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   OLG Koblenz, 11.06.2014 - 13 UF 159/14   

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OLG Koblenz, 11.06.2014 - 13 UF 159/14 (https://dejure.org/2014,35712)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.06.2014 - 13 UF 159/14 (https://dejure.org/2014,35712)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11. Juni 2014 - 13 UF 159/14 (https://dejure.org/2014,35712)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 426 BGB, § 745 Abs 2 BGB, § 1361b Abs 3 S 2 BGB, § 1568a BGB
    Ausgleichsansprüche wegen Alleinnutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten: Verhältnis des gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch zu den güterrechtlichen Ausgleichsregeln; Verhältnis des gemeinschaftlichen Ausgleichsanspruch zum familienrechtlichen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitliche Grenzen der Geltendmachung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung unter Ehegatten

  • rechtsportal.de

    Zeitliche Grenzen der Geltendmachung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung unter Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 194
  • FamRZ 2015, 142
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82

    Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.06.2014 - 13 UF 159/14
    Als Einwendung kann dieser Anspruch von dem weichenden Ehegatten hingegen auch rückwirkend geltend gemacht werden (Anschluss an BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 21 und BGH NJW-RR 1993, 386, 387).

    Denn dadurch entfällt der Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB nicht (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 19).

    Denn der Scheidungsantrag wurde am 16.03.2010 zugestellt (Bl. 26 d.A.) und ein Vorrang der güterrechtlichen Bestimmungen gegenüber dem Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB gilt jedenfalls nicht, wenn Leistungen für die Zeit nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens auszugleichen sind (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 25).

    Im Ergebnis hat das regelmäßig zur Folge, dass Ehegatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinschaftliche Verbindlichkeit bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote absetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 25 und Palandt/Brudermüller BGB 73. Aufl. 2014 § 1375 Rn. 18).

    Denn etwas anderes gilt dann, wenn der Mitgebrauch des anderen Teilhabers verweigert wird (vgl. BGH NJW 1994, 463 Tz.37 f., BGH NJW-RR 2005, 1200 Tz. 11 und BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 20).

    Dem weichenden Ehegatten steht daher ab der Trennung ein Anspruch auf eine billige Neuregelung der Verwaltung und Benutzung der im gemeinsamen Eigentum stehenden vormaligen Ehewohnung zu, § 745 Abs. 2 BGB (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 21 und BGH NJW-RR 1993, 386, 387 sowie BGH FamRZ 2010, 1630 Tz. 15).

    bb) Eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung gemäß § 745 Abs. 2 BGB kann nicht nur darin bestehen, dass der Ehegatte, der das Haus nach der Trennung allein nutzt, dem anderen ein angemessenes Entgelt zahlt; vielmehr kann ein angemessener Ausgleich für die alleinige Nutzung auch darin liegen, dass der das Haus bewohnende Ehegatte die Kosten des Hauses, insbesondere die Bedienung der für das Haus aufgenommenen Kredite, übernimmt (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 21 und BGH FamRZ 1986, 881).

    c) Einen solchen Anspruch kann der weichende Ehegatte jedoch grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt aktiv verfolgen, zu dem er dies mittels eines deutlichen Zahlungsverlangens geltend macht (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 23 und BGH NJW-RR 1993, 386, 387 sowie MünchKomm-BGB/Weber-Monecke 6. Aufl. 2013 § 1361b Rn. 18).

    Fordert ein Ehegatte von dem anderen - wie hier - rückwirkend eine Beteiligung an den von ihm getragenen Hauslasten und könnte letztgenannter eine Neuregelung nur für die Zukunft begehren, würde dies zu der unbilligen Konsequenz führen, dass der weiter nutzende und die Lasten tragende Ehegatte rückwirkend einen hälftigen Ausgleichsanspruch hätte, während dem weichenden Ehegatten nur ein in die Zukunft wirkender Anspruch auf Neuregelung bzw. Nutzungsentgelt zustände, mit dem er die bisher aufgelaufenen Ausgleichsansprüche nicht abwehren könnte (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 21 und BGH NJW-RR 1993, 386, 387 sowie OLG Schleswig NJW-RR 1993, 1029, 1030).

