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   LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2010 - L 3 R 162/09   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2010 - L 3 R 162/09 (https://dejure.org/2010,21285)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18.01.2010 - L 3 R 162/09 (https://dejure.org/2010,21285)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. Januar 2010 - L 3 R 162/09 (https://dejure.org/2010,21285)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R

    Kostenentscheidung im Abhilfebescheid - sozialgerichtliches Verfahren

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2010 - L 3 R 162/09
    Den nachfolgend gestellten Antrag des Klägers, die ihm anlässlich seines Widerspruchs gegen das Schreiben vom 21.08.2008 entstandenen Kosten zu erstatten, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 09.12.2008 unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.10.2006 (B 5 RJ 66/04 R) im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sie dem Widerspruch des Klägers nicht stattgegeben habe und dieser daher nicht erfolgreich gewesen sei.

    Die Ausführungen des BSG in dem von der Beklagten angeführten Urteil des BSG vom 17.10.2006 (B 5 RJ 66/04 R) seien hingegen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil Gegenstand dieser Entscheidung eine unterbliebene Kostenregelung, nicht hingegen eine Zinsregelung gewesen sei.

    Das bloße Schweigen - hier über die Verzinsung dieses Nachzahlungsanspruchs - beinhaltet aber grundsätzlich weder eine zustimmende noch eine ablehnende, sondern keinerlei Willensbetätigung (BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R - zu einer fehlenden Kostenentscheidung in einem Abhilfebescheid unter Hinweis auf u.a. BSG, Urteil vom 04.04.1963 - 8 RV 961/60 - BGHZ 52, 63, 68 = NJW 2002, 3620, 3630).

    Etwas anders gilt nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ein bestimmtes, unmissverständliches, konkludentes Verhalten ergibt (BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R - vgl. ferner BGHZ 152, 63, 68 = NJW 2002, 3629, 3630).

    (aa) Offen bleiben kann vorliegend, ob ein erfolgreicher Widerspruch im Sinne des § 63 Abs. 1 SGB X zumindest voraussetzt, dass die Behörde das Widerspruchsverfahren abgeschlossen hat, indem sie dem Widerspruch entweder (ganz oder teilweise) abhilft (vgl. § 85 Abs. 1 SGG) oder diesen (zumindest im Übrigen) zurückweist (vgl. § 85 Abs. 2 SGG); denn erfolgreich ist ein Widerspruch im Sinne der genannten Vorschrift jedenfalls nur dann, wenn die Behörde ihm - anders als hier - auch stattgibt (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R -).

    Dabei kommt es einzig auf die Stattgabe, also den äußeren Erfolg des Widerspruchs, an (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R - BSG, Urteil vom 21.07.1992 - 4 RA 20/91 - in SozR 3-1300 § 63 Nr. 3 mit Hinweis auf BVerwG NvwZ 1983, 544 = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 12; vgl. auch BVerwG NvwZ 1988, 249; BVerwGE 101, 64 = NvwZ 1997, 272; BVerwG Buchholz 316 § 80 BwVfG Nr. 10 = NJW 1982, 1827).

    Vielmehr ist es das Risiko eines jeden Rechtsschutzsuchenden, dass seine für die Rechtsverfolgung aufgewendeten Kosten nur bei Erfolg des eingelegten Widerspruchs erstattet werden, und deshalb seine Obliegenheit, zur Vermeidung von Kostennachteilen die Erfolgsaussichten sorgfältig zu prüfen (BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R -).

    Abgesehen davon verursacht die Beantragung der Nachholung einer von Amts wegen vorzunehmenden, aber unterbliebenen Zinsentscheidung keine nennenswerten zusätzlichen Kosten (BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R -), sondern ist - und dies musste dem bereits zu diesem Zeitpunkt rechtskundig vertretenen Kläger auch bewusst sein - im Vergleich zur Erhebung eines Widerspruchs der einfachere und billigere Weg.

  • BSG, 11.09.1980 - 5 RJ 108/79
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2010 - L 3 R 162/09
    Zur Begründung seines gegen diesen Bescheid am 23.12.2008 eingelegten Widerspruchs machte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BSG vom 11.09.1980 (5 RJ 108/79) geltend, das Schreiben vom 21.08.2008 sei entgegen der Auffassung der Beklagten ein Verwaltungsakt.

    Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom 15.01.2009 hat der Kläger am 05.02.2009 bei dem Sozialgericht Aachen Klage erhoben und ergänzend auf Entscheidungen des BSG vom 11.09.1980 (5 RJ 108/79) sowie des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG München, Urteil vom 29.02.2000 - L 5 RJ 568/97 -) verwiesen, die seine Rechtsauffassung bestätigen würden.

    Zwar hat das BSG in einer früheren Entscheidung vom 11.09.1980 (5 RJ 108/79) mit Blick auf den Wortlaut des § 44 SGB I sowie die Rechtsnatur von Zinsen festgestellt, dass der Versicherungsträger in einem Bescheid über die Neufeststellung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit einen Zinsanspruch des Versicherten mangels eines dahingehenden positiven Ausspruchs abgelehnt hat.

    Eine andere Beurteilung lässt sich - anders als das BSG in seiner Entscheidung vom 11.09.1980 (5 RJ 108/79) meint - ferner nicht darauf stützen, dass es sich bei dem Zinsanspruch um eine akzessorische Nebenleistung handelt.

    Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zugelassen, weil er von der Entscheidung des BSG vom 11.09.1980 (5 RJ 108/79) abweicht.

  • BSG, 21.07.1992 - 4 RA 20/91

    Verwaltungsverfahren - Widerspruch - Kostenerstattung - Grund der abhelfenden

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2010 - L 3 R 162/09
    Dabei kommt es einzig auf die Stattgabe, also den äußeren Erfolg des Widerspruchs, an (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R - BSG, Urteil vom 21.07.1992 - 4 RA 20/91 - in SozR 3-1300 § 63 Nr. 3 mit Hinweis auf BVerwG NvwZ 1983, 544 = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 12; vgl. auch BVerwG NvwZ 1988, 249; BVerwGE 101, 64 = NvwZ 1997, 272; BVerwG Buchholz 316 § 80 BwVfG Nr. 10 = NJW 1982, 1827).

    Auch im Falle einer solchen Abhilfe ist der Widerspruch allerdings nicht erfolgreich im Sinne des § 63 SGB X, wenn die abhelfende Entscheidung des Sozialversicherungsträgers bzw. der "Erfolg" nicht dem Widerspruch, sondern einem anderen Umstand zuzurechnen ist; denn dann fehlt es an der notwendigen ursächlichen Verknüpfung zwischen dem Rechtsbehelf und der begünstigenden Entscheidung der Behörde (vgl. BSG, Urteil vom 21.07.1992 - 4 RA 20/91 - in SozR 3-1300 § 63 Nr. 3; Roos in von Wulffen, SGB X, a.a.O., § 63 Rdnr. 18).

  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 42/00 R

    Kostenerstattung im Vorverfahren - Bescheide Gegenstand eines früheren Verfahrens

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2010 - L 3 R 162/09
    Indes ist § 63 Abs. 1 SGB X schon von seinem eindeutigen Wortlaut her auf die darin ausschließlich genannten Konstellationen begrenzt (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2009 - L 10 AS 391/09 NZB - anders offensichtlich BSG, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 42/00 R -).

    Ebenso wenig gab die in dem genannten Schreiben unterbliebene Ankündigung einer noch zu treffenden Zinsentscheidung Anlass zur Erhebung des Widerspruchs; denn selbst wenn die Beklagte (zumindest) verpflichtet gewesen wäre, eine solche Entscheidung bereits in ihrem Schreiben vom 21.08.2008 in Aussicht zu stellen, wäre diese Pflicht nicht mittels Erhebung eines Widerspruchs durchsetzbar und die Einlegung eines solchen unstatthaften Rechtsmittels auch nicht - wie etwa durch Anfügung einer fehlerhaften, auf die Erhebung eines Widerspruchs gerichteten Rechtsmittelbelehrung (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 42/00 R -) - von der Beklagten provoziert worden.

