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   OVG Hamburg, 19.05.2011 - 4 Bf 88/10   

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OVG Hamburg, 19.05.2011 - 4 Bf 88/10 (https://dejure.org/2011,5517)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 19.05.2011 - 4 Bf 88/10 (https://dejure.org/2011,5517)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 19. Mai 2011 - 4 Bf 88/10 (https://dejure.org/2011,5517)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • hamburg.de PDF

    Art. 267 AEUV; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei Art. 10 Abs. 1, Art. 13; § 144 Abs. 6 VwGO

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 267 AEUV, Art 10 Abs 1 EWGAssRBes 1/80, Art 13 EWGAssRBes 1/80, § 144 Abs 6 VwGO, § 2 Abs 1 Nr 1 ArGV
    Zurückverweisung durch Revisionsgericht; Vorabentscheidungsersuchen des Berufungsgerichts an den EuGH wegen angenommener Unionsrechtswidrigkeit der Entscheidung des Revisionsgerichts; Diskriminierungsverbot des Art. 10 Abs. 1 EWGAssRBes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    In entscheidungserheblichen Fragen des Unionsrechts ist das Berufungsgericht durch die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts nicht an einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gehindert; Hinderung des Berufungsgerichts an einem Vorabentscheidungsersuchen an den ...

  • Justiz Hamburg

    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof in dem Streitverfahren eines türkischen Staatsangehörigen, dem neben befristeten Aufenthaltserlaubnissen eine unbefristete Arbeitsgenehmigung erteilt worden ist: Fragen zur Tragweite des Diskriminierungsverbots ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ARB 1/80 Art. 10, ARB 1/80 Art. 13
    Diskriminierungsverbot, Stillhalteklausel, Standstill-Klausel, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziierungsabkommen, aufenthaltsrechtliche Wirkungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2011, 1078
  • DÖV 2011, 744
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerwG, 08.12.2009 - 1 C 16.08

    Türkischer Arbeitnehmer; Aufenthaltserlaubnis; Rücknahme der

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2011 - 4 Bf 88/10
    Diese Voraussetzungen treffen für das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2009 (BVerwGE 135, 334 ff., juris) zu, soweit das Revisionsgericht darin einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 mit der Erwägung verneint hat, eine die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis übersteigende unbefristete Arbeitserlaubnis scheide als Grundlage eines möglichen Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 aus, weil der Kläger nach der Neuregelung des Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrechts mit Wirkung vom 1. Januar 2005 eine solche Erlaubnis nicht (mehr) besitze und § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArGV, der dies für ausländische Ehegatten Deutscher (vorübergehend) ermöglicht habe, bei dem sogenannten Günstigkeitsvergleich nach Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht zu berücksichtigen sei.

    Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Dezember 2009 (BVerwGE 135, 334 ff. = InfAuslR 2010, 274 ff. = Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 58, juris) das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    e) Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen entfällt nicht deshalb, weil das Berufungsgericht nach § 144 Abs. 6 VwGO an die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts im die Sache zurückverweisenden Urteil vom 8. Dezember 2009 (BVerwGE 135, 334 ff., juris) zur Auslegung der hier fraglichen Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 gebunden wäre; in diesem Fall käme es auf die Vorlagefragen nicht an.

    Das Berufungsgericht macht von der ihm danach eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, an den Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung und Anwendung von Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 zu richten, weil es - wie noch dargelegt wird (Rn. 54-56) - der Auffassung ist, dass die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in dem zurückverweisenden Urteil vom 8. Dezember 2009 (a.a.O.) Unionsrecht nicht entspricht.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem (den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverweisenden) Urteil vom 8. Dezember 2009 (a.a.O., Rn. 14) die Frage ausdrücklich offen gelassen, ob aus dem Diskriminierungsverbot in Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80, das in erster Linie eine Schlechterstellung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen in einem Beschäftigungsverhältnis verhindern solle, überhaupt (ausnahmsweise) auch eine aufenthaltsrechtliche Wirkung hergeleitet werden könne oder ob die in dem Beschluss Nr. 1/80 getroffenen besonderen Regelungen über die stufenweise Integration türkischer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates, insbesondere nach Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80, insoweit eine abschließende Regelung enthielten.