    Der Antragsteller müsste also eine Neuregelung bzw. Nutzungsentschädigungszahlung verlangen, die nach § 745 Abs. 2 BGB der Billigkeit entspricht (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 23).

  • BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90

    Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.06.2014 - 13 UF 159/14
    Als Einwendung kann dieser Anspruch von dem weichenden Ehegatten hingegen auch rückwirkend geltend gemacht werden (Anschluss an BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 21 und BGH NJW-RR 1993, 386, 387).

    Haben Ehegatten ein in ihrem Miteigentum stehendes Haus gemeinsam als Ehewohnung genutzt und scheitert ihre Lebensgemeinschaft, ist ihnen ein weiteres Zusammenleben unter einem Dach in aller Regel nicht mehr zumutbar (vgl. BGH NJW-RR 1993, 386, 387).

    Dem weichenden Ehegatten steht daher ab der Trennung ein Anspruch auf eine billige Neuregelung der Verwaltung und Benutzung der im gemeinsamen Eigentum stehenden vormaligen Ehewohnung zu, § 745 Abs. 2 BGB (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 21 und BGH NJW-RR 1993, 386, 387 sowie BGH FamRZ 2010, 1630 Tz. 15).

    c) Einen solchen Anspruch kann der weichende Ehegatte jedoch grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt aktiv verfolgen, zu dem er dies mittels eines deutlichen Zahlungsverlangens geltend macht (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 23 und BGH NJW-RR 1993, 386, 387 sowie MünchKomm-BGB/Weber-Monecke 6. Aufl. 2013 § 1361b Rn. 18).

    Fordert ein Ehegatte von dem anderen - wie hier - rückwirkend eine Beteiligung an den von ihm getragenen Hauslasten und könnte letztgenannter eine Neuregelung nur für die Zukunft begehren, würde dies zu der unbilligen Konsequenz führen, dass der weiter nutzende und die Lasten tragende Ehegatte rückwirkend einen hälftigen Ausgleichsanspruch hätte, während dem weichenden Ehegatten nur ein in die Zukunft wirkender Anspruch auf Neuregelung bzw. Nutzungsentgelt zustände, mit dem er die bisher aufgelaufenen Ausgleichsansprüche nicht abwehren könnte (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 21 und BGH NJW-RR 1993, 386, 387 sowie OLG Schleswig NJW-RR 1993, 1029, 1030).

  • BGH, 04.08.2010 - XII ZR 14/09

    Nutzungsentschädigungsanspruch des aus der Ehewohnung ausgezogenen Ehegatten bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.06.2014 - 13 UF 159/14
    Dem weichenden Ehegatten steht daher ab der Trennung ein Anspruch auf eine billige Neuregelung der Verwaltung und Benutzung der im gemeinsamen Eigentum stehenden vormaligen Ehewohnung zu, § 745 Abs. 2 BGB (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 21 und BGH NJW-RR 1993, 386, 387 sowie BGH FamRZ 2010, 1630 Tz. 15).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht demgegenüber auch nach der Neufassung des § 1361b BGB zum 01.01.2002 zu § 745 BGB kein einander ausschließendes Konkurrenzverhältnis (vgl. BGH FamRZ 2010, 1630 Tz. 15 und OLG Frankfurt AGS 2013, 341 Tz. 4 sowie BGH FamRZ 2006, 930 Tz. 17 ff. zu § 1361b a.F.).

    (2) Für die Zeit nach der rechtskräftigen Scheidung hat der Bundesgerichtshof im Verhältnis zum ehemaligen § 5 Abs. 2 HausratsVO entschieden, dass § 745 Abs. 2 BGB nur gilt, wenn der Anwendungsbereich der §§ 1 Abs. 1, 2, 5 Abs. 2 HausratsVO nicht eröffnet ist, also unter den vormaligen Ehegatten Einigkeit darüber besteht, wer von ihnen die Ehewohnung bewohnen soll (vgl. BGH FamRZ 2010, 1630, Tz. 15).

