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   OLG München, 13.04.2017 - 1 AR 126/17   

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OLG München, 13.04.2017 - 1 AR 126/17 (https://dejure.org/2017,11738)
OLG München, Entscheidung vom 13.04.2017 - 1 AR 126/17 (https://dejure.org/2017,11738)
OLG München, Entscheidung vom 13. April 2017 - 1 AR 126/17 (https://dejure.org/2017,11738)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Unzulässigkeitserklärung einer Auslieferung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslieferung; Haftbedingungen

  • rechtsportal.de

    Prüfung der Haftbedingungen bei einer Auslieferung auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unzulässige Auslieferung eines Rumänen aufgrund zu geringer Haftraumgröße - Menschenwürde erfordert persönliche Haftfläche im Gemeinschaftshaftraum von mindestens 3 qm

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 229
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus OLG München, 13.04.2017 - 1 AR 126/17
    Ergibt sich aus den beim ersuchenden Mitgliedsstaat anzufordernden ergänzenden Informationen zu den Haftbedingungen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 05.04.2016, verbundene Rechtssachen C-404/15 und C-659/15 PPU -Caldararu bzw. Aranyosi), dass der Verfolgte nach der Auslieferung im ersuchenden Mitgliedsstaat in einer Gemeinschaftszelle untergebracht wird, in der ihm lediglich 2 qm persönliche Fläche zur Verfügung stehen, so steht seiner Auslieferung ein Auslieferungshindernis nach § 73 IRG entgegen.

    Hinsichtlich des bisherigen Verfahrensgangs wird im Übrigen auf die Senatsentscheidung vom 23.03.2017 Bezug genommen, durch die der Senat gegen den Verfolgten Auslieferungshaft angeordnet, dem Auslieferungsbefehl den Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts S. vom 29.11.2013, Gz.: zugrunde gelegt und die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückgestellt hat, weil die Haftbedingungen, die den Verfolgten in Rumänien erwarten würden, weiter aufzuklären waren (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 05.04.2016 in der verbundenen Rechtssache Aranyosi und Cäldäraru - C 404/15 und C 659/15).

    Handelt es sich bei dem ersuchenden Staat um einen EU-Mitgliedsstaat wird insoweit keine "völkerrechtlich verbindliche Zusicherung" mehr verlangt, sondern "zusätzliche Informationen" im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 05.04.2016 in der verbundenen Rechtssache Aranyosi und Cäldäraru - C 404/15 und C 659/15).

  • EGMR, 20.10.2016 - 7334/13

    MURSIC c. CROATIE

    Auszug aus OLG München, 13.04.2017 - 1 AR 126/17
    Bei einer Auslieferung auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls (hier: nach Rumänien) hat die Prüfung, ob die Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedsstaat Art. 3 EMRK genügen, anhand der vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 20.10.2016 (EGMR, Urteil der großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, Mursic/Kroatien) aufgestellten Kriterien zu erfolgen (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 02. März 2017 - 1 AR (Ausl) 99/16 -, juris).

    Wie das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 02.03.2017 (OLG Celle, Beschluss vom 02. März 2017 - 1 AR (Ausl) 99/16 -, juris) ausgeführt hat, hat auch nach Ansicht des Senats die Prüfung, ob die Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedsstaat Art. 3 EMRK genügen, anhand der vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 20.10.2016 (EGMR, Urteil der großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, Mursic/Kroatien) aufgestellten Kriterien zu erfolgen.

    Wie das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 02.03.2017 ausgeführt hat, kann nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 14. Februar 2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, MursiC/Kroatien) bei einer Unterschreitung von 3 qm persönlicher Fläche pro Gefangenem nur dann entgegen der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Regelvermutung ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise verneint werden, wenn die drei vorgenannten (kompensatorischen) Voraussetzungen kumulativ gegeben sind.

  • OLG München, 20.02.2017 - 1 AR 68/17

    Auslieferung aus Deutschland nach Rumänien zur Strafvollstreckung wegen Betrugs

    Auszug aus OLG München, 13.04.2017 - 1 AR 126/17
    Im Hinblick auf die Haftbedingungen in Rumänien hält der 1. Strafsenat des OLG München wie in seiner Entscheidung vom 20.02.2017 ausgeführt (OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 1 AR 68/17 -, juris) weiterhin Erklärungen der dortigen Behörden zu den Haftbedingungen für erforderlich, um nach deren Eingang im Einzelfall entscheiden zu können, ob hierdurch ausreichend sichergestellt ist, dass die den Verfolgten erwartenden Haftbedingungen den Europäischen Mindeststandards für die Unterbringung von Gefangenen entsprechen und nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßen.

    Soweit das OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 03.01.2017 (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 03. Januar 2017 - Ausl 81/16 -, juris) bei der gebotenen Gesamtschau der Haftbedingungen in Rumänien eine Auslieferung im Einzelfall auch dann für zulässig hält, wenn die persönliche Fläche von 3 qm in einer Gemeinschaftszelle unterschritten wird, kann sich der Senat dem nicht anschließen (vgl. hierzu auch die Senatsentscheidung vom 20.02.2017, OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 1 AR 68/17 -, juris).