    (2) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 8. Dezember 2009 (BVerwGE 135, 334, juris Rn. 18), mit dem es die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat, im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Gattoussi offen gelassen, ob an seiner Auffassung aus dem Urteil vom 1. Juli 2003 (a.a.O.), wonach die unbefristet erteilte Arbeitsgenehmigung nach deutschem Recht keine von der Aufenthaltserlaubnis unabhängigen weitergehenden Rechte verleihe, ohne ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof festgehalten werden könne.

    Das gilt auch dann, wenn dadurch - was das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 8. Dezember 2009 (a.a.O., Rn. 26, 27) im Einzelnen ausgeführt und worauf es entscheidungserheblich abgestellt hat - , der Kläger die Bedingungen nicht erfüllt hat, die nach den am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmungen für die Erteilung bzw. den Erwerb einer unbefristeten Arbeitserlaubnis notwendig waren (Rn. 20 ff.).

    Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht in dem zurückverweisenden Urteil vom 8. Dezember 2009 (a.a.O., Rn. 25) aufgeworfen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 8. Dezember 2009 (a.a.O., Leitsatz 1, Rn. 16) unter Bezugnahme auf die genannten Entscheidungen des Gerichtshofs die Ansicht vertreten, das Diskriminierungsverbot stehe jedenfalls der Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis für vergangene Zeiträume nicht entgegen.

    Das Berufungsgericht neigt in diesem Punkt der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 8. Dezember 2009 (a.a.O.) und den insoweit aufgeführten Erwägungen zu.

    Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 8. Dezember 2009 (a.a.O.) spreche viel dafür, dass für den Fall, dass die - nachträgliche - Rücknahme von Aufenthaltserlaubnissen, die nach nationalem Recht nicht hätten beansprucht werden können (hier die Verlängerung der ursprünglich zu Ehezwecken erteilten Aufenthaltserlaubnis im August 2001und Januar 2004), von der Reichweite des Diskriminierungsverbots in Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfasst sein sollte, dessen aufenthaltrechtliche Wirkung im Fall einer "überschießenden" Arbeitserlaubnis gleichwohl nur auf das konkrete Beschäftigungsverhältnis beschränkt sei, das der türkische Arbeitnehmer im Vertrauen auf diese Erlaubnis aufgenommen habe.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat es in dem Urteil vom 8. Dezember 2009 (a.a.O.), mit dem es das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben hat, als möglich angesehen, dass das Diskriminierungsverbot in Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dem Aufnahmemitgliedstaat (nur) eine Aufenthaltsbeendigung, die nicht dem Schutz eines berechtigten Interesses des Staates dient, untersagt, ihn aber nicht zur Erteilung eines bestimmten qualifizierten Aufenthaltstitels verpflichtet.

  • EuGH, 26.10.2006 - C-4/05

    Güzeli - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2011 - 4 Bf 88/10
    Insoweit lagen die Voraussetzungen der Zugehörigkeit des Klägers zum regulären Arbeitsmarkt vor, wie sie vom Gerichtshof im Hinblick auf die Anwendung des Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 zu fordern sind (Gerichtshof, Urt. v. 26.10.2006, Rs. C-4/05, Güzeli, Rn. 32, 33).

    (1) Diese Fragen sind nach Ansicht des Berufungsgerichts insbesondere nicht ausdrücklich geklärt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2006 (Rs. C-4/05, Güzeli, Slg. 2006, I-10279).

    Ferner hatte sich in dieser Rechtssache der Generalanwalt Geelhoed in seinem Schlussantrag vom 23. März 2006 (Slg. 2006, I-10279) speziell zu dem Verhältnis von Art. 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 zu dem Diskriminierungsverbot in Art. 10 Abs. 1 dieses Beschlusses geäußert und darin den nach seiner Auffassung abschließenden Charakter der erstgenannten Regelungen betont (Rn. 53 bis 57).

    Insoweit sei nicht sicher, ob der Gerichtshof im Urteil vom 26. Oktober 2006 (a.a.O.) dem entsprechenden systematischen Einwand des Generalanwalts habe widersprechen wollen.

    Allerdings spräche die Entscheidung des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2006 (a.a.O.) eher dafür, dass er der entsprechenden Auffassung des Generalanwalts in dessen Schlussanträgen nicht habe folgen wollen.

