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   OLG Hamm, 05.04.2001 - 27 U 168/00   

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https://dejure.org/2001,7528
OLG Hamm, 05.04.2001 - 27 U 168/00 (https://dejure.org/2001,7528)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.04.2001 - 27 U 168/00 (https://dejure.org/2001,7528)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. April 2001 - 27 U 168/00 (https://dejure.org/2001,7528)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Konkursverwalter; Schadensersatzanspruch; Masseverkürzung; Konkursgläubiger; Nachtragserteilungsverfahren

  • Judicialis

    KO § 166; ; KO § 82; ; KO § 86 S. 4; ; KO § 164; ; KO § 166 Abs. 2; ; BGB § ... 138; ; BGB § 670; ; BGB § 249; ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 287; ; HGB § 128

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Insolvenzrecht - Schadensersatzanspruch gegen früheren Konkursverwalter wegen Masseverkürzung - Pfändung durch Gläubiger - Schaden des Gemeinschuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2001, 373
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Oldenburg, 06.03.1973 - 4 U 162/72
    Auszug aus OLG Hamm, 05.04.2001 - 27 U 168/00
    Ob der Schadensersatzanspruch aus § 82 KO als zur Konkursmasse gehörig im Sinne des § 166 Abs. 2 KO zu bewerten ist (vgl. hierzu BGH in NJW 1973, 1199 li. Sp.), so dass eine Nachtragsverteilung insoweit bei einer erfolgreichen Durchsetzung weiterer Ansprüche durch den Gemeinschuldner in Betracht käme, bedarf dabei zunächst keiner Entscheidung.

    Denn die bloße Möglichkeit einer solchen Nachtragsverteilung schließt weder Verfügungen des Gemeinschuldners noch der Gläubiger über andere Vermögenswerte im Sinne des § 166 Abs. 2 KO aus, da diese erst mit der Anordnung der Nachtragsverteilung durch das Konkursgericht dem Konkursbeschlag unterfallen (BGH in NJW 1973, 1199; Kilger, Anm. 2 zu § 166 KO).

    Der 6. Zivilsenat des BGH hat die Möglichkeit einer Pfändung des gesamten Schadensersatzanspruchs des früheren Gemeinschuldners im erwähnten Urteil vom 22.01.1973 (NJW 1973, 1199 linke Spalte) ebenfalls eher beiläufig bejaht und mit Urteil vom 22.01.1995 (WM 1985, 424) nochmals angeführt, der frühere Gemeinschuldner sei nach Abschluss des Konkursverfahrens Inhaber des Schadensersatzanspruchs aus § 82 KO.

  • LG Wuppertal, 18.08.1999 - 4 O 181/99
    Auszug aus OLG Hamm, 05.04.2001 - 27 U 168/00
    Die Akten 18 O 26/90 LG Dortmund (Restakte), 34 b N 11/95 AG Essen, 6 O 110/98 LG Essen und 4 O 181/99 LG Aachen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Der Kläger selbst hat nach relativ geringen Zahlungen des Zeugen von W im Rahmen der von diesem erhobenen Vollstreckungsabwehrklage vor dem Landgericht Aachen - 4 O 181/99 - auf die Dringlichkeit der Weiterverfolgung seiner Ansprüche hingewiesen, weil zu befürchten sei, dass von W sich zwischenzeitlich gesetzlich einrichte, zumal er sich bezüglich seines Vermögens schön 1980 im Hinblick auf die geplante Übernahme von Komplementärstellungen gesetzlich eingerichtet gehabt habe.

  • BGH, 05.10.1989 - IX ZR 233/87

    Geltendmachung eines durch den Konkursverwalter verursachten

    Auszug aus OLG Hamm, 05.04.2001 - 27 U 168/00
    Während für die Zeit bis zur Konkursbeendigung allgemein davon ausgegangen wird, dass der Schadensersatzanspruch gegen den Konkursverwalter wegen versäumter Einziehung von Forderungen zur Masse nur durch einen (neuen) Konkursverwalter zugunsten der Masse geltend gemacht werden kann (vgl. BGH in NJW 1994, 323; ZIP 1989, 1407 ff. m.w.N.; OLG Düsseldorf in OLGR 1995, 59 f.; RGZ 78, 188; 89, 240), ist für die anschließende Zeit obergerichtlich noch nicht abschließend geklärt, ob und inwieweit ein solcher Schadensersatzanspruch nunmehr den einzelnen Gläubigern, der früheren Gemeinschaft der Konkursgläubiger oder dem ehemaligen Gemeinschuldner zusteht.

