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   OLG Schleswig, 16.12.2020 - 9 U 238/19   

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https://dejure.org/2020,41213
OLG Schleswig, 16.12.2020 - 9 U 238/19 (https://dejure.org/2020,41213)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.12.2020 - 9 U 238/19 (https://dejure.org/2020,41213)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 16. Dezember 2020 - 9 U 238/19 (https://dejure.org/2020,41213)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • IWW

    § 71 Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 3 GG
    BGB, GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Vereinsausschluss des NPD-Landesvorsitzenden bestätigt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Ausschluss eines NPD-Funktionärs aus einem Verein

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 879/12

    Keine Verletzung des Diskriminierungsverbots aufgrund politischer Überzeugung

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.12.2020 - 9 U 238/19
    Ein allgemeiner Grundsatz, wonach private Vertragsbeziehungen jeweils den Rechtfertigungsanforderungen des Gleichbehandlungsgebots unterlägen, folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG auch im Wege der mittelbaren Drittwirkung nicht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. August 2019 - 1 BvR 879/12 - juris Rn. 6 f.; BVerfG, Beschluss vom 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09 -, BVerfGE 148, 267 ff., juris Rn. 40).

    Gleiches gilt, wenn eine aus einem Monopol oder auf einer strukturellen Überlegenheit resultierende Entscheidungsmacht vorliegt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. August 2019 - 1 BvR 879/12 -, juris Rn. 7).

    Die Bestimmung ist im Rechtsverkehr zwischen Privaten jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. August 2019 - 1 BvR 879/12 -, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 09. März 2012 - V ZR 115/11 -, juris Rn. 26).

    Selbst wenn sich aus der Regelung des Art. 3 Abs. 3 GG mittelbar weiterreichende und strengere Bindungen als aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ergeben sollten, führt dies nicht dazu, dass zwischen Privaten diesbezüglich ein absolutes Unterscheidungsverbot gelten könnte, sondern bedürfte es eines Ausgleichs mit entgegenstehenden Freiheitsrechten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. August 2019 - 1 BvR 879/12 -, juris Rn. 11).

    Auch soweit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vorsieht, dass niemand wegen seiner politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 09. März 2012 - V ZR 115/11 -, juris Rn. 26; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. August 2019 - 1 BvR 879/12 -, juris Rn. 9 - 11), führt dies vorliegend nicht dazu, dass sich das Interesse des Klägers, nicht auf Grund seiner politischen Überzeugung aus dem beklagten Verein ausgeschlossen zu werden, bei der gebotenen Abwägung gegenüber den ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Beklagten aus Art. 9 Abs. 1 GG durchsetzt.

    Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung des Klägers vermisst hat im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wonach der Betreiber eines Hotels, welcher einem Mitglied der NPD eine Reisebuchung bestätigt hatte, sein Hausrecht nicht mehr frei ausüben könne, weil er vertraglich verpflichtet sei, den gebuchten Aufenthalt in dem Hotel zu gestatten (BGH, Urteil vom 09. März 2012 - V ZR 115/11 -, NJW 2012, 1725; nachfolgend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. August 2019 - 1 BvR 879/12 -, NJW 2019, 3769), ist eine Vergleichbarkeit zu dem vorliegenden Fall nicht gegeben (ebenso zu der fehlenden Vergleichbarkeit im Fall einer erworbenen Eintrittskarte für eine Therme:BGH, Urteil vom 29. Mai 2020 - V ZR 275/18 -, juris).Die Mitgliedschaft in einem Verein ist nicht vergleichbar mit den synallagmatischen Pflichten aus einem Reisevertrag.

  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.12.2020 - 9 U 238/19
    Die Grundrechte entfalten hierbei ihre Wirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und strahlen als "Richtlinien" in das Zivilrecht ein (BVerfG, Beschluss vom 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09 -, BVerfGE 148, 267 ff., Rn. 32).

    Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschluss vom 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09 -, BVerfGE 148, 267 ff., Rn. 32; BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 -, BVerfGE 129, 78 ff., Rn. 86).

