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   VG Freiburg, 21.10.2016 - 7 K 72/15   

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VG Freiburg, 21.10.2016 - 7 K 72/15 (https://dejure.org/2016,56862)
VG Freiburg, Entscheidung vom 21.10.2016 - 7 K 72/15 (https://dejure.org/2016,56862)
VG Freiburg, Entscheidung vom 21. Oktober 2016 - 7 K 72/15 (https://dejure.org/2016,56862)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 31 aF WHG, § 68 WHG 2010, § 72 Abs 1 VwVfG, § 73 Abs 4 VwVfG, § 2 UmwRG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hochwasserrückhaltung; Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; Maßgebliche Sach- und Rechtslage; Klagegegenstand; Klagebefugnis; Rügebefugnis; Bestandskraft; Zweitbescheid; Rechtskraft; Präklusion; Umweltverträglichkeitsprüfung; Unterlassene erneute ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • VG Freiburg (Pressemitteilung)

    Klagen gegen Planergänzungsbeschluss zum Polder Elzmündung erfolglos

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klagen gegen Planergänzungsbeschluss zum Polder Elzmündung erfolglos

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (88)

  • VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 K 192/08

    Planfeststellung zum Bau und Betrieb eines Hochwasserrückhaltebeckens -

    Auszug aus VG Freiburg, 21.10.2016 - 7 K 72/15
    Auf die Klage der Klägerin zu 1) stellte das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - fest, dass der Planfeststellungsbeschluss nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts rechtswidrig sei und nicht vollzogen werden dürfe.

    Soweit sie - über den Vortrag der Klägerin zu 1) in dem Verfahren 2 K 192/08 hinaus - vortrage, bei Betrieb des Polders könne höher stehendes Grundwasser in das gemeindliche Kanalsystem eindringen und hierdurch die ordnungsgemäße Ableitung von Abwasser verhindern oder selbst in die Häuser drücken, sei dem die Planfeststellungsbehörde mit nachvollziehbaren Erwägungen entgegengetreten.

    Weiter liegen die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg zu den gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 gerichteten Klageverfahren (2 K 192/08, 2 K 206/08, 2 K 369/08 und 2 K 393/08) einschließlich der Beiakten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu den Berufungsverfahren 3 S 284/11, 3 S 285/11 und 3 S 386/11 einschließlich Beiakten vor.

    a) Dies gilt zunächst für die Klägerin zu 1), die gegen die Entscheidung im ergänzenden Verfahren zumindest geltend machen kann, dass die auf ihre Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20.12.2007 mit Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - rechtskräftig festgestellten Rechtsfehler der fehlerhaften Abwägung der Auswirkungen des Betriebs des Rückhaltebeckens auf ihren im Wasserschutzgebiet Ottenheim gelegenen und der örtlichen Wasserversorgung dienenden Trinkwasserbrunnen einerseits und die Substanz ihrer kommunalen Immobilien in den Teilorten Allmannsweier und Ottenheim andererseits nach wie vor nicht behoben seien (hierzu BVerwG, Urt. v. 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31, Rn. 28).

    Damit steht dem planfestgestellten Vorhaben in seiner Gesamtheit der Schutz des als FFH-Schutzgebiet ausgewiesenen Natura 2000-Gebiets mit seinen Erhaltungszielen nicht nach § 34 Abs. 2 BNatSchG (2009) entgegen; einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL bedurfte es bei dieser Sachlage nicht, sodass der insoweit in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - (S. 123 f.), - 2 K 206/08 - (S. 17) und - 2 K 393/08 - (S. 20) festgestellte Rechtswidrigkeitsmangel der Planfeststellung vom 20.12.2007 nicht mehr zum Tragen kommt.

    Die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 steht dem Anspruch der Klägerin zu 1) - unstreitig - nicht entgegen, nachdem mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - festgestellt worden ist, dass die Abwägung in Bezug auf diesen Belang an einem erheblichen Rechtsfehler leide, weil sie auf einer unzureichenden Ermittlung der möglichen Beeinträchtigungen des Grundwassers im Einzugsbereich des Brunnens durch den Polderbetrieb beruhe (UA S. 182 ff.).

    Denn mit dem rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - ist ebenfalls festgestellt worden, dass die Abwägung im Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 in Bezug auf den Schutz der kommunalen Einrichtungen und Gebäude in Ottenheim und Allmannsweier vor einer vorhabenbedingten Beschädigung durch Vernässung an einem erheblichen Rechtsfehler leide, weil die entsprechende Verneinung einer solchen Gefahr auf der Grundlage eines methodisch unzureichenden Grundwassermodells beruhe (UA S. 193).

    (3) Soweit die Klägerin zu 1) eine Verletzung ihres subjektiven Rechts auf eine gerechte Abwägung ihrer schutzwürdigen Belange im Übrigen, d.h. in Bezug auf den Schutz der Trinkwasserbrunnen im Wasserschutzgebiet Nonnenweier, der kommunalen Gebäude und Einrichtungen in den Teilorten Nonnenweier und Wittenweier sowie der Eigenwasserversorgung in den kommunalen Gebäuden und Einrichtungen in den Teilorten Nonnenweier, Wittenweier und Ottenheim, geltend macht, steht dem die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung sowie die Bindungswirkung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - entgegen, mit dem die Berufung gegen den klageabweisenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - zurückgewiesen worden war.

    Hinsichtlich der Gefahren für die Trinkwasserversorgung über die Eigenwasserversorgungen in Nonnenweier, Wittenweier und - wohl versehentlich insoweit nicht benannt - Ottenheim wird auf das Planfeststellungsverfahren zu dem Beschluss vom 20.12.2007 und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - sowie - unter ausdrücklicher Zitierung - des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - verwiesen, über die eine Beeinträchtigung der Eigenwasserversorgung in diesen Teilorten verneint und die entsprechende Abwägung in dem Planfeststellungsbeschluss als rechtmäßig angesehen worden sei (Ergänzungsbeschluss S. 100 f.).

    (4) Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass sich die Klägerin zu 1) auch im Hinblick auf die Abwägung der übrigen mit der Klage geltend gemachten Belange der Gefahr eine Zunahme von Schnaken und anderen krankheitsübertragenden Schädlingen und der kleinklimatischen Auswirkungen die Bindungswirkung der ihre Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 insoweit abweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - sowie die insoweit eingetretene Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 entgegenhalten lassen muss.