    Der IX. Zivilsenat des BGH (ZIP 1989, 1407 ff. = NJW-RR 1990, 45 ff.) hat insoweit zu Recht differenzierend ausgeführt, die in Betracht kommende Schadensersatzforderung stehe dem Rechtsträger zu, in dessen Vermögen sich die Masseverkürzung auswirke.

  • BGH, 22.02.1973 - VI ZR 165/71

    Verletzung von Pflichten eines Vergleichs- und Konkursverwalters -

    Auszug aus OLG Hamm, 05.04.2001 - 27 U 168/00
    In einem Urteil vom 22.02.1973 hat der VI. Senat des BGH (NJW 1973, 1198) die Auffassung vertreten, dass jedenfalls auch der einzelne Gläubiger seinen durch die Pflichtwidrigkeit entstandenen (Quoten-) Schaden geltend machen kann, weil die Pflichtverletzung des Konkursverwalters bei Schmälerungen der Konkursmasse den Konkursgläubiger unmittelbar in seinen durch § 82 KO geschützten Interessen berührt, soweit er infolge der Masseverkürzung mit seinen zur Konkurstabelle festgestellten Forderungen einen Ausfall erleidet.

    Nach Auffassung des Senates steht nach Abschluss des Konkursverfahrens neben dieser - vom Kläger nicht verfolgten - Möglichkeit der einzelnen Gläubiger, den Ersatzanspruch in Höhe ihres "Einzelschadens" zu verfolgen, die Darlegungen zur Verkürzung der Masse und zum hierdurch entstandenen eigenen anteiligen Ausfall des Konkursgläubigers voraussetzt (vgl. BGH in NJW 1973, 1198; NJW-RR 46; Kuhn-Uhlenbrock, Rn. 5 zu § 82 KO; Schmidt in KTS 1976, 191 ff.; Hess, Kommentar zur KO, 6. Aufl., Rn. 53 zu § 82; Jaeger, Kommentar zur KO, Rn. 11 zu § 82), grundsätzlich auch dem vormaligen Gemeinschuldner das Recht zu, Ersatz des "Gemeinschaftsschaden" zu beanspruchen: Schon das Reichsgericht hat hierzu angenommen, der Schadensersatzanspruch gegen den früheren Konkursverwalter stehe nach Beendigung des Konkursverfahrens dem Gemeinschuldner zu, der nunmehr wieder uneingeschränkter Berechtigter bezüglich der Masse sei (RGZ 78, 188).

  • BGH, 16.06.1988 - IX ZR 69/87

    Haftungsausfüllende Kausalität der Amtspflichtverletzung eines Notars

    Auszug aus OLG Hamm, 05.04.2001 - 27 U 168/00
    Darüber ist gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden (BGH in NJW 1993, 1322; NJW-RR 1988, 1367).
  • BGH, 22.05.1984 - VI ZR 228/82

    Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung einer Teilleistungsklage

    Auszug aus OLG Hamm, 05.04.2001 - 27 U 168/00
    Dementsprechend liegt dem Rechtsstreit nur ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde, so dass für die Abgrenzung des geltend gemachten Teilbetrages die Angabe der Rangstelle innerhalb des Gesamtschadens genügte (vgl. BGH in NJW 1984, 2346 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 15.04.2008 - 27 U 218/06