    Ein allgemeiner Grundsatz, wonach private Vertragsbeziehungen jeweils den Rechtfertigungsanforderungen des Gleichbehandlungsgebots unterlägen, folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG auch im Wege der mittelbaren Drittwirkung nicht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. August 2019 - 1 BvR 879/12 - juris Rn. 6 f.; BVerfG, Beschluss vom 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09 -, BVerfGE 148, 267 ff., juris Rn. 40).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Verfahrensrechte des Klägers hinreichend wahrte (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09 -, BVerfGE 148, 267 ff., Rn. 47).

  • BGH, 09.03.2012 - V ZR 115/11

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Hausverbot für Vorsitzenden der NPD in einem

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.12.2020 - 9 U 238/19
    Die Bestimmung ist im Rechtsverkehr zwischen Privaten jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. August 2019 - 1 BvR 879/12 -, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 09. März 2012 - V ZR 115/11 -, juris Rn. 26).

    Auch soweit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vorsieht, dass niemand wegen seiner politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 09. März 2012 - V ZR 115/11 -, juris Rn. 26; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. August 2019 - 1 BvR 879/12 -, juris Rn. 9 - 11), führt dies vorliegend nicht dazu, dass sich das Interesse des Klägers, nicht auf Grund seiner politischen Überzeugung aus dem beklagten Verein ausgeschlossen zu werden, bei der gebotenen Abwägung gegenüber den ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Beklagten aus Art. 9 Abs. 1 GG durchsetzt.

    Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung des Klägers vermisst hat im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wonach der Betreiber eines Hotels, welcher einem Mitglied der NPD eine Reisebuchung bestätigt hatte, sein Hausrecht nicht mehr frei ausüben könne, weil er vertraglich verpflichtet sei, den gebuchten Aufenthalt in dem Hotel zu gestatten (BGH, Urteil vom 09. März 2012 - V ZR 115/11 -, NJW 2012, 1725; nachfolgend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. August 2019 - 1 BvR 879/12 -, NJW 2019, 3769), ist eine Vergleichbarkeit zu dem vorliegenden Fall nicht gegeben (ebenso zu der fehlenden Vergleichbarkeit im Fall einer erworbenen Eintrittskarte für eine Therme:BGH, Urteil vom 29. Mai 2020 - V ZR 275/18 -, juris).Die Mitgliedschaft in einem Verein ist nicht vergleichbar mit den synallagmatischen Pflichten aus einem Reisevertrag.

  • BGH, 20.04.1967 - II ZR 142/65

    Offenbare Unbilligkeit der Ausschließung aus einem Verein

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.12.2020 - 9 U 238/19
    Zwar können die Grundsätze des Strafverfahrens auf das vereinsrechtliche Verfahren nicht übertragen werden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. April 1967 - II ZR 142/65 -, BGHZ 47, 381 ff., Rn. 16 ff.).

    Der Grundsatz, dass ein Verein den Ausschluss im Rechtsstreit über dessen Wirksamkeit nicht auf eine neue tatsächliche Grundlage stellen kann (BGH, Urteil vom 20. April 1967 - II ZR 142/65 -, BGHZ 47, 381 ff., juris Rn. 24),wird hiervon nicht betroffen.

  • BGH, 20.09.2016 - II ZR 25/15

    Vom Norddeutschen Fußballverband e.V. verhängten Zwangsabstieg des SV

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.12.2020 - 9 U 238/19
    Die Mitgliedschaft ist ein gegenwärtiges vereinsinternes Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 20. September 2016 - II ZR 25/15 -, BGHZ 212, 70 ff., juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 23. April 2013 - II ZR 74/12 -, BGHZ 197, 162 ff., juris Rn. 27).

    Denn es ist Sache des unter Berufung auf die Vereinsautonomie im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GG Vereinsgewalt ausübenden Vereins, seinen insoweit unterworfenen Mitgliedern zu verdeutlichen, welche Rechte und gegebenenfalls Verpflichtungen er im Zusammenhang mit Regeln eines Dachverbands und bei Verstößen gegen dieselben hat (BGH, Urteil vom 20. September 2016 - II ZR 25/15 -, BGHZ 212, 70 ff., Rn. 46).

