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   OLG Düsseldorf, 17.03.2017 - II-1 UF 10/16   

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https://dejure.org/2017,7844
OLG Düsseldorf, 17.03.2017 - II-1 UF 10/16 (https://dejure.org/2017,7844)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.03.2017 - II-1 UF 10/16 (https://dejure.org/2017,7844)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. März 2017 - II-1 UF 10/16 (https://dejure.org/2017,7844)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Adoption zweier durch eine Leihmutter ausgetragener Kinder durch den Vater und eine mit ihm in Lebenspartnerschaft lebenden Mann

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Adoption zweier durch eine Leihmutter ausgetragener Kinder durch den Vater und eine mit ihm in Lebenspartnerschaft lebenden Mann

  • rechtsportal.de

    BGB § 1741 Abs. 1
    Rechtmäßigkeit der Adoption zweier durch eine Leihmutter ausgetragener Kinder durch den Vater und eine mit ihm in Lebenspartnerschaft lebenden Mann

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Adoption auch bei Geburt des Kindes durch eine Leihmutter möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Adoption nach Austragung durch eine Leihmutter nach Eizellspende

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Adoption eines Kindes nach Leihmutterschaft richtet sich allein nach Kindeswohlgesichtspunkten - Strenger Maßstab des § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht zur Anwendung

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2774
  • MDR 2017, 579
  • FamRZ 2017, 976
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.12.2014 - XII ZB 463/13

    Anerkennung einer kalifornischen Gerichtsentscheidung zur Leihmutterschaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.03.2017 - 1 UF 10/16
    In einem solchen Fall gehört es vielmehr zum Kindeswohl, dass die Kinder auch dem zweiten Wunschelternteil verlässlich rechtlich zugeordnet werden (vgl. BGH, FamRZ 2015, 240, Rn. 54 ff.).

    Derartige auf die Vermeidung von Leihmutterschaften gerichteten generalpräventiven Erwägungen rechtfertigen jedoch keine Maßnahmen, die dem von einer Leihmutter geborenen, nunmehr als Rechtsträger in die Betrachtung einzubeziehenden Kind zum Nachteil gereichen, indem sie seine verlässliche rechtliche Zuordnung zu den Eltern als den Personen, die für sein Wohl und Wehe kontinuierlich Verantwortung übernehmen, erschweren (vgl. BGH, FamRZ 2015, 240, Rn. 45 ff.).

    Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisten nämlich das angesprochene Recht des Kindes auf verlässliche rechtliche Zuordnung zu den Eltern als den Personen, die für sein Wohl und Wehe kontinuierlich Verantwortung übernehmen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 240, Rn. 54 ff.; Senat, FamRZ 2015, 1638, 1639).

    In einem solchen Fall gehört es vielmehr zum Kindeswohl, dass die Kinder auch dem zweiten Wunschelternteil verlässlich rechtlich zugeordnet werden (vgl. BGH, FamRZ 2015, 240, Rn. 54 ff.).

    Derartige auf die Vermeidung von Leihmutterschaften gerichteten generalpräventiven Erwägungen rechtfertigen jedoch keine Maßnahmen, die dem von einer Leihmutter geborenen, nunmehr als Rechtsträger in die Betrachtung einzubeziehenden Kind zum Nachteil gereichen, indem sie seine verlässliche rechtliche Zuordnung zu den Eltern als den Personen, die für sein Wohl und Wehe kontinuierlich Verantwortung übernehmen, erschweren (vgl. BGH, FamRZ 2015, 240, Rn. 45 ff.).

    Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisten nämlich das angesprochene Recht des Kindes auf verlässliche rechtliche Zuordnung zu den Eltern als den Personen, die für sein Wohl und Wehe kontinuierlich Verantwortung übernehmen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 240, Rn. 54 ff.; Senat, FamRZ 2015, 1638, 1639).

  • BGH, 16.03.2011 - XII ZB 407/10

    Sorgerecht - Voraussetzungen für einen Aufenthaltswechsel des Kindes (hier von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.03.2017 - 1 UF 10/16
    Dies folgt aus §§ 1626 a ff. BGB, da sich die elterliche Sorge gemäß Art. 16 Abs. 1 KSÜ aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder in Deutschland nach deutschem Recht beurteilt (vgl. BGH, FamRZ 2011, 796, Rn. 32 f.).

    Dies folgt aus §§ 1626 a ff. BGB, da sich die elterliche Sorge gemäß Art. 16 Abs. 1 KSÜ aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder in Deutschland nach deutschem Recht beurteilt (vgl. BGH, FamRZ 2011, 796, Rn. 32 f.).

  • BGH, 24.08.2016 - XII ZB 351/15

    Keine Feststellung der Vaterschaft des deutschen Samenspenders für in Kalifornien

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.03.2017 - 1 UF 10/16
    Gesetzliche Bestimmungen, deren Regelungsgegenstand mit dem Begriff des "Kindes" bezeichnet ist, erfassen nämlich grundsätzlich lediglich Sachverhalte ab Vollendung der Geburt (vgl. BGH, FamRZ 2016, 1849, Rn. 12).

    Gesetzliche Bestimmungen, deren Regelungsgegenstand mit dem Begriff des "Kindes" bezeichnet ist, erfassen nämlich grundsätzlich lediglich Sachverhalte ab Vollendung der Geburt (vgl. BGH, FamRZ 2016, 1849, Rn. 12).

  • OLG Düsseldorf, 07.04.2015 - 1 UF 258/13

    Anerkennung der Zuweisung der Elternschaft eines biologischen Vaters und seines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.03.2017 - 1 UF 10/16
    Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisten nämlich das angesprochene Recht des Kindes auf verlässliche rechtliche Zuordnung zu den Eltern als den Personen, die für sein Wohl und Wehe kontinuierlich Verantwortung übernehmen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 240, Rn. 54 ff.; Senat, FamRZ 2015, 1638, 1639).

    Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisten nämlich das angesprochene Recht des Kindes auf verlässliche rechtliche Zuordnung zu den Eltern als den Personen, die für sein Wohl und Wehe kontinuierlich Verantwortung übernehmen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 240, Rn. 54 ff.; Senat, FamRZ 2015, 1638, 1639).

  • AG Hamm, 22.02.2011 - XVI 192/08

    Die Adoption eines aufgrund einer Leihmutterschaftsvereinbarung geborenen Kindes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.03.2017 - 1 UF 10/16
    Einer solchen Konstellation liegt nämlich regelmäßig keine Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zweck der Annahme zugrunde (so auch LG Frankfurt, StAZ 2013, 222; MünchKomm/Maurer, a.a.o. Rn. 157; jurisPK/Heiderhoff, BGB, 8. Auflage, § 1741 Rn. 26; in der Tendenz ebenso Palandt/Götz, BGB, 76. Auflage, § 1741 Rn. 6; a.A. LG Düsseldorf, IPRspr 2012, 208; AmtsG Hamm, FamFR 2011, 551; Staudinger/Frank, a.a.O. Rn. 34; Erman/Saar, BGB, 14. Auflage, § 1741 Rn. 13).

    Einer solchen Konstellation liegt nämlich regelmäßig keine Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zweck der Annahme zugrunde (so auch LG Frankfurt, StAZ 2013, 222; MünchKomm/Maurer, a.a.o. Rn. 157; jurisPK/Heiderhoff, BGB, 8. Auflage, § 1741 Rn. 26; in der Tendenz ebenso Palandt/Götz, BGB, 76. Auflage, § 1741 Rn. 6; a.A. LG Düsseldorf, IPRspr 2012, 208; AmtsG Hamm, FamFR 2011, 551; Staudinger/Frank, a.a.O. Rn. 34; Erman/Saar, BGB, 14. Auflage, § 1741 Rn. 13).

