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   LSG Hessen, 15.04.2011 - L 5 R 2/09   

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https://dejure.org/2011,14410
LSG Hessen, 15.04.2011 - L 5 R 2/09 (https://dejure.org/2011,14410)
LSG Hessen, Entscheidung vom 15.04.2011 - L 5 R 2/09 (https://dejure.org/2011,14410)
LSG Hessen, Entscheidung vom 15. April 2011 - L 5 R 2/09 (https://dejure.org/2011,14410)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät

    Auszug aus LSG Hessen, 15.04.2011 - L 5 R 2/09
    In der Sache ist der Anspruch des Klägers auf Versorgung mit digitalen Hörgeräten nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen für Teilhabeleistungen, d.h. § 26 Abs. 1 und 2 Nr. 6 i. V. m. § 33 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 6, Abs. 8 Nr. 4, § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 SGB IX unter Beachtung der besonderen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Leistungsgesetze - z. B. §§ 10, 11, 12 SGB VI - zu prüfen (so BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009, B 5 R 5/07 R, Juris Rdnr. 22).

    Darüber hinaus war die Beklagte als zweitangegangener Rehabilitationsträger gegenüber dem Kläger auch zuständig für eine Entscheidung über seinen Antrag aus krankenversicherungsrechtlicher Sicht (siehe BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009, B 5 R 5/07 R).

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Auszug aus LSG Hessen, 15.04.2011 - L 5 R 2/09
    Weitere Grenzen der Leistungspflicht können schließlich berührt sein, wenn einer nur geringfügigen Verbesserung des Gebrauchsnutzens ein als unverhältnismäßig einzuschätzender Mehraufwand gegenübersteht (so: BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 3 KR 20/08 R, Juris, Rdnr. 21 m. w. N.).
  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

    Auszug aus LSG Hessen, 15.04.2011 - L 5 R 2/09
    Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 2005 ist rechtmäßig, denn die Beklagte ist weder unter dem Gesichtspunkt der beantragten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 9, 10, 11, 16 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) i. V. m. § 33 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 6, Abs. 8 S. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) noch im Rahmen der vorrangigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 Abs. 1 S. 1 SGB VI i. V. m. §§ 26, 31 SGB IX (siehe hierzu: Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 21. August 2008, B 13 R 33/07 R) verpflichtet, die vom Kläger beantragte Leistung zu erbringen, noch hat sie in diesem Zusammenhang ihr Ermessen fehlerhaft gebraucht, weil schon die persönlichen Voraussetzungen für eine Ermessensbetätigung der Beklagten zu Gunsten des Klägers nach § 10 SGB VI nicht vorliegen, denn die vom Kläger beantragte Versorgung mit besonderen Hörgeräten ist nicht erforderlich, um behinderungsbedingte Nachteile besonders bei der Berufsausübung auszugleichen.
  • SG Frankfurt/Main, 30.04.2013 - S 25 KR 27/10
    Diese Lehrtätigkeit lasse sich von den weiteren Tätigkeitsfeldern als Ernährungsberater eindeutig abgrenzen (Verweis auf Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. November 2010 - L 5 R 2/09).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2011 - L 11 R 5774/09
    Ist dies nicht der Fall, weil die berufliche Eingliederung auch mit einem Hörgerät zum Festpreis (§ 36 SGB V) gewährleistet ist, scheiden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die auf eine berufliche Eingliederung des Versicherten abzielen (§ 9 Abs. 1 SGB VI), aus (vgl zu diesem Gesichtspunkt im Verhältnis zu Teilhabeleistungen Hessisches LSG 15.04.2011, L 5 R 2/09, juris).
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