Rechtsprechung
   VG Kassel, 19.01.2024 - 7 L 30/24.KS.A   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,950
VG Kassel, 19.01.2024 - 7 L 30/24.KS.A (https://dejure.org/2024,950)
VG Kassel, Entscheidung vom 19.01.2024 - 7 L 30/24.KS.A (https://dejure.org/2024,950)
VG Kassel, Entscheidung vom 19. Januar 2024 - 7 L 30/24.KS.A (https://dejure.org/2024,950)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,950) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hessen

    § 123 VwGO, § 71 AsylG, § 51 VwVfG, Art 11 Dublin-III-VO, Art 16 Abs 1 Dublin-III-VO, Art 20 Abs 3 Dublin-III-VO, Art 29 Abs 2 Dublin-III-VO, Art 6 GG, Art 8 MRK, Art 7 EUGrdRCh, Art 24 Abs 3 EUGrdRCh
    Verlängerung der Überstellungsfrist bei Flüchtigkeit einzelner Familienmitglieder; Nachtzeitverfügung; Feststellungsbegehren im einstweiligen Rechtsschutz

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Kassel, 19.01.2024 - 7 L 30/24
    a) "Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 53 ff.) ist ein Antragsteller "flüchtig" im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln.

    Das vorlegende Gericht hat aber zu prüfen, ob er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 70).

    Der Begriff setzt "flüchtig" objektiv voraus, dass sich der Antragsteller den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich macht (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 60).

    Das Verhalten des Antragstellers muss kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 70; OVG Bautzen, Beschluss vom 27. April 2020 - 5 A 157/20.A - juris Rn. 5; VGH München, Urteil vom 12. Februar 2020 - 14 B 19.50010 - AuAS 2020, 81 ).

    Subjektiv ist erforderlich, dass sich der Antragsteller gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und seine Überstellung vereiteln will (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 56).

    Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere Tatsache der Entziehungsabsicht zu führen und um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems zu gewährleisten, darf aus dem Umstand des Verlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen, sofern der Betroffene ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 61 f.; (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42/20 -, juris Rn. 25).

    Aus der zitierten Entscheidung des EuGH vom 19. März 2019 - C-163/17 - ergibt sich keine andere Wertung, weil ihr kein Fall flüchtiger Familienmitglieder zugrundelag.

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.09.2018 - 1 LA 40/18

    Überstellungsfrist bei "flüchtigem" minderjährigen Familienangehörigen

    Auszug aus VG Kassel, 19.01.2024 - 7 L 30/24
    Die "Flüchtigkeit" eines Familienmitglieds dient aber als Anknüpfungspunkt für eine einheitliche Verlängerung der Überstellungsfrist, da der Schutz der Familie aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, Art. 7, Art. 24 Abs. 3 EUGrdRCh gebietet, die Familie insoweit als Einheit zu behandeln (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. September 2018 - OVG 1 LA 40/18 -, juris Rn. 20 ff.).

    Die Erwägungsgründe 13, 14 und 16 nehmen auf das Kindeswohl, die "Achtung des Familienlebens" und die "uneingeschränkte Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und des Wohls des Kindes" Bezug (vgl. hierzu auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. September 2018 - OVG 1 LA 40/18 -, juris Rn. 33; VG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 3 L 1010.19 A -, juris Rn. 32 f.; VG Osnabrück, Urteil vom 2. September 2019 - 5 A 407/18 -, juris Rn. 22 f.; VG Greifswald, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 6 B 1846/19 -, juris Rn. 17).

  • VG Berlin, 26.02.2020 - 3 L 1010.19

    Abschiebung einer Familie bei Flucht eines Familienmitglieds

    Auszug aus VG Kassel, 19.01.2024 - 7 L 30/24
    Die Erwägungsgründe 13, 14 und 16 nehmen auf das Kindeswohl, die "Achtung des Familienlebens" und die "uneingeschränkte Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und des Wohls des Kindes" Bezug (vgl. hierzu auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. September 2018 - OVG 1 LA 40/18 -, juris Rn. 33; VG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 3 L 1010.19 A -, juris Rn. 32 f.; VG Osnabrück, Urteil vom 2. September 2019 - 5 A 407/18 -, juris Rn. 22 f.; VG Greifswald, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 6 B 1846/19 -, juris Rn. 17).

    Anderenfalls würde auch rechtsmissbräuchlichem Verhalten Vorschub geleistet oder es bliebe jedenfalls sanktionslos (VG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 3 L 1010.19 A -, juris Rn. 34.).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus VG Kassel, 19.01.2024 - 7 L 30/24
    Für eine Vorlage der Frage, wie sich das Flüchtigsein der Familienmitglieder auf die Überstellungsfrist des angetroffenen Familienmitgliedes auswirkt, besteht kein Anlass, da die Rechtlage unter Heranziehung der Erwägungsgründe der Dublin-III-VO sowie der Grundrechte aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, Art. 7, Art. 24 Abs. 3 EUGrdRCh hinreichend geklärt ist (i.S.d. acte-claire-Doktrin, EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335], CILFIT - Rn. 16).
  • OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz

    Auszug aus VG Kassel, 19.01.2024 - 7 L 30/24
    Hier begehrt der Antragsteller nicht die einstweilige Anordnung von Sicherungs- oder Regelungsmaßnahmen, sondern die endgültige Antwort auf die Rechtsfrage, ob in seinem Fall die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin-III-VO abgelaufen ist und damit eine Entscheidung im nationalen Verfahren ergehen muss (vgl. OVG Hamburg Beschluss vom 20. Mai 2020 - 5 Bs 77/20 -, juris Rn. 13 f.).
  • BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 26.20

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung

    Auszug aus VG Kassel, 19.01.2024 - 7 L 30/24
    Ein einmaliges Nichtantreffen in der Wohnung oder Unterkunft lässt zwar grundsätzlich nicht auf Flüchtigsein schließen (BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 - 1 C 26/20 -, juris Rn. 23), anders ist dies jedoch, wenn damit zugleich gegen eine auf § 46 Abs. 1 AufenthG gestützte Anordnung, sich in der Zeit von 0:00 Uhr bis 6:00 Uhr im zugewiesenen Zimmer aufzuhalten und eine beabsichtigte Abwesenheit spätestens am vorigen Tag anzuzeigen bzw. bei kurzfristiger (spontaner) Abwesenheit eine schriftliche Nachricht zu hinterlassen (sog. Nachtzeitverfügung, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. August 2020 - 3 D 1232/20 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30. Juni 2020 - 10 A 430/19.Z.A -, Rn. 3, juris), verstoßen wird.
  • BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 42.20

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen Flüchtigseins des

    Auszug aus VG Kassel, 19.01.2024 - 7 L 30/24
    Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere Tatsache der Entziehungsabsicht zu führen und um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems zu gewährleisten, darf aus dem Umstand des Verlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen, sofern der Betroffene ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 61 f.; (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42/20 -, juris Rn. 25).
  • BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 55.20

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung

    Auszug aus VG Kassel, 19.01.2024 - 7 L 30/24
    Umstände, die nach der Rücknahme oder unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrages - und zwar auch nach einer Ablehnung als unzulässig wegen fehlender Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland (Dickten, in: Kluth/Heusch [Hg.], BeckOK AuslR, 38. Ed. 1.7.2023, § 71 AsylG Rn. 5; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 71 AsylG Rn. 7) -, eingetreten sind, sind im Rahmen eines Folgeantrages nach § 71 AsylG bzw. eines Antrages nach § 51 VwVfG (BVerwG, Urt. v. 17.08.2021 - 1 C 55/20 - juris Rn. 18) geltend zu machen.
  • VGH Hessen, 25.08.2020 - 3 D 1232/20

    Nachtzeitverfügung

    Auszug aus VG Kassel, 19.01.2024 - 7 L 30/24
    Ein einmaliges Nichtantreffen in der Wohnung oder Unterkunft lässt zwar grundsätzlich nicht auf Flüchtigsein schließen (BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 - 1 C 26/20 -, juris Rn. 23), anders ist dies jedoch, wenn damit zugleich gegen eine auf § 46 Abs. 1 AufenthG gestützte Anordnung, sich in der Zeit von 0:00 Uhr bis 6:00 Uhr im zugewiesenen Zimmer aufzuhalten und eine beabsichtigte Abwesenheit spätestens am vorigen Tag anzuzeigen bzw. bei kurzfristiger (spontaner) Abwesenheit eine schriftliche Nachricht zu hinterlassen (sog. Nachtzeitverfügung, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. August 2020 - 3 D 1232/20 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30. Juni 2020 - 10 A 430/19.Z.A -, Rn. 3, juris), verstoßen wird.
  • VGH Hessen, 30.06.2020 - 10 A 430/19

    Flüchtigsein im "Dublin"-Verfahren

    Auszug aus VG Kassel, 19.01.2024 - 7 L 30/24
    Ein einmaliges Nichtantreffen in der Wohnung oder Unterkunft lässt zwar grundsätzlich nicht auf Flüchtigsein schließen (BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 - 1 C 26/20 -, juris Rn. 23), anders ist dies jedoch, wenn damit zugleich gegen eine auf § 46 Abs. 1 AufenthG gestützte Anordnung, sich in der Zeit von 0:00 Uhr bis 6:00 Uhr im zugewiesenen Zimmer aufzuhalten und eine beabsichtigte Abwesenheit spätestens am vorigen Tag anzuzeigen bzw. bei kurzfristiger (spontaner) Abwesenheit eine schriftliche Nachricht zu hinterlassen (sog. Nachtzeitverfügung, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. August 2020 - 3 D 1232/20 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30. Juni 2020 - 10 A 430/19.Z.A -, Rn. 3, juris), verstoßen wird.
  • OVG Sachsen, 27.04.2020 - 5 A 157/20

    Sog. offenes Kirchenasyl; Überstellungsfrist; Fluchtabsicht

  • VG Osnabrück, 02.09.2019 - 5 A 407/18

    Dublin III VO; Familieneinheit; Familienmitglieder; flüchtig; Missbrauch;

  • VG Greifswald, 06.02.2020 - 6 B 1846/19

    Dublin-Verfahren; Verlängerung der Überstellungsfrist bei Flüchtigkeit einzelner

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht