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   OVG Sachsen, 26.01.2021 - 4 B 421/20   

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https://dejure.org/2021,4634
OVG Sachsen, 26.01.2021 - 4 B 421/20 (https://dejure.org/2021,4634)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 26.01.2021 - 4 B 421/20 (https://dejure.org/2021,4634)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 26. Januar 2021 - 4 B 421/20 (https://dejure.org/2021,4634)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SGB VIII § 71 Abs. 1, LJHG SN § 3 Abs. 1, LJHG SN § 4 Abs. 1, SächsGemO § 35a Abs. 2, SächsGemO § 42 Abs. 2
    Jugendhilferecht; Kommunalrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sachsen.de (Kurzinformation)

    Leipziger Jugendhilfeausschuss ist rechtswidrig besetzt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 764
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Sachsen, 14.09.2010 - 4 B 87/10

    Spiegelbildliche Besetzung der Ausschüsse bei einer geringen Ausschussgröße

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.01.2021 - 4 B 421/20
    Der Anspruch auf spiegelbildliche Besetzung räumt einer Fraktion das Recht ein, eine Über- bzw. Unterrepräsentation, die die gleichberechtigte Mitwirkung und die gleiche Repräsentation beeinträchtigt, geltend zu machen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung: Beschl. v. 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, juris Rn. 17).

    Diesem Grundsatz entspricht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO, wonach die Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse der Mandatsverteilung im Gemeinderat entsprechen soll (Senatsbeschl. v. 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, juris Rn. 14 m. w. N.).

    In der Rechtsprechung des Senats ist daher anerkannt, dass der Anspruch auf spiegelbildliche Besetzung einer Fraktion auch das Recht einräumt, eine Über- bzw. Unterrepräsentation, die die gleichberechtigte Mitwirkung und die gleiche Repräsentation beeinträchtigt, geltend zu machen (Senatsbeschl. v. 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, juris Rn. 17), weil Gegenstand und Bezugspunkt der spiegelbildlichen Abbildung das Stärkeverhältnis der politischen Kräfte ist, über das die Gemeindebürger bei der Wahl der Gemeindevertretung mit entschieden haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2003 - 8 C 18.03 - BVerwGE 119, 305 = juris Rn. 13).

    Anders als in den Fällen der Ungültigkeit von Wahlen zu Ausschüssen, deren Bildung nach § 41 Abs. 1 SächsGemO im Ermessen der Gemeinde steht (vgl. Senatsbeschl. 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, juris Rn. 30), ist der Antragsgegner gemäß § 69 Abs. 3 SGB VIII, § 1 Abs. 2 LJHG verpflichtet, ein Jugendamt zu errichten, dessen Bestandteil der Jugendhilfeausschuss ist (§ 70 Abs. 1 SGB VIII, § 1 Abs. 3 LJHG).

  • OVG Sachsen, 07.06.2016 - 4 C 3/15

    Aufsichtsrat; Ausschüsse; Besetzung; Benennungsverfahren

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.01.2021 - 4 B 421/20
    Gegen diese generelle Festlegung des Benennungsverfahrens durch die Geschäftsordnung bestehen keine Bedenken (vgl. Senatsurt. v. 7. Juni 2016 - 4 C 3/15 -, juris Rn. 44).

    Das Sachkundeerfordernis schließt eine Anwendung des Benennungsverfahrens auch nicht aus (vgl. Senatsurt. v. 7. Juni 2016 - 4 C 3/15 -, juris Rn. 38).

    Da Abweichungen von der Geschäftsordnung außer durch ausdrücklichen Gemeinderatsbeschluss auch durch stillschweigende Billigung möglich sind (Senatsurt. v. 7. Juni 2016 - 4 C 3/15 -, juris Rn. 44 m. w. N.), könnte das Absehen von der Durchführung des Benennungsverfahrens daher im Ergebnis auch zulässig gewesen sein.