    Nach den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 26. Oktober 2006 (a.a.O.) dürfte nicht anzunehmen sein, dass sich das Diskriminierungsverbot in Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 im Fall einer ordnungsgemäß erteilten "überschießenden" Arbeitsgenehmigung - allein - auf den Schutz derjenigen Beschäftigung beschränkt, die der türkische Arbeitnehmer bei Ablauf der letzten (befristeten) Aufenthaltserlaubnis ausübt und die er im Vertrauen auf diese Erlaubnis aufgenommen hat.

    Eine Beschränkung auf dieses einzige Beschäftigungsverhältnis dürfte jedenfalls dann ausscheiden, wenn weder der Aufenthaltserlaubnis noch der zeitlich darüber hinausgehenden Arbeitserlaubnis Nebenbestimmungen beigefügt sind, durch welche dem türkischen Arbeitnehmer eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausschließlich bei einem in diesen Erlaubnissen aufgeführten Arbeitgeber erlaubt ist (so aber in der Rechtssache Güzeli, Urt. v. 26.10.2006, Rs. C-4/05, Güzeli, a.a.O., Rn. 10).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-97/05

    Gattoussi - Europa-Mittelmeer-Abkommen - Tunesischer Arbeitnehmer, der die

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2011 - 4 Bf 88/10
    b) und dass es einem Mitgliedstaat untersagt ist, dieser Erlaubnis unter Hinweis auf zum Zeitpunkt ihrer Erteilung geltende nationale Vorschriften über die Abhängigkeit der Arbeitserlaubnis von der Aufenthaltserlaubnis von vornherein jegliche Wirkung in Hinblick auf seinen aufenthaltsrechtlichen Status abzusprechen (im Anschluss an: Urteile des Gerichtshofs vom 2. März 1999 [Rs. C-416/96, El-Yassini, Slg. 1999, I-01209, Leitsatz 3, Rn. 62 bis 65] zur Tragweite des Art. 40 Abs. 1 des Abkommens EWG-Marokko, sowie vom 14. Dezember 2006 [Rs. C-97/05, Gattoussi, Slg 2006, I-11917, Leitsatz 2, Rn. 36 bis 43] zur Tragweite des Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommen EG-Tunesien)?.

    Dem Begriff sonstige Arbeitsbedingungen sei ein weiter Anwendungsbereich zuzuerkennen und die Gleichbehandlung sei in Bezug auf all das vorgesehen, was sich unmittelbar oder mittelbar auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat beziehe (Rn. 85, 89 ff.) Auch dem inhaltlich vergleichbaren Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommens EG-Tunesien hat der Gerichtshof unmittelbare Wirkung zugesprochen (Urt. v. 14.12.2006, Rs. C-97/05, Gattoussi, Slg. 2006, I-11917, Leitsatz 1, Rn. 28).

    Diese Grundsätze hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Dezember 2006 (Rs. C-97/05, Gattoussi, Slg. 2006, I-11917) auch zur Bestimmung der Tragweite des Diskriminierungsverbots in Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommen EG-Tunesien herangezogen (Leitsatz 2, Rn. 36 bis 43).

    An dieser Rechtsansicht kann nach Auffassung des Berufungsgerichts nach dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2006 (Rs. C-97/05, Gattoussi, a.a.O.) zur Bedeutung eines assoziationsrechtlichen Diskriminierungsverbots für den aufenthaltsrechtlichen Status eines Arbeitnehmers, der im Besitz einer sogenannten überschießenden Arbeitsgenehmigung ist, nicht festgehalten werden.

    Auch der Generalanwalt hatte in seinem Schlussantrag vom 6. April 2006 (Slg. 2006, I-11917, Rn. 20 und Anhang Rn. 21 ff.) unter Nennung der entsprechenden deutschen Vorschriften auf die Abhängigkeit der Arbeitserlaubnis von dem aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers hingewiesen.

    Die zu den vergleichbaren Diskriminierungsverboten ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs betraf zum einen die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (Urt. v. 2.3.1999, Rs. C-416/96, El-Yassini, Slg. 1999 I-01209, Rn. 8, 10) und zum anderen die Befristung einer Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (Urt. v. 14.12.2006, Rs. C-97/05, Gattoussi, Slg. 2006 I-11917, Rn. 14).

