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   OVG Schleswig-Holstein, 10.07.2014 - 2 KS 1/12   

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OVG Schleswig-Holstein, 10.07.2014 - 2 KS 1/12 (https://dejure.org/2014,16358)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10.07.2014 - 2 KS 1/12 (https://dejure.org/2014,16358)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10. Juli 2014 - 2 KS 1/12 (https://dejure.org/2014,16358)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    FluLärmSyltV SH
    Klage gegen eine Änderungsgenehmigung zum Betrieb des Verkehrsflughafens Westerland/Sylt sowie gegen den Betrieb dieses Flughafens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderungsgenehmigung zum Betrieb des Verkehrsflughafens Westerland/Sylt vor dem Hintergrund von Fluglärm

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderungsgenehmigung zum Betrieb des Verkehrsflughafens Westerland/Sylt vor dem Hintergrund von Fluglärm

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Genehmigung für Sylter Flughafen muss um Betriebsbeschränkungen zum Lärmschutz ergänzt werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Genehmigung für Sylter Flughafen muss um Betriebsbeschränkungen zum Lärmschutz ergänzt werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Genehmigung für Sylter Flughafen muss um Betriebsbeschränkungen zum Lärmschutz ergänzt werden - Hauptantrages auf Aufhebung der Genehmigung für den Flugplatz jedoch erfolglos

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.07.2014 - 2 KS 1/12
    Auch wenn der Minister grundsätzlich nicht erst dann verpflichtet war, die Genehmigung mit flugbetrieblichen Regelungen zu versehen, wenn die Entlassung aus der militärischen Nutzung zu unzumutbaren Belastungen (im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG in der seinerzeit geltenden Fassung vom 23. Juli 1992 (§ 9 LuftVG aF) führte, sondern jegliche Lärmbelastungen, die nicht lediglich als nur geringfügig einzustufen sind, in seinen Abwägungsprozess einzubeziehen hatte (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 ff., juris Rn. 187 und vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313 ff., juris Rn. 96 mwN sowie Beschluss vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - NVwZ-RR 1991, 118 mwN), folgt daraus hier kein anderes Ergebnis.

    Da die Bestimmung der Grenze in § 9 Abs. 2 LuftVG aF, jenseits derer die Belastung durch Fluglärm der Umgebung mit Rücksicht auf deren durch Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, der uneingeschränkten richterlichen Überprüfung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 ff., juris LS 11), ist auch vor diesem Hintergrund für die weitere Prüfung eine Festlegung durch die Genehmigung entbehrlich.

    Grundsätzlich hat die nähere Bestimmung der auf die Umgebung bezogenen Zumutbarkeit von Verkehrslärm im Ausgangspunkt jeweils an die bebauungsrechtlich geprägte Situation der Umgebung anzuknüpfen (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Mai 1976 - 4 C 50.74 u.a. -, juris, und vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, Müchen II - BVerwGE 87, 332 ff., juris Rn. 247).

    Allerdings können diese für Straßenverkehrslärm entwickelten Werte für Fluglärm nicht unbesehen übernommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 ff. juris Rn. 255).

    So ist dies im Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 - (München II - BVerwGE 87, 332 ff., juris Rn. 254 f.) letztlich offen gelassen worden, weil die dort festgesetzte (Gebiets-) Grenze von 67 dB(A) durch weitere Einschränkungen modifiziert worden war (Ausschluss höherer Schallpegel als 55 dB(A) zur Vermeidung fluglärmbedingter Kommunikationsstörungen bzw. Ausschluss von Spitzenpegeln im Rauminnern von 55 dB(A)).

    Im Hinblick auf eine Lärmfestschreibung auf der Grundlage einer Kapazitätsbestimmung und -begrenzung ist in diesem Fall jedoch einer "schleichenden Lärmsteigerung" ohne verbindliche Prüfung der veränderten tatsächlichen Situation in einem neuen Verwaltungsverfahren vorgebeugt; eine wesentliche Erweiterung des Flugbetriebs kann dann nur auf der Grundlage einer Änderungsgenehmigung bzw. nach einem neuen Planfeststellungsverfahren vollzogen werden (zur Lärmfestschreibung vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 ff., juris Rn. 208).