  • BVerfG, 22.03.2016 - 2 BvR 566/15

    Verfassungswidrige Unterbringung eines Strafgefangenen (Haftraumgröße zwischen

    Auszug aus OLG München, 13.04.2017 - 1 AR 126/17
    Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22.03.2016 (NJW 2016, 1872, 1874) Ausführungen dazu gemacht hat, dass das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 des deutschen Grundgesetzes) einer deutschen Justizvollzugsanstalt Grenzen bei der Belegung und Ausgestaltung der Hafträume setzt und dass die Beurteilung der Frage, ob die Art und Weise der Unterbringung eines Strafgefangenen die Menschenwürde verletzt, von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände abhängt (wobei in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenem und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, einfließen und als die Haftsituation abmildernder Faktor die Verkürzung der täglichen Einschlusszeiten berücksichtigt werden kann), so beziehen sich diese Ausführungen auf die Unterbringung eines Gefangenen in Einzelhafträumen in Deutschland.
  • EGMR, 10.01.2012 - 42525/07

    ANANYEV AND OTHERS v. RUSSIA

    Auszug aus OLG München, 13.04.2017 - 1 AR 126/17
    In seiner Grundsatzentscheidung vom 20.10.2016 führt der Europäische Menschenrechtsgerichtshof auf der Grundlage seiner zahlreichen bisherigen Entscheidungen zu der Frage des Vorliegens noch hinnehmbarer Haftbedingen aus, dass eine starke Vermutung für eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch erniedrigende Haftbedingungen besteht, wenn einem Gefangenen in einem Gemeinschaftshaftraum weniger als 3 qm als persönliche Fläche zur Verfügung stehen (vgl. bereits EGMR, NVwZ-RR 2013, 284, 288).
  • OLG Hamburg, 03.01.2017 - Ausl 81/16

    Zulässigkeit einer Auslieferung nach Rumänien: Prüfung der Haftbedingungen in

    Auszug aus OLG München, 13.04.2017 - 1 AR 126/17
    Soweit das OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 03.01.2017 (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 03. Januar 2017 - Ausl 81/16 -, juris) bei der gebotenen Gesamtschau der Haftbedingungen in Rumänien eine Auslieferung im Einzelfall auch dann für zulässig hält, wenn die persönliche Fläche von 3 qm in einer Gemeinschaftszelle unterschritten wird, kann sich der Senat dem nicht anschließen (vgl. hierzu auch die Senatsentscheidung vom 20.02.2017, OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 1 AR 68/17 -, juris).
  • EGMR, 14.02.2017 - 14249/07

    LAZAR v. ROMANIA

    Auszug aus OLG München, 13.04.2017 - 1 AR 126/17
    Wie das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 02.03.2017 ausgeführt hat, kann nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 14. Februar 2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, MursiC/Kroatien) bei einer Unterschreitung von 3 qm persönlicher Fläche pro Gefangenem nur dann entgegen der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Regelvermutung ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise verneint werden, wenn die drei vorgenannten (kompensatorischen) Voraussetzungen kumulativ gegeben sind.
  • OLG München, 16.01.2019 - 1 AR 442/18

    Fortdauer der Auslieferungshaft

    Die Prüfung, ob die Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedsstaat gegen Art. 3 EMRK verstoßen, hat nach der ständigen Rechtsprechung des OLG München anhand der vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 20.10.2016 (EGMR, Urteil der großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, MursiC/Kroatien) aufgestellten Kriterien zu erfolgen (OLG München, Beschluss vom 13.04.2017 - 1 AR 126/17 in: NJW-Spezial 2017, 378).

    Die Prüfung, ob die Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedsstaat Art. 3 EMRK genügen, hat anhand der vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 20.10.2016 (EGMR, Urteil der großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, Mursic/Kroatien) aufgestellten Kriterien zu erfolgen (vgl. die Senatsentscheidung vom 13.04.2017 - 1 AR 126/17 in: NJW-Spezial 2017, 378).

  • OLG Köln, 27.06.2017 - AuslA 27/17
    Die Anforderungen, die Art. 3 EMRK normiert, gehören gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV zu den von § 73 IRG in Bezug genommenen Grundsätzen aus Art. 6 EUV (vgl. SenE vom 23.05.2017; 6 AuslA 54/17 - 36 - OLG München, Beschluss vom 13. April 2017, Az. 1 AR 126/17, zitiert nach juris).

    Sind die Voraussetzungen zur Kompensation der Unterschreitung der Haftraummindestgröße, bspw. nur vorübergehende Unterbringung oder nur geringfügige Unterschreitung der Haftraumgröße nicht erfüllt, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die zu geringe Raumfläche pro Gefangenem durch besonders lange Aufschlusszeiten, etwa durch einen Einschluss nur zur Zeit der üblichen Nachtruhe, kompensiert wird (so auch OLG München, Beschluss vom 13. April 2017, 1 AR 126/17, OLG Celle, Beschluss vom 31. März 2017 - 2 AR (Ausl) 15/17 -, beide zitiert nach juris).

  • OLG München, 16.05.2017 - 1 AR 188/17

    Vor der Bewilligung der vereinfachten Auslieferung hat die

    Bei einer Auslieferung auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls hat nach Ansicht des Senats die Prüfung, ob die Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedsstaat Art. 3 EMRK genügen, anhand der vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 20.10.2016 (EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016, 7334/13 - Mursic/Kroatien) aufgestellten Kriterien zu erfolgen (vgl. die Senatsentscheidung vom 13.04.2017 - OLG München, Beschluss vom 13. April 2017 - 1 AR 126/17 -, juris).
  • OLG Köln, 20.03.2018 - 6 AuslA 203/17
    Die Anforderungen, die Art. 3 EMRK normiert, gehören gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV zu den von § 73 IRG in Bezug genommenen Grundsätzen aus Art. 6 EUV (vgl. OLG München, Beschluss vom 13.04.2017, Az. 1 AR 126/17, juris).
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