  • EuGH, 09.12.2010 - C-300/09

    Toprak - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2011 - 4 Bf 88/10
    Diese Rechtsauffassung ist mit den im Urteil des Gerichtshofs vom 9. Dezember 2010 (Rs. C-300/09, Toprak, und C-301/09, Oguz, ABl. EU 2011, Nr. C 55, 11; InfAuslR 2011, 48, juris) zur Auslegung von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 aufgestellten Grundsätzen nicht vereinbar.

    Denn diese Auffassung ist - soweit es um die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Zukunft geht - nach den vom Gerichtshof im Urteil vom 9. Dezember 2010 (Rs. C-300/09, Toprak, und C-301/09, Oguz, ABl. EU 2011, Nr. C 55, 11, InfAuslR 2011, 48, juris) aufgestellten Grundsätzen mit Unionsrecht nicht vereinbar.

    Dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. Dezember 2010 (a.a.O.) lag eine mit der hiesigen Fallgestaltung in der Struktur vergleichbare Lage (Rücknahme einer nach dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/80 erfolgten Verbesserung der Rechtsstellung türkischer Wanderarbeitnehmer) zugrunde.

    Der Gerichtshof hat sodann in der Entscheidung vom 9. Dezember 2010 (a.a.O.) betreffend die Reichweite der Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 wie folgt für Recht erkannt: "Unter den Umständen der Ausgangsverfahren, die eine nationale Bestimmung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an türkische Arbeitnehmer betreffen, ist Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 ... dahin auszulegen, dass eine Verschärfung einer nach dem 1. Dezember 1980 eingeführten Bestimmung, die eine Erleichterung der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmung vorsah, eine "neue Beschränkung" im Sinne dieser Vorschrift darstellt, auch wenn diese Verschärfung nicht die Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis im Vergleich zu den sich aus der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmung ergebenden Bedingungen verschlechtert; es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies der Fall ist.".

    Vielmehr ist festzustellen, dass der durch die Neuregelung des Arbeitserlaubnisrechts und des Aufenthaltsrechts zum 1. Januar 2005 bedingte Wegfall der sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArGV für ausländische Ehegatten Deutscher und mithin auch für türkische Arbeitnehmer ergebenden Möglichkeit, auf der Grundlage der genannten Norm durch einen begünstigenden Verwaltungsakt - neben dem gegebenenfalls befristeten Aufenthaltstitel - eine unbefristete Arbeitsgenehmigung zu erhalten, entsprechend den Maßstäben des Gerichtshofs im Urteil vom 9. Dezember 2010 (a.a.O.) eine "neue Beschränkung" im Sinne von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 darstellt.

  • EuGH, 02.03.1999 - C-416/96

    Eddline El-Yassini

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2011 - 4 Bf 88/10
    b) und dass es einem Mitgliedstaat untersagt ist, dieser Erlaubnis unter Hinweis auf zum Zeitpunkt ihrer Erteilung geltende nationale Vorschriften über die Abhängigkeit der Arbeitserlaubnis von der Aufenthaltserlaubnis von vornherein jegliche Wirkung in Hinblick auf seinen aufenthaltsrechtlichen Status abzusprechen (im Anschluss an: Urteile des Gerichtshofs vom 2. März 1999 [Rs. C-416/96, El-Yassini, Slg. 1999, I-01209, Leitsatz 3, Rn. 62 bis 65] zur Tragweite des Art. 40 Abs. 1 des Abkommens EWG-Marokko, sowie vom 14. Dezember 2006 [Rs. C-97/05, Gattoussi, Slg 2006, I-11917, Leitsatz 2, Rn. 36 bis 43] zur Tragweite des Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommen EG-Tunesien)?.

    Das wäre nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu vergleichbaren assoziationsrechtlichen Verboten allerdings anzunehmen, wenn die Entziehung des Rechts des Klägers auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung, das ihm hier durch die Erteilung einer unbefristeten Arbeitserlaubnis eingeräumt worden war, aus Gründen des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates, namentlich durch Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt war (Urt. v. 2.3.1999, Rs. C-416/96, El-Yassini, Slg. 1999, I-1209, Rn. 65, 67; Urt. v. 24.1.2008, Rs. C-294/06, Payir u.a., Slg. 2008, I-00203, Rn. 40).