    Ein bestimmtes Lärmkontingent zu entwickeln und dem Beklagten vorzuschreiben, ist nicht Aufgabe des Gerichts (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 ff.).

    Es ist ihm überantwortet, zum Zwecke der ihm obliegenden Problembewältigung eine Betriebsregelung in Form einer allgemeinen Auflage (etwa eine Lärmkontingentierung im Rahmen des Tagesschutzes oder eine Nachtflugregelung) anzuordnen, wie sie für die luftrechtliche Genehmigung in § 6 Abs. 1 Satz 4 LuftVG (ebenso in § 6 Abs. 1 Satz 4 LuftVG aF) ausdrücklich vorgesehen ist (und wie sie sogar noch im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens festgelegt werden kann, § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG in der jetzigen und in der alten Fassung; vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 ff., juris Rn. 191; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 ff., juris Rn. 190).

    Freilich darf die Lärmfestschreibung nicht auf einer so hohen Schwelle erfolgen, dass sie ihre beschränkende Wirkung dadurch verliert, dass sie auf einer völlig unrealistischen Kapazitätsannahme beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 ff., juris Rn. 207).

  • BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97

    Lärmschutzkonzept für Flughafenausbau Erfurt in einzelnen Punkten beanstandet

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.07.2014 - 2 KS 1/12
    Auch wenn der Minister grundsätzlich nicht erst dann verpflichtet war, die Genehmigung mit flugbetrieblichen Regelungen zu versehen, wenn die Entlassung aus der militärischen Nutzung zu unzumutbaren Belastungen (im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG in der seinerzeit geltenden Fassung vom 23. Juli 1992 (§ 9 LuftVG aF) führte, sondern jegliche Lärmbelastungen, die nicht lediglich als nur geringfügig einzustufen sind, in seinen Abwägungsprozess einzubeziehen hatte (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 ff., juris Rn. 187 und vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313 ff., juris Rn. 96 mwN sowie Beschluss vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - NVwZ-RR 1991, 118 mwN), folgt daraus hier kein anderes Ergebnis.

    In der Entscheidung zum Flughafen ... hat das Bundesverwaltungsgericht einen für das Nachtlärmschutzgebiet festgelegten Maximalpegel von 75 dB(A) dann als zu hoch angesehen, wenn ab einer bestimmten Häufigkeit keine weiteren Nachtflugbeschränkungen in Betracht gezogen worden sind (Grundlage waren Untersuchungen, wonach 16 oder mehr Überflüge in den empfindlichsten Nachtstunden mit einem Überflugpegel von 55 dB(A) innen zumindest für die älteren Flughafenanwohner eine deutliche Beanspruchung darstellten) und deshalb weitere einschränkende Regelungen vermisst (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313 ff., juris Rn. 104).

    Denn eine in der Flugplatzgenehmigung zu treffende Regelung hat auch in infolge ihrer späteren Ausnutzung möglicherweise einmal entstehende Lärmkonflikte in Betracht zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313 ff., juris Rn. 104).

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 33.83

    Verkehrslärm an Bundesfernstraßen; Aktiver und passiver Lärmschutz; Richtlinien

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.07.2014 - 2 KS 1/12
    Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht (seinerzeit) als Zumutbarkeitsschwelle von Verkehrslärm für ein von anderen Störfaktoren nicht vorbelastetes Wohngebiet im Sinne der BauNVO § 3 und § 4 - vorbehaltlich einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls - die Grenze des noch zumutbaren Straßenverkehrslärms etwa bei einem äquivalenten Dauerschallpegel (Außenpegel) von 55 dB (A) am Tage und 45 dB (A) in der Nacht angesetzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1987 - 4 C 33.83 u.a. -, BVerwGE 77, 285 ff., juris Rn.18, und vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 12.87 - BVerwGE 84, 31 ) und für Kurgebiete eine deutlich wahrnehmbare Herabsetzung der für Wohngebiete anzusetzenden Zumutbarkeitsschwelle als geboten angesehen (Verminderung um mindestens 5 dB(A): vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 33.83 u.a. -, BVerwGE 77, 285 ff., juris Rn. 21).

