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   VG Regensburg, 09.07.2018 - RO 10 DK 17.542   

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VG Regensburg, 09.07.2018 - RO 10 DK 17.542 (https://dejure.org/2018,22767)
VG Regensburg, Entscheidung vom 09.07.2018 - RO 10 DK 17.542 (https://dejure.org/2018,22767)
VG Regensburg, Entscheidung vom 09. Juli 2018 - RO 10 DK 17.542 (https://dejure.org/2018,22767)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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  • BAYERN | RECHT

    BayDG Art. 14, Art. 24 Abs. 3, Art. 25 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1, Art. 53 Abs. 1; StGB § ... 20, § 21, § 263 Abs. 3 Nr. 4, § 266 Abs. 1, Abs. 2; LStDV § 2 Abs. 1; StPO § 154 Abs. 1, Abs. 2, § 254 Abs. 1, Abs. 2, § 257c; UrlV § 10 Abs. 1 S. 2, § 11; BayBesG Art. 67 Abs. 2 S. 3, Art. 68 Abs. 1 S. 4; BeamtStG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 34 S. 2
    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - Untreue zu Lasten des Dienstherrn

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    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - Untreue zu Lasten des Dienstherrn

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14

    Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der schutzlosen Lage

    Auszug aus VG Regensburg, 09.07.2018 - RO 10 DK 17.542
    Das Gewicht der Pflichtverletzung ist Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 Az. 2 C 6/14).

    Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (vgl. z.B. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O.).

    Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BayDG am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der neueren Rechtsprechung jedoch auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O.).

    Zur Bestimmung der Schwere des begangenen Dienstvergehens kann bei (außergerichtlichen) Dienstvergehen auf einer zweiten Stufe zunächst indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O.).

    Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O. m.w.N.).

    Diese Wertgrenze ist wohl nicht mehr maßgeblich, da sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2015 (Az. 2 C 6/14), entnehmen lässt, dass sich jede schematische Betrachtung - insbesondere an Hand von Schwellenwerten - verbietet.

  • BVerwG, 28.08.2007 - 2 B 26.07

    Divergenzrüge im Disziplinarrecht hinsichtlich einer Aberkennung des Ruhegehalts

    Auszug aus VG Regensburg, 09.07.2018 - RO 10 DK 17.542
    Ein Absehen von der Höchstmaßnahme käme allenfalls dann in Betracht, wenn er durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung von seinen Taten abgerückt wäre (vgl. BVerwG vom 28.8.2007 Az. 2 B 26/07).

    Ein Absehen von der Höchstmaßnahme käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Beklagte durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung von seinen Taten abgerückt wäre (vgl. BVerwG vom 28.8.2007 a.a.O.).

    Vergleichbares gilt hinsichtlich des Milderungsgrunds der "negativen Lebensphase", der nur dann mildernd berücksichtigt werden kann, wenn sich der Beamte zur Tatzeit in ihr befand (vgl. BVerwG vom 28.8.2007 a.a.O.).

  • BVerwG, 05.07.2016 - 2 B 24.16

    Strafvollzugsbeamter; Geheimnisverrat; Amtsverschwiegenheit;

    Auszug aus VG Regensburg, 09.07.2018 - RO 10 DK 17.542
    Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, komme dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine "indizielle" oder "präjudizielle" Bedeutung zu (vgl. BVerwG vom 5.7.2016 Az. 2 B 24/16).

    Sei von den Strafgerichten bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen lediglich auf eine Geldstrafe erkannt worden, komme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht (vgl. BVerwG vom 5.7.2016 a.a.O. m.w.N.).

    Die Verurteilung des Beklagten zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung ist erheblich (vgl. BVerwG vom 5.7.2016 a.a.O.; BayVGH vom 31.1.2017 a.a.O.).

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus VG Regensburg, 09.07.2018 - RO 10 DK 17.542
    Eine Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG vom 20.10.2005 Az. 2 C 12.04).

    Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung und besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG vom 20.10.2005 a.a.O.).