    Steht - wie hier - die Beurteilung von Auswirkungen eines Vorhabens auf einen der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienenden Tiefbrunnen im Raum, sind aufgrund der besonderen Voraussetzungen für Einwirkungshandlungen auf das Grundwasser und den hohen Wert des Schutzguts des Trinkwassers an die Ermittlung möglicher Beeinträchtigungen des Trinkwassers im Einzugsbereich dieses Trinkwasserbrunnens hohe Anforderungen zu stellen (vgl. hierzu VG Freiburg, Urt. v. 31.07.2010 - 2 K 192/08 - UA S. 183).

    Dabei steht die grundsätzliche Eignung dieses Modells ebenso wenig in Streit wie die Angemessenheit des - in Reaktion auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - um die Ortslagen von Ottenheim und Allmannsweier erweiterten - Modellgebiets.

    Der - auch im Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - (UA S. 187 f.) wiedergegebene - Vortrag der Kläger, die Annahmen zur Dichtigkeit etwa des Kapuzinergrabens zwischen Kappel und Wittenweier sowie des Richtergraben der Alten Elz entsprächen nicht den tatsächlichen Beobachtungen der Bevölkerung, ist von den Gutachtern des Vorhabenträgers nach weiteren Untersuchungen des Sachverhalts mit dem Hinweis auf die bindige Sohle und Böschung des Kapuzinergrabens sowie den fehlenden Zufluss aus einem Oberflächengewässer in den Richtergraben und die deshalb jeweils zu vernachlässigende hydraulische Wirkung des in diesen Gräben gesammelten Wassers plausibel zurückgewiesen worden.

    Die im Rahmen der Modellerstellung zum Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 vorgenommene, aufgrund einer notwendigen Veränderung in Bezug auf den Leakage-Faktor der tieferliegenden Elz vom Verwaltungsgericht Freiburg in dem Urteil vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - (UA S. 186 f.) aber als unzureichend beanstandete Verifizierung anhand des Niederschlagsereignisses vom Februar 2003 wurde nunmehr - entsprechend der Anregung der Kläger in dem Verfahren 2 K 192/08 - durch einen Modelltest anhand des Hochwassers vom August 2007 ersetzt (A. GmbH, Grundwassermodellberechnungen, Modellerweiterung mit Eichung und Verifizierung, Anlage 2, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 284/11

    Planfeststellungsbeschluss für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung

    Auszug aus VG Freiburg, 21.10.2016 - 7 K 72/15
    Die gegen die Abweisung ihrer Klage zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegte Berufung der Klägerin zu 1) wurde mit Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - zurückgewiesen.

    Weiter liegen die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg zu den gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 gerichteten Klageverfahren (2 K 192/08, 2 K 206/08, 2 K 369/08 und 2 K 393/08) einschließlich der Beiakten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu den Berufungsverfahren 3 S 284/11, 3 S 285/11 und 3 S 386/11 einschließlich Beiakten vor.

    Zum anderen wird sie zumindest in dem Verweis des Landratsamts Ortenaukreis in der Begründung des Ergänzungsbeschlusses auf die Passage des Urteils des Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - (UA S. 60 ff.) deutlich, mit der dieses die Beschränkung des methodischen Mangels des Grundwassermodells auf die Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung der Klägerin zu 1) begründet.

    Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - zum Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 ausführlich dargelegt (UA S. 39 ff., juris, Rn. 89 ff.).

    So hat etwa der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil in der Berufungsklage der Klägerin zu 1) (Urt. v. 23.09.2013 - 3 S 284/11 -, UA S. 53 ff.) ausführlich dargelegt, dass weder der Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 noch die diesem zugrunde liegende Umweltverträglichkeitsstudie gegen die Verpflichtung zur Beachtung des wasserrechtlichen Wohls der Allgemeinheit mit der Verpflichtung zur Reinhaltung des Grundwassers oder gegen die unionsrechtliche Pflicht zur Berücksichtigung des Schutzgutes des "Grundwassers" in der Umweltverträglichkeitsprüfung verstoße (UA S. 60 ff.), und zwar auch nicht vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf das Grundwassermodell, mit welchem etwa die Ausbreitung des rheinbürtigen Wassers im Grundwasserleiter abgeschätzt worden sei, methodische Fehler festgestellt und deshalb die Abwägung zur Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgungsanlage der Klägerin zu 1) im Wasserschutzgebiet Ottenheim als rechtswidrig angesehen habe.

    (3) Soweit die Klägerin zu 1) eine Verletzung ihres subjektiven Rechts auf eine gerechte Abwägung ihrer schutzwürdigen Belange im Übrigen, d.h. in Bezug auf den Schutz der Trinkwasserbrunnen im Wasserschutzgebiet Nonnenweier, der kommunalen Gebäude und Einrichtungen in den Teilorten Nonnenweier und Wittenweier sowie der Eigenwasserversorgung in den kommunalen Gebäuden und Einrichtungen in den Teilorten Nonnenweier, Wittenweier und Ottenheim, geltend macht, steht dem die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung sowie die Bindungswirkung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - entgegen, mit dem die Berufung gegen den klageabweisenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - zurückgewiesen worden war.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bewertung in seinem Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - (UA S. 189 f.) zum mangelnden subjektiven Recht eines Einzelnen oder einer Gebietskörperschaft auf Grundwasserreinhaltung (vgl. ebda. UA S. 59 f.) bestätigt.

    Die hiermit gegebene Bindungswirkung der die Klage der Klägerin zu 1) gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 abweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 S 192/08 - und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - zur Rechtmäßigkeit der Abwägung der Belange dieser Klägerin zum Schutz der Trinkwasserbrunnen im Wasserschutzgebiet Nonnenweier, der kommunalen Gebäude und Einrichtungen in den Teilorten Nonnenweier und Wittenweier sowie der Eigenwasserversorgung in den kommunalen Gebäuden und Einrichtungen in den Teilorten Nonnenweier, Wittenweier und Ottenheim ist durch den Planergänzungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20.11.2014 ebenso wenig entfallen wie die - mit der (Teil-)Abweisung der Klage zu diesen Belangen eingetretene - (Teil-)Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007.

    Hinsichtlich der Gefahren für die Trinkwasserversorgung über die Eigenwasserversorgungen in Nonnenweier, Wittenweier und - wohl versehentlich insoweit nicht benannt - Ottenheim wird auf das Planfeststellungsverfahren zu dem Beschluss vom 20.12.2007 und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - sowie - unter ausdrücklicher Zitierung - des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - verwiesen, über die eine Beeinträchtigung der Eigenwasserversorgung in diesen Teilorten verneint und die entsprechende Abwägung in dem Planfeststellungsbeschluss als rechtmäßig angesehen worden sei (Ergänzungsbeschluss S. 100 f.).