    Abgesehen von den Unterschieden in den Berechnungsmethoden waren die hier zu betrachtenden Grundstücke der Kläger zudem vorbelastet (zum Begriff der Vorbelastung vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - 4 C 63.80 -, BVerwGE 71, 156, juris LS 2; zum Maß einer plangegebenen Vorbelastung vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 33.83 u.a. -, BVerwGE 77, 285 ff., juris Rn. 29 f.).

  • BVerwG, 13.10.2011 - 4 A 4001.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.07.2014 - 2 KS 1/12
    Diese Vorschrift legt für die Tag-Schutzzone 1: L(tief)Aeq Tag = 65 dB(A), für die Tag-Schutzzone 2: L(tief)Aeq Tag = 60 dB(A) und für die Nacht-Schutzzone: L(tief)Aeq Nacht = 55 dB(A) und L(tief)Amax = 6 mal 57 dB(A) fest (zur Maßgeblichkeit dieser gesetzlichen Festlegungen vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 -, BVerwGE 141, 1 ff., juris Rn. 163 ff. mwN auch zur Rspr. des BVerfG).

    Zur Maßgeblichkeit dieser gesetzlichen Festlegungen hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 - (a.a.O., juris Rn. 167) ausgeführt:.

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 5.07

    Lärmschutz; wesentliche Änderung; Schienenweg; Bahnstrecke; Abwägungsgebot;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.07.2014 - 2 KS 1/12
    Darüber hinaus sind bei fehlender Ausweitung oder Steigerung der Lärmbetroffenheiten keine Lärmschutzbelange in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 5.07 -, juris Rn. 17 und LS 1).

    Das gilt unabhängig von der Höhe der Lärmbelastung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 5.07 -, juris Rn. 17).

  • BVerwG, 11.03.1998 - 11 B 11.98
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.07.2014 - 2 KS 1/12
    Diese Möglichkeit besteht unabhängig davon, ob der Genehmigung eine Planfeststellung nach § 8 LuftVG in der seinerzeit geltenden Fassung vom 17. Dezember 1993 (§ 8 LuftVG aF) nachfolgt oder nicht, mithin auch unabhängig davon, ob die Genehmigung neben ihrer Eigenschaft als Unternehmergenehmigung zugleich Planungsentscheidung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1998 - 11 B 11.98 -, juris Rn. 4 mwN).

    Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht stets betont, dass bei der Frage der Zumutbarkeit des in einer Flugplatzgenehmigung vorgesehenen Lärmschutzes auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1998 - 11 B 11.98 -, Juris Rn. 8 mwN zu einer Lärmgrenzlinie bei Wohnbebauung von 55 dB(A) Dauerschallpegel).

  • BVerwG, 12.09.1980 - 4 C 74.77

    Schutz vor Verkehrslärm - Einholung eines schalltechnischen Gutachtens -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.07.2014 - 2 KS 1/12
    Zu solchen Konstellationen habe das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass Nachbesserungsansprüche aufgrund einer rückwirkenden Anwendung des § 75 Abs. 2 VwVfG oder der Parallelnormen der Länderverwaltungsverfahrensgesetze ausgeschlossen seien (BVerwG, ZUR 2007, 370 und BVerwGE 61, 1).

    Diese Vorschriften des § 142 Abs. 2 Satz 2 bis 4 LVwG erfassen zwar keine Vorgänge, die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen waren (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG 1974: BVerwG, Urt. v. 12. September 1999 - IV C 74.77 -, BVerwGE 61, 1 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 35 = NJW 1981, 835 sowie Beschl. v. 24. August 1999 - 4 B 58.99 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 29 = NVwZ 2000, 70).