  • BVerwG, 09.12.2009 - 8 C 17.08

    Gemeindevertretung; Ausschüsse; Ausschusswahl; Spiegelbildlichkeitsgrundsatz;

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.01.2021 - 4 B 421/20
    69 Der für die kommunalen Vertretungskörperschaften aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 (Demokratiegebot) und Abs. 2 GG (Volkssouveränität) abgeleitete Grundsatz der Spiegelbildlichkeit verlangt, dass jeder Ausschuss einer Gemeindevertretung ein verkleinertes Bild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln muss, weil sich die Repräsentation der Gemeindebürger auch in den Ausschüssen vollzieht (BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 2009 - 8 C 17.08 -, juris Rn. 18 m. w. N.).

    Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit soll sicherstellen, dass der Ausschuss die Zusammensetzung des Plenums in seiner konkreten, durch die Fraktionen geprägten organisatorischen Gestalt verkleinernd abbildet (BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 2009 - 8 C 17.08 -, juris Rn. 20).

  • BVerwG, 15.12.1994 - 5 C 30.91

    Jugend- und Freizeitheime - Kindergärten - Übertragung derEntscheidungsbefugnisse

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.01.2021 - 4 B 421/20
    Der Jugendhilfeausschuss ist ein bundesrechtlich konstituiertes Kommunalorgan, das den beschließenden Ausschüssen des Kommunalrechts ähnelt, aber die Besonderheit aufweist, dass er nur teilweise die politischen Mehrheitsverhältnisse der Vertretungskörperschaft widerspiegelt und im Übrigen von Vertretern der freien Jugendhilfe und sachverständigen Bürgern besetzt wird (BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 1994 - BVerwG 5 C 30.91 - BVerwGE 97, 223 = juris Rn. 18; Beschl. v. 18. Juni 2004 - 8 B 41.04 -, juris Rn. 9; st. Rspr.).

    Das Bundesrecht schränkt diesen Vorrang jedoch insoweit ein, als § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Interesse effektiver Jugendarbeit den Jugendhilfeausschuss vor einer substantiellen Aushöhlung seines Beschlussrechts in Angelegenheiten der Jugendhilfe schützt, und ihm daher Aufgaben von substantiellem Gewicht verbleiben müssen (Senatsurt. v. 3. März 2015 - 4 A 584/13 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urt. v. 4. Februar 2016 - 5 C 12.15 -, BVerwGE 154, 144 Rn. 10; Urt. v. 15. Dezember 1994 - 5 C 30.91 - BVerwGE 97, 223, 229 ff. = juris Rn. 20 f.; st. Rspr.).

  • BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 3.16

    Kurze Verjährung bei subventionsrechtlichen Erstattungsansprüchen

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.01.2021 - 4 B 421/20
    Eine Umdeutung dieser Benennungen in Wahlvorschläge kommt aus der nach den §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers (BVerwG, Urt. v. 15. März 2017 - 10 C 3.16 -, BVerwGE 158, 199 Rn. 13 m. w. N.; st. Rspr.) nicht in Betracht.
  • BVerwG, 10.12.2003 - 8 C 18.03

    Wahl der Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats; verfassungskonforme

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.01.2021 - 4 B 421/20
    In der Rechtsprechung des Senats ist daher anerkannt, dass der Anspruch auf spiegelbildliche Besetzung einer Fraktion auch das Recht einräumt, eine Über- bzw. Unterrepräsentation, die die gleichberechtigte Mitwirkung und die gleiche Repräsentation beeinträchtigt, geltend zu machen (Senatsbeschl. v. 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, juris Rn. 17), weil Gegenstand und Bezugspunkt der spiegelbildlichen Abbildung das Stärkeverhältnis der politischen Kräfte ist, über das die Gemeindebürger bei der Wahl der Gemeindevertretung mit entschieden haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2003 - 8 C 18.03 - BVerwGE 119, 305 = juris Rn. 13).
  • BVerwG, 04.02.2016 - 5 C 12.15

    Jugendhilfeausschuss; Weisung; Anweisung; Ausschuss; Träger der freien

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.01.2021 - 4 B 421/20
    Das Bundesrecht schränkt diesen Vorrang jedoch insoweit ein, als § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Interesse effektiver Jugendarbeit den Jugendhilfeausschuss vor einer substantiellen Aushöhlung seines Beschlussrechts in Angelegenheiten der Jugendhilfe schützt, und ihm daher Aufgaben von substantiellem Gewicht verbleiben müssen (Senatsurt. v. 3. März 2015 - 4 A 584/13 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urt. v. 4. Februar 2016 - 5 C 12.15 -, BVerwGE 154, 144 Rn. 10; Urt. v. 15. Dezember 1994 - 5 C 30.91 - BVerwGE 97, 223, 229 ff. = juris Rn. 20 f.; st. Rspr.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2017 - 15 B 1286/16