    In dem Urteil vom 2. März 1999 (Rs. C-416/96, El-Yassini, Slg. 1999, I-01209) hat der Gerichtshof ausgeführt, Art. 40 Abs. 1 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Marokko untersage es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht, es abzulehnen, die Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen, dem er die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt habe, für die gesamte Dauer dieser Beschäftigung zu verlängern, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr bestehe.

    Gleichwohl hat der Gerichtshof im Anschluss an das Urteil El-Yassini vom 2. März 1999 (a.a.O.) unter Wiederholung der allgemeinen Grundsätze zur Auslegung des fraglichen Diskriminierungsverbots unter anderem ausgeführt: Entgegen der Ansicht der deutschen Regierung ergebe sich aus dieser Auslegung nicht, dass ein tunesischer Staatsangehöriger sich in keinem Fall auf das Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens berufen könne, um eine Maßnahme anzufechten, die ein Mitgliedstaat ergriffen habe, um sein Aufenthaltsrecht zu beschränken.

    Die zu den vergleichbaren Diskriminierungsverboten ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs betraf zum einen die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (Urt. v. 2.3.1999, Rs. C-416/96, El-Yassini, Slg. 1999 I-01209, Rn. 8, 10) und zum anderen die Befristung einer Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (Urt. v. 14.12.2006, Rs. C-97/05, Gattoussi, Slg. 2006 I-11917, Rn. 14).

  • BVerwG, 01.07.2003 - 1 C 18.02

    Marokkanischer Arbeitnehmer; unbefristete Arbeitsgenehmigung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2011 - 4 Bf 88/10
    (3) Der danach aus Sicht des Berufungsgerichts bestehende Klärungsbedarf betreffend die Frage der Übertragung der Grundsätze aus dem Urteil El-Yassini zur Auslegung von Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 entfällt allerdings nicht deshalb, weil - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 1. Juli 2003 (BVerwGE 118, 249, juris Rn. 24) in Bezug auf eine vergleichbare Situation noch angenommen hatte - dem Kläger des vorliegenden Verfahrens die Aufenthaltserlaubnis befristet, die Arbeitsgenehmigung dagegen unbefristet erteilt worden ist, während die in der Rechtssache El-Yassini vom Gerichtshof in Bezug auf das Diskriminierungsverbot bewertete Arbeitsgenehmigung zwar ebenfalls die Dauer der Aufenthaltserlaubnis überstieg, aber lediglich befristet erteilt worden war.

    (1) Diese Rechtsansicht hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 1. Juli 2003 vertreten (BVerwGE 118, 249; juris Rn 25): Die unbefristet erteilte Arbeitsgenehmigung begründe nach deutschem Recht keine von der Aufenthaltserlaubnis unabhängigen weitergehenden Rechte.

    Schließlich ist dem Gerichtshof in der Rechtssache Gattoussi auch das oben genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2003 (a.a.O.) bekannt gewesen.

    (2) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 8. Dezember 2009 (BVerwGE 135, 334, juris Rn. 18), mit dem es die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat, im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Gattoussi offen gelassen, ob an seiner Auffassung aus dem Urteil vom 1. Juli 2003 (a.a.O.), wonach die unbefristet erteilte Arbeitsgenehmigung nach deutschem Recht keine von der Aufenthaltserlaubnis unabhängigen weitergehenden Rechte verleihe, ohne ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof festgehalten werden könne.

  • VG Aachen, 29.12.2004 - 8 K 3570/04

    Gemeinschaftsrecht, Türken, Arbeitnehmer, Arbeitsmarkt, Aufenthaltserlaubnis,

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2011 - 4 Bf 88/10
    Dem (späteren) Urteil vom 26. Oktober 2006 (Güzeli, a.a.O.) lag das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Aachen zur Frage zugrunde, ob das Diskriminierungsverbot des Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 es einem Mitgliedstaat verbietet, den weiteren Aufenthalt eines türkischen Arbeitnehmers, der im Zeitpunkt des Ablaufs der ihm ursprünglich erteilten nationalen Aufenthaltserlaubnis dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats angehörte und im Besitz eines unbefristeten Beschäftigungsrechts war, für die Dauer der Beschäftigung zu versagen (Vorlagebeschl. v. 29.12.2004, NVwZ-RR 2005, 573, 574, juris).

