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   OLG Hamm, 17.03.2020 - 7 U 95/19   

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OLG Hamm, 17.03.2020 - 7 U 95/19 (https://dejure.org/2020,7520)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.03.2020 - 7 U 95/19 (https://dejure.org/2020,7520)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. März 2020 - 7 U 95/19 (https://dejure.org/2020,7520)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 826 ; BGB § 249 ; ZPO § 286
    Konkludente Täuschung; Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit; Kausalität; Anscheinsbeweis; Indizienbeweis; innere Tatsache

  • rechtsportal.de

    BGB § 31
    Parallelentscheidung zu OLG Hamm 7 U 92/19 v. 17.03.2020

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (38)

  • OLG Braunschweig, 19.02.2019 - 7 U 134/17

    Kein Schadensersatz von VW für Käufer von Diesel mit Abschaltautomatik

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2020 - 7 U 95/19
    Die vorgenannten Vorschriften sind keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. OLG München, Beschluss vom 29. August 2019 - 8 U 1449/19, Rn. 78, juris; OLG Celle, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 7 U 33/19, Rn. 37 ff.; OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 - 7 U 134/17, Rn. 137 ff. juris).

    Dagegen bezwecken die Richtlinie und damit einhergehend §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV nicht die Wahrung von Individualinteressen wie das Vermögensinteresse von Erwerbern von Kraftfahrzeugen (OLG Celle, Beschluss vom 01. Juli 2019 - 7 U 33/19 -, Rn. 39, juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 - 7 U 134/17 -, Rn. 138 ff., juris; OLG München, Urteil vom 04. Dezember 2019 - 3 U 2420/19 -, Rn. 62, juris).

    Insbesondere enthält die Richtlinie keine ausdrückliche Bestimmung, die Individualrechte gewährt (so auch OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 - 7 U 134/17 -, Rn. 138 ff., juris; OLG München, Urteil vom 04. Dezember 2019 - 3 U 2420/19 -, Rn. 62, juris).

    Zudem ist auch kein Verstoß gegen die §§ 6, 27 EG-FGV gegeben, da sowohl die Übereinstimmungsbescheinigung als auch die zugrundeliegende Typgenehmigung trotz der Abschaltvorrichtung (formell) wirksam bleiben (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 - 7 U 134/17 -, Rn. 107 ff., juris; i.E. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Februar 2020 - 9 U 272/19 -, Rn. 47, juris, jeweils m.w.N.).

    Insbesondere die an den Oberlandesgerichten uneinheitlich beantwortete Frage, ob durch das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit eingebauter Abschaltautomatik die rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne der §§ 826, 31 BGB gegeben sind (verneinend OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019, 7 U 134/17; bejahend u.a. OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019, I-13 U 149/18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18; OLG Köln, Beschluss vom 1. März 2019, 16 U 146/18), bedurfte aufgrund der im Einzelfall nach Anhörung der Partei nicht festzustellenden haftungsbegründenden Kausalität keiner Entscheidung.

  • OLG Hamm, 10.09.2019 - 13 U 149/18

    Abgasskandal: VW muss Schadensersatz an Kundin zahlen

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2020 - 7 U 95/19
    Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm und einer Vielzahl weiterer Obergerichte kann dem Käufer eines vom sogenannten "Dieselskandal" betroffenen Fahrzeugs ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des für den Erwerb aufgewendeten Kaufpreises (unter Anrechnung seiner Nutzungsvorteile) wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zustehen, sofern er durch die heimliche Verwendung einer als unzulässigen Abschalteinrichtung zu qualifizierenden Software zu einem Vertragsschluss veranlasst worden ist, den er in Kenntnis der möglichen Konsequenzen der Software für die straßenverkehrsrechtliche Zulassung des Fahrzeugs nicht abgeschlossen hätte (OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 - 13 U 149/18, juris; OLG Hamm, Urteil vom 21. Januar 2020 - 13 U 476/18 -, Rn. 11, juris; OLG Celle, Beschluss vom 29. April 2019 - 7 U 159/19 -, Rn. 11, juris).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird in den Fällen des sog. "Abgasskandals" ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten darin gesehen, dass im Inverkehrbringen der mit manipulierter Software ausgestatteten Fahrzeuge eine konkludente Täuschung des Käufers liegt (OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 - I-13 U 149/18 -, Rn. 44 - 45, juris).

