeinwands auf eine medizinischen Behandlung ungewissen Ausgangs einlassen zu müssen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 26. Oktober 2022 - VIII ZR 390/21, NZM 2023, 35, Tz. 43).

    Ausschlaggebend für eine Fortsetzung auf unbestimmte Zeit und keine lediglich befristete Fortsetzung war hier, dass wegen der unabsehbaren und nicht verlässlich beherrschbaren Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beklagten im Falle des Wohnungsverluste kein Zeitpunkt abgesehen werden kann, zu dem eine Interessenabwägung zugunsten des Klägers ausginge und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses abzulehnen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 26. Oktober 2022, a.a.O., Tz. 59; Kammer, Urt. v. 7. Mai 2015 - 67 S 117/14, NZM 2015, 929, juris Tz. 32).

    Bei einer solchen käme gemäß § 574c Abs. 2 Satz 2 BGB eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur nach § 574 BGB unter Berücksichtigung und Würdigung der dann bestehenden, wesentlich veränderten Umstände in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 26. Oktober 2022, a.a.O., Tz. 60).

    Für den Vermieter angemessen sind im Falle der gerichtlich angeordneten Vertragsfortsetzung aber grundsätzlich nur solche Bedingungen, wie sie bei vergleichbaren Mietverhältnissen in der Gemeinde üblich sind (vgl. BGH, Urt. v. 26. Oktober 2022, a.a.O., Tz. 61; LG Hagen, Urt. v. 17. September 1990 - 10 S 418/89, WuM 1991, 103, Tz. 19; LG Köln Urt. v. 11. November 2021 - 1 S 124/20, BeckRS 2021, 58856 Tz 15; Hartmann, a.a.O., § 574a Rz. 14).

  • LG Berlin, 25.05.2021 - 67 S 345/18

    Fortsetzung eines Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit bei hohem Alter des

    Auszug aus LG Berlin, 07.12.2023 - 67 S 20/23
    Unter einer Härte i.S.d § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB sind davon ausgehend alle dem Mieter aus der Vertragsbeendigung erwachsenden Nachteile wirtschaftlicher, finanzieller, gesundheitlicher, familiärer oder persönlicher Art zu verstehen, die in Folge der Vertragsbeendigung auftreten können (vgl. Kammer, Urt. v. 25. Mai 2021 - 67 S 345/18, WuM 2021, 492, beckonline Tz. 15 m.w.N.; Hartmann, in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 16. Aufl. 2024, § 574 Rz. 21 m.w.N.).

    Dabei müssen die dem Mieter entstehenden Nachteile nicht mit absoluter Sicherheit feststehen; insbesondere bei gesundheitlichen Nachteilen genügt bereits die ernsthafte Gefahr ihres Eintritts (vgl. BGH, Urt. v. 16. Oktober 2013 - VIII ZR 57/13, NJW-RR 2014, 78; Kammer, Urt. v. 25. Mai 2021, a.a.O.; Hartmann, a.a.O.).

    Für die Annahme einer Härte ist es erforderlich, aber gleichzeitig auch ausreichend, dass sich die Konsequenzen, die für den Mieter mit einem Auszug verbunden wären, von den mit einem Wohnungsverlust typischerweise verbundenen Unannehmlichkeiten deutlich abheben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 3. Februar 2021, a.a.O., Tz. 21; Kammer, Urt. v. 25. Mai 2021, a.a.O. Tz. 15).

    Bei der Gewichtung des Vermieterinteresses an der Vertragsbeendigung ist vor allem die Dringlichkeit des geltend gemachten Eigenbedarfs von Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474, juris Tz. 30; Kammer, Urt. v. 25. Mai 2021, a.a.O., Tz. 35).

  • BGH, 27.09.2017 - XII ZR 48/17

    Zivilprozess: Tatrichterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der Wahrheit einer

    Auszug aus LG Berlin, 07.12.2023 - 67 S 20/23
    Der Kläger hat im Rahmen seiner beantragten Parteieinvernahme, die wegen seiner nicht anders zu beseitigenden Beweisnot geboten war (vgl. BGH, Beschl. v. 27. September 2017 - XII ZR 48/17, NJW-RR 2018, 249, Tz. 12; Kammer, a.a.O., juris Tz. 7), glaubhaft bekundet, dass er die streitgegenständliche Wohnung beziehen möchte.

