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   OLG Frankfurt, 04.03.2020 - 17 U 789/19   

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OLG Frankfurt, 04.03.2020 - 17 U 789/19 (https://dejure.org/2020,4947)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.03.2020 - 17 U 789/19 (https://dejure.org/2020,4947)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. März 2020 - 17 U 789/19 (https://dejure.org/2020,4947)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerruf von Autofinanzierungen - Verbraucher gestärkt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 753
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 09.10.2013 - XII ZR 59/12

    Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung und Titelherausgabe:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2020 - 17 U 789/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Rechtsgedanke der Verwirkung ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 -, Rn. 7, juris).

    Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist, sog. Zeitmoment, und besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen, sog. Umstandsmoment (BGH, Urteil vom 09. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 -, Rn. 7, juris).

    Dabei ist das Verhalten des Berechtigten nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (BGH, Urteil vom 09. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 -, Rn. 10, juris).

    Da der Vertrauenstatbestand nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden kann (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, Rn. 37, juris; BGH, Urteil vom 09. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 -, Rn. 11, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. November 2017 - 4 U 205/16 -, Rn. 50, juris), bestand trotz des erst mehr als siebeneinhalb Jahre nach Vertragsabschluss und mehr als zwei Jahre nach Beendigung des Vertrags erfolgten Widerrufs kein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf die Nichtausübung des vom Gesetzgeber im Fall der unzureichenden Belehrung unbefristet gewährten Widerrufsrechts.

    Dies führt allerdings nicht dazu, dass das Zeitmoment allein als vertrauensbegründend anzusehen wäre, selbst wenn bis zur Geltendmachung des Rechts ein außergewöhnlich langer Zeitraum verstrichen ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 -, Rn. 11, juris).

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2020 - 17 U 789/19
    Die jahrelange unbeanstandete Durchführung des Kaufvertrags allein reicht nicht aus, um von einer Verwirkung ausgehen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, Rn. 39, juris; Senat a.a.O. m.w.Nw.).

    Da der Vertrauenstatbestand nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden kann (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, Rn. 37, juris; BGH, Urteil vom 09. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 -, Rn. 11, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. November 2017 - 4 U 205/16 -, Rn. 50, juris), bestand trotz des erst mehr als siebeneinhalb Jahre nach Vertragsabschluss und mehr als zwei Jahre nach Beendigung des Vertrags erfolgten Widerrufs kein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf die Nichtausübung des vom Gesetzgeber im Fall der unzureichenden Belehrung unbefristet gewährten Widerrufsrechts.

    Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, kann der Unternehmer allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, Rn. 39, juris).

    Wenn die Beklagte meint, der Kläger könne sich nicht auf die Vermutungswirkung des § 497 Abs. 1 S. 1 BGB aF berufen, weil die Beklagte ein Leasingunternehmen und kein Kreditinstitut sei, übersieht sie, dass die Vermutungswirkung nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für alle in den Anwendungsbereich der Norm fallenden Vertragsverhältnisse gilt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, Rn. 58, juris).

  • EuGH, 11.09.2019 - C-143/18

    Romano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2020 - 17 U 789/19
    Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung, wobei sie u.a. auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 11.09.2019 - C- 143/18 - hinweist und meint, der Europäische Gerichtshof habe ein ewiges Widerrufsrecht bei allen Verbraucherdarlehensverträgen, egal in welcher Form sie abgeschlossen worden seien, ausgeschlossen, sobald die gegenseitigen Vertragspflichten vollständig erfüllt seien.

    Soweit die Beklagte auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 11. September 2019 - C-143/18 -, juris) zur Auslegung des Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (im Folgenden: FinFARL) verweist und meint, hieraus lasse sich ein allgemeiner, für sämtliche Verbraucherdarlehensverträge geltender Grundsatz ableiten (vgl. auch Freitag, WM 2020, 293ff., 299, der sich für eine "richtlinienkonforme Rechtsfortbildung" ausspricht), übersieht sie, dass sich die Ausführungen des Europäischen Gerichtshof erstens ausschließlich auf Fernabsatzverträge beziehen und zweitens auch nur für solche Fernabsatzverträge gelten, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (im Folgenden VerbrKrRL) fallen, wie sich aus Art. 14 Abs. 5 VerbrKrRL ergibt.

    Der Europäische Gerichtshof hat das "ewige Widerrufsrecht" nicht für sämtliche Fernabsatz-Verbraucherdarlehensverträge beseitigt, sondern nur für nicht von der VerbrKrRL erfasste Verbraucherdarlehen, insbesondere Immobilien-Verbraucherdarlehen und Großkredite über 75.000,- ? (Poelzig, Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 11. September 2019 - C-143/18, NJW 2019, 3290, beck-online).

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 573/15

    Wirksamer Widerruf eine Immobiliardarlehens: Berücksichtigung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2020 - 17 U 789/19
    Da § 497 Abs. 1 S. 1 BGB aF gem. § 506 Abs. 1 u. Abs. 3 BGB aF auf Ratenzahlungskaufverträge entsprechend anwendbar ist, bliebe der Beklagten lediglich die Möglichkeit, die Vermutungswirkung zu widerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2017 - XI ZR 573/15 -, Rn. 15, juris).