    Mit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs gebe ein Hersteller konkludent die Erklärung ab, dass der Einsatz dieses Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist, d.h. insbesondere, dass das Fahrzeug über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt (OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 - I-13 U 149/18 -, Rn. 44 - 45, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18, Rn. 11, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019, 5 U 1318/18, juris Rn. 22, juris).

    Dies habe zur Folge, dass ohne das Aufspielen des später von der Beklagten entwickelten Software-Updates - zumindest latent - ein Widerruf der Typengenehmigung und eine damit einhergehende Stilllegung des Fahrzeuges gedroht hätten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 - I-13 U 149/18 -, Rn. 44 - 45, juris; OLG Celle, Beschluss vom 29. April 2019 - 7 U 159/19 -, Rn. 11, juris).

    Insbesondere die an den Oberlandesgerichten uneinheitlich beantwortete Frage, ob durch das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit eingebauter Abschaltautomatik die rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne der §§ 826, 31 BGB gegeben sind (verneinend OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019, 7 U 134/17; bejahend u.a. OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019, I-13 U 149/18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18; OLG Köln, Beschluss vom 1. März 2019, 16 U 146/18), bedurfte aufgrund der im Einzelfall nach Anhörung der Partei nicht festzustellenden haftungsbegründenden Kausalität keiner Entscheidung.

  • BGH, 01.10.2019 - VI ZR 164/18

    Tatrichterliche Überzeugungsbildung beim Verdacht eines manipulierten

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2020 - 7 U 95/19
    Selbst nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO bedarf es keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 01. Oktober 2019 - VI ZR 164/18 -, Rn. 8, juris, m.w.N., BGH, Urteil vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 -, Rn. 16, juris; OLG Hamm, Urteil vom 01. August 2017 - 9 U 59/16 -, Rn. 21, juris).

    Der Tatrichter muss aufgrund der Beweisaufnahme entscheiden, ob er eine Behauptung für wahr oder nicht für wahr hält; er darf sich nicht mit einer bloßen, wenn auch erheblichen Wahrscheinlichkeit begnügen (vgl. BGH, Urteil vom 01. Oktober 2019 - VI ZR 164/18 -, Rn 9, juris, m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 01. August 2017 - 9 U 59/16 -, Rn. 23, juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08. Dezember 2017 - 15 U 37/16 -, Rn. 26, juris).

    Von der Erlangung der persönlichen Gewissheit des Richters von der Wahrheit darf jedoch nicht abgesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 01. Oktober 2019 - VI ZR 164/18 -, Rn. 7 - 9, juris; BGH, Urteil vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, NJW 2014, 71 Rn. 7; BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, Rn. 72, juris).

    Hält der Tatrichter ein bestimmtes Geschehen selbst nur für hinreichend oder überwiegend wahrscheinlich, ohne sich dessen gewiss zu sein, kann dies für eine Überzeugungsbildung nur im Rahmen des - hier jedoch nicht anwendbaren - § 287 ZPO genügen (vgl. BGH, Urteil vom 01. Oktober 2019 - VI ZR 164/18 -, Rn. 9, juris, m.w.N.).

  • BGH, 04.07.2002 - V ZR 75/02

    Voraussetzungen der Zulassung der Revision wegen eines wesentlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2020 - 7 U 95/19
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Norm kommt einer Rechtssache dann zu, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die klärungsbedürftig, klärungsfähig und entscheidungserheblich ist und das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 04. Juli 2002 - V ZR 75/02 -, Rn. 4 - 7, juris, m.w.N.).

    Die Revision ist nur dann zuzulassen, wenn der konkrete Fall Anlass geben könnte, diese Rechtsprechung in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise zu ergänzen, zu ändern oder zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 04. Juli 2002 - V ZR 75/02 -, Rn. 4, juris).

    Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer höherrangigen Entscheidung, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht (vgl. BGH, Beschluss vom 04. Juli 2002 - V ZR 75/02 -, Rn. 6, juris; m.w.N.).

    Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04. Juli 2002 - V ZR 75/02 -, Rn. 7, juris, m.w.N.).

