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   OLG München, 20.02.2017 - 1 AR 68/17   

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https://dejure.org/2017,7673
OLG München, 20.02.2017 - 1 AR 68/17 (https://dejure.org/2017,7673)
OLG München, Entscheidung vom 20.02.2017 - 1 AR 68/17 (https://dejure.org/2017,7673)
OLG München, Entscheidung vom 20. Februar 2017 - 1 AR 68/17 (https://dejure.org/2017,7673)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 6; EMRK Art. 3, Art. 8; IRG § 2, § 13, § 14, § 15, § 17, § 25, § 73, § 79, § 80, § 81, § 83 Abs. 1 Nr. 3, § 83b Abs. 2 Nr. 2; StGB § 263
    Auslieferung aus Deutschland nach Rumänien zur Strafvollstreckung wegen Betrugs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Auslieferung nach Rumänien; Anforderungen an die Aufklärung der Haftbedingungen

  • rewis.io

    Auslieferung aus Deutschland nach Rumänien zur Strafvollstreckung wegen Betrugs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslieferung; Rumänien; Strafvollstreckung; Betrug

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Auslieferung nach Rumänien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus OLG München, 20.02.2017 - 1 AR 68/17
    Handelt es sich bei dem ersuchenden Staat um einen EU-Mitgliedsstaat ist insoweit keine "völkerrechtlich verbindliche Zusicherung" zu verlangen, sondern "zusätzliche Informationen" im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 05.04.2016 in der verbundenen Rechtssache Aranyosi und Cäldäraru - C 404/15 und C 659/15).

    Es sind vielmehr "zusätzliche Informationen" im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen (vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 05.04.2016 in der verbundenen Rechtssache Aranyosi und Cäldäraru - C 404/15 und C 659/15).

  • OLG Hamburg, 03.01.2017 - Ausl 81/16

    Zulässigkeit einer Auslieferung nach Rumänien: Prüfung der Haftbedingungen in

    Auszug aus OLG München, 20.02.2017 - 1 AR 68/17
    Der Senat hat für seine Entscheidung die in der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 03.01.2017 - Ausl 81/16 (betreffend eine Auslieferung nach Rumänien) genannten Unterlagen ausgewertet.
  • OLG München, 13.04.2017 - 1 AR 126/17

    Unzulässigkeitserklärung einer Auslieferung

    Im Hinblick auf die Haftbedingungen in Rumänien hält der 1. Strafsenat des OLG München wie in seiner Entscheidung vom 20.02.2017 ausgeführt (OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 1 AR 68/17 -, juris) weiterhin Erklärungen der dortigen Behörden zu den Haftbedingungen für erforderlich, um nach deren Eingang im Einzelfall entscheiden zu können, ob hierdurch ausreichend sichergestellt ist, dass die den Verfolgten erwartenden Haftbedingungen den Europäischen Mindeststandards für die Unterbringung von Gefangenen entsprechen und nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßen.

    Soweit das OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 03.01.2017 (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 03. Januar 2017 - Ausl 81/16 -, juris) bei der gebotenen Gesamtschau der Haftbedingungen in Rumänien eine Auslieferung im Einzelfall auch dann für zulässig hält, wenn die persönliche Fläche von 3 qm in einer Gemeinschaftszelle unterschritten wird, kann sich der Senat dem nicht anschließen (vgl. hierzu auch die Senatsentscheidung vom 20.02.2017, OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 1 AR 68/17 -, juris).

  • OLG München, 16.05.2017 - 1 AR 188/17

    Vor der Bewilligung der vereinfachten Auslieferung hat die

    Die der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 03.01.2017 betreffend eine Auslieferung nach Rumänien (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 03. Januar 2017 - Ausl 81/16 -, juris) zugrunde liegenden Unterlagen hat der Senat ausgewertet (vgl. OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 1 AR 68/17 -, juris).
  • OLG München, 04.04.2017 - 1 AR 328/16
    Seit seiner Entscheidung vom 20. Februar 2017 (OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2017, 1 AR 68/17, juris, betreffend eine Auslieferung nach Rumänien) hält es der Senat nicht länger für erforderlich, dass der ersuchende EU-Mitgliedsstaat zu den Haftbedingungen eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung abgibt.
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