    (4) Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass sich die Klägerin zu 1) auch im Hinblick auf die Abwägung der übrigen mit der Klage geltend gemachten Belange der Gefahr eine Zunahme von Schnaken und anderen krankheitsübertragenden Schädlingen und der kleinklimatischen Auswirkungen die Bindungswirkung der ihre Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 insoweit abweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - sowie die insoweit eingetretene Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 entgegenhalten lassen muss.

    Denn die Planfeststellungsbehörde konnte auf der Grundlage der dem Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 zugrunde gelegten Umweltverträglichkeitsstudie zur Wirkungsprognose des Polderbetriebs (B. M. Planungsgesellschaft mbH, Rückhalteraum Elzmündung - Umweltverträglichkeitsstudie, Anlage 8.1. Ziffern 5.1.2., S. 107 [Grundwasser - status quo], 6.1.2, S. 143 [Grundwasser] und 7.1.2., S. 185; Ordner 19 des Planfeststellungsantrags vom 21.06.2004) davon ausgehen, dass weder das Rheinwasser selbst noch die Sedimente, durch welche dieses im Falle der Rückhaltung in das Grundwasser versickert (hierzu auch XXX für Umwelttechnik mbH, Untersuchungsbericht zur Beschaffenheit der Gewässersedimente und Böden im geplanten Rückhalteraum Elzmündung, 2001), in einer Weise mit Schadstoffen belastet sind, dass deshalb mit einer nachhaltigen Veränderung der Qualität des Grundwassers gerechnet werden müsse (hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.09.2013 - 3 S 284/11 -, UA S. 60 f).

  • BVerwG, 19.12.2007 - 9 A 22.06

    Verwaltungsrechtsweg; erweiterte Prüfungskompetenz; Klagebefugnis; Schutznormen;

    Auszug aus VG Freiburg, 21.10.2016 - 7 K 72/15
    Die Planfeststellungsbehörde ist im Planergänzungsverfahren in der Lage, auch zu bereits bestandskräftigen Teilen der Planfeststellung im Sinne eines Zweitbescheides in eine neuerliche Sachprüfung einzutreten und den Betroffenen damit eine erneute Rechtsschutzmöglichkeit gegen diesen Abwägungsteil zu eröffnen (wie BVerwG, Beschl. v. 28.07.2014 - 7 B 22.13 -, UPR 2015, 34, 35; Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138, Rn. 26).

    Dem steht die Bindungswirkung eines abweisenden verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht entgegen (a.A. BVerwG, Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138, Rn. 22), da der erlass eines solchen Zweitbescheids auf dem Gedanken des Wiederaufgreifens eines Verfahrens beruht (grundlegend insoweit BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 15.08 -, BVerwGE 135, 121, Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2008 - 11 S 759/06 -, VBlBW 2009, 32, Rn. 37; in der Sache wohl ebenso BVerwG, Beschl. v. 28.07.2014 - 7 B 22.13 -, UPR 2015, 34, Rn. 10).

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Landratsamt etwa bei seiner Abwägung im Planergänzungsbeschluss vom 20.11.2014 zu den Folgen des Betriebs des Rückhalteraums auf die Grundwasserqualität sowie auf die Grundwasserstände schutzwürdige und mehr als nur geringfügig berührte Belange der Kläger zu Unrecht nicht oder nicht mit dem notwendigen Gewicht berücksichtigt und die angefochtene Planungsentscheidung damit ein aus dem Abwägungsgebot folgendes subjektives Recht der Kläger auf gerechte Abwägung ihrer Belange verletzt hat (hierzu grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 64; Urt. v. 10.10.2012 - 9 A 20.11 -, NVwZ 2013, 645, Rn. 11; zur Klagebefugnis vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138, Rn. 12).

    Ist damit die Klagebefugnis der genannten Kläger nicht bereits deshalb begründet, weil der Planergänzungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20.11.2014 das Vorhaben des Baus und Betriebs des Hochwasserrückhaltebeckens Elzmündung gegenüber der Anlagenzulassung in dem Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 geändert hätte und die Kläger hierdurch erstmals oder weitergehend in ihren Belangen betroffen wären, ergibt sich die Klagebefugnis der Kläger jedoch daraus, dass die Planfeststellungsbehörde ungeachtet der Bindungswirkung der (weitgehend) bestandskräftigen Planfeststellung vom 20.12.2007 in der Lage ist, - anlässlich des reinen Ergänzungsverfahrens, aber über dieses hinaus - mit der Folge in eine neuerliche Sachprüfung einzutreten, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen diesen Abwägungsteil im Sinne eines Zweitbescheides auch dann wieder eröffnet sind, wenn - wie hier - die ursprüngliche Entscheidung in der Sache unverändert bestätigt wird (BVerwG, Beschl. v. 28.07.2014 - 7 B 22.13 -, UPR 2015, 34, 35; Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138, Rn. 26), und das Vorliegen einer solchen Situation jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, nachdem das Landratsamt Ortenaukreis im Planergänzungsbeschluss zu den Auswirkungen des vorhabenbedingten Grundwasseranstiegs für die Gebäude in den Teilorten Ottenheim, Nonnenweier und Wittenheim ebenso Stellung nimmt wie zu dem Maß des vorhabenbedingten Eindringens von rheinbürtigem Schmutzwasser in den Grundwasserbereich der Eigenwasserversorgungen in den Teilorten Nonnenweier und Wittenweier.

    Dabei steht der mit einem Zweitbescheid (wieder) eröffneten Rechtsschutzmöglichkeit auch nicht die Bindungswirkung abweisender verwaltungsgerichtlicher Urteile entgegen, in denen die Rechtmäßigkeit der Behandlung der im Zweitbescheid erneut aufgegriffenen und sachlich geprüften Fragestellung im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss als tragender Grund bestätigt worden war (a.A. BVerwG, Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138, Rn. 22).

    Damit ist zumindest die Möglichkeit gegeben, dass diese Sachprüfung auch auf Regelungen bezogen ist, die im Sinne des § 2 UmwRG dem Schutz der Umwelt dienen und zudem im Sinne eines Zweitbescheides die Rechtsschutzmöglichkeiten der Klägerin zu 43) gegen diesen Abwägungsteil wieder eröffnet hat (zu dieser Möglichkeit vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2014 - 7 B 22.13 -, UPR 2015, 34, 35; Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138, Rn. 26).