  • OLG Celle, 29.04.2019 - 7 U 159/19
    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2020 - 7 U 95/19
    Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm und einer Vielzahl weiterer Obergerichte kann dem Käufer eines vom sogenannten "Dieselskandal" betroffenen Fahrzeugs ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des für den Erwerb aufgewendeten Kaufpreises (unter Anrechnung seiner Nutzungsvorteile) wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zustehen, sofern er durch die heimliche Verwendung einer als unzulässigen Abschalteinrichtung zu qualifizierenden Software zu einem Vertragsschluss veranlasst worden ist, den er in Kenntnis der möglichen Konsequenzen der Software für die straßenverkehrsrechtliche Zulassung des Fahrzeugs nicht abgeschlossen hätte (OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 - 13 U 149/18, juris; OLG Hamm, Urteil vom 21. Januar 2020 - 13 U 476/18 -, Rn. 11, juris; OLG Celle, Beschluss vom 29. April 2019 - 7 U 159/19 -, Rn. 11, juris).

    Dies habe zur Folge, dass ohne das Aufspielen des später von der Beklagten entwickelten Software-Updates - zumindest latent - ein Widerruf der Typengenehmigung und eine damit einhergehende Stilllegung des Fahrzeuges gedroht hätten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 - I-13 U 149/18 -, Rn. 44 - 45, juris; OLG Celle, Beschluss vom 29. April 2019 - 7 U 159/19 -, Rn. 11, juris).

    Nach Maßgabe des Hinweisbeschlusses des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, juris, Leitsätze Ziff. 1a und 1b) ist ein Fahrzeug nicht frei von Sachmängeln, wenn bei Übergabe an den Käufer eine - den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierende - Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG installiert ist, die gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässig ist (so auch OLG Celle, Beschluss vom 29. April 2019 - 7 U 159/19 -, Rn. 11, juris; OLG Köln, Beschluss vom 01. März 2019 - 16 U 146/18 -, juris).

    Der Mangel in Form der fehlenden Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB beruht danach darauf, dass die - zumindest latente - Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde (§ 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) besteht und somit bei Gefahrübergang der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist (BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, juris, Leitsätze Ziff. 1a und 1b; so auch OLG Celle, Beschluss vom 29. April 2019 - 7 U 159/19 -, Rn. 11, juris; OLG Köln, Beschluss vom 01. März 2019 - 16 U 146/18 -, juris).

  • OLG Hamm, 01.08.2017 - 9 U 59/16

    Kriterien für die Feststellung eines gestellten Unfallgeschehen

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2020 - 7 U 95/19
    Entscheidend ist die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 01. August 2017 - 9 U 59/16 -, Rn. 22, juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08. Dezember 2017 - 15 U 37/16 -, Rn. 25, juris).

    Selbst nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO bedarf es keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 01. Oktober 2019 - VI ZR 164/18 -, Rn. 8, juris, m.w.N., BGH, Urteil vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 -, Rn. 16, juris; OLG Hamm, Urteil vom 01. August 2017 - 9 U 59/16 -, Rn. 21, juris).

    Der Tatrichter muss aufgrund der Beweisaufnahme entscheiden, ob er eine Behauptung für wahr oder nicht für wahr hält; er darf sich nicht mit einer bloßen, wenn auch erheblichen Wahrscheinlichkeit begnügen (vgl. BGH, Urteil vom 01. Oktober 2019 - VI ZR 164/18 -, Rn 9, juris, m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 01. August 2017 - 9 U 59/16 -, Rn. 23, juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08. Dezember 2017 - 15 U 37/16 -, Rn. 26, juris).

  • OLG Frankfurt, 08.12.2017 - 15 U 37/16

    Verkehrsunfall: Typische, für eine Unfallmanipulation sprechende Indizien

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2020 - 7 U 95/19
    Die subjektiven Voraussetzungen gesetzlicher Tatbestände hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15 -, Rn. 12, juris BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08. Dezember 2017 - 15 U 37/16 -, Rn. 25, juris).

    Entscheidend ist die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 01. August 2017 - 9 U 59/16 -, Rn. 22, juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08. Dezember 2017 - 15 U 37/16 -, Rn. 25, juris).

    Der Tatrichter muss aufgrund der Beweisaufnahme entscheiden, ob er eine Behauptung für wahr oder nicht für wahr hält; er darf sich nicht mit einer bloßen, wenn auch erheblichen Wahrscheinlichkeit begnügen (vgl. BGH, Urteil vom 01. Oktober 2019 - VI ZR 164/18 -, Rn 9, juris, m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 01. August 2017 - 9 U 59/16 -, Rn. 23, juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08. Dezember 2017 - 15 U 37/16 -, Rn. 26, juris).

