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   LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2016 - L 2 R 326/15   

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https://dejure.org/2016,58523
LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2016 - L 2 R 326/15 (https://dejure.org/2016,58523)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21.12.2016 - L 2 R 326/15 (https://dejure.org/2016,58523)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - L 2 R 326/15 (https://dejure.org/2016,58523)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 7a Abs. 1 SGB IV; § ... 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB IV; § 8 Abs. 2 SGB IV; § 28f Abs. 2 S. 1, 3, 4 SGB IV; § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 249b SGB V; § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI; § 12 Abs. 2 S. 2 SGB X; § 20 SGB X; § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB XI; § 613 S. 1 BGB
    Statusfeststellung hinsichtlich Vorliegens einer Beschäftigung; Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Tätigkeit von Arbeitnehmern; Tätigkeit von Honorarkräften als freie Mitarbeiter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Statusfeststellung hinsichtlich Vorliegens einer Beschäftigung; Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Tätigkeit von Arbeitnehmern; Tätigkeit von Honorarkräften als freie Mitarbeiter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (43)

  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R

    Sozialversicherungspflicht - Merchandising im Rahmen von Rackjobbing - abhängige

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2016 - L 2 R 326/15
    Unabhängig davon, ob hieran anknüpfend Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft zukünftig nur dann als Indiz für Selbstständigkeit angesehen werden können, wenn gerade hieraus verbesserte Verdienstchancen erwachsen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99 mwN), ist jedenfalls festzuhalten, dass sich die sozialrechtliche Abgrenzung zwischen abhängigen Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten sich ohnehin noch nie allein an einzelnen Ausprägungen gewissermaßen klassischer Arbeitsverhältnisse etwa in Form einer Vollzeitbeschäftigung mit vorgegebenen Arbeitszeiten an einem vorgegebenen Arbeitsort auszurichten hatte.

    Soweit das BSG in diesem Zusammenhang diese abstellt, ob die maßgeblichen Gegenstände gerade im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit angeschafft, hierfür eingesetzt und das hierfür aufgewandte Kapital bei Verlust des Auftrags und/oder ausbleibenden weiterer Aufträge als verloren anzusehen wäre (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25), ist eine Anschaffung speziell für die (vielfach nicht nur im Auftrag des Klägers ausgeübte) Tätigkeit lediglich bezogen auf den Verkaufsstand einschließlich Zubehör festzustellen; das dafür erforderliche überschaubare Finanzvolumen fällt aber aus den dargelegten Gründen in der Gesamtbetrachtung nicht in relevanter Weise ins Gewicht.

    Soweit das BSG in diesem Zusammenhang auf ein werbendes Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99) abstellt, darf dieser Ansatz nicht aus seinem Gesamtzusammenhang gelöst werden.

    Ohnehin erfolgt die für das Sozialversicherungsrecht maßgebende Abgrenzung von Versicherungspflicht auslösender Beschäftigung einerseits und Selbstständigkeit andererseits - wie dargelegt - anhand abstrakter Merkmale und auf Grundlage der konkreten Ausgestaltung einer Tätigkeit im Einzelfall und nicht etwa anhand von Berufs- bzw. Tätigkeitskatalogen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99-113, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25) und damit auch nicht anhand des Umstandes, auf welcher Website Personen auf der Suche nach entsprechenden Aufträge für ihre Dienste werben.

    In Fällen, in denen tatsächlich keine Delegation erfolgt ist, könnte eine Delegationsbefugnis - soweit von einer solchen mangels klarer Absprachen der Beteiligten überhaupt auszugehen sein mag - allenfalls dann ein Indiz für Selbstständigkeit darstellen kann, wenn von ihr realistischerweise überhaupt Gebrauch gemacht werden konnte (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99); eine solche realistische Gebrauchsmöglichkeit ist bezogen auf die Tätigkeit der Promoter jedoch im Ergebnis gerade nicht festzustellen.

    Gewicht erhält eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber daher erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit, wie zB einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99).

    Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggfs. nicht verwerten zu können, folgt ebenfalls kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99).

    Zugleich schwächt es die indizielle Wirkung ab, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass alle Vertragsparteien in gleicher Weise die Möglichkeit hatten, ihre Wünsche bezüglich der Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status durchzusetzen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99).

  • BSG, 31.03.2015 - B 12 KR 17/13 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - abhängige Beschäftigung - selbständige

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2016 - L 2 R 326/15
    Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 31. März 2015 - B 12 KR 17/13 R - mwN).

    Ein unternehmerisches Risiko ist allerdings nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 31. März 2015 - B 12 KR 17/13 R - juris).

    Insbesondere hatte der Kläger mit den Promotern keine umsatz- und damit erfolgsabhängige Vergütung vereinbart, so dass sich die vorliegend zu beurteilende Fallgestaltungen schon in diesem Ausgangspunkt grundlegend von dem vom BSG im Urteil vom 31. März 2015 - B 12 KR 17/13 R -, zu beurteilenden Sachverhalt unterschieden.

    Abgesehen davon, dass eine Möglichkeit, Dritte zur Leistungserbringung einsetzen zu dürfen, aus den dargelegten Gründen schon im Ausgangspunkt allenfalls eines von mehreren im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anzeichen darstellen, das tendenziell gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht (BSG, Urteil vom 31. März 2015 - B 12 KR 17/13 R -, juris), ist auch bereits das Ausmaß einer solchen Indizwirkung von der praktischen Relevanz der Möglichkeit einer Einbeziehung Dritter in die Auftragsabwicklung abhängig.

    Allein eine formal bestehende Möglichkeit der Einschaltung Dritter in die Leistungserbringung führt also gerade nicht automatisch zur Annahme (unternehmerischer) Selbstständigkeit (BSG, Urteil vom 31. März 2015 - B 12 KR 17/13 R -).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2016 - L 2 R 558/15

    Feststellung der Sozialversicherungspflicht; Betriebsprüfung; Widersprüchlicher

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2016 - L 2 R 326/15
    Solange sich der Gesetzgeber jedoch nicht zu Änderungen entschließt, entheben Schwierigkeiten bei der Anwendung komplexer gesetzlicher Vorgaben weder die Arbeitgeber noch die Prüfbehörden oder die Sozialgerichte von ihrer Bindung (Art. 20 Abs. 3 GG) an die gesetzgeberischen Entscheidungen (vgl. auch Senatsurteil vom 20. April 2016 - L 2 R 558/15 - juris).

    Auch die Beklagte stellt jedoch gar nicht in Abrede (vgl. auch Senatsurteil vom 20. April 2016 - L 2 R 558/15 -, juris), dass sie sich bei ihren Prüfungen auch von den vorstehend genannten gesetzlichen Vorgaben leiten lässt.

    Vertreter des beklagten Rentenversicherungsträgers haben sich zwar mitunter in durchaus diffuser Weise zur Anwendung etwa der Vorgaben des § 8 Abs. 1 SGB IV geäußert (vgl. insbesondere die insoweit auszugsweise auch in das vorliegende Verfahren eingeführte Niederschrift der Sitzung aus dem Verfahren L 2 R 558/15, in dem von Seiten des damaligen und auch im vorliegenden Verfahren beklagten Rentenversicherungsträgers u.a. ausgeführt worden ist: Die Vertreterin der Beklagten erläutert, dass die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zwar die Namen der jeweils betroffenen Mitarbeiter der Klägerin aufgeführt habe, dass sie aber einen Teil dieser Namen keinen konkreten Versicherungskonten habe zuordnen können. Vor diesem Hintergrund sei in den zuletzt genannten Fallgestaltungen eine generelle Beitragspflicht zur Sozialversicherung angenommen worden. Soweit eine Zuordnung zu konkreten Versicherungskonten möglich gewesen sei, habe man sich hingegen für die Bewertung als geringfügige Beschäftigungen entschlossen).