  • BSG, 11.05.2000 - B 13 RJ 19/99 R

    Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen beim Anspruch eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2010 - L 3 R 162/09
    Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Anspruch ist darauf gerichtet, den versicherungsrechtlichen Zustand herzustellen, der ohne ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln bestehen würde (st. Rspr., u.a. BSG, Urteil vom 12.10.1979 - 12 RK 47/77 - in SozR 2200 § 1418 Nr. 6; BSG, Urteil vom 11.05.2000 - B 13 RJ 19/99 R -).

    Im einzelnen setzt ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch eine Pflichtverletzung des in Anspruch genommenen Leistungsträgers selbst oder einer insoweit für diesen handelnden Stelle gegenüber dem Betroffenen voraus, die bei letzterem einen sozialrechtlichen (dem Schutzzweck der betreffenden Pflicht zuzuordnenden) Nachteil bewirkt haben muss (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 11.05.2000 - B 13 RJ 19/99 R -).

  • BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R

    Erstattung der Vorverfahrenskosten - Verwaltungsakt - Vorbereitungshandlung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2010 - L 3 R 162/09
    (a) Die Vorschrift des § 63 Abs. 1 S.1 SGB X findet nur Anwendung, wenn sich der Widerspruch, anlässlich dessen ein Versicherter Erstattung seiner Vorverfahrenskosten begehrt, gegen einen Verwaltungsakt richtet (BSG, Urteil vom 19.01.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R - vgl. ferner - wenn auch in anderem Zusammenhang - BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 1; ebenso Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand Oktober 2009, § 63 Rdnr. 10).

    Darüber hinaus macht auch die systematische Stellung dieser Vorschrift im Fünften Abschnitt des SGB X über das Rechtsbehelfsverfahren deutlich, dass die Kostenerstattung nur für hoheitliche Maßnahmen gilt, die der Anfechtbarkeit nach § 62 SGB X unterliegen, es sich also um einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BSG, Urteil vom 19.01.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R - ferner BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 1; andere Ansicht offensichtlich im Ergebnis für die insofern inhaltsgleiche Vorschrift des § 80 Abs. 1 S.1 VwVfG BVerwG, Urteil vom 14.01.1983 - 8 C 80/90 -, in der aber nicht konsequent zwischen der Anwendbarkeit der Vorschrift und deren Voraussetzungen unterschieden wird).

  • BSG, 12.12.1990 - 9a/9 RVs 13/89

    Erstattung der Aufwendungen für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2010 - L 3 R 162/09
    (a) Die Vorschrift des § 63 Abs. 1 S.1 SGB X findet nur Anwendung, wenn sich der Widerspruch, anlässlich dessen ein Versicherter Erstattung seiner Vorverfahrenskosten begehrt, gegen einen Verwaltungsakt richtet (BSG, Urteil vom 19.01.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R - vgl. ferner - wenn auch in anderem Zusammenhang - BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 1; ebenso Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand Oktober 2009, § 63 Rdnr. 10).

    Darüber hinaus macht auch die systematische Stellung dieser Vorschrift im Fünften Abschnitt des SGB X über das Rechtsbehelfsverfahren deutlich, dass die Kostenerstattung nur für hoheitliche Maßnahmen gilt, die der Anfechtbarkeit nach § 62 SGB X unterliegen, es sich also um einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BSG, Urteil vom 19.01.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R - ferner BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 1; andere Ansicht offensichtlich im Ergebnis für die insofern inhaltsgleiche Vorschrift des § 80 Abs. 1 S.1 VwVfG BVerwG, Urteil vom 14.01.1983 - 8 C 80/90 -, in der aber nicht konsequent zwischen der Anwendbarkeit der Vorschrift und deren Voraussetzungen unterschieden wird).