    Damit hat es die erneute Sachprüfung über die allein gegenüber den zuvor erfolgreichen Klägern erforderliche reine Planergänzung hinaus im Sinne eines Zweitbescheides auf alle Betroffenen und damit auch auf die Klägerin zu 43) bezogen und dieser so eine (erneute) Rechtsschutzmöglichkeit gegen diesen Abwägungsteil eröffnet (zu dieser Möglichkeit vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2014 - 7 B 22.13 -, UPR 2015, 34, 35; Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138, Rn. 26).

    Darüber hinaus kann eine fehlerhafte Abwägung der eigenen Belange oder der Umweltbelange nur geltend gemacht werden, soweit die Planfeststellungsbehörde - anlässlich des reinen Ergänzungsverfahrens, aber über dieses hinaus - im Sinne eines Zweitbescheides in eine neuerliche Abwägung eingetreten ist (BVerwG, Beschl. v. 28.07.2014 - 7 B 22.13 -, UPR 2015, 34, 35; Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 - BVerwGE 130, 138, Rn. 26) oder - aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes - soweit eine rechtliche oder tatsächliche Betroffenheit erstmals im Zusammenhang mit dem Planergänzungsverfahren erkennbar bzw. ein Vorgehen gegen den Planfeststellungsbeschluss in seiner früherer Fassung mangels erkennbarer tatsächlicher Betroffenheit nicht möglich war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2004 - 9 VR 3.04 -, NVwZ 2005, 330; Urt. v. 09.06.2010 - 9 A 25.09 -, NVwZ 2011, 175).

  • VG Saarlouis, 16.12.2008 - 2 K 206/08

    Versetzung im Zuge organisatorischer Veränderungen im Bereich der Deutschen Post

    Auszug aus VG Freiburg, 21.10.2016 - 7 K 72/15
    Auf die Klage der Mutter der Kläger zu 30) und zu 31) stellte das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 31.07.2010 - 2 K 206/08 - (dort Klägerin zu 3)) ebenfalls fest, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig sei und nicht vollzogen werden dürfe, beschränkte diese Feststellung allerdings wiederum nur auf die fehlerhafte Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Bauchigen und der Schmalen Windelschnecke, die diese mangels Eigentums an mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen Grundstücken zwar nicht nach nationalem Prozessrecht, wohl aber aufgrund ihrer Stellung als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit i. S. des Art. 10a UVP-RL geltend machen könne.

    Die von der Mutter der Kläger zu 30) und 31), der Klägerin zu 3), in dem Verfahren 2 K 206/08 eingelegte und nach ihrem Tode im November 2012 von ihren Söhnen in ungeteilter Erbengemeinschaft fortgeführte Berufung wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 286/11 - ebenso zurückgewiesen, wie die Berufung der zunächst aus den Klägern zu 30) und 31) sowie ihrer Mutter gebildeten Erbengemeinschaft, der Klägerin zu 15) des Verfahrens 2 K 369/08.

    Die Klage der Klägerin zu 43) wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31.07.2010 - 2 K 206/08 - (dort Klägerin zu 1)) in vollem Umfang abgewiesen.

    Weiter liegen die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg zu den gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 gerichteten Klageverfahren (2 K 192/08, 2 K 206/08, 2 K 369/08 und 2 K 393/08) einschließlich der Beiakten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu den Berufungsverfahren 3 S 284/11, 3 S 285/11 und 3 S 386/11 einschließlich Beiakten vor.

    Die nach einer Beteiligung bereits im ersten Planfeststellungsverfahren erfolgte Abweisung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 mit Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 206/08 - (dort Klägerin zu 1)) steht der Klagebefugnis der Klägerin zu 43) nicht entgegen.

    a) Aus der Rechtskraft der Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 zu den Klagen der Klägerin zu 1) (2 K 193/08), der Kläger zu 2), 3), 4), 5), 6), 17), 18), 19), 25) und 26) (2 K 393/08) sowie der Rechtsvorgängerin der Kläger zu 30) und zu 31) (2 K 206/08) ergibt sich gegenüber diesen Klägern mit Bindungswirkung nach § 121 Nr. 1 VwGO, dass die im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 nach § 38 Abs. 3 NatSchG BW angestellte und nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. v. 22.07.1992, L 206/7) - Habitatsrichtlinie - FFH-RL - erforderliche naturschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung insoweit an einem erheblichen Ermittlungsfehler litt, als dort - allein unter Hinweis auf die Erfahrungen im Bereich der Rückhalteräume Altenheim und Söllingen/Greffern und ohne weitere Untersuchungen zu den Anpassungs- und Überlebensstrategien dieser Schneckenarten bei Überflutungen ihres Lebensbereichs - angenommen worden war, dass die Hochwasserrückhaltung keine Auswirkungen auf die im nördlichen Bereich der Taubergießenmündung nachgewiesenen und als maßgeblicher Bestandteil der Erhaltungsziele des gemeldeten FFH-Gebietes "Taubergießen, Elz, Ettenbach" (Nr. 7712-341) aufgeführten Bestände der nach Anhang II der FFH-RL geschützten Weichtierarten der Schmalen und Bauchigen Windelschnecken ( vertigo moulinsiana und vertigo angustior ) habe.

    Damit steht dem planfestgestellten Vorhaben in seiner Gesamtheit der Schutz des als FFH-Schutzgebiet ausgewiesenen Natura 2000-Gebiets mit seinen Erhaltungszielen nicht nach § 34 Abs. 2 BNatSchG (2009) entgegen; einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL bedurfte es bei dieser Sachlage nicht, sodass der insoweit in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - (S. 123 f.), - 2 K 206/08 - (S. 17) und - 2 K 393/08 - (S. 20) festgestellte Rechtswidrigkeitsmangel der Planfeststellung vom 20.12.2007 nicht mehr zum Tragen kommt.

    Soweit die Mutter der Kläger zu 30) und zu 31) Klage erhoben hatte, war diese mit Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 206/08 - (dort Klägerin zu 3)) in Bezug auf einen Abwägungsmangel der möglichen Gefahren der Flutungen für das Trinkwasserschutzgebiet Ottenheim und die Gebäude in den Teilorten Allmannsweier und Ottenheim mit der Begründung abgewiesen worden, dass dies - auch unter Berücksichtigung der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 - zu keiner subjektiven Rechtsverletzung führe, nachdem die Klägerin schon nicht Eigentümerin von solchen Grundstücken sei.

