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   VG München, 05.03.2018 - M 8 K 16.2803   

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VG München, 05.03.2018 - M 8 K 16.2803 (https://dejure.org/2018,12018)
VG München, Entscheidung vom 05.03.2018 - M 8 K 16.2803 (https://dejure.org/2018,12018)
VG München, Entscheidung vom 05. März 2018 - M 8 K 16.2803 (https://dejure.org/2018,12018)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 172 Abs. ... 1 Nr. 2, Abs. 4 S. 1, S. 3 Nr. 1; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1, § 43 Abs. 2; BayVwVfG Art. 35 S. 1, Art. 36 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 59, Art. 62 S. 2; VwZVG Art. 31 Abs. 2 S. 2, S. 3; BGB § 315
    Wirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Schaffung der Genehmigungsvoraussetzungen

  • rewis.io

    Wirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Schaffung der Genehmigungsvoraussetzungen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 2.97

    Bauplanungsrecht - Erhaltungssatzung/Milieuschutzsatzung, Versagung des Einbaus

    Auszug aus VG München, 05.03.2018 - M 8 K 16.2803
    Da an die Art der Wohnbevölkerung, deren Zusammensetzung durch eine Milieuschutzsatzung gewahrt werden soll, vom Gesetz keine besonderen Anforderungen gestellt werden, ist deshalb ein Gebiet mit grundsätzlich jeder Art von Wohnbevölkerung schutzwürdig, soweit deren Zusammensetzung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.1997 - 4 C 2/97, NVwZ 1998, 503 - juris; BayVGH, U.v. 18.4.2005 - 2 N 02.2981 - juris).

    Die Maßnahme ist zum anderen auch vom Umfang her geeignet, die Ziele der Erhaltungssatzung zu berühren, da sie jedenfalls prinzipiell zu einer Mieterhöhung und damit möglicherweise zu der Gefahr der Verdrängung der ansässigen Bevölkerung führen kann (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.1997 - 4 C 2.97 - juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 05.08.1994 - 2 N 91.2476

    Voraussetzung für den Erlaß einer Erhaltungssatzung; Vereinbarkeit des § 172 Abs.

    Auszug aus VG München, 05.03.2018 - M 8 K 16.2803
    Diese Voraussetzung ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn wegen eines sich im Satzungsgebiet abzeichnenden Potentials zur baulichen Aufwertung und damit zur Verdrängung von einkommensschwächeren Bewohnern die Gefahr einer unerwünschten Änderung der Struktur der Wohnbevölkerung besteht (vgl. BayVGH, U.v. 5.8.1994 - 2 N 91.2476 - juris).

    Die Methodik zur Feststellung des einerseits vorhandenen Potentials zur baulichen Aufwertung und andererseits der Bevölkerungsstruktur, deren Verbleib im entsprechenden Gebiet gefährdet ist bzw. sein könnte, mittels Festlegung von Indikatoren, die in Bezug zu ihrem Vorhandensein im gesamten Stadtgebiet gesetzt werden, ist nicht zu beanstanden; vielmehr wurde diese von der Beklagten seit Jahrzehnten beim Erlass bzw. der Verlängerung von Erhaltungssatzungen angewandte Untersuchungspraxis mehrfach vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als rechtens bestätigt (vgl. U.v. 2.4.1996 - 1 N 92.1636, BayVBl 1996, 594/595; U.v. 5.8.1994, a.a.O. und U.v. 18.4.2005, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 18.04.2005 - 2 N 02.2981
    Auszug aus VG München, 05.03.2018 - M 8 K 16.2803
    Da an die Art der Wohnbevölkerung, deren Zusammensetzung durch eine Milieuschutzsatzung gewahrt werden soll, vom Gesetz keine besonderen Anforderungen gestellt werden, ist deshalb ein Gebiet mit grundsätzlich jeder Art von Wohnbevölkerung schutzwürdig, soweit deren Zusammensetzung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.1997 - 4 C 2/97, NVwZ 1998, 503 - juris; BayVGH, U.v. 18.4.2005 - 2 N 02.2981 - juris).