    Die Tatgerichte können im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben einer Partei sogar dann glauben, wenn sie im Widerspruch zu den Bekundungen eines Gegenzeugen oder des als Partei vernommenen Prozessgegners stehen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. September 2017, a.a.O., Tz. 12 m.w.N.).

  • BGH, 13.12.2022 - VIII ZR 96/22

    Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen einer Härte gem.

    Auszug aus LG Berlin, 07.12.2023 - 67 S 20/23
    Die ernsthafte Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eines erkrankten Mieters im Fall des Wohnungsverlustes geht vielmehr über eine gewöhnliche Unannehmlichkeit weit hinaus und begründet deshalb auch nach der von der Kammer insoweit einschränkungslos geteilten Rechtsprechung des BGH eine Härte i.S.d. § 574 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Dezember 2022 - VIII ZR 96/22, NZM 2023, 210, beckonline Tz. 17).

    Dass der Mieter vor dem Wohnungsverlust "schwer" erkrankt war, ist bei psychischen Erkrankungen für die Annahme einer Härte nicht erforderlich, ebensowenig, dass der Wohnungsverlust zusätzlich die - beim Beklagten nicht bestehende - Gefahr eines Suizids begründet (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Dezember 2022, a.a.O.).

  • LG Köln, 11.11.2021 - 1 S 124/20

    Fortsetzung des Mietverhältnisses dank rechtzeitigem Widerspruch

    Auszug aus LG Berlin, 07.12.2023 - 67 S 20/23
    Für den Vermieter angemessen sind im Falle der gerichtlich angeordneten Vertragsfortsetzung aber grundsätzlich nur solche Bedingungen, wie sie bei vergleichbaren Mietverhältnissen in der Gemeinde üblich sind (vgl. BGH, Urt. v. 26. Oktober 2022, a.a.O., Tz. 61; LG Hagen, Urt. v. 17. September 1990 - 10 S 418/89, WuM 1991, 103, Tz. 19; LG Köln Urt. v. 11. November 2021 - 1 S 124/20, BeckRS 2021, 58856 Tz 15; Hartmann, a.a.O., § 574a Rz. 14).
  • LG Hagen, 17.09.1990 - 10 S 418/89

    Fortsetzung des Mietverhältnisses aus sozialen Gründen trotz

    Auszug aus LG Berlin, 07.12.2023 - 67 S 20/23
    Für den Vermieter angemessen sind im Falle der gerichtlich angeordneten Vertragsfortsetzung aber grundsätzlich nur solche Bedingungen, wie sie bei vergleichbaren Mietverhältnissen in der Gemeinde üblich sind (vgl. BGH, Urt. v. 26. Oktober 2022, a.a.O., Tz. 61; LG Hagen, Urt. v. 17. September 1990 - 10 S 418/89, WuM 1991, 103, Tz. 19; LG Köln Urt. v. 11. November 2021 - 1 S 124/20, BeckRS 2021, 58856 Tz 15; Hartmann, a.a.O., § 574a Rz. 14).
  • BGH, 15.03.2017 - VIII ZR 270/15

    Fortsetzung eines Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte (§ 574 Abs. 1 BGB):

    Auszug aus LG Berlin, 07.12.2023 - 67 S 20/23
    Bei der Gewichtung des Vermieterinteresses an der Vertragsbeendigung ist vor allem die Dringlichkeit des geltend gemachten Eigenbedarfs von Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474, juris Tz. 30; Kammer, Urt. v. 25. Mai 2021, a.a.O., Tz. 35).
  • BGH, 16.10.2013 - VIII ZR 57/13