    Soweit die im Regelfall gebotene Angabe der Rentenversicherungsnummer ausnahmsweise nicht in Betracht kommen sollte, bedarf es jedenfalls einer anderweitigen verlässlichen Identifizierung insbesondere durch Angaben des vollständigen Vornamens und des Geburtsdatums oder jedenfalls einer genauen Anschrift (vgl. auch Senatsurteil vom 20. April 2016 - L 2 R 558/15 -, Rn. 57, juris).

  • BSG, 07.05.2014 - B 12 R 5/12 R

    Sozialversicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Zeitgeringfügigkeit -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2016 - L 2 R 326/15
    Denn § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV kann neben "regelmäßigen" Beschäftigungen nicht auch "gelegentliche" erfassen, weil das Merkmal "berufsmäßig" in Nr. 2 des § 8 Abs. 1 SGB IV sonst letztlich leerlaufen würde (BSG, Urteil vom 07. Mai 2014 - B 12 R 5/12 R -, SozR 4-2400 § 8 Nr. 6, Rn. 19).

    Für die Prüfung Regelmäßigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV kommt es nach Maßgabe der BSG-Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 07. Mai 2014 - B 12 R 5/12 R -, SozR 4-2400 § 8 Nr. 6, Rz. 21 ff.) insbesondere darauf an,.

    Eine Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, wenn der Betreffende durch sie seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang erwirbt, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf der Beschäftigung beruht (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 1991 - 12 RK 14/89 -, BSGE 68, 256; BSG, Urteil vom 07. Mai 2014 - B 12 R 5/12 R -, SozR 4-2400 § 8 Nr. 6).

  • BSG, 28.04.1999 - B 9 SB 5/98 R

    Rechtliches Gehör - Verwaltungsverfahren - Neufeststellungsbescheid -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2016 - L 2 R 326/15
    Welche Tatsachen für die Entscheidung in diesem Sinne erheblich und daher dem Betroffenen zur Äußerung mitzuteilen sind, richtet sich nach Art und Inhalt der im Einzelfall in Betracht kommenden Entscheidung (BSG, Urteil vom 30. März 1982 - SozR 1300 § 24 Nr. 4; BSG, Urteil vom 28. April 1999 - SozR 3-1300 § 24 Nr. 15).

    Auch im Verwaltungsverfahren muss der Bürger sein Recht auf rechtliches Gehör "ausschöpfen" können (BSG, Urteil vom 28. April 1999 - B 9 SB 5/98 R -, SozR 3-1300 § 24 Nr. 15).

    Die Möglichkeit des Betroffenen, sich sachlich zu äußern und damit die Möglichkeit, die Entscheidung des Sozialleistungsträgers zu seinen Gunsten zu beeinflussen, muss uneingeschränkt gewährleistet werden; anderenfalls wäre überdies auch die mit dem Anhörungsverfahren bezweckte umfassende Information des Verwaltungsträgers nicht gewährleistet (BSG, Urteil vom 28. April 1999, aaO, Rn. 17).

  • BSG, 17.12.2014 - B 12 R 13/13 R

    Betriebsprüfung - Erlass von Verwaltungsakten zur Sozialversicherungs- und

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2016 - L 2 R 326/15
    Allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nicht schon zu einem Selbstständigen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 12 R 13/13 R -, SozR 4-2400 § 28p Nr. 4 mwN).

    Die Befugnis, Dritte zur Leistungserbringung einsetzen zu dürfen, stellt vielmehr eines von mehreren im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anzeichen dar, das gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht (vgl BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 12 R 13/13 R - mwN).

    Maßgebend ist letztlich, ob Art und Umfang der Einschaltung Dritter die Beurteilung rechtfertigen, dass die Delegation der geschuldeten Leistung auf Dritte im Einzelfall als prägend für eine selbstständige Tätigkeit angesehen werden kann (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 12 R 13/13 R -, SozR 4-2400 § 28p Nr. 4).