    Zur Zulässigkeit des Parteiwechsels auf Klägerseite im Mahnverfahren; Begründung

    Der davon zu trennende, allen Beteiligten gemeinsam entstandene Gesamtschaden, der inhaltlich der Summe der Einzelschäden entspricht, kann ausschließlich im Rahmen einer Nachtragsverteilung (§§ 166 ff. KO) durch einen neuen Konkursverwalter eingezogen werden (Änderung der Rspr. des Senats; Aufgabe von NZI 2001, 373).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 05.04.2001 (27 U 168/00, abgedruckt in NZI 2001, 373) in Sachen X gegen den Beklagten entschieden habe, schließe die bloße Möglichkeit einer Nachtragsverteilung weder Verfügungen des Gemeinschuldners noch solche der Gläubiger über Vermögenswerte im Sinne des § 166 Abs. 2 KO aus, weil diese erst mit Anordnung der Nachtragsverteilung, also "ex nunc", dem Konkursbeschlag unterfielen.

    Der erkennende Senat hat in einer Entscheidung vom 05.04.2001 (27 U 168/00; NZI 2001, 373), die auch den U-Komplex betraf, die Auffassung vertreten, dass der Schuldner den Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter aus § 82 KO nach Aufhebung des Konkursverfahrens in voller Höhe beanspruchen könne und dieser Anspruch demgemäss auch durch einen Gläubiger gepfändet werden könne, soweit (noch) kein ausgefallener Konkursgläubiger seinen nach der Quote zu berechnenden Einzelschaden geltend mache und (noch) kein Nachtragsinsolvenzverfahren nach § 166 KO angeordnet sei.

    Eine Differenzierung danach, ob einzelne Gläubiger rein tatsächlich bereits gegen den Verwalter vorgehen oder noch zuwarten (vgl. Senat NZI 2001, 373 [Leitsatz 1 und S. 375]), kann diese Unstimmigkeit nicht auflösen.

    Die bloße Möglichkeit einer Nachtragsverteilung ändert daran nichts, weil diese einen erneuten Konkursbeschlag nicht rückwirkend, sondern erst mit ihrer Anordnung bewirkt (BGH NJW 1973, 1198, 1199; OLG Hamm NZI 2001, 373, 374; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 166 KO, Rn. 2).

  • OLG Hamm, 24.10.2013 - 28 U 19/12

    Pflichten eines Rechtsanwalts aus dem Mandatsverhältnis

    Zwar kann der Insolvenzverwalter im Einzelfall gehalten sein, auch die Interessen persönlich haftender Gesellschafter zu berücksichtigen und für eine optimale Reduzierung der persönlichen Haftung Sorge zu tragen (Uhlenbruck, 12. Aufl. 2003, InsO § 60 Rnr. 13 mit Verweis auf OLG Hamm NZI 2001, 373).

    Der Insolvenzverwalter ist gehalten, eine optimale Reduzierung der persönlichen Haftung zu erreichen (Uhlenbruck § 60 Rnr. 13 unter Verweis auf OLG Hamm NZI 2001, 373).

  • OLG Hamm, 30.03.2007 - 30 U 13/06

    Nachhaftung des in Kommanditistenstellung gewechselten OHG-Gesellschafters im

    Gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter der Schuldnerin trifft ihn dementsprechend die Verpflichtung, so weit wie möglich für eine Reduzierung der persönlichen Einstandspflicht Sorge zu tragen (vgl. OLG Hamm NZI 2001, 373).
  • OLG Hamm, 27.05.2004 - 27 U 44/03

    Haftung des Konkursverwalters wegen Pflichtverletzung

    Denn aus dem Tatbestand des Urteils des Senats vom 5.4.2001 (27 U 168/00) folgt, dass der Kläger wegen seiner Forderungen die Ansprüche gegen X schon unter dem 14.10.1997 gepfändet hat und X seit Dezember 1997 hierauf zahlt.
  • LG Aschaffenburg, 27.09.2022 - 61 O 89/21

    Insolvenzverwalter, Schadensersatz, Insolvenzverfahren, Kaufvertrag, Kaufpreis,

    Ein Schaden des Insolvenzschuldners ist schon dann eingetreten, wenn der Insolvenzschuldner durch die nicht erfolgte Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur in geringerer Höhe von seinen Schulden frei geworden ist (OLG Hamm 5.4.01 - 27 U 168/00, NZI 2001, 373).
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