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   OLG Hamm, 07.02.2007 - 5 UF 111/06   

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https://dejure.org/2007,5341
OLG Hamm, 07.02.2007 - 5 UF 111/06 (https://dejure.org/2007,5341)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.02.2007 - 5 UF 111/06 (https://dejure.org/2007,5341)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Februar 2007 - 5 UF 111/06 (https://dejure.org/2007,5341)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang eines Unterhaltsanspruchs bei Bestehen eines Ehevertrages; Wirksamkeit der Vereinbarung eines gegenseitigen Verzichts auf die Gewährung nachehelichen Unterhalts; Verwirklichung des Sittenwidrigkeitstatbestandes; Beschränkung des Betreuungsunterhalts für die ...

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 1570; ; BGB § 1573 Abs. 2; ; BGB § 1573 Abs. 5; ; BGB § 1578 Abs. 1 S. 2; ; BGB § 138 Abs. 1; ; ZPO § 287

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138 Abs. 1 § 242 § 1408 Abs. 1 § 1570
    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages, der mit einer schwangeren Frau kurz vor dem Standesamtstermin abgeschlossen wurde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.04.2006 - XII ZR 240/03

    Zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2007 - 5 UF 111/06
    Damit liegen gegenwärtig die Voraussetzungen einer Anspruchsbefristung/-beschränkung - auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der neueren Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2006, 1006) - nicht vor.
  • BGH, 05.07.2006 - XII ZR 25/04

    Wirksamkeit eines Ehevertrages mit einer Schwangeren

    Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2007 - 5 UF 111/06
    Diese Umstände allein begründen zwar noch nicht für sich genommen die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages, sind aber Anlass, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Kontrolle zu unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGH FamRZ 2006, 1359).
  • BGH, 18.12.1991 - XII ZR 2/91

    Obliegenheiten des geschiedenen Ehegatten im Hinblick auf nachehelichen Unterhalt

    Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2007 - 5 UF 111/06
    Der Bedarf ist teilweise durch die im Kindesunterhalt enthaltenen Wohnkosten (ca. 20% des Tabellenbetrages) gedeckt (vgl. BGH FamRZ 1992, 423; Wendl-Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rn. 102, 104, 214).
  • BGH, 13.12.1989 - IVb ZR 79/89

    Nachehelicher Unterhalt bei Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes

    Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2007 - 5 UF 111/06
    Wegen des Restbedarfs, der hier gegeben ist, ergibt sich der Unterhaltsanspruch als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 II BGB (vgl. BGH FamRZ 1990, 492), weil die Antragsgegnerin ihren Gesamtbedarf von 2.900,00 EUR nach der vorgelegten Auskunft der M vom 14.12.2006 nicht vollständig aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit decken könnte.
  • OLG Hamm, 10.02.2006 - 5 UF 104/05

    Zur Berechnung von Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB

    Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2007 - 5 UF 111/06
    Der Bedarf der Klägerin ist wegen der überdurchschnittlich guten Einkommensverhältnisse konkret zu ermitteln und ergibt sich im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO aufgrund des Parteivortrages und der Anhörung der Parteien im Senatstermin wie folgt, wobei der Gesamtunterhaltsbedarf nicht allein nach dem in der Ehe früher üblichen Konsumverhalten, sondern nach einem objektiven Maßstab angemessener Bedarfsdeckung zu ermitteln ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1995, 1578, Senat FamRZ 1999, 723; 2006, 1603).
  • OLG Hamm, 17.03.2004 - 5 UF 361/03

    Ermittlung und unterschiedliche Möglichkeiten des für die Berechnung

    Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2007 - 5 UF 111/06
    d) Das verbleibende Einkommen von 370, 00 EUR (1.640,00 EUR - 270, 00 EUR - 1.000,00 EUR) ist weiter um einen Bonus von 1/14 als Arbeitsanreiz zu bereinigen (Senat FamRZ 2005, 214); mithin um rd.
  • OLG Hamm, 18.05.1995 - 1 UF 1/95

    Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden Unterhaltsberechtigten bei gehobenen

    Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2007 - 5 UF 111/06
    Der Bedarf der Klägerin ist wegen der überdurchschnittlich guten Einkommensverhältnisse konkret zu ermitteln und ergibt sich im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO aufgrund des Parteivortrages und der Anhörung der Parteien im Senatstermin wie folgt, wobei der Gesamtunterhaltsbedarf nicht allein nach dem in der Ehe früher üblichen Konsumverhalten, sondern nach einem objektiven Maßstab angemessener Bedarfsdeckung zu ermitteln ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1995, 1578, Senat FamRZ 1999, 723; 2006, 1603).
  • OLG Hamm, 26.08.2009 - 5 UF 25/09

    Umfang der Erwerbsobliegenheit der unterhaltsberechtigten Ehefrau

    Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Februar 2007 (5 UF 111/06) wird für die Zeit von März 2008 bis einschließlich März 2009 dahin abgeändert, dass der Beklagte in diesem Zeitraum lediglich verpflichtet ist, an die Klägerin einen nachehelichen Unterhalt in monatlicher Höhe von 630, 00 EUR zu zahlen.

    Der Kläger ist der Beklagten aufgrund des Senatsurteils vom 07.02.2007 - 5 UF 111/06 - auf der Basis einer konkreten Bedarfsberechnung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in monatlicher Höhe von 1.156,00 EUR verpflichtet, der wie folgt ermittelt wurde:.

    das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.02.2007 - 5 UF 111/06 - dahin abzuändern, dass eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt an die Beklagte ab 01.03.2008 entfällt, hilfsweise die Unterhaltsverpflichtung des Klägers insgesamt zeitlich zu befristen.

  • OLG Hamm, 12.11.2008 - 5 UF 66/08

    Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durch Einmalzahlung in eine

    Der Senat verbleibt bei seiner zuletzt im Urteil v. 07.02.2007 - 5 UF 111/06 - und bereits in seiner Entscheidung vom 17.03.2004 - 5 UF 361/03 (FamRZ 2005, 214) vertretenen Ansicht, dass wegen des Erwerbsanreizes auch beim konkreten Bedarf ein entsprechender Bonus zu berücksichtigen ist.
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