  • BSG, 24.03.2016 - B 12 KR 20/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Physiotherapeutin ohne eigene Zulassung zur

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2016 - L 2 R 326/15
    Darauf kommt es schon im Ausgangspunkt für die Bejahung von Beschäftigung nicht an, solange die zu beurteilende Tätigkeit im Wesentlichen fremdbestimmt organisiert wird, wobei es einer solchen Fremdbestimmung insbesondere nicht entgegensteht, wenn einzelne Terminabsprachen von dem Leistungserbringer eigenverantwortlich vorgenommen werden (BSG, Urteil vom 24. März 2016 - B 12 KR 20/14 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29).

    Die erforderliche Einbindung der Promoter in die Arbeitsabläufe und die Organisationsstruktur des Klägers ergab sich insbesondere daraus, dass nach außen gegenüber seinen Kunden ("am Markt") lediglich der Kläger in Erscheinung trat, lediglich die konkrete tatsächliche Durchführung der Vermarktungsaktionen oblag den beigeladenen Promotern (vgl. dazu ebenfalls BSG, Urteil vom 24. März 2016 - B 12 KR 20/14 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29).

  • BSG, 26.09.1991 - 4 RK 4/91

    Anhörung bei Massenverwaltungsakten, Widerspruchseinlegung, Nachholung,

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2016 - L 2 R 326/15
    Der Betroffene soll Gelegenheit erhalten, durch sein Vorbringen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt die vorgesehene Entscheidung zu beeinflussen (BSG, Urteil vom 26. September 1991, BSGE 69, 247).

    Allerdings ist für die Beantwortung der Frage, ob im Anwendungsbereich des § 24 SGB X ein Anhörungsfehler vorliegt, von der materiell-rechtlichen Rechtsansicht der handelnden Verwaltungsbehörde auszugehen, mag sie auch falsch sein (vgl BSG vom 26.9.1991 - BSGE 69, 247; BSG vom 14.7.1994 - SozR 3-4100 § 117 Nr. 11; BSG, Beschluss vom 10. August 2010 - B 13 R 140/10 B -, juris).

  • BSG, 15.08.2002 - B 7 AL 38/01 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verfahrensfehler - Verletzung der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2016 - L 2 R 326/15
    Entscheidungserheblich sind grundsätzlich alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, auf die sich die Verwaltung also zumindest auch gestützt hat (BSG, Urteil vom 15. August 2002 - B 7 AL 38/01 R -, SozR 3-1300 § 24 Nr. 21, Rn. 19 mwN).

    Der Verwaltungsträger ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verpflichtet, die entscheidungserheblichen Tatsachen dem Betroffenen in einer Weise zu unterbreiten, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen sachgerecht äußern kann (vgl. BSG, Urteil vom 15. August 2002 - B 7 AL 38/01 R - SozR 3-1300 § 24 Nr. 21; BSG, Urteil vom 22. November 1984 - SozR 1300 § 24 Nr. 6).

  • BSG, 19.02.1992 - GS 1/89

    Verletzung der Anhörungspflicht im Verwaltungsverfahren

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2016 - L 2 R 326/15
    Gerade Rechtsverstöße auf dem Weg zu einem Verwaltungsakt können größeres Gewicht haben als Verstöße gegen Vorschriften, die den Inhalt eines Verwaltungsakts bestimmen (BSG, Beschluss vom 19. Februar 1992 - GS 1/89 -, BSGE 70, 133).

    Damit begründet ein bis zur letzten tatrichterlichen Entscheidung (§ 41 Abs. 2 SGB X) nicht geheilter Verstoß gegen die Anhörungsvorschrift des § 24 SGB X einen Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsakts, den das Gericht zu erfüllen hat (vgl. dazu und zum Vorstehenden: BSG, Beschluss vom 19. Februar 1992 - GS 1/89 -, BSGE 70, 133).