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2019 - 13 U 142/18

    VW-Abgasskandal, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Rückzahlung des

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2020 - 7 U 95/19
    Mit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs gebe ein Hersteller konkludent die Erklärung ab, dass der Einsatz dieses Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist, d.h. insbesondere, dass das Fahrzeug über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt (OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 - I-13 U 149/18 -, Rn. 44 - 45, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18, Rn. 11, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019, 5 U 1318/18, juris Rn. 22, juris).

    Gegen das Vorliegen eines Anscheinsbeweises spricht bereits, dass es sich beim Kauf eines Fahrzeugs um einen individuell geprägten Willensentschluss handelt, der üblicherweise auf einem Bündel von Motiven wie Motor- und Laufleistung, Preis, Ausstattung, Kraftstoffverbrauch etc. beruht, wovon das Abgasverhalten bzw. etwaige Konsequenzen daraus für die Typengenehmigung nur eines bildet, mit der Folge, dass ein typisches Verhalten oder ein typischer Geschehensablauf bereits nicht festgelegt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004, II ZR 218/03, juris; auch: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18, juris).

    Insbesondere die an den Oberlandesgerichten uneinheitlich beantwortete Frage, ob durch das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit eingebauter Abschaltautomatik die rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne der §§ 826, 31 BGB gegeben sind (verneinend OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019, 7 U 134/17; bejahend u.a. OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019, I-13 U 149/18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18; OLG Köln, Beschluss vom 1. März 2019, 16 U 146/18), bedurfte aufgrund der im Einzelfall nach Anhörung der Partei nicht festzustellenden haftungsbegründenden Kausalität keiner Entscheidung.

  • BGH, 04.06.2013 - VI ZR 288/12

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Erforderlichkeit des Nachweises der

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2020 - 7 U 95/19
    Auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss kann im Rahmen des § 826 BGB nicht verzichtet werden (BGH, Urteil vom 04. Juni 2013 - VI ZR 288/12 -, Rn. 25, juris).

    Im streitgegenständlichen Einzelfall ist zunächst bereits nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin ausgehend von der konkludenten Täuschungshandlung der Beklagten überhaupt in einem Irrtum befunden hat und insofern ihre Willensentschließung, was aber erforderlich wäre, von der Täuschung der Beklagten überhaupt berührt war (vgl. BGH, Urteil vom 04. Juni 2013 - VI ZR 288/12 -, Rn. 25, juris).

    Auch wenn Zweck des Autokaufs grundsätzlich der Erwerb zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr ist, vermag eine daraus folgende allgemeine Erwartung allenfalls eine "generelle" (Dauer-)Kausalität zu begründen, was aber unter Schutznormaspekten nicht ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 04. Juni 2013 - VI ZR 288/12 -, Rn. 25, juris).

  • OLG Hamm, 21.01.2020 - 13 U 476/18

    Abgasskandal: Kein Schadensersatz beim Kauf nach Update von eigener Gesellschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2020 - 7 U 95/19
    Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm und einer Vielzahl weiterer Obergerichte kann dem Käufer eines vom sogenannten "Dieselskandal" betroffenen Fahrzeugs ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des für den Erwerb aufgewendeten Kaufpreises (unter Anrechnung seiner Nutzungsvorteile) wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zustehen, sofern er durch die heimliche Verwendung einer als unzulässigen Abschalteinrichtung zu qualifizierenden Software zu einem Vertragsschluss veranlasst worden ist, den er in Kenntnis der möglichen Konsequenzen der Software für die straßenverkehrsrechtliche Zulassung des Fahrzeugs nicht abgeschlossen hätte (OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 - 13 U 149/18, juris; OLG Hamm, Urteil vom 21. Januar 2020 - 13 U 476/18 -, Rn. 11, juris; OLG Celle, Beschluss vom 29. April 2019 - 7 U 159/19 -, Rn. 11, juris).

    Die ursprüngliche Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung rechtfertigt den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung des Käufers nämlich nicht, wenn er den Pkw erst zu einem Zeitpunkt erworben hat, als diese unzulässige Abschalteinrichtung durch das vom Kraftfahrtbundesamt geprüfte und für ausreichend erachtete Update bereits entfernt worden war (OLG Hamm, Urteil vom 21. Januar 2020 - 13 U 476/18 -, Rn. 12, juris).

