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   VG Bremen, 22.10.2020 - 5 V 2328/20   

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VG Bremen, 22.10.2020 - 5 V 2328/20 (https://dejure.org/2020,31853)
VG Bremen, Entscheidung vom 22.10.2020 - 5 V 2328/20 (https://dejure.org/2020,31853)
VG Bremen, Entscheidung vom 22. Oktober 2020 - 5 V 2328/20 (https://dejure.org/2020,31853)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verwaltungsgericht Bremen

    GG Art 2 Abs 2; GG Art 5 Abs 1; GG Art 5 Abs 2; GG Art 8; InfSG § 28 Abs 1; OWiG § 118; StGB § 130; VersG § 15 Abs 1
    Kein Verbot für schwarz-weiß-rot am 24.10.2020 - Auflage; Aufzug ; Corona; Coronavirus; Gegendemonstration; Infektionsrisiko; Meinungsfreiheit; Polizeilicher Notstand; Reichsflaggenverbot; Reichskriegsflaggenverbot; stationäre Kundgebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kriegsflaggen-Demo darf unter Auflagen stattfinden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Verbot für schwarz-weiß-rot am 24.10.2020 - Corona-Virus

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2020 - 1 S 1586/20

    Verbot einer Versammlung wegen einer potentiell konfliktträchtigen

    Auszug aus VG Bremen, 22.10.2020 - 5 V 2328/20
    aa) Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen würde die Durchführung der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung höchstwahrscheinlich zu einer unmittelbaren Gefährdung für das Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der Versammlungsteilnehmer, Gegendemonstranten, Passanten und beteiligten Polizeibeamten sowie für die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitswesens in Deutschland führen (so auch VGH BW, Beschl. v. 23.05.2020 - 1 S 1586/20 -, juris Rn. 13).

    § 28 Abs. 1 InfSG, der im vorliegenden Fall jedenfalls auch als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann, ermächtigt nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers auch zu einem Einschreiten gegenüber Nichtstörern (vgl. VGH BW, Beschl. v. 23.05.2020 - 1 S 1586/20 -, juris Rn. 29 m.w.N.).

    Die Kammer ist sich bewusst, dass auch bei der Durchführung der Versammlung des Antragstellers in dem aus dem Tenor ersichtlichen Rahmen Infektionsgefahren insbesondere für Polizeibeamte, wenn auch mit Reduzierungsmöglichkeiten wie das Tragen von Helmen, Schutzkleidung und Mund-Nasen-Bedeckungen, verbleiben, wie auch für Teilnehmer potenzieller Gegendemonstrationen, sofern diese nicht bereit sind, die derzeit geltenden Abstandsgebote des § 1 der Achtzehnten Coronaverordnung im Land Bremen einzuhalten oder gar zu gewalttätigen Maßnahmen greifen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 23.05.2020 - 1 S 1586/20 -, juris Rn. 19).

    Ein solches Ereignis wäre aus staatlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbar, weshalb ein vollständiges Versammlungsverbot nicht in Betracht kommt, wenn verbleibende Infektionsgefahren durch (strikte) Auflagen auf ein solches Maß reduziert werden können, dass diese zur Gewährleistung der praktischen Konkordanz von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens auf der einen Seite und Art. 8 GG auf der anderen Seite hinzunehmen sind (vgl. VGH BW, Beschl. v. 23.05.2020 - 1 S 1586/20 -, juris Rn. 19).

    Mindestabstände auch zwischen den Versammlungsteilnehmern sicherzustellen (so auch VGH BW, Beschl. v. 23.05.2020 - 1 S 1586/20 -, juris).

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

    Auszug aus VG Bremen, 22.10.2020 - 5 V 2328/20
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung als Grundlage beschränkender Verfügungen ausscheidet, soweit die Gefahr im Inhalt einer Meinungsäußerung gesehen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 26).

    "Beschränkende Verfügungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung sind nur insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich, als sich die Gefahr für dieses Rechtsgut nicht aus dem Inhalt der Äußerung, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung ergibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04, juris Rn. 30 f. m.w.N.).