  • BGH, 18.06.1997 - XII ZB 156/95

    Gerichtliche Zuständigkeit zum Erlaß von Schutzmaßnahmen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.03.2017 - 1 UF 10/16
    Für die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit der Kinder ist unerheblich, dass sie auch US-amerikanische Staatsbürger sind, weil insoweit bei Mehrstaatern der Besitz auch der deutschen Staatsangehörigkeit genügt (vgl. BGH, NJW 1997, 3024, juris Rn. 13; Prütting/Helms/Hau, FamFG, 3. Auflage, Vor §§ 98-106, Rn. 28).

    Für die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit der Kinder ist unerheblich, dass sie auch US-amerikanische Staatsbürger sind, weil insoweit bei Mehrstaatern der Besitz auch der deutschen Staatsangehörigkeit genügt (vgl. BGH, NJW 1997, 3024, juris Rn. 13; Prütting/Helms/Hau, FamFG, 3. Auflage, Vor §§ 98-106, Rn. 28).

  • BGH, 20.03.2019 - XII ZB 530/17

    Rechtliche Mutterschaft der Leihmutter bei Anwendung deutschen Rechts

    Um die gewünschten Rechtswirkungen auch für die Beteiligte zu 2 zu erzielen, sind die Beteiligten zu 1 und 2 somit auf ein Adoptionsverfahren zu verweisen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2017, 976).
  • OLG Frankfurt, 28.02.2019 - 1 UF 71/18

    Adopiton durch genetische Mutter nach Leihmutterschaft

    a.) Der Senat ist mit dem wohl überwiegenden Teil der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf FamRZ 2017, 976, Rn. 18 ff; OLG München FamRZ 2018, 1008, Rn. 18ff; LG Frankfurt FamRZ 2013, 644) und der Literatur (Müko/BGB/Maurer, 7. Aufl., § 1741 Rn. 15; BeckOKBGB/Pöcker, § 1741 Rn. 27) der Auffassung, dass schon der Wortlaut des § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB nicht einschlägig ist, wenn es um die Vermittlung einer Leihmutterschaft geht.

    Denn aus dem Adoptionsvermittlungsgesetz (§ 1 S. 3, §§ 1 ff, 13 a ff AdVermG) ergibt sich ein klare Trennung und Differenzierung von Adoptionsvermittlung und Leihmutterschaftsvermittlung (OLG Düsseldorf FamRZ 2017, 976, Rn. 19; i.E. auch LG Frankfurt FamRZ 2013, 644).

    Jedoch hat die Auslegung der Norm im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG (LG Frankfurt FamRZ 2013, 644; Rn. 23) und des Art. 8 Abs. EMRK verfassungs- und konventionskonform (OLG Düsseldorf FamRZ 2017, 976, Rn. 22) zu erfolgen und generalpräventive Erwägungen haben hinter das Kindeswohlprinzip zurückzutreten (Biermann, NZFam 2017, 404); sie dürfen nicht zu Lasten der betroffenen Kinder gehen (OLG Düsseldorf FamRZ 2017, 976; Sturm, FS Kühne, 919, 931 unter Hinweis auf Art. 2, 3 KinderK).

  • BGH, 11.08.2021 - XII ZB 18/21

    Beschwerde des Anzunehmenden gegen die Versagung der von ihm begehrten

    Für die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Annehmenden ist unerheblich, dass er auch griechischer Staatsbürger war, weil insoweit bei Mehrstaatern der Besitz auch der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB genügt (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2017, 976, 977 mwN).
  • OLG München, 12.02.2018 - 33 UF 1152/17

    Adoption - strenger Maßstab der Erforderlichkeit des Kindeswohl

    Zwar kann nicht darauf abgestellt werden, dass § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB die Vermittlung eines Kindes voraussetzt, während die Beschaffung einer Eizellspende und Beauftragung einer Leihmutter sich im Vorfeld der Geburt abspielt, also zu einem Zeitpunkt, zu dem ein Kind noch nicht entstanden ist (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.3.2017 - II-1 UF 10/16, zitiert nach juris Rdn. 18).
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