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.02.2011 - 2 KS 1/10

    Klage von Anwohnern gegen Flughafen Westerland/Sylt kam zu spät

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.07.2014 - 2 KS 1/12
    Der Senat hat die Klage mit Urteil vom 10. Februar 2011 (-2 KS 1/10 -) abgewiesen.

    Abgesehen davon, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2011 ausschließlich mit einem Verfahrensmangel befasst hat, der dem erkennenden Senat bei der Behandlung des zweiten Hilfsantrags unterlaufen war, und ein solches Verfahren die zuvorige Billigung der Klagabweisung zum Haupt- und ersten Hilfsantrag voraussetzt und die Entscheidung deshalb insoweit rechtskräftig geworden ist, hält der Senat an der im Urteil vom 10. Februar 2011 (- 2 KS 1/10 -) vertretenen Auffassung fest, dass die Anfechtungsklage aufgrund eingetretener Verwirkung und der Feststellungsantrag gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO aufgrund Subsidiarität unzulässig sind, und verweist auf die dortigen Ausführungen (Bl. 10 ff. und Bl. 13 des Urteilsabdrucks).

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 9.95

    Immissionsschutzrecht: Lärmschutz bei Bau oder wesentliche Änderung einer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.07.2014 - 2 KS 1/12
    Lärmschutzbelange sind also grundsätzlich nur dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung durch das Vorhaben bzw. die Änderung ansteigt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1 ; Beschluss vom 15. Januar 2008 - BVerwG 9 B 7.07 - NVwZ 2008, 675 ).
  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.07.2014 - 2 KS 1/12
    Deutlicher verhielt sich das Bundesverwaltungsgericht noch in seinem Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 - (BVerwGE 56, 110 ff., juris Rn. 91 - Frankfurt), in dem es für ein von anderen Störfaktoren nicht vorbelastetes Wohngebiet die Grenze des innerhalb der Gebäude noch zumutbaren Verkehrslärms etwa bei einem äquivalenten Dauerschallpegel (Außenpegel) von 55 dB (A) am Tage und von 45 dB (A) in der Nacht annahm.
  • BVerwG, 15.01.2008 - 9 B 7.07

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; bundesrechtlicher Klärungsbedarf;

  • BVerfG, 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerden gegen Novellierung des

  • BVerwG, 20.10.1989 - 4 C 12.87

    Planänderung von "unwesentlicher Bedeutung" im Fernstraßenrecht; Zumutbarkeit von

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 63.80

    Auswirkungen der fehlenden Kenntlichmachung planbetroffener Grundstücke;

  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 CB 1.90

    Immissionsschutz gegen Fluglärm - Ausbau des Flughafens Stuttgart

  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 B 249.89

    Verwaltungsrechtliche Prüfung des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des

  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 50.74

    Ermittlung von Verkehrsgeräuschen - Straßenbauvorhaben -

  • BVerwG, 07.03.2007 - 9 C 2.06

    Planfeststellung; Straßenbauvorhaben; Verkehrslärm; Lärmschutz; nicht

  • BVerwG, 07.11.1996 - 4 B 170.96

    Luftverkehrsrecht - Rechtsqualität einer Änderungsgenehmigung nach § 8 Abs. 5 S.

  • BVerwG, 17.09.2004 - 9 VR 3.04

    Schienenwegeplanung, City-Tunnel Leipzig, Planfeststellungsbeschluss,

  • BVerwG, 15.09.1999 - 11 A 22.98

    Klagebegründungsfrist; Verzögerung des Rechtsstreits; Fluglärm;

  • BVerwG, 24.08.1999 - 4 B 58.99

    Straßenrechtliche Planfeststellung; Verkehrslärm; nicht voraussehbare Wirkungen;

  • BVerwG, 21.12.2011 - 4 B 16.11

    Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Nichtberücksichtigung eines wesentlichen

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.10.1998 - 4 K 6/94
  • BVerwG, 14.06.2016 - 4 B 45.15

