Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 24.11.2010 - VI-U (Kart) 16/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,7483
OLG Düsseldorf, 24.11.2010 - VI-U (Kart) 16/10 (https://dejure.org/2010,7483)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.11.2010 - VI-U (Kart) 16/10 (https://dejure.org/2010,7483)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. November 2010 - VI-U (Kart) 16/10 (https://dejure.org/2010,7483)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,7483) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 322; BGB § 288; EGBGB Art. 229 § 5 S. 1
    Umfang der Rechtskraft eines Urteils auf Zahlung eines Geldbetrages nebst Zinsen; Maßgeblicher Zinssatz für Geldschulden in Übergangsfällen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zinsanspruch und Hauptforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Können höhere Zinsen nachgefordert werden? (IBR 2011, 181)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (24)

  • OLG Düsseldorf, 20.06.2007 - U (Kart) 4/02

    Zurverfügungstellung von Telekommunikationsteilnehmerdaten - Unzulässigkeit eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.11.2010 - U (Kart) 16/10
    Die Beklagte wurde durch Urteil des Senats vom 20.06.2007 [VI-U (Kart) 4/02] antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 4.251.711,49 EUR nebst 5 % Zinsen.

    Ferner wird wegen der Einzelheiten zum Vorprozess auf die Gerichtsakten VI-U (Kart) 4/02 OLG Düsseldorf, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat waren, verwiesen.

    Der Senat hat hierzu bereits in seinem Urteil vom 20.06.2007 [VI-U (Kart) 4/02], welches den damals wie auch jetzt verfahrensbeteiligten Parteien bekannt ist, die rechtskräftig festgestellte Hauptforderung in Höhe von 4.251.711,49 EUR damit begründet, dass der Klägerin gegen die Beklagte in dieser Höhe ein Herausgabeanspruch sowohl aus §§ 675, 667 BGB i.V. mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Inkassoauftragsverhältnis als auch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zusteht.

    Dies ist unter Berücksichtigung des unstreitigen Vorbringens der Parteien im früheren Verfahren vor dem Senat - VI-U (Kart) 4/02 - vorliegend der Fall:.

    Der Fakturierungs- und Inkassovertrag, aus dem sich der vertragliche Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung in der Hauptsache ergeben hat, ist zwischen den Parteien bereits am 02./12.10.1998 geschlossen worden (Beiakte OLG Düsseldorf VI-U (Kart) 4/02 Bl. 5).

    Zahlungen an die Beklagte für die Inanspruchnahme des online-Auskunftssystems der Beklagten N. in den Monaten April bis August 1999 hat die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen im Vorprozess am 19.08.1999 und 30.09.1999 geleistet [Beiakte OLG Düsseldorf VI-U (Kart) 4/02 Bl.361 f. und 363 ff.].

    Im Übrigen lagen der im Vorprozess eingeklagten Hauptforderung Einbehalte der Beklagten gemäß deren Verrechnungs- bzw. Aufrechnungserklärungen mit Zahlungsavis vom 22.04.1999, 11.08.1999 und 07.01.2000 zugrunde [Beiakte OLG Düsseldorf VI-U (Kart) 4/02 Bl. 5 ff., 202, 305 f., 349 f., 561].

    Die Klageerhöhungen im Vorprozess hat die Klägerin auch nicht mit weiteren Vermögensverschiebungen zugunsten der Beklagten begründet, vielmehr lag dem jeweils eine Neuberechnung der Hauptforderung unter modifizierter Bewertung des zulässigen N.-Entgelts ohne Änderung des Sachverhalts zugrunde [vgl. Beiakte OLG Düsseldorf VI-U (Kart) 4/02 Bl. 305, 751, 1217, 1230 - 1232].

    Die mithin unberechtigten Einbehalte von Geldbeträgen, welche die Beklagte für die Klägerin von den Telefonkunden bereits vereinnahmt hatte, erfolgten mit dem im Vorprozess vorgelegten Zahlungsavis der Beklagten vom 11.08.1999 [Beiakte OLG Düsseldorf VI-U (Kart) 4/02 Bl. 5, 40 f.] auf Rechnungen der Klägerin vom 02.03.1999, 22. und 30.04.1999 sowie ferner mit dem ebenfalls im Vorprozess vorgelegten Zahlungsavis der Beklagten vom 07.01.2000 [Beiakte OLG Düsseldorf VI-U (Kart) 4/02 Bl. 193 f.] auf Rechnungen der Klägerin aus Dezember 1999 sowie Januar 2000.

    Unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien in Ziffer 2.2 des Fakturierungs- und Inkassovertrags vom 12.10.1998 vereinbarten Fälligkeitsregelung [30 Tage nach Rechnungseingang - Beiakte OLG Düsseldorf VI-U (Kart) 4/02 Bl. 22] ist von einer Fälligkeit des vertraglichen Herausgabeanspruchs jedenfalls vor dem 01.05.2000 auszugehen.

    (2) Entscheidend ist darüber hinaus, dass die Klägerin ihren letztlich zur Entscheidung gestellten Klageantrag mit Schriftsatz vom 23.12.2004 dahin erläuterte, die Hauptforderung anstatt wie bisher im Wege der Teilklage nunmehr zu "100 Prozent der Ansprüche, die sich auf der Basis der Rechtsauffassung des Bundeskartellamtes ergeben", einklagen zu wollen [Beiakte OLG Düsseldorf, VI-U (Kart) 4/02, Bl. 1231 f.].

    Einem solchen Verständnis des klägerischen Prozessverhaltens steht nicht entgegen, dass die Klägerin sich in demselben Schriftsatz weitergehende "Rückforderungsansprüche", die sich aus einem überhöhten Ansatz der vom Bundeskartellamt als zulässig angesehene Berechnungsgrundlage der umlagefähigen Datenkosten ergeben könnten, sowie "Schadensersatzansprüche" vorbehielt [Beiakte OLG Düsseldorf, VI-U (Kart) 4/02, Bl. 1232].

    Soweit die Beklagte, auf ihren Aufrechnungseinwand gestützt, die Verzugsvoraussetzungen bestritt [Beiakte OLG Düsseldorf, VI-U (Kart) 4/02, Bl. 63], liegt hierin kein Verhalten, das über das Bestreiten der Hauptforderung hinausgeht.

  • BGH, 15.06.1994 - XII ZR 128/93

    Zulässigkeit einer Teilklage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.11.2010 - U (Kart) 16/10
    Ein eventuell weitergehender (Teil-)Anspruch sowie die Möglichkeit einer späteren Nachforderung sind in jenem Verfahren in prozessualer Hinsicht grundsätzlich unerheblich (vgl. zu allem: BGH Urteil vom 28.06.1985, V ZR 43/84, NJW 1985, 2825 - 2827, zitiert nach juris Tz. 30 - 32, Urteil vom 15.06.1994, XII ZR 128/93, NJW 1994, 3165 - 3167, zitiert nach juris Tz. 5 und 11; Urteil vom 15.07.1997, VI ZR 142/95, NJW 1997, 3019 - 3021, zitiert nach juris Tz. 12 - 14; Urteil vom 09.04.1997, IV ZR 113/96, BGHZ 135, 178 - 183, zitiert nach juris Tz. 12; Urteil vom 25.09.2007, X ZR 60/06 - Zerkleinerungsvorrichtung -, BGHZ 173, 374 - 384, zitiert nach juris Tz. 15 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2009, 11 WF 330/09, OLGR Koblenz 2009, 560 - 561, zitiert nach juris Tz. 9; OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2006, 2 U 60/05, GRUR-RR 2006, 383 - 385, zitiert nach juris Tz. 36, 39).

    Dies kann - wie sich ohne weiteres von selbst erschließt - etwa bei einer Klage auf Zahlung des angemessenen Schmerzensgeldes (BGH, Urteil vom 15.07.1997, VI ZR 142/95,NJW 1997, 3019 ff., zitiert nach juris Tz. 16) oder eines nach § 287 ZPO der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatzes (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.1994, XII ZR 128/93, NJW 1994, 3165 ff., zitiert nach juris Tz. 11) der Fall sein.

    Mit diesem Sonderfall (vgl.: BGH, Urteil vom 28.06.1985, V ZR 43/84, NJW 1985, 2825 - 2827, zitiert nach juris Tz. 32; Urteil vom 15.06.1994, XII ZR 128/93, zitiert nach juris Tz. 11) ist der Streitfall schon deshalb nicht vergleichbar, weil dort die angemessene Höhe eines Anspruchs durch Wertung ermittelt werden musste, während es im hier zugrundeliegenden Vorprozess um einen im Umfang genau berechenbaren bzw. bestimmbaren Zinsanspruch ging (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25.09.1978, VII ZR 281/77, NJW 1979, 720, zitiert nach juris Tz. 9 f.).