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R

    Sozialversicherungspflicht - Familienhelfer - abhängige Beschäftigung -

  • BSG, 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Arbeitnehmerüberlassung - Feststellung

  • BSG, 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

  • BSG, 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R

    Sozialversicherungspflicht - hauswirtschaftliche Familienbetreuerin - Tätigkeit

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 67/09 R

    Nachversicherung - rückwirkende Erhebung von Säumniszuschlägen vom

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77

    Unterhaltspflichtverletzung

  • BAG, 19.11.1997 - 5 AZR 653/96

    Arbeitnehmerstatus - Transporteur mit eigenem Fahrzeug im Güternahverkehr

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsrücknahmefiktion - Klagerücknahmefiktion

  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R

    Sportlehrerin - Übungsleiterin - Sportverein - abhängige Beschäftigung -

  • BSG, 11.05.1993 - 12 RK 23/91

    Geringfügige Beschäftigung - Berufsmäßigkeit tageweise Beschäftigung

  • BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 17/00 R

    Versicherungspflicht eines Rechtsanwaltes im Amt zur Regelung offener

  • BSG, 14.07.1994 - 7 RAr 104/93

    Bewilligungsbescheid - Verfahrensmangel - Heilung - Erstattungsansprüche

  • BSG, 10.05.2006 - B 12 RA 2/05 R

    Rentenversicherung - Entfallen der Versicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche

  • BSG, 25.03.1999 - B 9 SB 14/97 R

    Unterbliebene Anhörung im Vorverfahren - isolierte Aufhebung des

  • BSG, 27.05.1997 - 2 RU 38/96

    Beweiswürdigung bei einem durch den Sozialleistungsträger verursachten

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.09.2016 - L 2 R 5/16

    Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen; Betriebsprüfung; Regelmäßige

  • BFH, 24.02.2010 - III R 3/08

    Fortbildung zur Handelsfachwirtin als Berufsausbildung - Keine "Gleichheit im

  • BSG, 25.04.1991 - 12 RK 14/89

    Befristete Tätigkeit eines Studienplatzbewerbers als kurzfristige Beschäftigung

  • BSG, 25.10.1988 - 12 RK 21/87

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung ausländischer (hier: philippinischer) Seeleute

  • BSG, 17.12.1985 - 12 RK 30/83

    Rentenversicherungsbeitrag - Feststellung der Beitragspflicht - Beitragshöhe -

  • BSG, 16.03.2006 - B 4 RA 24/05 B

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Kompetenz der Sozialgerichtsbarkeit -

  • BSG, 22.06.1983 - 12 RK 73/82
  • BSG, 10.08.2010 - B 13 R 140/10 B

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Anhörungsfehler - Maßgeblichkeit der

  • BSG, 04.11.1981 - 2 RU 71/80

    Fehlende Anhörung - Mitteilung erheblicher Tatsachen - Minderung der

  • BSG, 29.06.2016 - B 12 R 5/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an eine Revisionsbegründung -

  • BSG, 20.03.2013 - B 12 R 13/10 R

    Künstlersozialversicherung - durchgehende Beschäftigung von als "Gästen"

  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R

    Fremd-Geschäftsführer - GmbH - Versicherungspflicht - Abgrenzung - abhängige

  • BSG, 16.08.2010 - B 12 KR 100/09 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache -

  • BGH, 30.01.2007 - XI ZB 43/05

    Mitwirkung eines nicht zur planmäßigen Vertretung innerhalb des abgelehnten

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2015 - L 2 R 388/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2016 - L 2 R 230/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2015 - L 2 R 388/15
    Dagegen richtet sich die beim Senat anhängige Berufung des Klägers (L 2 R 326/15).