    Eine solche Gefahr für die öffentliche Ordnung infolge der Art und Weise der Durchführung einer Versammlung kann beispielsweise bei einem die Bürger einschüchternden Verhalten der Versammlungsteilnehmer bestehen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04, juris Rn. 31).".

  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus VG Bremen, 22.10.2020 - 5 V 2328/20
    Liegt ein polizeilicher Notstand nicht vor, sind behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten, um die Durchführung der Versammlung zu gewährleisten (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 11.09.2015 - 1 BvR 2211/15 -, juris Rn. 3, v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschl. v. 05.03.2020 - 6 B 1.20 -, juris Rn. 9 f.).

    Die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung hat die besondere Bedeutung der in Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlungsfreiheit zu beachten, die als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend ist und insbesondere das Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris).

  • OVG Bremen, 16.10.2020 - 1 B 323/20

    Auflage, Verbot des Zeigens der Reichskriegsflagge - Auflagen; Erlass;

    Auszug aus VG Bremen, 22.10.2020 - 5 V 2328/20
    Dies hat zur Folge, dass eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen vorbehaltlich von Maßnahmen zum Zwecke des Schutzes der Jugend oder des Rechts der persönlichen Ehre nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht kommt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2020 - 1 B 323/20 -, m.w.N.).

    hat zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von beschränkenden Verfügungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung zuletzt ausgeführt (Beschl. v. 16.10.2020, - 1 B 323/20 -):.

  • VG Bremen, 15.10.2020 - 5 V 2212/20

    Zeigen von Reichskriegesflaggen während einer Versammlung - Beschränkung der

    Auszug aus VG Bremen, 22.10.2020 - 5 V 2328/20
    Bereits mit Beschluss vom 15.10.2020 hat die Kammer ausgeführt, dass das Mitführen und Zeigen der angemeldeten Flaggen in den Farben schwarz-weiß-rot ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht strafbar ist (VG Bremen, Beschl. v. 15.10.2020 - 5 V 2212/20 -).

    Die Flaggen werden nicht dazu eingesetzt, um eine in einem anderen Motto zum Ausdruck kommende Drohkulisse aufzubauen oder zu verstärken, sondern um einen Beitrag zum öffentlichen Diskurs und zur kritischen Auseinandersetzung mit der Einschätzung des Innenressorts zu leisten (vgl. dazu bereits VG Bremen, Beschl. v. 15.10.2020 - 5 V 2212/20 -).

  • BVerfG, 17.04.2020 - 1 BvQ 37/20

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen

    Auszug aus VG Bremen, 22.10.2020 - 5 V 2328/20
    Vor Erlass einer Beschränkung der Versammlungsfreiheit muss sich die Behörde um eine kooperative, einvernehmliche Lösung mit dem Versammlungsveranstalter bemühen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.2020 - 1 BvQ 37/20 - , juris Rn. 25).
  • BVerfG, 15.04.2020 - 1 BvR 828/20

    Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung gegen Versammlungsverbot

    Auszug aus VG Bremen, 22.10.2020 - 5 V 2328/20
    Dass sich der Zweck der Verhinderung der weiteren Ausbreitung einer Virus-Erkrankung durch Nichtzulassung der Versammlung erreichen lässt, ließe sich letztlich gegen jede Versammlung abhängig von der Teilnehmerzahl anführen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.04.2020 - 1 BvR 828/20 -, juris Rn. 14).
  • BVerfG, 11.09.2015 - 1 BvR 2211/15

    Antrag auf einstweilige Anordnung gegen das Verbot des "Tags der Patrioten" in

    Auszug aus VG Bremen, 22.10.2020 - 5 V 2328/20
    Liegt ein polizeilicher Notstand nicht vor, sind behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten, um die Durchführung der Versammlung zu gewährleisten (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 11.09.2015 - 1 BvR 2211/15 -, juris Rn. 3, v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschl. v. 05.03.2020 - 6 B 1.20 -, juris Rn. 9 f.).
  • BVerwG, 05.03.2020 - 6 B 1.20

    Auflagen; Auflösung; Aufzug; Demonstration; Gefahrenprognose; Verbot;