    Im Unterhaltsprozess soll im Hinblick darauf, dass Unterhalt regelmäßig in voller Höhe eingeklagt wird, eine Vermutung gegen eine Teilklage sprechen mit der Folge, dass der Unterhaltskläger entweder ausdrücklich einen Teilanspruch geltend machen oder erkennbar sich eine Nachforderung vorbehalten muss (BGH, Urteil vom 15.06.1994, XII ZR 128/93, NJW 1994, 3165 - 3167, zitiert nach juris Tz. 11; vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 04.05.2010, 4 WF 44/10, zitiert nach juris Tz. 7).

    Nach rechtskräftiger Verurteilung zu wiederkehrenden, sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergebenden Leistungen ist eine Klage auf zusätzliche Leistungen nur unter den Voraussetzungen und im Umfang des § 323 ZPO zulässig, es sei denn, dass die wiederkehrenden Leistungen im Vorprozess erkennbar nur teilweise eingeklagt waren; eine solche Teilklage ist jedoch nur anzunehmen, wenn im Vorprozess ausdrücklich erklärt oder aus den Umständen zu entnehmen war, dass die in bestimmter Höhe begehrten wiederkehrenden Leistungen nur den Teil einer an sich höheren Forderung darstellen (BGH, Urteil vom 10.07.1986, IX ZR 138/85, WM 1986, 1397 - 1399, zitiert nach juris Tz. 15 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.1994, XII ZR 128/93, NJW 1994, 3165 ff., zitiert nach juris Tz. 11 a.E.).

  • BGH, 15.07.1997 - VI ZR 142/95

    Umfang der Rechtskraft einer Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.11.2010 - U (Kart) 16/10
    Ein eventuell weitergehender (Teil-)Anspruch sowie die Möglichkeit einer späteren Nachforderung sind in jenem Verfahren in prozessualer Hinsicht grundsätzlich unerheblich (vgl. zu allem: BGH Urteil vom 28.06.1985, V ZR 43/84, NJW 1985, 2825 - 2827, zitiert nach juris Tz. 30 - 32, Urteil vom 15.06.1994, XII ZR 128/93, NJW 1994, 3165 - 3167, zitiert nach juris Tz. 5 und 11; Urteil vom 15.07.1997, VI ZR 142/95, NJW 1997, 3019 - 3021, zitiert nach juris Tz. 12 - 14; Urteil vom 09.04.1997, IV ZR 113/96, BGHZ 135, 178 - 183, zitiert nach juris Tz. 12; Urteil vom 25.09.2007, X ZR 60/06 - Zerkleinerungsvorrichtung -, BGHZ 173, 374 - 384, zitiert nach juris Tz. 15 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2009, 11 WF 330/09, OLGR Koblenz 2009, 560 - 561, zitiert nach juris Tz. 9; OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2006, 2 U 60/05, GRUR-RR 2006, 383 - 385, zitiert nach juris Tz. 36, 39).

    Dies kann - wie sich ohne weiteres von selbst erschließt - etwa bei einer Klage auf Zahlung des angemessenen Schmerzensgeldes (BGH, Urteil vom 15.07.1997, VI ZR 142/95,NJW 1997, 3019 ff., zitiert nach juris Tz. 16) oder eines nach § 287 ZPO der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatzes (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.1994, XII ZR 128/93, NJW 1994, 3165 ff., zitiert nach juris Tz. 11) der Fall sein.

    Vielmehr sind an die Feststellung des Verzichtswillens und die Annahme eines - wie es im Streitfall in Betracht kommt - stillschweigend geschlossenen Erlassvertrages strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 15.07.1997, VI ZR 142/95, NJW 1997, 3019 - 3021, zitiert nach juris Tz. 19 mw.N.).