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvR 52/02

    Verletzung des Anspruchs auf faires disziplinarrechtliches Verfahren vor

    Auszug aus VG Regensburg, 09.07.2018 - RO 10 DK 17.542
    Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (vgl. BVerfG vom 8.12.2004 Az. 2 BvR 52/02).

    Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (vgl. z.B. BVerfG vom 8.12.2004 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 15.03.2017 - 16a D 14.1160

    Aberkennung des Ruhegehalts eines ehemaligen Kämmerers wegen Betrugsstraftaten

    Auszug aus VG Regensburg, 09.07.2018 - RO 10 DK 17.542
    Das Bundesverwaltungsgericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sind in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass innerdienstliche Untreue- oder Betrugshandlungen eines Beamten bei einem Schaden von über 5.000 EUR auch ohne Hinzutreten weiterer Erschwernisgründe in der Regel die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen (vgl. BVerwG vom 6.5.2015 Az. 2 B 19.14; BayVGH vom 15.3.2017 Az. 16a D 14.1160 m.w.N.).

    Die langjährige Beachtung der Dienstpflichten ist - selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, schwerwiegende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BayVGH vom 15.3.2017 Az. 16a D 14.1160).

  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle

    Auszug aus VG Regensburg, 09.07.2018 - RO 10 DK 17.542
    Die Rechtsprechung des EuGH in dem Urteil vom 03.05.2012 (Az. C-337/10) stammt aus einem Zeitraum nach den Urlaubsabgeltungen für den Beklagten im Jahre 2010 und bezieht sich ausdrücklich nur auf den Fall, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht nehmen konnte, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat.

    Soweit sich der Beklagte zu seiner Entlastung hinsichtlich der im Januar und Dezember 2010 erhaltenen "Urlaubsabgeltung" auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Mai 2012 (Az. C-337/10) bezieht, kann er keinen Erfolg haben, da der Europäische Gerichtshof entschied, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leistete.

  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 63.11

    Kollegendiebstahl; Geringwertigkeit; Vorbelastung; Verwertungsverbot;

    Auszug aus VG Regensburg, 09.07.2018 - RO 10 DK 17.542
    Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (vgl. z. B. BVerwG vom 23.7.2013 Az. 2 C 63.11).
  • BVerwG, 06.05.2015 - 2 B 19.14

    Höhe des Gesamtschadens ist selbständiger disziplinarischer Erschwerungsgrund;

    Auszug aus VG Regensburg, 09.07.2018 - RO 10 DK 17.542
    Das Bundesverwaltungsgericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sind in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass innerdienstliche Untreue- oder Betrugshandlungen eines Beamten bei einem Schaden von über 5.000 EUR auch ohne Hinzutreten weiterer Erschwernisgründe in der Regel die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen (vgl. BVerwG vom 6.5.2015 Az. 2 B 19.14; BayVGH vom 15.3.2017 Az. 16a D 14.1160 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 22.11.2017 - 16b D 15.1182

    Keine Entfernung aus dem Dienst, sondern Zurückstufung wegen schwerer

    Auszug aus VG Regensburg, 09.07.2018 - RO 10 DK 17.542
    Von einer an sich verwirkten Höchstmaßnahme ist ausnahmsweise zugunsten einer milderen Disziplinarmaßnahme abzusehen, wenn ein anerkannter Milderungsgrund von einem solchen Gewicht vorliegt, der geeignet ist, das schwere Dienstvergehen des Beklagten als weniger gravierend erscheinen zu lassen (vgl. BayVGH vom 22.11.2017 Az. 16b D 15.1182).
  • BVerwG, 24.02.1999 - 1 D 31.98

    Disziplinarmaßnahmen bei einer Verurteilung wegen Unterschlagung und Betrug -

  • BVerwG, 05.05.1993 - 1 D 49.92

    Disziplinarrecht - Gehaltskürzung - Beamtenrecht - Beihilfebetrug

  • VG Ansbach, 05.04.2018 - AN 13b D 17.01676

    Aberkennung des Ruhegehalts eines Kämmerers wegen Vermögensstraftaten zu Lasten

  • VGH Bayern, 31.01.2017 - 16a DS 16.2489

    Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen wegen Untreue zu Lasten

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