    Die Methodik zur Feststellung des einerseits vorhandenen Potentials zur baulichen Aufwertung und andererseits der Bevölkerungsstruktur, deren Verbleib im entsprechenden Gebiet gefährdet ist bzw. sein könnte, mittels Festlegung von Indikatoren, die in Bezug zu ihrem Vorhandensein im gesamten Stadtgebiet gesetzt werden, ist nicht zu beanstanden; vielmehr wurde diese von der Beklagten seit Jahrzehnten beim Erlass bzw. der Verlängerung von Erhaltungssatzungen angewandte Untersuchungspraxis mehrfach vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als rechtens bestätigt (vgl. U.v. 2.4.1996 - 1 N 92.1636, BayVBl 1996, 594/595; U.v. 5.8.1994, a.a.O. und U.v. 18.4.2005, a.a.O.).

  • BVerwG, 22.02.1985 - 8 C 107.83

    Begriff des zur Nichtigkeit führenden besonders schwerwiegenden Fehlers eines

    Auszug aus VG München, 05.03.2018 - M 8 K 16.2803
    Nach dem Bundesverwaltungsgericht (U.v. 22.2.1985 - 8 C 107/83 - juris) hat ein Verwaltungsakt, mit dem ein Grundstückseigentümer wegen eines Erschließungsbeitrags dinglich in Anspruch genommen wird, obgleich nach dem Maßstab der §§ 133 ff. BBauG eine persönliche Beitragspflicht nicht entstanden ist, nicht die Nichtigkeit dieses Verwaltungsaktes zur Folge.
  • OVG Berlin, 10.06.2004 - 2 B 3.02

    Mietobergrenzen im "Milieuschutzgebiet" unzulässig

    Auszug aus VG München, 05.03.2018 - M 8 K 16.2803
    Ihre Einhaltung kann im Wege von Nebenbestimmungen - oder ersatzweise einer vertraglichen Regelung - mithin dann (und nur dann) gefordert werden, wenn durch die baulichen Maßnahmen mehr als nur ein zeitgemäßer Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung hergestellt werden soll, da der Gesetzgeber in diesen Fällen keinen Anspruch auf Genehmigung gewährt (§ 172 Abs. 4 Satz 1 und 3 Nr. 1 BauGB) und somit die Erhaltungsziele von Milieuschutzgebieten als tangiert ansieht (vgl. OVG Berlin, U.v. 10.6.2004 - 2 B 3.02 - juris Rn. 38, im Ergebnis bestätigt von BVerwG, B.v. 17.12.2004 - 4 B 85.04 - juris Rn. 8 und 10).
  • BVerwG, 03.03.2011 - 3 C 19.10

    Subvention; Erstattungsanspruch; Leistungsbescheid; Leistungsklage;

    Auszug aus VG München, 05.03.2018 - M 8 K 16.2803
    Durch Vertrag begründete Pflichten können zudem auch schon rechtsgrundsätzlich nicht durch den Erlass von Verwaltungsakten durchgesetzt werden, wenn nicht eine zusätzliche gesetzliche Grundlage dies erlaubt (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 3.3.2011 - 3 C 19/10 - juris Rn. 21).
  • BVerwG, 17.12.2004 - 4 B 85.04

    Erhaltungssatzung; Milieuschutzsatzung; besondere städtebauliche Gründe;