  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

    Auszug aus VG Freiburg, 21.10.2016 - 7 K 72/15
    Allerdings hat das Landratsamt bei seiner konkreten Planergänzungsentscheidung nicht von der in solchen Fällen anerkannten Möglichkeit (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31, Rn. 16; Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171, Rn. 25) Gebrauch gemacht, das notwendige Planergänzungsverfahren ohne Beachtung der Anforderungen des § 73 LVwVfG auf die Kläger zu beschränken, auf deren Klage die entsprechende Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses gerichtlich ausgesprochen worden war und die dann gegen einen auch nur ihnen gegenüber ergehenden - bestätigenden - Planergänzungsbeschluss isoliert mit der Behauptung der weiterhin fortdauernden Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit hätten vorgehen können.

    a) Dies gilt zunächst für die Klägerin zu 1), die gegen die Entscheidung im ergänzenden Verfahren zumindest geltend machen kann, dass die auf ihre Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20.12.2007 mit Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - rechtskräftig festgestellten Rechtsfehler der fehlerhaften Abwägung der Auswirkungen des Betriebs des Rückhaltebeckens auf ihren im Wasserschutzgebiet Ottenheim gelegenen und der örtlichen Wasserversorgung dienenden Trinkwasserbrunnen einerseits und die Substanz ihrer kommunalen Immobilien in den Teilorten Allmannsweier und Ottenheim andererseits nach wie vor nicht behoben seien (hierzu BVerwG, Urt. v. 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31, Rn. 28).

    Grundsätzlich schließt die - gegenüber einem zuvor passiven oder erfolglosen Kläger eingetretene - Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses nicht nur die Klage gegen den Beschluss selbst aus, sondern hat auch zur Folge, dass dieser gegen eine erneute Entscheidung in einem Planergänzungsverfahren klageweise nur vorgehen kann, wenn diese zu einer Änderung des Vorhabens führt und der Kläger durch deren Festsetzungen erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird (BVerwG, Urt. v. 15.07.2016 - 9 C 3.16 -, NVwZ 2016, 1631, Rn. 61; Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, BVerwGE 155, 91, Rn. 39; Urt. v. 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31, Rn. 28; Urt. v. 24.07.2008 - 4 A 3001.07 -, BVerwGE 131, 316, Rn. 21, m.w.N.; Urt. v. 21.05.1997 - 11 C 1.97 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27 S. 4).

    Zwar ist eine Umweltvereinigung in einer solchen Situation aufgrund der ihr gegenüber mit der Klageabweisung (als unzulässig) eingetretenen Bestandskraft dieses Bescheides in einem danach folgenden Verfahren gegen die Entscheidung im ergänzenden Verfahren grundsätzlich darauf beschränkt zu rügen, dass Umweltbelange durch eine - hier nicht gegebene - nunmehr geänderte Zulassung des Vorhabens erstmals oder stärker berührt seien als bisher (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.07.2016 - 9 C 3.16 -, NVwZ 2016, 1631, Rn. 61; Urt. v. 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31, Rn. 28).

    Dabei muss sich die Klägerin zu 43) ausnahmsweise auch nicht die Bestands- bzw. Rechtskraft des von ihr erfolglos angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 entgegenhalten lassen (BVerwG, Urt. v. 15.07.2016 - 9 C 3.16 -, NVwZ 2016, 1631, Rn. 61; Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 14.15 -, juris, Rn. 19; Urt. v. 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31, Rn. 28; Urt. v. 24.07.2008 - 4 A 3001.07 -, BVerwGE 131, 316, Rn. 21 und 26).

    Abgesehen davon, dass Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange gemäß § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, können solche Mängel im gerichtlichen Verfahren gegen einen Planergänzungsbeschluss nur insoweit gerügt werden, als ihnen nicht die Bestandskraft der ursprünglichen Planfeststellungsentscheidung (BVerwG, Urt. v. 15.07.2016 - 9 C 3.16 -, NVwZ 2016, 1631, Rn. 61; Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, BVerwGE 155, 91, Rn. 39; Urt. v. 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31, Rn. 28; Urt. v. 24.07.2008 - 4 A 3001.07 -, BVerwGE 131, 316, Rn. 21 m.w.N.; Urt. v. 21.05.1997 - 11 C 1.97 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27 S. 4) oder gar die Rechtskraft entsprechender gerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.07.2008 - 4 A 3001.07 -, BVerwGE 131, 316, Rn. 26) entgegensteht.

    Damit setzt die Rügefähigkeit eines Belangs in diesen Verfahren grundsätzlich voraus, dass der Eintritt der Bestandskraft auf ein entsprechendes Rechtsmittel eines Betroffenen zu dessen Gunsten durch eine entsprechende gerichtliche Feststellung der (Teil-)Rechtswidrigkeit der Abwägung in dem ursprünglichen Planfeststellungsbescheides verhindert worden ist oder dass sich die Abwägung auf eine Änderung des Vorhabens bezieht und hierdurch erstmals oder weitergehend als durch den Planfeststellungsbeschluss eine Betroffenheit der eigenen Belange oder - bezogen auf eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung - der Umweltbelange gegeben ist (hierzu BVerwG, Urt. v. 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31, Rn. 28).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 285/11

    Hochwasserschutz am Oberrhein: Berufungen der Gegner des Polders Schwanau bleiben

    Auszug aus VG Freiburg, 21.10.2016 - 7 K 72/15
    Die von den Klägern zu 2), 3), 4), 5), 6), 17), 18), 19), 25) und 26) gegen die Abweisung ihrer Klagen eingelegte Berufung wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 285/11 - (dort Kläger zu 11), 6), 5), 10), 16), 4), 7), 3), 14) und 12)) zurückgewiesen.

    Weiter liegen die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg zu den gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 gerichteten Klageverfahren (2 K 192/08, 2 K 206/08, 2 K 369/08 und 2 K 393/08) einschließlich der Beiakten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu den Berufungsverfahren 3 S 284/11, 3 S 285/11 und 3 S 386/11 einschließlich Beiakten vor.

    Diese Bestandskraft ergibt sich daraus, dass die gegen diesen Planfeststellungsbeschluss von den Klägern zu 2), 3), 4), 5), 6), 17), 18), 19), 25) und 26) erhobenen Klagen mit Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.7.2010 - 2 K 393/08 - (dort zu Kläger zu 48), 53), 54), 55), 56), 51), 49), 50), 61) und 63)) und Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 285/11 - (dort Kläger zu 11), 6), 5), 10), 16), 4), 7), 3), 14) und 12)) mit Ausnahme der Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses im Hinblick auf die fehlerhafte FFH-Verträglichkeitsprüfung zur möglichen Beeinträchtigung der Bestände der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecken abgewiesen und eine Rechtsverletzung dieser Kläger in Bezug auf die Abwägung des Schutzes ihrer in Wittenweier gelegenen Grundstücke vor Vernässung und der Eigenwasserversorgung vor Verunreinigung unter Hinweis auf die dort wirksamen Schutzbrunnengalerien ausdrücklich verneint worden war.