    Bei Zugrundelegung des 31.12.2017 als Erwerbszeitpunkt entsprach das Fahrzeug der Klägerin im Hinblick auf eine etwaige Abschalteinrichtung dem genehmigten Typ, nachdem die Beklagte die durch das Kraftfahrt-Bundesamt als nach § 2 Abs. 1 EG-FGV zuständiger Behörde erlassene nachträgliche Nebenbestimmung gemäß § 4 Abs. 5 EG-FGV umgesetzt hatte, so dass (weitere) Maßnahmen nach § 25 EG-FGV - insbesondere eine Betriebsuntersagung - aufgrund der bei der Herstellung des Fahrzeugs verwendeten Software nicht (mehr) drohten (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 21. Januar 2020 - 13 U 476/18 -, Rn. 12, juris; dort zu einem Erwerb des Geschäftsführers und Kommanditisten von einer GmbH & Co KG).

  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

  • OLG Saarbrücken, 28.08.2019 - 2 U 94/18

    Gebrauchtwagenkauf: Gesamtschuldnerische Haftung des Verkäufers und Herstellers

  • OLG Köln, 01.03.2019 - 16 U 146/18

    Abgasskandal: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch VW

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 218/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

  • OLG Celle, 01.07.2019 - 7 U 33/19

    Erwerb eines manipulierten Diesel-PKW als Gebrauchtfahrzeug im Februar 2016 nach

  • OLG München, 04.12.2019 - 3 U 2420/19

    Diesel-Skandal: Kein Schadensersatzanspruch gegen Hersteller eines Motors mit

  • BGH, 28.10.2014 - VI ZR 15/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Schadenseintritt bei Erschleichung eines

  • OLG Köln, 03.01.2019 - 18 U 70/18

    Abgasskandal - Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Kunden

  • BGH, 14.07.2016 - IX ZR 188/15

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

  • BGH, 13.12.2011 - XI ZR 51/10

    Zur Haftung für unterbliebene Adhoc-Mitteilungen aus § 37b WpHG

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 159/06

    Zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung

  • BGH, 04.11.2003 - VI ZR 28/03

    Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität bei Auftreten einer Krankheit

  • BGH, 16.04.2013 - VI ZR 44/12

    Arzthaftungsprozess wegen Querschnittlähmung nach Bandscheibenoperation: Grenzen

  • BGH, 14.01.1993 - IX ZR 238/91

    Eigentumsvermutung zu Lasten der Ehegatten bei Fremdbesitz eines Dritten -

  • OLG München, 29.08.2019 - 8 U 1449/19

    Versuch der Ausweitung des Dieselskandals auf andere Hersteller - hier: BMW

  • BGH, 05.03.2009 - III ZR 17/08

    Plausibilitätsprüfung eines Emissionsprospekts durch Anlagevermittler

  • BGH, 12.05.1995 - V ZR 34/94

    Zulässigkeit eines den Hauptantrag abweisenden Teilurteils bei evtl.

  • BGH, 27.11.1963 - V ZR 201/61

    Reichsgaragenordnung als Schutzgesetz

  • OLG Stuttgart, 19.02.2020 - 9 U 272/19

    Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers im Rahmen des sog. Abgasskandals:

  • BAG, 11.07.1975 - 5 AZR 273/74

    Schadensersatz: Annahme einer Leistung an Erfüllungs Statt

  • OLG Koblenz, 12.06.2019 - 5 U 1318/18

    Schadensersatz gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

  • BGH, 21.12.2004 - VI ZR 306/03

    Begriff des Schadens bei Erschleichung von Subventionen

  • BGH, 10.07.2007 - VI ZR 192/06

    Forderungsübergang hinsichtlich Rentenversicherungsbeiträgen für Arbeit in einer

  • OLG München, 15.11.2019 - 13 U 4071/18
  • OLG Hamm, 21.01.2022 - 7 U 96/20

    Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen VW mit einem Motor der

    Jedoch gibt es für einen solchen Anspruch keinen Automatismus, der durch den schlichten Erwerb eines vom sog. Diesel-Skandal betroffenen Fahrzeugs ausgelöst wird (vgl. OLG Hamm Urt. v. 17.3.2020 - 7 U 95/19, Rn. 47, juris).

    Entscheidend ist die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände (vgl. OLG Hamm Urt. v. 17.3.2020 - 7 U 95/19, Rn. 60f., juris).

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