    Auszug aus VG München, 05.03.2018 - M 8 K 16.2803
    Ihre Einhaltung kann im Wege von Nebenbestimmungen - oder ersatzweise einer vertraglichen Regelung - mithin dann (und nur dann) gefordert werden, wenn durch die baulichen Maßnahmen mehr als nur ein zeitgemäßer Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung hergestellt werden soll, da der Gesetzgeber in diesen Fällen keinen Anspruch auf Genehmigung gewährt (§ 172 Abs. 4 Satz 1 und 3 Nr. 1 BauGB) und somit die Erhaltungsziele von Milieuschutzgebieten als tangiert ansieht (vgl. OVG Berlin, U.v. 10.6.2004 - 2 B 3.02 - juris Rn. 38, im Ergebnis bestätigt von BVerwG, B.v. 17.12.2004 - 4 B 85.04 - juris Rn. 8 und 10).
  • VerfGH Bayern, 24.01.2007 - 50-VI-05
    Auszug aus VG München, 05.03.2018 - M 8 K 16.2803
    Statthafter Rechtsbehelf gegen die Fälligkeitsmitteilung nebst Zahlungsaufforderung ist die Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - juris zur Fälligstellung von Zwangsgeld nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 3 Satz 3, Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG), da die Fälligkeitsmitteilung mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG darstellt.
  • BVerwG, 06.03.1986 - 2 C 41.85

    Gültigkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung in Studienfinanzierungsvertrag

    Auszug aus VG München, 05.03.2018 - M 8 K 16.2803
    Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (Art. 62 Satz 2 BayVwVfG), das in § 339 ff. BGB gerade auch die Vertragsstrafe kennt (BVerwG, U.v. 6.3.1986 - 2 C 41/85 - juris; VG München, U.v. 4.8.2008 - M 8 K 06.3960 - juris).
  • BVerwG, 09.10.2014 - 5 C 26.13

    Aufwendungen; Begriff der Aufwendungen; Aufwendungsbegriff;

    Auszug aus VG München, 05.03.2018 - M 8 K 16.2803
    Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gilt auch im öffentlichen Recht (BVerwG, U.v. 9.10.2014 - 5 C 26.13; B.v. 1.2.2005 - 7 B 115.04; VGH BW, U.v. 17.7.1992 - 2 S 1369/19; OVG NRW, U.v. 23.9.2013 - 4 A 1288/12 - alle juris).
  • BVerwG, 01.02.2005 - 7 B 115.04

    Frage nach der Eigentumsbeeinträchtigung eines Grundstücks durch Durchleitung von

  • VG München, 09.05.2016 - M 8 K 14.3090

    Genehmigung für die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum in einem

  • VG München, 04.08.2008 - M 8 K 06.3960

    Vereinbarung zur Abwendung des Vorkaufsrechts im Gebiet der Erhaltungssatzung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2013 - 4 A 1288/12

    Gewährung einer Zuwendung für Sanierungsarbeiten und Umbauten eines

  • VGH Bayern, 02.04.1996 - 1 N 92.1636
  • VG München, 07.12.2020 - M 8 K 19.2593

    Unzulässige Feststellungsklage: Wirksamkeit vertraglicher Verpflichtungen

    Insbesondere steht der Klägerin im Fall der möglicherweise drohenden Vollstreckung von von aus Sicht der Beklagten verwirkten Vertragsstrafen neben einer Klage auf Feststellung, dass die Vertragsstrafe nicht verwirkt und fällig geworden ist (vgl. VG München, U.v. 28.11.2016 - M 8 K 15.3460 - juris Rn. 29; U.v. 5.3.2018 - M 8 K 16.2803 - juris Rn. 44), insbesondere auch die Möglichkeit (nachträglichen) vorläufigen Rechtsschutzes in Form eines Antrags gemäß § 123 Abs. 1 VwGO offen, die Beklagte zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung der Vertragsstrafe vorläufig einzustellen.
  • VG Neustadt, 12.11.2020 - 4 K 328/20

    Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem städtebaulichen Vertrag

    Dabei ist gemäß §§ 1 VwVfG, 62 Satz 2 VwVfG i. V. m. §§ 339 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - auch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1986 - 2 C 41/85 -, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. November 2007 - 8 A 10553/07.OVG - und VG München, Urteil vom 5. März 2018 - M 8 K 16.2803 -, alle juris).
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