    Auch können sie den Schutz der zentralen Wasserversorgung als einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde nicht als eigenen Belang geltend machen und zwar auch dann nicht, wenn sie diese - wie wohl in keinem Fall - tatsächlich benutzen würden (offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.09.2013 - 3 S 285/11 -, S. 190 f.).

    Dies ergibt sich für die Kläger zu 2), 3), 4), 5), 6), 17), 18), 19) und 25) aus der Bindungswirkung der Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 393/08 - (dort Kläger zu 48), 53), 54), 55), 56), 51), 49), 50), 61) und 63)) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 285/11 - (dort Kläger zu 11), 6), 5), 10), 16), 4), 7), 3), 14) und 12)).

    Die - in Wittenweier wohnenden - Kläger zu 2), 3), 4), 5), 6), 17), 18), 19), 25) und 26) müssen sich die Rechtskraft der insoweit klageabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 393/08 - (dort Kläger zu 48), 53), 54), 55), 56), 51), 49), 50), 61) und 63)) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 285/11 - (dort Kläger zu 11), 6), 5), 10), 16), 4), 7), 3), 14) und 12)) entgegenhalten lassen.

    Dies ergibt sich für die Kläger zu 2), 3), 4), 5), 6), 17), 18), 19), 25), 26), 30) und 31), die gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 in seiner Ursprungsfassung Klage erhoben hatten, aus der Bindungswirkung der insoweit abweisenden Teile der Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 393/08 - und - 2 K 369/08 - sowie der hierauf bezogenen Berufungsurteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 285/11 - und - 3 S 286/11 -.

  • BVerwG, 28.07.2014 - 7 B 22.13

    Planfeststellungsbeschluss; erneutes Aufhebungsbegehren

    Auszug aus VG Freiburg, 21.10.2016 - 7 K 72/15
    Die Planfeststellungsbehörde ist im Planergänzungsverfahren in der Lage, auch zu bereits bestandskräftigen Teilen der Planfeststellung im Sinne eines Zweitbescheides in eine neuerliche Sachprüfung einzutreten und den Betroffenen damit eine erneute Rechtsschutzmöglichkeit gegen diesen Abwägungsteil zu eröffnen (wie BVerwG, Beschl. v. 28.07.2014 - 7 B 22.13 -, UPR 2015, 34, 35; Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138, Rn. 26).

    Dem steht die Bindungswirkung eines abweisenden verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht entgegen (a.A. BVerwG, Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138, Rn. 22), da der erlass eines solchen Zweitbescheids auf dem Gedanken des Wiederaufgreifens eines Verfahrens beruht (grundlegend insoweit BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 15.08 -, BVerwGE 135, 121, Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2008 - 11 S 759/06 -, VBlBW 2009, 32, Rn. 37; in der Sache wohl ebenso BVerwG, Beschl. v. 28.07.2014 - 7 B 22.13 -, UPR 2015, 34, Rn. 10).

    Ist damit die Klagebefugnis der genannten Kläger nicht bereits deshalb begründet, weil der Planergänzungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20.11.2014 das Vorhaben des Baus und Betriebs des Hochwasserrückhaltebeckens Elzmündung gegenüber der Anlagenzulassung in dem Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 geändert hätte und die Kläger hierdurch erstmals oder weitergehend in ihren Belangen betroffen wären, ergibt sich die Klagebefugnis der Kläger jedoch daraus, dass die Planfeststellungsbehörde ungeachtet der Bindungswirkung der (weitgehend) bestandskräftigen Planfeststellung vom 20.12.2007 in der Lage ist, - anlässlich des reinen Ergänzungsverfahrens, aber über dieses hinaus - mit der Folge in eine neuerliche Sachprüfung einzutreten, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen diesen Abwägungsteil im Sinne eines Zweitbescheides auch dann wieder eröffnet sind, wenn - wie hier - die ursprüngliche Entscheidung in der Sache unverändert bestätigt wird (BVerwG, Beschl. v. 28.07.2014 - 7 B 22.13 -, UPR 2015, 34, 35; Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138, Rn. 26), und das Vorliegen einer solchen Situation jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, nachdem das Landratsamt Ortenaukreis im Planergänzungsbeschluss zu den Auswirkungen des vorhabenbedingten Grundwasseranstiegs für die Gebäude in den Teilorten Ottenheim, Nonnenweier und Wittenheim ebenso Stellung nimmt wie zu dem Maß des vorhabenbedingten Eindringens von rheinbürtigem Schmutzwasser in den Grundwasserbereich der Eigenwasserversorgungen in den Teilorten Nonnenweier und Wittenweier.

    Denn die Möglichkeit des Erlasses eines die Bestandskraft einer Planentscheidung durchbrechenden und die Rechtsschutzmöglichkeiten wiedereröffnenden Zweitbescheides beruht auf dem Gedanken des Wiederaufgreifens eines Verfahrens, welches - anders als die Rücknahme oder der Widerrufs eines Verwaltungsakts, die auf den ursprünglichen Verwaltungsakt bezogen bleiben - den Weg für eine erneute Sachentscheidung gerade unter Durchbrechung der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung eröffnet (grundlegend insoweit BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 15.08 -, BVerwGE 135, 121, Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2008 - 11 S 759/06 -, VBlBW 2009, 32, Rn. 37; in der Sache wohl ebenso BVerwG, Beschl. v. 28.07.2014 - 7 B 22.13 -, UPR 2015, 34, Rn. 10).

    Damit ist zumindest die Möglichkeit gegeben, dass diese Sachprüfung auch auf Regelungen bezogen ist, die im Sinne des § 2 UmwRG dem Schutz der Umwelt dienen und zudem im Sinne eines Zweitbescheides die Rechtsschutzmöglichkeiten der Klägerin zu 43) gegen diesen Abwägungsteil wieder eröffnet hat (zu dieser Möglichkeit vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2014 - 7 B 22.13 -, UPR 2015, 34, 35; Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138, Rn. 26).

    Damit hat es die erneute Sachprüfung über die allein gegenüber den zuvor erfolgreichen Klägern erforderliche reine Planergänzung hinaus im Sinne eines Zweitbescheides auf alle Betroffenen und damit auch auf die Klägerin zu 43) bezogen und dieser so eine (erneute) Rechtsschutzmöglichkeit gegen diesen Abwägungsteil eröffnet (zu dieser Möglichkeit vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2014 - 7 B 22.13 -, UPR 2015, 34, 35; Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138, Rn. 26).