    Im Hinblick auf Vollstreckungsbemühungen der Einzugsstellen, zu deren Gunsten die Beklagte in den o.g. Bescheiden die Forderungen festgesetzt hat (vgl. insbesondere das dem - die Gesamtforderung geringfügig reduzierenden - Änderungsbescheid vom 23. Juni 2015 beigefügte Gesamtsummenblatt = Bl. 481 ff. der Akte L 2 R 326/15, in dem die Beklagte im Einzelnen die von den einzelnen Einzugsstellen nach Maßgabe ihres Bescheides zu beanspruchenden Beitragsnachforderungsbeträge zuzüglich Säumniszuschläge aufgeführt hat) hat der Kläger am 13. August 2015 den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2016 - L 2 R 230/16
    Dagegen richtet sich die beim Senat anhängige Berufung des Antragstellers (L 2 R 326/15).

    Im Hinblick auf Vollstreckungsbemühungen der Einzugsstellen, zu deren Gunsten die Beklagte in den o.g. Bescheiden die Forderungen festgesetzt hat (vgl. insbesondere das dem - die Gesamtforderung geringfügig reduzierenden - Änderungsbescheid vom 23. Juni 2015 beigefügte Gesamtsummenblatt = Bl. 481 ff. der Akte L 2 R 326/15, in dem die Beklagte im Einzelnen die von den einzelnen Einzugsstellen nach Maßgabe ihres Bescheides zu beanspruchenden Beitragsnachforderungsbeträge zuzüglich Säumniszuschläge aufgeführt hat) hat der Antragsteller am 13. August 2015 vorausgegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

  • BSG, 14.03.2018 - B 12 R 11/17 B

    Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

    LSG Niedersachsen-Bremen 21.12.2016 - L 2 R 326/15.
  • LSG Hessen, 31.01.2020 - L 8 BA 45/19

    Krankenversicherung betreffend § 7a SGB IV bzw. §§ 28p und 28q SGB IV

    Selbstverständlich kann sich auch ein Arbeitnehmer nach Auslaufen insbesondere einer befristeten Beschäftigung dazu entschließen, sich erneut um eine weitere Beschäftigung zu bemühen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Dezember 2016 ? L 2 R 326/15 ?, Rn. 65, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.07.2022 - L 4 BA 82/19

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Personal Trainer - Fitnessstudio -

    Dieses gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass auch abhängige Arbeitsverhältnisse zunehmend von Eigeninitiative, Eigenverantwortlichkeit und mehr Selbständigkeit der Arbeitnehmer bestimmt sind (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Dezember 2016, Aktenzeichen L 2 R 326/15, Rn 72, zitiert nach JURIS; Segebrecht, a.a.O., Rn 84).
  • LSG Schleswig-Holstein, 27.07.2021 - L 10 KR 205/17

    Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit der Ferkelselektion und Kontrolltätigkeit

    Im Übrigen kann ein solches Ablehnungsrecht zur Abgrenzung einer Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit auch deshalb trennscharf nichts beitragen, weil sich die Situation für auf Auftragssuche befindliche Selbständige letztlich nicht anders darstellt als für auf Arbeitsplatzsuche befindliche Personen, denen es ebenfalls freisteht, eine ihnen angebotene (ggf befristete Teilzeit-) Arbeitsgelegenheit wahrzunehmen oder nicht ( so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Dezember 2016, L 2 R 326/15, zitiert nach juris ).
  • SG Berlin, 29.01.2020 - S 73 KR 728/17

    Statusfeststellungsverfahren - Tod - Beteiligter - Ermittlung

    Die Beteiligung des jeweils anderen Vertragspartners ergibt sich aber auch aus § 12 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. 2 S. 2 SGB X (vgl. zur Feststellung der Versicherungspflicht durch die Krankenkasse u.a. BSG, Urteil vom 22. Juni 1983 - 12 RK 73/82, Rn. 11; zur ausdrücklichen Feststellung der Versicherungspflicht im Betriebsprüfungsbescheid LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Dezember 2016 - L 2 R 326/15 -, Rn. 270; teilweise wird auch von einer Beteiligung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB X ausgegangen, BeckOK SozR/Weber, 55. Ed. 1.12.2019, SGB X § 12 Rn. 6-10).
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