    Planfeststellungsfiktion Flughafen Köln/Bonn; Lärmschutz; Verfahrensgrundsätze

    Denn an der von ihr in Bezug genommenen Stelle verweist sie "vorsorglich" auf einen im Wortlaut wiedergegebenen Leitsatz eines Oberverwaltungsgerichts (OVG Schleswig, Urteil vom 10. Juli 2014 - 2 KS 1/12 - juris Ls. 2) zu einem "Anspruch auf Betriebsregelung", ohne darzulegen, welche Bedeutung dessen Aussagen für den geltend gemachten Anspruch auf behördliches Einschreiten haben könnte.
  • OLG Schleswig, 13.05.2016 - 17 U 83/15

    Immissionsschutz; Fluglärm

    Dies ist bei einer Änderungsgenehmigung auf der Grundlage von § 8 Abs. 5 LuftVG der Fall (Anschluss Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 10. Juli 2014 - 2 Ks 1/12 -).

    Auf die zum Teil erfolgreiche Revision und Zurückverweisung des Verfahrens hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in einem weiteren Urteil vom 10. Juli 2014 (Az: 2 Ks 1/12, bei [...]) die zuständige Behörde verpflichtet, über nachträgliche Betriebsbeschränkungen erneut zu entscheiden.

    Der Senat ist sich hierbei - der auch vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Juli 2014 (2 Ks 1/12, bei [...]) thematisierten - Problematik bewusst, dass die erheblich niedrigeren am Straßenverkehrslärm entwickelten planungsrechtlichen Werte für Fluglärm nicht unbesehen übernommen werden können, andererseits die traditionell für Flugverkehr noch als hinnehmbar erachteten Schallpegel möglicherweise zu hoch sein können, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich auch das klägerische Grundstück in einem durch Tourismus und Kureignung geprägten Gebiet befindet.

    Denn mit dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 10. Juli 2014 - 2 Ks 1/12 -, bei [...], Rn. 78 ff.) ist er der Auffassung, dass auch die auf der Grundlage von § 8 Abs. 5 LuftVG vorliegend erteilte Änderungsgenehmigung letztlich eine Planungsentscheidung darstellt und es sich von der Interessenlage in der Tat anbietet, den Betroffenen nachträgliche Ansprüche auf Genehmigungsergänzung und Entschädigung entsprechend §§ 142 Abs. 2 Satz 2 LVwG bzw. §§ 75 Abs. 2 - 4 VwVfG des Bundes in einem derartigen Fall einzuräumen.

  • OLG Schleswig, 11.09.2019 - 9 U 103/15

    Deckelung des Lärmpegels - Klage von Anwohnern gegen den Flughafen Sylt

    Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 10. Juli 2014 (Az. 2 Ks 1/12) verpflichtete das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die zuständige Behörde, über nachträgliche Betriebseinschränkungen erneut zu entscheiden.
  • BVerwG, 23.08.2016 - 4 B 25.16

    Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen

    Der vom Senat zur Kenntnis genommene Hinweis der Beschwerde auf einen Leitsatz des Oberverwaltungsgerichts Schleswig, Urteil vom 10. Juli 2014 - 2 KS 1/12 - (juris Ls. 2) ersetzt eine solche Erläuterung nicht.
  • LG Flensburg, 24.09.2015 - 3 O 274/07

    Nachbarrecht in Schleswig-Holstein: Anspruch eines Grundstückseigentümers auf

    Die Entscheidung, die das Oberverwaltungsgericht Schleswig am 10.07.2014 verkündet hat, ist zwischenzeitlich rechtskräftig (OVG Schleswig, 2 KS 1/12).

    Denn - wie das OVG Schleswig in seiner Entscheidung ausgeführt hat - handelt es sich hier um eine Planungsentscheidung, die im Ergebnis auch unter die Vorschrift des § 142 Abs. 2 LVwG fällt (OVG Schleswig 2 KS 1/12 m. w. N.).

  • LG Flensburg, 29.09.2015 - 3 O 434/08
    Die Entscheidung, die das Oberverwaltungsgericht Schleswig am 10.07.2014 verkündet hat, ist zwischenzeitlich rechtskräftig (OVG Schleswig, 2 KS 1/12).
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