    Diese Fallgruppe werde weder von Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 erfasst, noch stehe sie in einem Zusammenhang mit dessen integrationsorientierter Zielrichtung (ebenso VG Aachen, Vorlagebeschl. v. 29.12.2004, NVwZ-RR 2005, 573, 574, juris Rn. 113 ff.).

    Die gegenteilige Auffassung hätte zum Ergebnis, dass der Personenkreis, dem die nationalen Behörden ein umfassendes Beschäftigungsrecht verliehen haben, unionsrechtlich schlechter gestellt wäre als der Personenkreis, dem ein Beschäftigungsrecht nur befristet und/oder beschränkt zuerkannt wurde (wie hier VG Aachen, Vorlagebeschl. v. 29.12.2004, a.a.O., Rn. 138).

  • EuGH, 05.10.2010 - C-173/09

    Elchinov - Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2011 - 4 Bf 88/10
    In entscheidungserheblichen Fragen des Unionsrechts ist das Berufungsgericht durch die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts in dem Urteil, mit dem es die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat, nicht durch § 144 Abs. 6 VwGO gehindert, zu diesen Fragen ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichthof) zu richten, sofern das Berufungsgericht der Auffassung ist, dass die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht in Einklang mit dem Unionsrecht steht (im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 5.10.2010, Rs. C-173/09, Elchinov, ABl. EU 2010, Nr. C 328, 6 7 = EuZW 2010, 907-915, juris).

    Eine derartige Bindung, die es dem Berufungsgericht untersagen würde, die Vorlagefragen dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen, besteht nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2010 (Rs. C-173/09, Elchinov, ABl. EU 2010, Nr. C 328, 6-7 = EuZW 2010, 907-915, juris) nicht.

    Die genannte nationale Verfahrensvorschrift bleibt dann unangewendet, wenn das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, begründete Zweifel daran hegt, ob die rechtliche Beurteilung des höheren Gerichts in Einklang mit Unionsrecht steht und es bei einer Bindung an diese Beurteilung zu einem unionsrechtswidrigen Urteil gelangen könnte (Gerichtshof, Urt. v. 5.10.2010, a.a.O., Rn. 27; vgl. auch zum Wegfall der Selbstbindung des Revisionsgerichts: BVerwG, Urt. v. 29.11.1990, BVerwGE 87, 154).

  • EuGH, 04.02.2010 - C-14/09

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2011 - 4 Bf 88/10
    Der Kläger hätte daher unter der Annahme, dass diese Erlaubnisse ohne Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht hätten zurückgenommen werden dürfen, die Voraussetzungen für ein Beschäftigungs- und Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt (vgl. hierzu Gerichtshof, Urt. v. 4.2.2010, Rs. C-14/09, Genc, Slg. 2010, NVwZ 2010, 367 ff., juris Rn. 16).

    Insoweit dürfte nach Auffassung des Berufungsgerichts ein im Entscheidungszeitraum bereits vergangener Zeitraum, in dem ein türkischer Arbeitnehmer aus anderen Gründen im Besitz einer (nicht zurückgenommenen) Aufenthaltserlaubnis war und in dem er nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gegebenenfalls ein Beschäftigungs- und Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erworben hat (vgl. Gerichtshof, Urt. v. 24.1.2008, Rs. C-294/06, Payir u.a., Sgl. 2008, I-00203, Rn. 40, und Urt. v. 4.2.2010, Rs. C-14/09, Genc, Slg. 2010, NVwZ 2010, 367.ff., juris, Rn. 39, 40), anders zu beurteilen sein als ein zurückliegender Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer nur im Besitz einer Arbeitsgenehmigung war.

  • EuGH, 24.01.2008 - C-294/06

    Payir u.a. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Arbeitnehmerfreizügigkeit -

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2011 - 4 Bf 88/10
    Das wäre nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu vergleichbaren assoziationsrechtlichen Verboten allerdings anzunehmen, wenn die Entziehung des Rechts des Klägers auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung, das ihm hier durch die Erteilung einer unbefristeten Arbeitserlaubnis eingeräumt worden war, aus Gründen des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates, namentlich durch Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt war (Urt. v. 2.3.1999, Rs. C-416/96, El-Yassini, Slg. 1999, I-1209, Rn. 65, 67; Urt. v. 24.1.2008, Rs. C-294/06, Payir u.a., Slg. 2008, I-00203, Rn. 40).