  • BVerwG, 18.04.1996 - 4 C 6.95

    Verwaltungsverfahren: Wahl zwischen Rücknahme und Abhilfe bei begründetem

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2010 - L 3 R 162/09
    Dabei kommt es einzig auf die Stattgabe, also den äußeren Erfolg des Widerspruchs, an (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R - BSG, Urteil vom 21.07.1992 - 4 RA 20/91 - in SozR 3-1300 § 63 Nr. 3 mit Hinweis auf BVerwG NvwZ 1983, 544 = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 12; vgl. auch BVerwG NvwZ 1988, 249; BVerwGE 101, 64 = NvwZ 1997, 272; BVerwG Buchholz 316 § 80 BwVfG Nr. 10 = NJW 1982, 1827).
  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 87/00 R

    Entscheidung durch Gerichtsbescheid - Spätaussiedler - Verfassungsmäßigkeit des §

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2010 - L 3 R 162/09
    Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel, ob derartige Gesichtspunkte überhaupt geeignet sind, eine Kostenerstattungspflicht nach § 63 Abs. 1 SGB X auszulösen; denn die Frage, ob ein Leistungsträger zur Erhebung einer Klage Veranlassung gegeben hat, mag zwar im Rahmen einer Entscheidung nach § 193 Abs. 1, 2. Halbsatz SGG über die Kosten eines Gerichtsverfahrens, das nicht durch Urteil endet, Berücksichtigung finden können (BSG SozR 3-5050 § 22b Nr. 1).
  • BSG, 12.10.1979 - 12 RK 47/77

    Herstellungsanspruch - Unrichtige Rechtsauskunft des Versicherungsträgers -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2010 - L 3 R 162/09
    Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Anspruch ist darauf gerichtet, den versicherungsrechtlichen Zustand herzustellen, der ohne ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln bestehen würde (st. Rspr., u.a. BSG, Urteil vom 12.10.1979 - 12 RK 47/77 - in SozR 2200 § 1418 Nr. 6; BSG, Urteil vom 11.05.2000 - B 13 RJ 19/99 R -).
  • BVerwG, 14.08.1987 - 8 C 129.84

    Verwaltungsverfahren - Vorverfahren - Kostenerstattung - Vermeidbarkeit

  • BVerwG, 23.02.1982 - 7 C 72.79

    Widerspruch - Erledigung - Aufhebung - Kostenerstattung

  • BVerwG, 14.01.1983 - 8 C 80.80

    Erfolgreicher Widerspruch - Unstatthaftigkeit - Kostenerstattung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.08.2009 - L 10 AS 391/09

    Zulassung der Berufung; Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf

  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 37/02

    Ermittlung von Abstimmungsergebnissen einer Wohnungseigentümerversammlung

  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 83.84

    Löschung im Verkehrszentralregister - § 80 VwVfG; § 35 VwVfG, Begriff des

  • BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 115.86

    Kontrolldichte

  • BSG, 29.10.1992 - 10 RKg 4/92

    Rückforderung - Kindergeld - Verwaltungsakt

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2008 - L 8 R 35/08

    Anspruch auf Altersrente, Berücksichtigung von Zeiten der Beschäftigung von

  • BSG, 04.04.1963 - 8 RV 961/60
  • SG Duisburg, 22.02.2019 - S 49 AS 2475/18
    § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X erscheint damit bewusst enger ge-fasst als die Kostenerstattungsregelungen für Klageverfahren (insbesondere § 193 SGG, § 154 VwGO oder § 34a Abs. 3 BVerfGG), bei denen allgemein davon ausgegangen wird, dass auch eine Berücksichtigung von Angemessenheit, Billigkeit oder Veranlassung als entscheidungsleitende Aspekte möglich sein soll (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 03.06.2009 - L 8 R 203/08, juris, Rn. 29; vgl. auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.01.2010 - L 3 R 162/09, juris, Rn. 35 - "Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel, ob derartige Gesichtspunkte überhaupt geeignet sind, eine Kostenerstattungspflicht nach § 63 Abs. 1 SGB X auszulösen; denn die Frage, ob ein Leistungsträger zur Erhebung einer Klage Veranlassung gegeben hat, mag zwar im Rahmen einer Entscheidung nach § 193 Abs. 1, 2. Halbsatz SGG über die Kosten eines Gerichtsverfahrens, das nicht durch Urteil endet, Berücksichtigung finden können [ ].
  • SG Braunschweig, 17.04.2015 - S 53 AS 2587/14

    Anspruch auf Zinsen hinsichtlich der auf einem vor dem Sozialgericht

    So stellen Haupt- und Zinsentscheidung zwei selbständige, materielle Verwaltungsakte dar (Landessozialgericht Nordrhein-Westfahlen, Urteil vom 18.01.2010, Aktenzeichen L 3 R 162/09; BSG, Urteil vom 25.01.2011, Aktenzeichen B 5 R 14/10 R).