  • BGH, 25.09.1978 - VII ZR 281/77

    Rechtskraftwirkung eines Urteils - Voraussetzungen für die Annahme eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.11.2010 - U (Kart) 16/10
    Mit diesem Sonderfall (vgl.: BGH, Urteil vom 28.06.1985, V ZR 43/84, NJW 1985, 2825 - 2827, zitiert nach juris Tz. 32; Urteil vom 15.06.1994, XII ZR 128/93, zitiert nach juris Tz. 11) ist der Streitfall schon deshalb nicht vergleichbar, weil dort die angemessene Höhe eines Anspruchs durch Wertung ermittelt werden musste, während es im hier zugrundeliegenden Vorprozess um einen im Umfang genau berechenbaren bzw. bestimmbaren Zinsanspruch ging (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25.09.1978, VII ZR 281/77, NJW 1979, 720, zitiert nach juris Tz. 9 f.).

    Ausreichend ist hierzu, dass sie die geltend gemachte Nebenforderung nicht bestritten hat und den Umständen nach damit einverstanden war, dass die Klägerin höhere Zinsen nicht verlangte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25.09.1978, VII ZR 281/77, NJW 1979, 720, zitiert nach juris Tz. 12).

  • BGH, 25.09.2007 - X ZR 60/06

    Eintritt der Rechtskraft bei Zurücknahme der Berufung nach Ablauf der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.11.2010 - U (Kart) 16/10
    Ein eventuell weitergehender (Teil-)Anspruch sowie die Möglichkeit einer späteren Nachforderung sind in jenem Verfahren in prozessualer Hinsicht grundsätzlich unerheblich (vgl. zu allem: BGH Urteil vom 28.06.1985, V ZR 43/84, NJW 1985, 2825 - 2827, zitiert nach juris Tz. 30 - 32, Urteil vom 15.06.1994, XII ZR 128/93, NJW 1994, 3165 - 3167, zitiert nach juris Tz. 5 und 11; Urteil vom 15.07.1997, VI ZR 142/95, NJW 1997, 3019 - 3021, zitiert nach juris Tz. 12 - 14; Urteil vom 09.04.1997, IV ZR 113/96, BGHZ 135, 178 - 183, zitiert nach juris Tz. 12; Urteil vom 25.09.2007, X ZR 60/06 - Zerkleinerungsvorrichtung -, BGHZ 173, 374 - 384, zitiert nach juris Tz. 15 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2009, 11 WF 330/09, OLGR Koblenz 2009, 560 - 561, zitiert nach juris Tz. 9; OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2006, 2 U 60/05, GRUR-RR 2006, 383 - 385, zitiert nach juris Tz. 36, 39).

    (3) Schließlich beruht die nunmehrige Nachforderung von Zinsen auch nicht darauf, dass die Klägerin die im Vorprozess zugrunde gelegte Methode zur Berechnung des gesamten Anspruchsumfangs nachträglich gegen eine gleichwertige, aber summenerhöhende Berechnungsmethode auswechselt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25.09.2007, X ZR 60/06 - Zerkleinerungsvorrichtung -, BGHZ 173, 374 ff., zitiert nach juris Tz. 16 m.w.N.).

  • BGH, 28.06.1985 - V ZR 43/84

    Wirkung eines klageabweisenden Urteils gegen einen Miteigentümer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.11.2010 - U (Kart) 16/10
    Ein eventuell weitergehender (Teil-)Anspruch sowie die Möglichkeit einer späteren Nachforderung sind in jenem Verfahren in prozessualer Hinsicht grundsätzlich unerheblich (vgl. zu allem: BGH Urteil vom 28.06.1985, V ZR 43/84, NJW 1985, 2825 - 2827, zitiert nach juris Tz. 30 - 32, Urteil vom 15.06.1994, XII ZR 128/93, NJW 1994, 3165 - 3167, zitiert nach juris Tz. 5 und 11; Urteil vom 15.07.1997, VI ZR 142/95, NJW 1997, 3019 - 3021, zitiert nach juris Tz. 12 - 14; Urteil vom 09.04.1997, IV ZR 113/96, BGHZ 135, 178 - 183, zitiert nach juris Tz. 12; Urteil vom 25.09.2007, X ZR 60/06 - Zerkleinerungsvorrichtung -, BGHZ 173, 374 - 384, zitiert nach juris Tz. 15 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2009, 11 WF 330/09, OLGR Koblenz 2009, 560 - 561, zitiert nach juris Tz. 9; OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2006, 2 U 60/05, GRUR-RR 2006, 383 - 385, zitiert nach juris Tz. 36, 39).