    Der Bundesgerichtshof sah jedoch nach rechtskräftiger Scheidung den Regelungsbereich des § 745 Abs. 2 BGB nur dann als nicht gegeben an, wenn "§§ 1 Abs. 1, 2, 5 Abs. 2 HausratsVO" zur Anwendung kommen (vgl. BGH FamRZ 2010, 1630, Tz. 15).

  • OLG Frankfurt, 07.05.2013 - 6 UF 373/11

    Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach Überlassung der Alleinnutzung der

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.06.2014 - 13 UF 159/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht demgegenüber auch nach der Neufassung des § 1361b BGB zum 01.01.2002 zu § 745 BGB kein einander ausschließendes Konkurrenzverhältnis (vgl. BGH FamRZ 2010, 1630 Tz. 15 und OLG Frankfurt AGS 2013, 341 Tz. 4 sowie BGH FamRZ 2006, 930 Tz. 17 ff. zu § 1361b a.F.).

    Regelmäßig verliert diese Streitfrage jedoch ohnehin an Bedeutung, weil sich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen beider Vorschriften praktisch kaum unterscheiden (vgl. OLG Frankfurt AGS 2013, 341 Tz. 4 m.w.Nw.).

  • BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 50/85

    Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.06.2014 - 13 UF 159/14
    bb) Eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung gemäß § 745 Abs. 2 BGB kann nicht nur darin bestehen, dass der Ehegatte, der das Haus nach der Trennung allein nutzt, dem anderen ein angemessenes Entgelt zahlt; vielmehr kann ein angemessener Ausgleich für die alleinige Nutzung auch darin liegen, dass der das Haus bewohnende Ehegatte die Kosten des Hauses, insbesondere die Bedienung der für das Haus aufgenommenen Kredite, übernimmt (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 21 und BGH FamRZ 1986, 881).
  • BGH, 09.10.2000 - II ZR 75/99

    Weiterzahlung des Gehalts des abberufenen Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.06.2014 - 13 UF 159/14
    Dabei genügt - wie im Fall der Einrede gemäß § 390 BGB - die bloße Existenz der Einwendung zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung; geltend gemacht werden muss sie erst im darauf folgenden Prozess (vgl. BGH NJW 2001, 287 und BGH NJW 2005, 3285, 3286).
  • BGH, 14.07.2005 - IX ZR 142/02

    Zulässigkeit der Aufrechnung in der Insolvenz des Arbeitnehmer-Verleihers

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.06.2014 - 13 UF 159/14
    Dabei genügt - wie im Fall der Einrede gemäß § 390 BGB - die bloße Existenz der Einwendung zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung; geltend gemacht werden muss sie erst im darauf folgenden Prozess (vgl. BGH NJW 2001, 287 und BGH NJW 2005, 3285, 3286).
  • OLG Schleswig, 30.09.1992 - 12 U 9/91

    Ausgleichsansprüche nach endgültiger Trennung der Ehepartner

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.06.2014 - 13 UF 159/14
    Fordert ein Ehegatte von dem anderen - wie hier - rückwirkend eine Beteiligung an den von ihm getragenen Hauslasten und könnte letztgenannter eine Neuregelung nur für die Zukunft begehren, würde dies zu der unbilligen Konsequenz führen, dass der weiter nutzende und die Lasten tragende Ehegatte rückwirkend einen hälftigen Ausgleichsanspruch hätte, während dem weichenden Ehegatten nur ein in die Zukunft wirkender Anspruch auf Neuregelung bzw. Nutzungsentgelt zustände, mit dem er die bisher aufgelaufenen Ausgleichsansprüche nicht abwehren könnte (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 21 und BGH NJW-RR 1993, 386, 387 sowie OLG Schleswig NJW-RR 1993, 1029, 1030).
  • OLG Stuttgart, 25.07.2011 - 7 W 41/11