    Auszug aus VG Bremen, 22.10.2020 - 5 V 2328/20
    Liegt ein polizeilicher Notstand nicht vor, sind behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten, um die Durchführung der Versammlung zu gewährleisten (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 11.09.2015 - 1 BvR 2211/15 -, juris Rn. 3, v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschl. v. 05.03.2020 - 6 B 1.20 -, juris Rn. 9 f.).
  • BVerfG, 11.06.2020 - 1 BvQ 66/20

    Unzulässiger Eilantrag auf Erlaubnis einer Versammlung

    Auszug aus VG Bremen, 22.10.2020 - 5 V 2328/20
    Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.06.2020 - 1 BvQ 66/20 -, Rn. 5), können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2020 - 15 B 773/20

    Versammlung Coronaschutzverordnung Mindestabstandsgebot Verbot Auflagen

  • VG Berlin, 28.08.2020 - 1 L 301.20

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Verbot eines Aufzugs

  • VG Bremen, 30.04.2020 - 5 V 763/20

    Durchführung der Versammlung auf eine stationäre Kundgebung - Aufzug; Corona;

  • BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen

  • BVerfG, 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

  • VG Bremen, 28.04.2021 - 5 V 807/21

    Klimaprotestcamp, Versammlungsrecht - Klimacamp; Protestcamp; Versammlung;

    So können unzumutbare Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen der Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs, aber auch die Verringerung des Infektionsrisikos zum Schutz der Gesundheit der Versammlungsteilnehmenden, eingesetzter Ordnungskräfte und gegebenenfalls zu erwartender Gegendemonstranten nach einer Interessenabwägung Eingriffe in das Gestaltungsrecht des Veranstalters rechtfertigen (zu letzterem und der Verkürzung der Versammlungsdauer siehe VG Bremen, Beschl. v. 22.10.2020 - 5 V 2328/20 -, juris Rn. 50).
  • VG Bremen, 05.03.2021 - 5 V 428/21

    Versammlungsrecht, Corona-Pandemie; Dauer; Ort; Selbstbestimmungsrecht;

    So können unzumutbare Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen der Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs, aber auch die Verringerung des Infektionsrisikos zum Schutz der Gesundheit der Versammlungsteilnehmer, eingesetzten Ordnungskräfte und gegebenenfalls zu erwartenden Gegendemonstranten nach einer Interessenabwägung Eingriffe in das Gestaltungsrecht des Veranstalters rechtfertigen (zu letzterem und der Verkürzung der Versammlungsdauer siehe VG Bremen, Beschl. v. 22.10.2020 - 5 V 2328/20 -, juris Rn. 50).

    Anders als bei zu erwartenden Gegendemonstrationen und einem geplanten Aufzug, der aufgrund der Mobilität der Versammlungsteilnehmer zwangsläufig die Einhaltung des Mindestabstandes erschwert (siehe dazu VG Bremen, Beschl. v. 22.10.2020 - 5 V 2328/20 -, juris Rn. 50), drängt sich vorliegend - auch aufgrund der geringen Teilnehmerzahl - als milderes, aber gleich geeignetes Mittel auf, erst im Falle einer kontinuierlichen Missachtung des Abstandsgebotes nach § 15 Abs. 3 VersG gegen die Versammlung oder gegen einzelne, den Auflagen unter Ziffer 5 und 6 zuwiderhandelnden Versammlungsteilnehmern vorzugehen.

  • VG Bremen, 21.06.2021 - 5 V 1246/21

    Versammlungsrecht - Ehe; Lautstärke; Selbstbestimmungsrecht; Standesamt;

    So können unzumutbare Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen der Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs, aber auch die Verringerung des Infektionsrisikos zum Schutz der Gesundheit der Versammlungsteilnehmer, eingesetzten Ordnungskräfte und gegebenenfalls zu erwartenden Gegendemonstranten nach einer Interessenabwägung Eingriffe in das Gestaltungsrecht des Veranstalters rechtfertigen (zu letzterem und der Verkürzung der Versammlungsdauer siehe VG Bremen, Beschl. v. 22.10.2020 - 5 V 2328/20 -, juris Rn. 50).
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