    Zur Anwendbarkeit des § 573a BGB bei einer mietvertraglichen

    Auszug aus LG Berlin, 07.12.2023 - 67 S 20/23
    Dabei müssen die dem Mieter entstehenden Nachteile nicht mit absoluter Sicherheit feststehen; insbesondere bei gesundheitlichen Nachteilen genügt bereits die ernsthafte Gefahr ihres Eintritts (vgl. BGH, Urt. v. 16. Oktober 2013 - VIII ZR 57/13, NJW-RR 2014, 78; Kammer, Urt. v. 25. Mai 2021, a.a.O.; Hartmann, a.a.O.).
  • BGH, 18.01.1995 - VIII ZR 23/94

    Annahme einer Zusicherung bei Verkauf gebrauchter Maschinen als generalüberholt;

    Auszug aus LG Berlin, 07.12.2023 - 67 S 20/23
    Dass er als Partei ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hat, vermochte ohne das Hinzutreten weiterer - hier aber fehlender - Umstände keine entscheidungserheblichen Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit zu begründen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 18. Januar 1995 - VIII ZR 23/94, BGHZ 128, 307, juris Tz. 12; Kammer, Urt. v. 19. Oktober 2023 - 67 S 119/23, BeckRS 2023, 32252 Tz. 14).
  • BGH, 08.08.2023 - VIII ZR 20/23

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch zu enge Urteilsnachprüfung

    Auszug aus LG Berlin, 07.12.2023 - 67 S 20/23
    Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 8. August 2023 - VIII ZR 20/23, NJW 2023, 3496, Tz. 16 m.w.N.).
  • LG Berlin, 07.05.2015 - 67 S 117/14

    Berufung nach Abweisung der Räumungsklage des Wohnraumvermieter: Behandlung

  • LG Berlin, 25.09.2014 - 67 S 198/14

    Räumungsprozess: Parteivernehmung bei Eigenbedarfskündigung; freie

  • BVerfG, 09.10.2014 - 1 BvR 2335/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend eine zivilrechtliche Streitigkeit um

  • LG Berlin, 19.10.2023 - 67 S 119/23

    Eigenbedarfskündigung für sozial eng verbundenen Cousin

  • LG Berlin II, 25.01.2024 - 67 S 264/22

    Zur Fortsetzung eines Mietverhältnisses unter Berufung auf fehlenden

    Die Miete ist in diesem Fall aber auf ein marktübliches Niveau anzuheben (vgl. LG Berlin, IMR 2024, 95).

    Dass sie als Partei ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hat, vermag ohne das Hinzutreten weiterer - hier aber fehlender - Umstände keine entscheidungserheblichen Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit zu begründen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 18. Januar 1995 - VIII ZR 23/94, BGHZ 128, 307; Kammer, Urt. v. 7. Dezember 2023 - 67 S 20/23, MDR 2024, 98, beckonline Tz. 6).

    Die Tatgerichte können im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben einer Partei sogar dann glauben, wenn sie im Widerspruch zu den Bekundungen eines Gegenzeugen oder des als Partei vernommenen Prozessgegners stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - XII ZR 48/17, NJW-RR 2018, 249, beckonline Tz. 12; Kammer, Urt. v. 7. Dezember 2023, a.a.O., Tz. 6).

    Das hätte erfordert, dass zukünftig weder eine Änderung der Lage am Berliner Wohnungsmarkt noch eine solche der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten zu 2) absehbar gewesen wäre (vgl. Kammer, Urt. v. 7. Dezember 2023, a.a.O., Tz. 16 m.w.N.).

    Für den Vermieter angemessen sind im Falle einer vom Gericht längerfristig oder auf unbestimmte Zeit angeordneten Vertragsfortsetzung aber grundsätzlich nur solche Bedingungen, wie sie bei vergleichbaren Mietverhältnissen in der Gemeinde üblich sind (vgl. BGH, Urt. v. 26. Oktober 2022 - VIII ZR 390/21, NJW-RR 2023, 14, Tz. 61; Kammer, Urt. v. 7. Dezember 2023, a.a.O., Tz. 18 m.w.N.).

    Die Kappungsgrenze und die sonstigen Formalien der ohnehin nur für die ortsübliche Vergleichsmiete maßgeblichen §§ 558 ff. BGB sind dabei unbeachtlich (vgl. Kammer, Urt. v. 7. Dezember 2023, a.a.O., Tz. 18).

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