    Ehewohnung bei Getrenntleben: Gerichtszuständigkeit für den vor dem 1. September

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.06.2014 - 13 UF 159/14
    Das hat zur Folge, dass der seit 01.09.2009 an die Stelle des § 5 Abs. 2 HausratsVO getretene § 1568a Abs. 5 BGB in der Tat gegenüber § 745 Abs. 2 BGB eine Sonderregelung darstellt, wenn sich die Miteigentümer der vormaligen Ehewohnung über die Nutzung als solche nicht einig sind (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2012, 33 Tz. 21).
  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 37/03

    Erlass eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren vor dem anberaumten

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.06.2014 - 13 UF 159/14
    Da das Familiengericht die Entscheidung hier ausweislich der richterlichen Verfügung vom 12.12.2013 förmlich zugestellt hat - eine in anderen Fällen zulässige, die Verkündung ersetzende Verfahrensweise, vgl. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 310 Abs. 3 Satz 1 ZPO -, liegt nur eine fehlerhafte Verlautbarung vor, die die Wirksamkeit des Beschlusses nicht berührt (vgl. BGH FamRZ 2004, 1187 und NJW-RR 2012, 1359 sowie FamRZ 2012, 1287 Tz. 17).
  • BGH, 22.03.2005 - X ZR 152/03

    gummielastische Masse II

  • BGH, 15.02.2006 - XII ZR 202/03

    Voraussetzungen einer Nutzungsvergütung bei freiwilliger Überlassung der

  • BGH, 13.06.2012 - XII ZB 592/11

    Kindesunterhaltsverfahren: Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wegen einer

  • BGH, 21.06.2012 - V ZB 56/12

    Wohnungseigentumsverfahren: Zuständigkeit bei Streitigkeit über Fortsetzung eines

  • OLG Koblenz, 19.10.1993 - 3 U 1105/92
  • OLG Hamm, 18.03.2016 - 2 WF 41/16

    Ausgleichsansprüche unter Ehegatten wegen der Bedienung von Verbindlichkeiten

    Zutreffend hat das Amtsgericht darauf verwiesen, dass zwischen Ehegatten von Güterrecht und Zugewinnausgleich unbeeinflusste gesamtschuldnerische Ausgleichsregeln gelten (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 13 UF 159/14 - FamRZ 2015, 142; OLG Frankfurt, Urteil vom 04. August 2004 - 1 U 284/03 - FamRZ 2005, 908), die vom Gepräge der ehelichen Lebensgemeinschaft abhängen (vgl. Gehrlein, in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.02.2016, § 426 Rn. 7).
  • OLG Rostock, 06.09.2016 - 10 UF 206/15

    Eheliche Wohnung: Entfallen eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung

    Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach rechtskräftiger Scheidung haben ihre Anspruchsgrundlage allein in der letztgenannten Vorschrift jedenfalls insoweit, als zwischen den Ehegatten Einigkeit über die weitere Nutzung der Ehewohnung besteht und es - wie hier - an einer diesbezüglichen gerichtlichen Zuweisungsentscheidung fehlt (vgl. OLG Hamm NZFam 2014, 223; OLG Koblenz FamRZ 2015, 142).
  • OLG Koblenz, 31.05.2017 - 13 WF 435/17

    Umfang der einem Ehegatten über das Einzelkonto des anderen erteilten Vollmacht

    Vielmehr sind die schuldrechtlichen Ansprüche bei der Berechnung des Zugewinns im jeweiligen Endvermögen als Aktiv- bzw. Passivposten zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2009, 193 m.w.N; Wever, Vermögensauseinandersetzung, 5. Aufl. 2009, Rn 345; OLG Koblenz, FamRZ 2015, 142).
  • OLG Koblenz, 25.08.2021 - 13 UF 266/21

    Nutzungsentschädigung für die alleinige Nutzung eines im gemeinsamen Eigentum von

    Dies gilt jedenfalls für den vorliegenden Fall, in dem sich die Beteiligten für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung über die grundsätzliche Nutzung der Wohnung durch den Antragsgegner einig sind (Beschluss des Senats vom 11.06.2014, Az.: 13 UF 159/14, in FamRZ 2015, 142ff. mit Verweis auf BGH a.a.O.; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 33 ).
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