    Spiegelbildlichkeitsprinzip kann Umbesetzung der Ausschüsse bei Änderung der

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.01.2021 - 4 B 421/20
    83 Die von der Antragstellerin mit dem Hauptantrag begehrte vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, die Beschlüsse der Ratsversammlung bezüglich der Wahlen von acht Stadträten bzw. in der Jugendhilfe erfahrenen Frauen und Männern in den Jugendhilfeausschuss (am 18. September 2019) und deren Stellvertreter (am 20. Mai 2020) aufzuheben und den Jugendhilfeausschuss insoweit neu zu bilden, stellt eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache dar, weil auch bei einer Befristung der begehrten Verpflichtung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zunächst eine Neubildung des Jugendhilfeausschusses erfolgen muss (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30. Januar 2017 - 15 B 1286/16 -, juris Rn. 18).
  • BVerwG, 18.06.2004 - 8 B 41.04

    Besetzung des Jugendhilfeausschusses durch Richter

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.01.2021 - 4 B 421/20
    Der Jugendhilfeausschuss ist ein bundesrechtlich konstituiertes Kommunalorgan, das den beschließenden Ausschüssen des Kommunalrechts ähnelt, aber die Besonderheit aufweist, dass er nur teilweise die politischen Mehrheitsverhältnisse der Vertretungskörperschaft widerspiegelt und im Übrigen von Vertretern der freien Jugendhilfe und sachverständigen Bürgern besetzt wird (BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 1994 - BVerwG 5 C 30.91 - BVerwGE 97, 223 = juris Rn. 18; Beschl. v. 18. Juni 2004 - 8 B 41.04 -, juris Rn. 9; st. Rspr.).
  • OVG Sachsen, 24.05.2019 - 4 C 10/17

    Ausschluss von Gruppen aus Fraktionsfinanzierung eines Kreistags ist unzulässig

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.01.2021 - 4 B 421/20
    Ein solches liegt vor, wenn dem Organ oder - wie hier: Organteil (§ 35a Abs. 1 Satz 2 SächsGemO) - durch Rechtssatz aufgrund einer innerorganisatorischen Funktionszuweisung auch das "versubjektivierte" Recht zur eigenständigen Wahrnehmung der zugewiesenen Funktion verliehen ist, wobei dieses "versubjektivierte" Recht sich nicht in einer sachwalterischen Wahrnehmungszuständigkeit von organisatorischen Berechtigungen für das Organ erschöpfen darf, sondern eine eigenständige Rechtsposition zur Durchsetzung dieser Berechtigungen begründen muss (vgl. Senatsurt. v. 27. Mai 2019 - 4 C 10/17 -, juris Rn. 15 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 02.06.2009 - 4 B 287/09

    Geltendmachung der Mitwirkungsbefugnisse von Gemeinderatsfraktionen bei der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2011 - 15 A 1555/11

    Anwendbarkeit des Grundsatzes der Organtreue auf innerorganisatorische

  • OVG Sachsen, 12.01.2011 - 4 B 348/10

    Ausschussbesetzung: Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, Widerspruchsrecht des

  • OVG Sachsen, 04.02.2014 - 4 A 858/11

    Kommunalverfassungsstreit, Aufsichtsrat eines kommunalen Unternehmens, Fraktion,

  • OVG Sachsen, 27.09.2011 - 4 B 176/11

    Jugendhilfeausschuss, Spiegelbildlichkeit, Wahlperiode, Ersatzvornahme

  • BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 2.07

    Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht;

  • BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07

    Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz;

  • OVG Sachsen, 06.07.2021 - 4 A 691/20

    Auskunftsrecht des Gemeinderats; Umsetzung eines Gemeinderatsbeschlusses;

    Der Grundsatz der Organtreue folgt aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit und dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. Januar 2021 - 4 B 421/20 -, juris Rn. 65; OVG NRW, Urt. v. 14. September 2017 - 15 A 2785/15 -, juris Rn. 43).

