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   OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2019 - 7 A 11144/19 OVG   

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https://dejure.org/2019,50117
OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2019 - 7 A 11144/19 OVG (https://dejure.org/2019,50117)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.11.2019 - 7 A 11144/19 OVG (https://dejure.org/2019,50117)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07. November 2019 - 7 A 11144/19 OVG (https://dejure.org/2019,50117)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 27 Abs 1 SGB 7, § 27 Abs 3 S 1 SGB 7, § 34 SGB 7, § 36 Abs 2 SGB 7, § 39 Abs 1 S 2 SGB 7
    Bei dem Pflegegeld und einer gewährten Kinder- und Jugendhilfeleistung handelt es sich nicht zweckgleiche Leistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgeltung; aktivierende Pflege; Annexleistung; Aufwendungen; Erziehung; Erziehungsdefizit; Erziehungsleistung; Erziehungsstelle; Heimunterbringung; Hilfe; Hilfe zur Erziehung; Hilfebedarf; Hilfeform; Hilfegewährung; Jugendamt; Jugendhilfe Betruung; Kompensatorische ...

  • rechtsportal.de

    Frage der Zweckidentität zwischen dem einem Kind von der gesetzlichen Pflegeversicherung gewährten Pflegegeld und der dem Personensorgeberechtigten für das Kind bewilligten Hilfe zur Erziehung; Bewilligung der Hilfe zur Erziehung in einer Erziehungsstelle einschließlich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verhältnis zwischen dem einen Kind gewährten Pflegegeld und der für das Kind bewilligten Hilfe zur Erziehung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 24.11.2017 - 5 C 15.16

    Abweichung vom Hilfeplan Dokumentationspflicht; Angemessenheit des Unterhalts;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2019 - 7 A 11144/19
    Eine Veränderung des obigen Zweckverständnisses zum Pflegeversicherungsgeld, wie es auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2017 - 5 C 15.16 - zugrunde gelegen habe, sei nicht zu erkennen.

    Es sei eine Veränderung des Zweckverständnisses im Vergleich zum Pflegegeld, wie es dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2017 - 5 C 15.16 - zugrunde liege, gegeben.

    Zweckidentität ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. November 2017 - 5 C 15.16 -, juris, Rn. 23) allerdings nicht bereits dann gegeben, wenn die Gewährung der einen Leistung Aufwendungen erspart, die sonst aus der anderen Leistung erbracht werden müssten, oder wenn mit den beiden zu vergleichenden Leistungen faktisch der gleiche Bedarf abgedeckt wird.

    Nicht erforderlich ist, dass in diesem Gesetz ein Zweck ausdrücklich genannt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2017 - 5 C 15.16 -, juris, Rn. 22 zu § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII), was vorliegend auch nicht der Fall ist.

    Für die Zweckidentität ist - wie bereits ausgeführt - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. November 2017 - 5 C 15.16 -, juris, Rn. 23) nicht ausreichend, wenn die Gewährung der einen Leistung Aufwendungen erspart, die sonst aus der anderen Leistung erbracht werden müssten, oder wenn mit den beiden zu vergleichenden Leistungen faktisch der gleiche Bedarf abgedeckt wird (so aber für den Fall, dass Leistungen nach § 34 SGB VIII erbracht werden und das Kind bzw. der Jugendliche Pflegegeld der Pflegekasse erhält, DIJuF-Rechtgutachten, JAmt 2010, S. 485).

  • BVerfG, 26.03.2014 - 1 BvR 1133/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die unterschiedliche Höhe von

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2019 - 7 A 11144/19
    Musste er in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB XI die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2014 - 1 BvR 1133/12 -, juris, Rn. 20 zur Vorgängervorschrift), so gilt dies nunmehr angepasst an den neuen Pflegbedürftigkeitsbegriff und die fünf Pflegegrade für die körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung (BT-Drucks. 18/5926, S. 122).
  • BVerwG, 07.02.1980 - 5 C 73.79

    Pflegegeld - Anrechenbarkeit von Kindergeld - Nachrang der öffentlichen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2019 - 7 A 11144/19
    Sinn der Regelung ist die Vermeidung der Gewährung von Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln für ein und denselben Zweck (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. April 1984 - 5 C 3.83 -, BVerwGE 69, 177 = juris, Rn. 13 und 7. Februar 1980 - 5 C 73.79 -, BVerwGE 60, 6 = juris, Rn. 7; Loos, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 93, Rn. 4).
  • BVerwG, 12.07.1996 - 5 C 18.95

