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VG Würzburg, 05.07.2018 - W 2 K 18.30525 |
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Volltextveröffentlichungen (6)
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- BVerwG, 24.05.2000 - 9 C 34.99
Abschiebungsverbot aus Europäischer Menschenrechtskonvention; Religionsfreiheit …
Auszug aus VG Würzburg, 05.07.2018 - W 2 K 18.30525
Die Abschiebung eines Ausländers ist danach unzulässig, wenn ihm im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, U.v. 24. Mai 2000 - 9 C 34/99 -, juris Rn. 11). - EGMR, 27.05.2008 - 26565/05
N. ./. Vereinigtes Königreich
Auszug aus VG Würzburg, 05.07.2018 - W 2 K 18.30525
Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, sondern bedingt durch die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Antragstellers im Herkunftsland hinausgehen (vgl. EGMR, U.v. 27. Mai 2008 - 26565/05, U.v. 28. Juni 2011 - 8319/07). - EGMR, 28.06.2011 - 8319/07
SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM
Auszug aus VG Würzburg, 05.07.2018 - W 2 K 18.30525
Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, sondern bedingt durch die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Antragstellers im Herkunftsland hinausgehen (vgl. EGMR, U.v. 27. Mai 2008 - 26565/05, U.v. 28. Juni 2011 - 8319/07).