    Insoweit dürfte nach Auffassung des Berufungsgerichts ein im Entscheidungszeitraum bereits vergangener Zeitraum, in dem ein türkischer Arbeitnehmer aus anderen Gründen im Besitz einer (nicht zurückgenommenen) Aufenthaltserlaubnis war und in dem er nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gegebenenfalls ein Beschäftigungs- und Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erworben hat (vgl. Gerichtshof, Urt. v. 24.1.2008, Rs. C-294/06, Payir u.a., Sgl. 2008, I-00203, Rn. 40, und Urt. v. 4.2.2010, Rs. C-14/09, Genc, Slg. 2010, NVwZ 2010, 367.ff., juris, Rn. 39, 40), anders zu beurteilen sein als ein zurückliegender Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer nur im Besitz einer Arbeitsgenehmigung war.

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2008 - 13 S 708/08

    Zum Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Verlängerung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2007 - 18 B 722/07

    Aufenthaltserlaubnis Arbeitserlaubnis Arbeitnehmer Marokko

  • OVG Hamburg, 29.05.2008 - 4 Bf 232/07

    Berufung eines türkischen Arbeitnehmers auf Art. 10 EWGAssRBes 1/80 -

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 25.07.2002 - C-459/99

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE BEDEUTUNG, DIE DER GEWÄHRLEISTUNG DES SCHUTZES DES

  • EuGH, 22.12.2010 - C-303/08

    Bozkurt - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7

  • EuGH, 28.10.1975 - 36/75

    Rutili / Ministre de l'intérieur

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

  • EuGH, 20.09.2007 - C-16/05

    Tum und Dari - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des

  • BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 77.87

    Umfang der Selbstbindung des Revisionsgericht bei nachfolgender abweichender

  • EuGH, 30.10.1975 - 23/75

    Rey Soda / Cassa Conguaglio Zucchero

  • EuGH, 08.05.2003 - C-171/01

    Wählergruppe Gemeinsam

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2007 - 13 S 1059/07

    Europa-Mittelmeer-Abkommen - Diskriminierungsverbot - zum Aufenthaltsrecht für

  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.2009 - 11 S 3249/08

    Aufenthaltserlaubnis; aufenthaltsrechtlichen Bedeutung der Arbeitsberechtigung

  • VGH Hessen, 06.04.2004 - 9 TG 864/04

    Marokkanischer Arbeitnehmer; Aufenthalt; Diskriminierungsverbot

  • VG Darmstadt, 25.01.2005 - 8 E 2499/04

    Aufenthaltsrechtliche Wirkung des Artikels 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2004 - 19 B 1741/03

    Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Erteilung oder Verlängerung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2005 - 18 B 983/05

    Aufenthaltserlaubnis Arbeitserlaubnis Arbeitnehmer Marokko

  • VGH Bayern, 13.02.2008 - 10 ZB 07.3197

    Festhalten an ehelicher Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar;

  • VGH Bayern, 14.06.2005 - 24 ZB 05.242
  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

  • VGH Bayern, 17.07.2012 - 19 B 12.417

    Unanwendbarkeit des Vieraugenprinzips in Fällen assoziationsberechtigter

    Auch das Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 19. Mai 2011 (Az. 4 Bf 88/10) betrifft keinen solchen Fall.
  • OVG Hamburg, 29.03.2012 - 4 Bf 210/09

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht

    Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Mai 2011 in der Sache 4 Bf 88/10 (EzAR-NF 98 Nr. 48) den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH, Gerichtshof) um eine Vorabentscheidung zu dieser Frage ersucht.
  • OVG Sachsen, 01.08.2014 - 3 B 104/14

    Härtefall gemäß § 31 Abs 2 AufenthG, ordnungsgemäße Beschäftigung gemäß Art 6 Abs

    15 Die vom Antragsteller hierzu angeführte Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 19. Mai 2011 - 4 Bf 88/10 -, juris Rn. 25; ähnlich VGH BW, Urt. v. 10. Juli 2008 - 13 S 708.08 -, juris Rn. 42) ändert hieran nichts, denn im Gegensatz zu den dortigen Fallgestaltungen ist vorliegend - wie aufgezeigt - nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller eine über die Dauer seiner Aufenthaltserlaubnis hinausgehende unbefristete Arbeitsgenehmigung erteilt worden war.
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