    Darüber hinaus kann eine fehlerhafte Abwägung der eigenen Belange oder der Umweltbelange nur geltend gemacht werden, soweit die Planfeststellungsbehörde - anlässlich des reinen Ergänzungsverfahrens, aber über dieses hinaus - im Sinne eines Zweitbescheides in eine neuerliche Abwägung eingetreten ist (BVerwG, Beschl. v. 28.07.2014 - 7 B 22.13 -, UPR 2015, 34, 35; Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 - BVerwGE 130, 138, Rn. 26) oder - aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes - soweit eine rechtliche oder tatsächliche Betroffenheit erstmals im Zusammenhang mit dem Planergänzungsverfahren erkennbar bzw. ein Vorgehen gegen den Planfeststellungsbeschluss in seiner früherer Fassung mangels erkennbarer tatsächlicher Betroffenheit nicht möglich war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2004 - 9 VR 3.04 -, NVwZ 2005, 330; Urt. v. 09.06.2010 - 9 A 25.09 -, NVwZ 2011, 175).

  • BVerwG, 15.07.2016 - 9 C 3.16

    Planfeststellungsbeschluss; FFH-Verträglichkeitsuntersuchung; FFH-Gebiet;

    Auszug aus VG Freiburg, 21.10.2016 - 7 K 72/15
    Grundsätzlich schließt die - gegenüber einem zuvor passiven oder erfolglosen Kläger eingetretene - Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses nicht nur die Klage gegen den Beschluss selbst aus, sondern hat auch zur Folge, dass dieser gegen eine erneute Entscheidung in einem Planergänzungsverfahren klageweise nur vorgehen kann, wenn diese zu einer Änderung des Vorhabens führt und der Kläger durch deren Festsetzungen erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird (BVerwG, Urt. v. 15.07.2016 - 9 C 3.16 -, NVwZ 2016, 1631, Rn. 61; Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, BVerwGE 155, 91, Rn. 39; Urt. v. 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31, Rn. 28; Urt. v. 24.07.2008 - 4 A 3001.07 -, BVerwGE 131, 316, Rn. 21, m.w.N.; Urt. v. 21.05.1997 - 11 C 1.97 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27 S. 4).

    Zwar ist eine Umweltvereinigung in einer solchen Situation aufgrund der ihr gegenüber mit der Klageabweisung (als unzulässig) eingetretenen Bestandskraft dieses Bescheides in einem danach folgenden Verfahren gegen die Entscheidung im ergänzenden Verfahren grundsätzlich darauf beschränkt zu rügen, dass Umweltbelange durch eine - hier nicht gegebene - nunmehr geänderte Zulassung des Vorhabens erstmals oder stärker berührt seien als bisher (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.07.2016 - 9 C 3.16 -, NVwZ 2016, 1631, Rn. 61; Urt. v. 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31, Rn. 28).

    Auch wurden durch sie die Beurteilungsgrundlagen nicht in einer Weise aktualisiert, die eine Neubewertung der Verträglichkeitsuntersuchung notwendig gemacht hätte (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 31, 131; Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291, Rn. 29; Urt. v. 15.07.2016 - 9 C 3.16 -, NVwZ 2016, 1631, Rn. 42).

    Dabei muss sich die Klägerin zu 43) ausnahmsweise auch nicht die Bestands- bzw. Rechtskraft des von ihr erfolglos angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 entgegenhalten lassen (BVerwG, Urt. v. 15.07.2016 - 9 C 3.16 -, NVwZ 2016, 1631, Rn. 61; Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 14.15 -, juris, Rn. 19; Urt. v. 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31, Rn. 28; Urt. v. 24.07.2008 - 4 A 3001.07 -, BVerwGE 131, 316, Rn. 21 und 26).

    Abgesehen davon, dass Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange gemäß § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, können solche Mängel im gerichtlichen Verfahren gegen einen Planergänzungsbeschluss nur insoweit gerügt werden, als ihnen nicht die Bestandskraft der ursprünglichen Planfeststellungsentscheidung (BVerwG, Urt. v. 15.07.2016 - 9 C 3.16 -, NVwZ 2016, 1631, Rn. 61; Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, BVerwGE 155, 91, Rn. 39; Urt. v. 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31, Rn. 28; Urt. v. 24.07.2008 - 4 A 3001.07 -, BVerwGE 131, 316, Rn. 21 m.w.N.; Urt. v. 21.05.1997 - 11 C 1.97 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27 S. 4) oder gar die Rechtskraft entsprechender gerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.07.2008 - 4 A 3001.07 -, BVerwGE 131, 316, Rn. 26) entgegensteht.

  • BVerwG, 24.07.2008 - 4 A 3001.07

    Luftrechtliche Planfeststellung; ergänzende Planfeststellung; Betriebsregelung;

    Auszug aus VG Freiburg, 21.10.2016 - 7 K 72/15
    Grundsätzlich schließt die - gegenüber einem zuvor passiven oder erfolglosen Kläger eingetretene - Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses nicht nur die Klage gegen den Beschluss selbst aus, sondern hat auch zur Folge, dass dieser gegen eine erneute Entscheidung in einem Planergänzungsverfahren klageweise nur vorgehen kann, wenn diese zu einer Änderung des Vorhabens führt und der Kläger durch deren Festsetzungen erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird (BVerwG, Urt. v. 15.07.2016 - 9 C 3.16 -, NVwZ 2016, 1631, Rn. 61; Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, BVerwGE 155, 91, Rn. 39; Urt. v. 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31, Rn. 28; Urt. v. 24.07.2008 - 4 A 3001.07 -, BVerwGE 131, 316, Rn. 21, m.w.N.; Urt. v. 21.05.1997 - 11 C 1.97 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27 S. 4).

    Der erfolglose Kläger muss sich zudem - unter Vorbehalt einer Änderung der Sach- und Rechtslage - die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils entgegenhalten lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.07.2008 - 4 A 3001.07 -, BVerwGE 131, 316, Rn. 26).

    Dabei muss sich die Klägerin zu 43) ausnahmsweise auch nicht die Bestands- bzw. Rechtskraft des von ihr erfolglos angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 entgegenhalten lassen (BVerwG, Urt. v. 15.07.2016 - 9 C 3.16 -, NVwZ 2016, 1631, Rn. 61; Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 14.15 -, juris, Rn. 19; Urt. v. 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31, Rn. 28; Urt. v. 24.07.2008 - 4 A 3001.07 -, BVerwGE 131, 316, Rn. 21 und 26).