    Kinder- und Jugendhilferecht: Fehlende Zweckgleichheit bei Sozialzuschlag zum

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2019 - 7 A 11144/19
    Nach dem Wortlaut des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ist bei der Prüfung der Zweckgleichheit auf die "jeweilige Leistung der Jugendhilfe" abzustellen, das heißt, die Zweckgleichheit der Leistung ist nicht pauschal, sondern konkret bezogen auf eine der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Maßnahmen der Jugendhilfe zu ermitteln (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 12. Juli 1996 - 5 C 18.95 -, juris, Rn. 9 und 29. September 1994 - 5 C 56.92 -, BVerwGE 96, 379 = juris, Rn. 9).
  • BVerwG, 22.12.1998 - 5 C 25.97

    Auswärtige Unterbringung, Heranziehung zu den Kosten der in Höhe der ersparten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2019 - 7 A 11144/19
    Der Erziehungs- und Förderungszweck dieser Hilfeart nach § 34 SGB VIII umfasst den gesamten Leistungskatalog der §§ 39, 40 SGB VIII einschließlich des notwendigen Unterhalts und der Kosten der Erziehung sowie eines angemessenen Barbetrages zur persönlichen Verfügung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 - 5 C 25.97 -, BVerwGE 108, 222 = juris, Rn. 18).
  • BVerwG, 11.03.1993 - 3 C 18.90

    Pflegezulage wegen Impfschadens und Eingliederungshilfe für Behinderte (hier:

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2019 - 7 A 11144/19
    Ob dies der Fall ist, kann sich jeweils nur aus den Leistungsgesetzen selbst ergeben, sei es, dass der Leistungszweck ausdrücklich genannt wird, sei es, dass er aus den gesetzlichen Voraussetzungen der Leistungsgewährung erschlossen werden kann (BVerwG, Urteil vom 11. März 1993 - 3 C 18.90 -, juris, Rn. 31).
  • BVerwG, 12.04.1984 - 5 C 3.83

    Sozialhilfe - Einkommen - Begriff - Berücksichtigung - Rente

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2019 - 7 A 11144/19
    Sinn der Regelung ist die Vermeidung der Gewährung von Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln für ein und denselben Zweck (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. April 1984 - 5 C 3.83 -, BVerwGE 69, 177 = juris, Rn. 13 und 7. Februar 1980 - 5 C 73.79 -, BVerwGE 60, 6 = juris, Rn. 7; Loos, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 93, Rn. 4).
  • BVerwG, 29.09.1994 - 5 C 56.92

    Eingliederungshilfe für Behinderte - Kindergeld

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2019 - 7 A 11144/19
    Nach dem Wortlaut des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ist bei der Prüfung der Zweckgleichheit auf die "jeweilige Leistung der Jugendhilfe" abzustellen, das heißt, die Zweckgleichheit der Leistung ist nicht pauschal, sondern konkret bezogen auf eine der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Maßnahmen der Jugendhilfe zu ermitteln (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 12. Juli 1996 - 5 C 18.95 -, juris, Rn. 9 und 29. September 1994 - 5 C 56.92 -, BVerwGE 96, 379 = juris, Rn. 9).
  • VGH Bayern, 22.01.2013 - 12 BV 12.2351

    Nach § 1 Abs. 8 Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit §§ 45, 46

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2019 - 7 A 11144/19
    Die Vorschrift dient der Konkretisierung des Nachrangs der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber anderen Leistungen der öffentlichen Fürsorge (Loos, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 93, Rn. 5; BayVGH, Urteil vom 22. Januar 2013 - 12 BV 12.2351 -, juris, Rn. 15).
  • BVerwG, 12.07.2005 - 5 B 56.05

    Anspruch eines Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2019 - 7 A 11144/19
    Die Voraussetzung für den Anspruch eines Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung ist nur bei einem erzieherischen Bedarf infolge einer erzieherischen Mängelsituation gegeben, wobei sie eine die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende, diese notfalls auch ersetzende Hilfe ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 5 B 56.05 -, juris, Rn. 5).
  • OVG Sachsen, 31.08.2022 - 3 A 210/21
    Zugleich konkretisiert sie den Nachrang der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber anderen Leistungen der öffentlichen Fürsorge (OVG Rh-Pf., Urt. v. 7. November 2019 - 7 A 11144/19 -, juris Rn. 19 m. w. N.).
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