  • BFH, 17.05.2017 - V R 52/15

    Traditionelle Freimaurerloge nicht gemeinnützig - Diskriminierung von Frauen -

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.12.2020 - 9 U 238/19
    Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, ein Verein, welcher - wie der Beklagte ausweislich § 3 der Vereinssatzung - gemeinnützige Zwecke verfolge, dürfe in seiner Satzung nicht den Ausschluss von bestimmten Gruppen verbieten entsprechend einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH, Urteil vom 17. Mai 2017 - V R 52/15 -, BFHE 258, 124, BStBl II 2018, 218), ist diese Rechtsfolge der zitierten Entscheidung nicht zu entnehmen und eine Vergleichbarkeit jenes Verfahrens mit dem vorliegenden Rechtsstreit nicht gegeben.
  • BGH, 29.05.2020 - V ZR 275/18

    Willkürliches Hausverbot zulässig

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.12.2020 - 9 U 238/19
    Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung des Klägers vermisst hat im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wonach der Betreiber eines Hotels, welcher einem Mitglied der NPD eine Reisebuchung bestätigt hatte, sein Hausrecht nicht mehr frei ausüben könne, weil er vertraglich verpflichtet sei, den gebuchten Aufenthalt in dem Hotel zu gestatten (BGH, Urteil vom 09. März 2012 - V ZR 115/11 -, NJW 2012, 1725; nachfolgend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. August 2019 - 1 BvR 879/12 -, NJW 2019, 3769), ist eine Vergleichbarkeit zu dem vorliegenden Fall nicht gegeben (ebenso zu der fehlenden Vergleichbarkeit im Fall einer erworbenen Eintrittskarte für eine Therme:BGH, Urteil vom 29. Mai 2020 - V ZR 275/18 -, juris).Die Mitgliedschaft in einem Verein ist nicht vergleichbar mit den synallagmatischen Pflichten aus einem Reisevertrag.
  • BGH, 12.03.1990 - II ZR 179/89

    Eingetragener Verein

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.12.2020 - 9 U 238/19
    Die mitgliedschaftliche Sonderbeziehung legt dem Kläger nämlich eine Pflicht zur Förderung der Vereinsziele und -zwecke auf sowie, dem allgemeinen Grundsatz des § 242 BGB entsprechend, erhöhte Loyalitäts-, Treue- und Förderpflichten (BGH, Urteil vom 12. März 1990 - II ZR 179/89 -, BGHZ 110, 323 ff., juris Rn. 15; BGH Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZR 157/18 -, juris Rn. 17, Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. Mai 2002, - 9 U 54/01 -, juris Rn. 18; Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Stand: 22.10.2020, § 32 BGB Rn. 100).
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.12.2020 - 9 U 238/19
    In der Rechtsprechung des BVerfG wird herkömmlich zwischen echter und unechter Rückwirkung unterschieden: Echte Rückwirkung ist gegeben, "wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift" (BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239 ff., juris Rn. 97; BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1960 - 2 BvL 4/59 -, BVerfGE 11, 139 ff. -149, juris Rn. 29; Maunz/Dürig/Grzeszick, 91. EL April 2020, GG Art. 20, Rn. 43 ff.), unechte Rückwirkung, wenn der Normgeber auf Rechtsbeziehungen einwirkt, die in der Vergangenheit begründet wurden, auf Dauer angelegt und noch nicht abgeschlossen sind (BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99/85 -, BVerfGE 72, 175 ff., juris Rn. 51; Dreier/Schulze- Fielitz, Grundgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 156).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.12.2020 - 9 U 238/19
    In der Rechtsprechung des BVerfG wird herkömmlich zwischen echter und unechter Rückwirkung unterschieden: Echte Rückwirkung ist gegeben, "wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift" (BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239 ff., juris Rn. 97; BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1960 - 2 BvL 4/59 -, BVerfGE 11, 139 ff. -149, juris Rn. 29; Maunz/Dürig/Grzeszick, 91. EL April 2020, GG Art. 20, Rn. 43 ff.), unechte Rückwirkung, wenn der Normgeber auf Rechtsbeziehungen einwirkt, die in der Vergangenheit begründet wurden, auf Dauer angelegt und noch nicht abgeschlossen sind (BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99/85 -, BVerfGE 72, 175 ff., juris Rn. 51; Dreier/Schulze- Fielitz, Grundgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 156).
  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