    Wie der Bundesgerichthof zum Darlehensvertrag entschieden hat, genügt es insoweit aber nicht vorzutragen, die Bank habe das Darlehen, auf das ihr Leistungen des Rückgewährgläubigers zufließen, ursprünglich aus eigenen Mitteln ausgereicht, so dass sich ihr wirtschaftlich nutzbares Vermögen durch den Rückfluss nicht erhöht habe (BGH, Urteil vom 25. April 2017 - XI ZR 573/15 -, Rn. 22, juris).

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2020 - 17 U 789/19
    Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 -, Rn. 30, juris; BGH Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09 - Rn. 20, juris).

    Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 -, Rn. 30, juris).

  • BGH, 19.12.2000 - X ZR 150/98

    Temperaturwächter; Verwirkung der Ansprüche wegen Patentverletzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2020 - 17 U 789/19
    Der Schuldner wird in seinem Vertrauen, der Gläubiger werde ihn nicht mehr in Anspruch nehmen, umso schutzwürdiger, je länger der Gläubiger untätig bleibt, obwohl eine Geltendmachung seiner Rechte zu erwarten wäre (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 - X ZR 150/98 -, Rn. 43, juris).

    Vielmehr müssen auch in einem solchen Fall sowohl die zeitlichen wie die sonstigen Umstände des Falles in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 - X ZR 150/98 -, Rn. 43, juris).

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2020 - 17 U 789/19
    Die Beklagte konnte wegen §§ 348, 320 BGB nur dann in Schuldnerverzug geraten, wenn ihr der Kläger die von ihm selbst nach § 357 Abs. 1 S. 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldeten Leistungen in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbot (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, Rn. 27, juris).
  • BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 215/13

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: Berechnung des Nutzungswertersatzes bei Rückabwicklung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2020 - 17 U 789/19
    Der Wert der Gebrauchsvorteile ist im Rahmen von § 346 BGB nach der allgemein anerkannten Formel Kaufpreis mal Laufleistung geteilt durch voraussichtliche Restlaufleistung zu berechnen (BGH, Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 215/13 -, Rn. 11, juris).
  • OLG Frankfurt, 26.08.2015 - 17 U 202/14

    Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2020 - 17 U 789/19
    Im vorliegend betroffenen Anwendungsbereich von Verbraucherschutzrechten und damit zusammenhängenden Widerrufsrechten sind strenge Anforderungen an das Umstandsmoment zu stellen (Senat, Urteil vom 26. August 2015 - 17 U 202/14 -, Rn. 34 ).
  • OLG Brandenburg, 22.11.2017 - 4 U 205/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung nach altem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2020 - 17 U 789/19
    Da der Vertrauenstatbestand nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden kann (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, Rn. 37, juris; BGH, Urteil vom 09. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 -, Rn. 11, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. November 2017 - 4 U 205/16 -, Rn. 50, juris), bestand trotz des erst mehr als siebeneinhalb Jahre nach Vertragsabschluss und mehr als zwei Jahre nach Beendigung des Vertrags erfolgten Widerrufs kein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf die Nichtausübung des vom Gesetzgeber im Fall der unzureichenden Belehrung unbefristet gewährten Widerrufsrechts.
  • OLG Frankfurt, 04.01.2006 - 17 U 192/05

    Zur Abgrenzung von Mietkauf-, Leasing- und finanziertem Kaufvertrag

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

  • BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenkredits mit Restschuldversicherung bei

  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 393/16

    Verwirkung des Widerrufsrechts für einen Verbraucherdarlehensvertrag:

  • BGH, 15.10.2019 - XI ZR 759/17

    Anwendbarkeit des § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB auf im Wege des Fernabsatzes

  • BGH, 11.03.1998 - VIII ZR 205/97

    Zu Kraftfahrzeug-Leasingverträgen

  • OLG Frankfurt, 02.09.2015 - 23 U 24/15

    Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung und Bearbeitungsgebühr nach Widerruf

  • OLG Frankfurt, 10.01.2018 - 17 U 134/17

    Widerruf Darlehensvertrag (hier: Keine Verwirkung des Widerrufsrechts auch mehr

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 549/16

    Widerrufs eines Altvertrages über ein Verbraucherdarlehen: Verwirkung des

  • BGH, 03.12.2019 - XI ZR 100/19

    Der finanzierte Autokauf - und der Widerruf nach erfolgter Abzahlung

  • BGH, 15.03.1990 - I ZR 120/88

    Mietkauf - Vorsprung durch Rechtsbruch; Preisangabe bei Krediten

  • OLG Stuttgart, 18.12.2018 - 6 U 145/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer positiven bzw. negativen

  • LG Wiesbaden, 26.04.2019 - 3 O 322/18

    Verwirkung eines Widerrufsrechtes

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