    Mit diesem Sonderfall (vgl.: BGH, Urteil vom 28.06.1985, V ZR 43/84, NJW 1985, 2825 - 2827, zitiert nach juris Tz. 32; Urteil vom 15.06.1994, XII ZR 128/93, zitiert nach juris Tz. 11) ist der Streitfall schon deshalb nicht vergleichbar, weil dort die angemessene Höhe eines Anspruchs durch Wertung ermittelt werden musste, während es im hier zugrundeliegenden Vorprozess um einen im Umfang genau berechenbaren bzw. bestimmbaren Zinsanspruch ging (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25.09.1978, VII ZR 281/77, NJW 1979, 720, zitiert nach juris Tz. 9 f.).

  • BGH, 10.05.2001 - VII ZR 356/00

    Angebot auf Abschluß eines Erlaßvertrages

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.11.2010 - U (Kart) 16/10
    (4) Gegen die Bereitschaft der Klägerin zu einem Verzicht spricht bei dieser Sachlage nicht, dass die Klägerin hiernach ohne jegliches Verhandeln über die eventuelle Zinsmehrforderung sowie ohne Gegenleistung auf einen Forderungsteil in nicht unerheblicher Höhe verzichtet hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10.05.2001, VII ZR 356/00, NJW 2001, 2325 - 2326, zitiert nach juris Tz. 13).
  • OLG Hamm, 21.02.2008 - 22 U 145/07

    Arglistige Täuschung wegen verschwiegener fehlender Baugenehmigung - Angaben "ins

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.11.2010 - U (Kart) 16/10
    Ist die Hauptforderung vor dem 01.05.2000 fällig geworden, gilt daher § 288 BGB in Verbindung mit § 352 HGB in der jeweils bis zum 30.04.2000 geltenden Fassung mit dem seinerzeit geltenden Zinssatz von 5 Prozent (so auch: Saarländisches OLG, Urteil vom 14.12.2004, 4 U 478/02, OLGR Saarbrücken 2005, 163 - 169, zitiert nach juris Tz. 89 f.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 27.01.2005, 7 U 75/03, OLGR Schleswig 2005, 757 - 760, zitiert nach juris Tz. 35; OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2008, 22 U 145/07, NJW-RR 2009, 68 - 71, zitiert nach juris Tz. 35; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2008, 5 U 52/08, OLGR Koblenz 2009, 345 - 346, zitiert nach juris Tz. 23 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.2008, 8 U 93/07, zitiert nach juris Tz. 21; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 19.02.2010, 4 U 149/08, zitiert nach juris Tz. 119).
  • OLG Jena, 23.10.2007 - 5 U 146/06

    Synthetische Kleidung - Mitverschulden an Verletzung durch Feuerwerkskörper

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.11.2010 - U (Kart) 16/10
    dd) Das somit anzuwendende Schuldrecht in seiner bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung gilt für das Schuldverhältnis im Ganzen einschließlich aller auftretenden Leistungsstörungen, insbesondere der Regelungen zur Höhe des Verzugs- oder Prozesszinsanspruchs (vgl. Heinrichs, a.a.O., EGBGB 229 § 5 Rn. 5; a.A. OLG Köln, Urteil vom 13.11.2008, 8 U 26/08, DB 2009, 278 - 283, zitiert nach juris Tz. 57, 114; Thüringer OLG, Urteil vom 23.10.2007, 5 U 146/06, MDR 2008, 975 - 976, zitiert nach juris Tz. 25, 91; OLG München, Urteil vom 27.02.2009, 17 U 2348/08, zitiert nach juris Tz. 34, 94, jeweils ohne Erörterung der vorstehend dargestellten Problematik).
  • BGH, 13.07.2007 - V ZR 189/06

    Anzuwendendes Recht bei Dauerschuldverhältnissen; Rechtsnatur eines Pflugtauschs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.11.2010 - U (Kart) 16/10
    Die Überleitungsregelung in Satz 2 der Vorschrift gilt jedoch nicht für vor dem 01.01.2003 beendete Dauerschuldverhältnisse bzw. für Ansprüche aus einem über den Stichtag fortbestehendes Dauerschuldverhältnis, die vor diesem Tag zu erfüllen waren (BGH, Urteil vom 13.07.2007, V ZR 189/06, NJW-RR 2008, 172 - 173, zitiert nach juris Tz. 9).
  • OLG Köln, 13.11.2008 - 8 U 26/08