  • BGH, 18.12.1967 - II ZR 211/65

    Teilnahme Dritter an Vereinsbeschlüssen

  • BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66

    Lastenausgleichsanspruch für in Vertreibungsgebieten außerhalb Österreichs

  • BVerfG, 24.09.1965 - 1 BvR 228/65

    Couponsteuer

  • BGH, 03.03.1971 - KZR 5/70

    Herabstufung in minderberechtigte Mitgliedergruppe eines Vereins

  • BGH, 21.05.2019 - II ZR 157/18

    Verpflichtung einer Gewerkschaftsmitglieds zur Zahlung eines Sonderbeitrags für

  • BFH, 14.05.1992 - V R 79/87

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs wegen Änderung der Verhältnisse (§ 15a UstG

  • BGH, 13.07.1972 - II ZR 55/70

    Zulässiger Ausschluss eines Verbandsmitglieds aus einem Taubenverein -

  • OLG Schleswig, 22.05.2002 - 9 U 54/01

    Schadensersatz nach Ausschluss aus einem Segelverein.

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • BGH, 06.02.1984 - II ZR 119/83

    Ausschließung von Vereinsmitgliedern durch den Vorstand

  • BGH, 23.04.2013 - II ZR 74/12

    Lizenzentzug eines Berufsboxers

  • BGH, 09.06.1997 - II ZR 303/95

    Ausschluss eines Mitglieds aus einem rechtsfähigen Verein

  • BGH, 29.06.1987 - II ZR 295/86

    Erwerb der Mitgliedschaft in einer politischen Partei; Aufnahmezwang bei

  • BGH, 23.11.1998 - II ZR 54/98

    Verband muss Sportverein aufnehmen

  • BGH, 30.05.1983 - II ZR 138/82

    Gerichtliche Nachprüfung der Tatsachenermittlung im vereinsrechtlichen

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • OLG Hamm, 21.12.2015 - 8 U 51/15

    Gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Sportgerichts eines Sportverbandes

  • LG Berlin, 22.10.2020 - 24 O 26/20
    Jeder Versicherer muss sich nämlich für seine Kalkulation - insbesondere im Hinblick auf Rückstellungen für die Überschussbeteiligung - darauf verlassen können, dass langfristig angelegte Vertragsbeziehungen nicht nach vielen Jahren vollständig abgewickelt werden müssen, obwohl der Vertrag zwischenzeitlich bereits gekündigt war und der Rückkaufswert ohne zeitnahen Streit über die Höhe an den Vertragspartner ausgekehrt worden ist (vgl. dazu auch: Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24.2.2020 - 9 U 238/19).

    Ein Versicherungsnehmer wird sich - schon mit Blick auf die weit reichende wirtschaftliche Bedeutung eines langjährigen Versicherungsvertrages - kaum von der Ausübung seines Widerspruchsrechts abhalten lassen, nur weil er anstelle einer möglichen E-Mail einen Brief versenden muss (im Ergebnis ebenso: Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24.2.2020 - 9 U 238/19).

  • AG Berlin-Charlottenburg, 06.03.2023 - 234 C 156/22

    Vereinsrecht: Streitwert einer Feststellungsklage zur Unwirksamkeit eines

    Auch haben die Gerichte darüber zu befinden, ob die Tatsachen, die der Ausschließungsentscheidung zugrunde gelegt wurden, bei objektiver und rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden sind (BGH NJW 1997, 3368; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 9 U 238/19 -, Rn. 40, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 26. Juni 2003 - 5 U 1621/02 -, Rn. 5, juris).
  • LG Köln, 11.01.2023 - 12 O 30/22
    Bedeutung eines Versicherungsvertrages wegen eines unsicheren Formerfordernisses von der Ausübung des Widerspruchrechts abhalten lassen (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 24.02.2020 - 9 U 238/19).
  • LG Hamburg, 21.09.2021 - 314 O 145/20

    Verwirkung der Ausübung des Widerspruchsrechts in Bezug auf einen

    Denn kein Versicherungsnehmer wird sich im Hinblick auf die weitreichende wirtschaftliche Bedeutung eines Versicherungsvertrags wegen eines leicht erhöhten Formerfordernisses von der Ausübung seiner Widerspruchsrechts abhalten lassen (Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24.02.2020 Az.: 9 U 238/19).
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