    Der Grundsatz der Organtreue verlangt, dass ein Gemeindeorgan eine Rechtsverletzung durch ein anderes Gemeindeorgan rechtzeitig selbst gegenüber diesem Organ rügt (SächsOVG, Beschl. v. 26. Januar 2021 - 4 B 421/20 -, juris Rn. 65; OVG NRW, Beschl. v. 19. August 2011 - 15 A 1555/11 -, juris Rn. 21).

  • OVG Sachsen, 06.07.2021 - 4 A 695/20

    Auskunftsrecht des Gemeinderats; Rügepflicht; Organtreue; Rechtsschutzbedürfnis

    Im Verhältnis der kommunalen Organe und Organteile zueinander gilt der aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit und dem Grundsatz von Treu und Glauben folgende Grundsatz der Organtreue (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. Januar 2021 - 4 B 421/20 -, juris Rn. 65; OVG NRW, Urt. v. 14. September 2017 - 15 A 2785/15 -, juris Rn. 43).

    Dieser verlangt die rechtzeitige Rüge des für rechtswidrig gehaltenen Verfahrens gegenüber dem Organ selbst (SächsOVG, Beschl. v. 26. Januar 2021 - 4 B 421/20 -, juris Rn. 65; OVG NRW, Beschl. v. 19. August 2011 - 15 A 1555/11 -, juris Rn. 21).

  • OVG Sachsen, 11.08.2021 - 4 B 291/21

    Tagesordnung; innergemeindliche Zuständigkeit; Gemeinderat; Befassungskompetenz

    Einstweilige Anordnungen ergehen gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO, wenn bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung der mit der Anordnung zu sichernde Anspruch in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden und deshalb hinreichend wahrscheinlich vorliegen (vgl. SächsOVG, Beschlüsse v. 26. Januar 2021 - 4 B 421/20 -, juris Rn. 45, sowie v. 9. März 2017 - 5 B 50/17 -, juris Rn. 3, m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 27.04.2021 - 4 B 193/21

    Materielles Vorprüfungsrecht des Bürgermeisters, ; Stadtrat, ;

    3 Einstweilige Anordnungen ergehen gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO, wenn bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung der mit der Anordnung zu sichernde Anspruch in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden und deshalb hinreichend wahrscheinlich vorliegen (vgl. SächsOVG, Beschlüsse v. 26. Januar 2021 - 4 B 421/20 -, juris Rn. 45, sowie v. 9. März 2017 - 5 B 50/17 -, juris Rn. 3, m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 26.06.2023 - 4 B 97/23

    Gemeinde; Gemeinderat; Bürgermeister; Organzuständigkeit; Verhandlungsgegenstände

    Einstweilige Anordnungen ergehen gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO, wenn bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung der mit der Anordnung zu sichernde Anspruch in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden und deshalb hinreichend wahrscheinlich vorliegen (vgl. SächsOVG, Beschlüsse v. 26. Januar 2021 - 4 B 421/20 -, juris Rn. 45, sowie v. 9. März 2017 - 5 B 50/17 -, juris Rn. 3, m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 30.10.2023 - 4 B 171/23

    Stadtbezirksbeirat; Bestellung; berücksichtigen; Spiegelbildlichkeit

    § 42 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO sichert im Gegensatz dazu mit dem dort vorgesehenen Spiegelbildlichkeitsgrundsatz jeder Fraktion und jedem Gemeinderatsmitglied einen bestimmten Erfolgswert von Wählerstimmen und die gleiche Repräsentation der Wähler durch geeignete Kandidaten (Senatsbeschl. v. 26. Januar 2021 - 4 B 421/20 -, juris Rn. 72; v. 14. September - 4 B 87/10 -, juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 22.05.2023 - 22 C 22.2085

    Erfolglose Streitwertbeschwerde: Auslegung der Klageanträge

    Namentlich darf sich das Gericht nicht über ein bewusstes Antragsverhalten der Klagepartei - etwa eine Staffelung von Haupt- und Hilfsanträgen - hinwegsetzen (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2022 - 6 CS 22.563 - juris Rn. 30; SächsOVG, B.v. 26.1.2021 - 4 B 421/20 - juris Rn. 43; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 88 Rn. 8).
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