    Schutzwirkung eines zwischen einer KG und dem Steuerberater geschlossenen

  • OLG Saarbrücken, 14.12.2004 - 4 U 478/02

    Vermittelter Eigentumswohnungskauf zur Kapitalanlage: Haftung des Verkäufers für

  • OLG Koblenz, 12.06.2008 - 5 U 52/08

    Darlegungs- und Beweislast im Werklohnprozess bei Behauptung einer

  • OLG Brandenburg, 19.02.2010 - 4 U 149/08

    Wirksamkeit der Abtretung von Darlehensforderungen eines Kreditinstituts;

  • OLG Schleswig, 27.01.2005 - 7 U 75/03

    Anlageberatung bei erkennbar unerfahrenen Kunden

  • OLG München, 27.02.2009 - 17 U 2348/08

    Beteiligung an einem Filmfonds: Aufklärungspflichten der Treuhandkommanditistin;

  • OLG Karlsruhe, 09.09.2008 - 8 U 93/07
  • BGH, 09.04.1997 - IV ZR 113/96

    Umfang der Rechtskraft des Urteils bei verdeckter Teilklage

  • BGH, 27.02.1961 - III ZR 16/60

    Umfang der Rechtskraft

  • OLG Düsseldorf, 04.05.2006 - 2 U 60/05

    Übergang von der Berechnung des Schadensersatzanspruchs nach der Methode der

  • BGH, 10.07.1986 - IX ZR 138/85

    Nachforderung von Versorgungsbezügen; Abänderung eines Urteils auf wiederkehrende

  • OLG Bremen, 04.05.2010 - 4 WF 44/10

    Zulässigkeit einer Zusatzklage auf Zahlung weiteren Unterhalts

  • LG Köln, 12.09.2001 - 91 O 72/00
  • OLG Koblenz, 23.04.2009 - 11 WF 330/09
  • OLG Hamm, 27.10.2016 - 10 U 61/07

    Pflichtteilsergänzungsanspruch; Miterben als Gesamtschuldner; Bewertung von

    Für den Zinssatz der Prozesszinsen ist danach entscheidend, ob die verzinsliche Hauptforderung vor dem 01.05.2000 fällig geworden ist und nicht ob die Klage erst ab dem 01.05.2000 rechtshängig geworden ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. November 2010 - VI-U (Kart) 16/10-, zitiert nach juris; a.A. Bay. VGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 3 B 02.842 -, zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 08.06.2011 - U (Kart) 2/11

    Deutsche Telekom AG zur Zahlung von 41 Millionen verurteilt

    Der Senat hat die entscheidungserheblichen Rechtsgrundsätze dazu, nach welchem temporär geltenden Recht sich der Rechtshängigkeitszins insbesondere im Zinssatz bemisst, bereits in seinem Urteil vom 24.11.2010 [VI-U (Kart) 16/10], dem ein anderer Rechtsstreit zwischen den nunmehrigen Parteien um Rechtshängigkeitszinsen in Bezug auf Forderungen aus der Zeit von April 199 bis Januar 2000 zugrunde lag, im Einzelnen dargelegt.
  • OLG Hamm, 25.09.2014 - 4 U 136/13

    Zuständigkeit des Kartellsenats

    Der Senat schließt sich insoweit nunmehr der überzeugend begründeten Auffassung von Karsten Schmidt , a.a.O., § 91 GWB Rdnrn. 10, 14, an, wonach auch nach der Neufassung der Zuständigkeitsvorschriften des GWB im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit daran festzuhalten ist, dass der Kartellsenat (auch) für Berufungen gegen landgerichtliche Endurteile zuständig ist, die vom Landgericht - wie im vorliegenden Falle - in seiner Eigenschaft als ausschließlich zuständiges Kartellgericht gefällt worden sind (ebenso OLG Düsseldorf [1. Kartellsenat], Urteil vom 24.11.2010 - VI-U (Kart) 16/10 - , dort Rdnr. 16; zustimmend [wohl auch] Bumiller in: Wiedemann [Hrsg.], Handbuch des Kartellrechts, 2. Aufl. [2008], § 60 Rdnr. 19; zweifelnd: Bracher in: Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, § 91 GWB Rdnr. 13, und Bechtold , Kartellgesetz, 7. Aufl. [2013], § 91 GWB Rdnr. 2).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht