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   OVG Bremen, 22.04.2020 - 1 B 109/20   

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OVG Bremen, 22.04.2020 - 1 B 109/20 (https://dejure.org/2020,8106)
OVG Bremen, Entscheidung vom 22.04.2020 - 1 B 109/20 (https://dejure.org/2020,8106)
OVG Bremen, Entscheidung vom 22. April 2020 - 1 B 109/20 (https://dejure.org/2020,8106)
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Kurzfassungen/Presse (3)

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung)
  • lto.de (Kurzinformation)

    Coronaverordnung: Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter ist rechtmäßig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilanträge der Karstadt Sports GmbH und zweier Restaurantketten gegen die Coronaverordnung ... - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1067/20

    Betriebsuntersagung für Gaststätten während des ersten Lockdowns der

    Das Recht der Gefahrenabwehr kann mit sprachlich vergleichsweise offen gefassten Ermächtigungen gerade deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich auskommen, weil die auf Tatbestandsseite typischerweise verwendeten Gefahrenbegriffe und die auf der Rechtsfolgenseite maßgeblichen Leitlinien des Opportunitäts- und des Verhältnismäßigkeitsprinzips von Rechtsprechung und Schrifttum konkretisiert sind und gegebenenfalls verfassungskonform ausgelegt und angewandt werden können (vgl. Senat, Urt. v. 22.07.2004 - 1 S 2801/03 - VBlBW 2005, 138; OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - OVG 1 B 111/20 - juris; jeweils m.w.N.).

    In einer solchen Lage konnten Schutzmaßnahmen dem Grunde nach zunächst ohne Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt auf eine Generalklausel wie § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG i.d.F. vom 10.02.2020 und vom 27.03.2020 gestützt werden (im Ergebnis insoweit ebenso ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - 18/20 - juris, und v. 19.05.2021- 110/20 - juris; OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - OVG 1 B 111/20 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 11.11.2020 - 13 B 1635/20.NE - juris; Guckelberger, NVwZ-Extra 9a/2020, S. 8; Brocker, NVwZ 2020, 1485 ; Rixen, NJW 2020, 1097 : "bis auf Weiteres, solange die akute - hoch dynamische und entwicklungsoffene - Krise anhält"; Poscher, a.a.O., Kap. 4, Rn. 43, m.w.N.; Gerhardt, a.a.O., § 28 Rn. 7, m.w.N.; tendenziell ebenso Gärditz/Abdulsalam, GSZ 2020, 108 ; skeptisch dagegen Siegel, NVwZ 2020, 577 : "fraglich, ob die wohl massivsten Grundrechtseingriffe in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland auf eine "dünne" Generalklausel gestützt werden [können]"; ähnlich - allerdings aufbauend auf einer nur fragmentarischen und selektiven Berücksichtigung des damaligen Stands der Rechtsprechung und des Regelungsgehalts von § 28 Abs. 1 IfSG a.F. - Volkmann, NJW 2020, 3153 : "bloße Fassade einer (genügenden) Ermächtigungsgrundlage"; teilweise a.A. und abl.

    Die verfassungsrechtliche, dem Parlamentsvorbehalt geschuldete Notwendigkeit, diese Entscheidung zu treffen, war auch nicht dadurch bereits entfallen, dass der Bundesgesetzgeber mit dem "Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" vom 27.03.2020 das Infektionsschutzgesetz in Kenntnis der bereits zuvor bundesweit erfolgten Schließungen von Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben - wie eingangs (oben unter a)) ausgeführt - geändert hatte (so aber wohl zunächst BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20.611 - juris Rn. 17; ähnlich OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - OVG 1 B 111/20 - juris Rn. 28, mit der Erwägung, der Gesetzgeber habe durch die zum 28.03.2020 erfolgte "Einfügung" - tatsächlich allerdings nur redaktionelle Verschiebung - des Halbsatzes "sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten" die Ermächtigungsgrenzen "insoweit hinreichend bestimmt gefasst, dass sogar allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote - die in besonders erheblichem Maß in die Grundrechte der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 8 GG und Art. 11 Abs. 1 GG eingreifen - von der Befugnis umfasst sein könnten").

    Ein Zusammentreffen der Gäste im Eingangsbereich, der Garderobe oder in den Sanitäranlagen kann ebenfalls nicht vollkommen ausgeschlossen werden (vgl. dazu schon Senat, Beschl. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 - juris; dazu auch OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20 - juris Rn. 46).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 926/20

    Betriebsuntersagung für Fitnessstudios während der Corona-Pandemie; Anhörung der

    Das Recht der Gefahrenabwehr kann mit sprachlich vergleichsweise offen gefassten Ermächtigungen gerade deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich auskommen, weil die auf Tatbestandsseite typischerweise verwendeten Gefahrenbegriffe und die auf der Rechtsfolgenseite maßgeblichen Leitlinien des Opportunitäts- und des Verhältnismäßigkeitsprinzips von Rechtsprechung und Schrifttum konkretisiert sind und gegebenenfalls verfassungskonform ausgelegt und angewandt werden können (vgl. Senat, Urt. v. 22.07.2004 - 1 S 2801/03 - VBlBW 2005, 138; OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - OVG 1 B 111/20 - juris; jeweils m.w.N.).

    In einer solchen Lage konnten Schutzmaßnahmen dem Grunde nach zunächst ohne Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt auf eine Generalklausel wie § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG i.d.F. vom 10.02.2020 und vom 27.03.2020 gestützt werden (im Ergebnis insoweit ebenso ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - 18/20 - juris, und v. 19.05.2021- 110/20 - juris; OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - OVG 1 B 111/20 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 11.11.2020 - 13 B 1635/20.NE - juris; Guckelberger, NVwZ-Extra 9a/2020, S. 8; Brocker, NVwZ 2020, 1485 ; Rixen, NJW 2020, 1097 : "bis auf Weiteres, solange die akute - hoch dynamische und entwicklungsoffene - Krise anhält"; Poscher, a.a.O., Kap. 4, Rn. 43, m.w.N.; Gerhardt, a.a.O., § 28 Rn. 7, m.w.N.; tendenziell ebenso Gärditz/Abdulsalam, GSZ 2020, 108 ; skeptisch dagegen Siegel, NVwZ 2020, 577 : "fraglich, ob die wohl massivsten Grundrechtseingriffe in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland auf eine "dünne" Generalklausel gestützt werden [können]"; ähnlich - allerdings aufbauend auf einer nur fragmentarischen und selektiven Berücksichtigung des damaligen Stands der Rechtsprechung und des Regelungsgehalts von § 28 Abs. 1 IfSG a.F. - Volkmann, NJW 2020, 3153 : "bloße Fassade einer (genügenden) Ermächtigungsgrundlage"; teilweise a.A. und abl.

    Die verfassungsrechtliche, dem Parlamentsvorbehalt geschuldete Notwendigkeit, diese Entscheidung zu treffen, war auch nicht dadurch bereits entfallen, dass der Bundesgesetzgeber mit dem "Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" vom 27.03.2020 das Infektionsschutzgesetz in Kenntnis der bereits zuvor bundesweit erfolgten Schließungen von Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben - wie eingangs (oben unter a)) ausgeführt - geändert hatte (so aber wohl zunächst BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20.611 - juris Rn. 17; ähnlich OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - OVG 1 B 111/20 - juris Rn. 28, mit der Erwägung, der Gesetzgeber habe durch die zum 28.03.2020 erfolgte "Einfügung" - tatsächlich allerdings nur redaktionelle Verschiebung - des Halbsatzes "sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten" die Ermächtigungsgrenzen "insoweit hinreichend bestimmt gefasst, dass sogar allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote - die in besonders erheblichem Maß in die Grundrechte der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 8 GG und Art. 11 Abs. 1 GG eingreifen - von der Befugnis umfasst sein könnten").

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1079/20

    Betriebsuntersagung für Parfümerien während der Corona-Pandemie; Anhörung der

    Das Recht der Gefahrenabwehr kann mit sprachlich vergleichsweise offen gefassten Ermächtigungen gerade deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich auskommen, weil die auf Tatbestandsseite typischerweise verwendeten Gefahrenbegriffe und die auf der Rechtsfolgenseite maßgeblichen Leitlinien des Opportunitäts- und des Verhältnismäßigkeitsprinzips von Rechtsprechung und Schrifttum konkretisiert sind und gegebenenfalls verfassungskonform ausgelegt und angewandt werden können (vgl. Senat, Urt. v. 22.07.2004 - 1 S 2801/03 - VBlBW 2005, 138; OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - OVG 1 B 111/20 - juris; jeweils m.w.N.).