    23 Zudem ist im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen, dass allein die Pflicht, eine Entscheidung treffen zu müssen, es noch nicht rechtfertig, ohne weitere Anhaltspunkte auf die gebotene, aber gleichwohl unterbliebene Willensbetätigung der Behörde zu schließen (vgl. Thüringisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.06.2013, Aktenzeichen L 4 AS 1967/12; Landessozialgericht Nordrhein-Westfahlen, Urteil vom 18.01.2010, Aktenzeichen L 3 R 162/09).

    Das bloße Schweigen beinhaltet grundsätzlich weder eine zustimmende noch eine ablehnende, sondern keinerlei Willensbetätigung (Landessozialgericht Nordrhein-Westfahlen, Urteil vom 18.01.2010, Aktenzeichen L 3 R 162/09 m.w.N.).

  • SG Karlsruhe, 29.03.2022 - S 2 SO 2888/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Klage - Geltendmachung von

    Im Rahmen der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass allein die Pflicht, eine Entscheidung treffen zu müssen, es noch nicht rechtfertigt, ohne weitere Anhaltspunkte auf die gebotene, aber gleichwohl unterbliebene Willensbetätigung der Behörde zu schließen (vgl. Thüringisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.06.2013, L 4 AS 1967/12; Landessozialgericht Nordrhein-Westfahlen, Urteil vom 18.01.2010, L 3 R 162/09).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2014 - L 20 AY 70/13
    Unter Berücksichtigung des Inhalts des Widerspruchsbescheides ließe sich eine andere Beurteilung im Übrigen - jedenfalls bei summarischer Prüfung - auch dann nicht rechtfertigen, wenn im Rahmen des § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW - in Anlehnung an die zu § 63 SGB X ergangene Rechtsprechung des BSG - ferner eine ursächliche Verknüpfung zwischen Widerspruch und Erfolg notwendig wäre; denn die genannten Umstände (Bezeichnung als Widerspruchsbescheid und ausdrücklich erfolgte teilweise Abhilfe) dürften vom Empfängerhorizont den Schluss zulassen, dass der eingeleitete Widerspruch für die teilweise Stattgabe ursächlich war (vgl. hierzu auch LSG NRW, Urteil vom 18.01.2010 - L 3 R 162/09 und BSG, Urteil vom 25.01.2011 - B 5 R 14/10 R für den Fall einer Zinsentscheidung, die - anders als hier - keinerlei Hinweise darauf enthielt, dass sie aufgrund des von dem dortigen Kläger eingelegten Widerspruchs ergangen ist).
  • LSG Thüringen, 20.06.2013 - L 4 AS 1967/12

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren -

    Allein die Pflicht, eine Entscheidung treffen zu müssen, rechtfertigt es nicht, ohne weitere Anhaltspunkte auf die gebotene, aber gleichwohl unterbliebene Willensbetätigung der Behörde schließen zu lassen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 18. Januar 2010 - L 3 R 162/09, juris m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2012 - L 2 AS 2020/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Im Übrigen habe das BSG im Urteil vom 25.01.2011 die Argumentation der Vorinstanz, des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18.01.2010, Az. L 3 R 162/09) in vollem Umfang übernommen und die Revision zurückgewiesen, so dass das Urteil des Landessozialgerichts rechtskräftig sei.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.09.2018 - L 3 U 220/15
    Allein die sich aus § 44 SGB I ergebende Pflicht des Leistungsträgers, eine Entscheidung über Zinsen treffen zu müssen, rechtfertigt es nicht, ohne weitere Anhaltspunkte auf die gebotene, aber gleichwohl unterbliebene Willensbetätigung der Behörde schließen zu lassen und diesem Unterlassen zudem eine Regelungswirkung im Sinne von § 31 SGB I beizumessen (vgl. LSG Thüringen, a.a.O.; LSG NRW, Urteil vom 18. Januar 2010 - L 3 R 162/09, juris m.w.N.).
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