    In einer solchen Lage konnten Schutzmaßnahmen dem Grunde nach zunächst ohne Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt auf eine Generalklausel wie § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG i.d.F. vom 10.02.2020 und vom 27.03.2020 gestützt werden (im Ergebnis insoweit ebenso ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - 18/20 - juris, und v. 19.05.2021- 110/20 - juris; OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - OVG 1 B 111/20 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 11.11.2020 - 13 B 1635/20.NE - juris; Guckelberger, NVwZ-Extra 9a/2020, S. 8; Brocker, NVwZ 2020, 1485 ; Rixen, NJW 2020, 1097 : "bis auf Weiteres, solange die akute - hoch dynamische und entwicklungsoffene - Krise anhält"; Poscher, a.a.O., Kap. 4, Rn. 43, m.w.N.; Gerhardt, a.a.O., § 28 Rn. 7, m.w.N.; tendenziell ebenso Gärditz/Abdulsalam, GSZ 2020, 108 ; skeptisch dagegen Siegel, NVwZ 2020, 577 : "fraglich, ob die wohl massivsten Grundrechtseingriffe in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland auf eine "dünne" Generalklausel gestützt werden [können]"; ähnlich - allerdings aufbauend auf einer nur fragmentarischen und selektiven Berücksichtigung des damaligen Stands der Rechtsprechung und des Regelungsgehalts von § 28 Abs. 1 IfSG a.F. - Volkmann, NJW 2020, 3153 : "bloße Fassade einer (genügenden) Ermächtigungsgrundlage"; teilweise a.A. und abl.

    Die verfassungsrechtliche, dem Parlamentsvorbehalt geschuldete Notwendigkeit, diese Entscheidung zu treffen, war auch nicht dadurch bereits entfallen, dass der Bundesgesetzgeber mit dem "Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" vom 27.03.2020 das Infektionsschutzgesetz in Kenntnis der bereits zuvor bundesweit erfolgten Schließungen von Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben - wie eingangs (oben unter a)) ausgeführt - geändert hatte (so aber wohl zunächst BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20.611 - juris Rn. 17; ähnlich OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - OVG 1 B 111/20 - juris Rn. 28, mit der Erwägung, der Gesetzgeber habe durch die zum 28.03.2020 erfolgte "Einfügung" - tatsächlich allerdings nur redaktionelle Verschiebung - des Halbsatzes "sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten" die Ermächtigungsgrenzen "insoweit hinreichend bestimmt gefasst, dass sogar allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote - die in besonders erheblichem Maß in die Grundrechte der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 8 GG und Art. 11 Abs. 1 GG eingreifen - von der Befugnis umfasst sein könnten").

  • VGH Hessen, 30.04.2020 - 8 B 1074/20

    Untersagung des Gastronomiebetriebs innerhalb eines Warenhauses wird nicht außer

    Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Restaurantbetreiber vermag der Senat darin nicht zu sehen (vgl. im Ergebnis ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22. April 2020 - 2 B 128/20 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 22. April 2020 1 B 109/20 -, oberverwaltunsggericht.bremen.de/aktuelles, Pressemitteilung vom 23. April 2020).
  • OVG Bremen, 15.06.2020 - 1 B 176/20

    Schließung von Shisha-Bars nach der Siebten Corona-Verordnung (Bremen) -

    Der Senat erachtet die von der Antragstellerin vorgenommene Antragsänderung (Umstellung von der Fünften auf die Siebte Coronaverordnung) unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Prozessökonomie als sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO analog; vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 109/20, juris Rn. 11 m.w.N.).
  • OVG Bremen, 13.11.2020 - 1 B 353/20

    Anordnung der Schließung von Wettbüros und Wettannahmestellen (CoronaVO) -

    Der Senat erachtet die von der Antragstellerin vorgenommene Antragsänderung (Umstellung von der Neunzehnten auf die Zwanzigste Coronaverordnung) unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG ) und der Prozessökonomie als sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO analog; vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 20 m.w.N. und Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 109/20, juris Rn. 11 m.w.N.).
  • OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 347/20

    Zwanzigste Coronaverordnung; Schließung von Gastronomiebetrieben - Coronavirus;

    Der Senat erachtet die von der Antragstellerin vorgenommene Antragsänderung (Umstellung von der Neunzehnten auf die Zwanzigste Coronaverordnung) unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG ) und der Prozessökonomie als sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO analog; vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 20 m.w.N. und Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 109/20, juris Rn. 11 m.w.N.).
  • OVG Bremen, 16.11.2020 - 1 B 345/20
    Der Senat erachtet die von der Antragstellerin vorgenommene Antragsänderung (Umstellung von der Neunzehnten auf die Zwanzigste Coronaverordnung) unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG ) und der Prozessökonomie als sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO analog; vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 20 m.w.N. und Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 109/20, juris Rn. 11 m.w.N.).
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