    Abgesehen davon, dass Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange gemäß § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, können solche Mängel im gerichtlichen Verfahren gegen einen Planergänzungsbeschluss nur insoweit gerügt werden, als ihnen nicht die Bestandskraft der ursprünglichen Planfeststellungsentscheidung (BVerwG, Urt. v. 15.07.2016 - 9 C 3.16 -, NVwZ 2016, 1631, Rn. 61; Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, BVerwGE 155, 91, Rn. 39; Urt. v. 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31, Rn. 28; Urt. v. 24.07.2008 - 4 A 3001.07 -, BVerwGE 131, 316, Rn. 21 m.w.N.; Urt. v. 21.05.1997 - 11 C 1.97 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27 S. 4) oder gar die Rechtskraft entsprechender gerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.07.2008 - 4 A 3001.07 -, BVerwGE 131, 316, Rn. 26) entgegensteht.

    Dies aber wäre hier - bezogen auf den Belang der gesteigerten Betroffenheit der Klägerinnen - zu erwarten gewesen, weil sich die Einwendungen im ergänzenden Verfahren als sachliches, auf die Verhinderung oder die Modifizierung des beantragten Vorhabens abzielendes Gegenvorbringen gerade auf die Fragen und Umstände beziehen müssen, die sich im Ergänzungsverfahren stellen und geregelt werden sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.07.2008 - 4 A 3001.07 -, BVerwGE 131, 316, Rn. 36 f.).

  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus VG Freiburg, 21.10.2016 - 7 K 72/15
    Der hier eingetretenen materiellen Präklusion steht nicht entgegen, dass die mit § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG verknüpfte Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle im Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL 2011, ABl. L Nr. 26 v. 28.01.2012, 1) bzw. der durch diese abgelösten Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL 1985, ABl. L 175 S. 40, i.d.F. der Richtlinie 2003/35/EG vom 26.05.2003, ABl. L 156 S. 17) nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 15.10.2015 - C-137/14 -, NJW 2015, 3495, Rn. 78 ff.; BVerwG, Urt. v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 -, NVwZ 2016, 308, Rn. 26; einschränkend für den Fall der - hier gegebenen - vollumfänglich fehlenden Beteiligung im Einwendungsverfahren OVG R-P, Beschl. v. 28.04.2016 - 8 B 10285/16 -, DVBl 2016, 998) gegen die dortige Regelung des Art. 11 Abs. 1 (bzw. des Art. 10a) verstößt, nach welcher die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherstellen, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, (...) Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht (...) haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

    Denn die Regelung des § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG verstößt mit ihrer materiellen Präklusion nur insoweit gegen die Regelung des Art. 11 der UVP-RL 2011 (bzw. die Regelung des Art. 10a der UVP-RL 1985), als hierdurch die Gründe beschränkt werden, auf die ein Kläger einen gerichtlichen Rechtsbehelf im Sinne dieser Richtlinien in einer im Übrigen zulässigen Weise stützen kann, betrifft aber nicht den hier gegebenen Fall, dass die Präklusion bereits zum Wegfall der diesem inhaltlichen Überprüfungsverfahren - jedenfalls bei privaten Klägern - zulässigerweise vorgelagerten Klagebefugnis (vgl. EuGH, Urt. v. 15.10.2015 - C-137/14 -, NJW 2015, 3495, Rn. 37; Urt. v. 12.05.2011 - C-115/09 -, NJW 2011, 2779, Rn. 45) führt.

    Der Umstand, dass die genannten Kläger im - ordnungsgemäß durchgeführten - Anhörungsverfahren zum Planergänzungsbeschluss insoweit keine Einwendungen erhoben haben, steht der Rügebefugnis nicht entgegen, da die Regelung des § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG zur materiellen Präklusion nicht geltend gemachter Belange gegen die - hier anwendbare - Regelung des Art. 11 der UVP-Richtlinie 2011/92/EU bzw. des Art. 10a der durch diese abgelösten UVP-Richtlinie 85/337/EWG verstößt und deshalb hier unangewendet bleiben muss (EuGH, Urt. v. 15.10.2015 - C-137/14 -, NJW 2015, 3495, Rn. 78 ff.; BVerwG, Urt. v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 -, NVwZ 2016, 308, Rn. 26).

    Die über § 4 Abs. 3 i.V.m. 1 UmwRG begründete Möglichkeit, die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines - wie hier - im Sinne des § 2 Abs. 3 UVPG UVP-pflichtigen Vorhabens unabhängig von der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts auch als Beteiligter nach § 61 Nr. 1 VwGO zu verlangen, ist auf den - hier nicht gegebenen - Fall beschränkt, dass die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht oder jedenfalls nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, lässt aber die grundsätzliche Bindung der Rügebefugnis zur Verletzung materiellen (Umwelt-)Rechts an subjektive Rechte unberührt (BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 7.15 -, NVwZ 2016, 1735, Rn. 19; zur Unionsrechtskonformität einer solchen Beschränkung vgl. EuGH, Urt v. 16.04.2015 - C-570/13 -, DVBl 2015, 767, Rn. 30 ff.; Urt. v. 15.10.2015 - C-137/14 - NJW 2015, 3495, Rn. 28 ff.).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

  • BVerwG, 22.10.2015 - 7 C 15.13

    Wasserrückhaltung; Polder; Altrip; Überschwemmung; Grundwasser;

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 23.10

    Verfahrensfehler; Umweltverträglichkeitsprüfung; Kausalität; Ergebnisrelevanz;

  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 24.10

    Verfahrensfehler; wesentlicher Verfahrensfehler; mittelbare Betroffenheit;

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 286/11

    Hochwasserschutz am Oberrhein: Berufungen der Gegner des Polders Schwanau bleiben

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05

    Sonderlandeplatz; Sonderflugplatz; Gewässerausbau; selbständiges Vorhaben;

  • BVerwG, 27.09.1990 - 4 C 44.87
  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

  • BVerwG, 24.10.2013 - 7 C 36.11

    Großkraftwerk, steinkohlebefeuertes; Änderungsvorhaben; Genehmigung,

  • BVerwG, 19.03.2003 - 9 A 33.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

  • BVerwG, 16.01.2007 - 9 B 14.06

    Bundesstraße; Ortsdurchfahrt; weiträumiger Verkehr; Planrechtfertigung;

  • BVerwG, 10.10.2012 - 9 A 18.11

    Vereinigung; Klagebefugnis; Umweltverträglichkeitsprüfung; Umweltschutz;

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 14.15

    Elbtunnel A 20: Planungsfehler festgestellt - Klagen dennoch weitgehend ohne

  • BVerwG, 21.05.1997 - 11 C 1.97

    Nachtflugbeschränkungen auf dem Flughafen Köln/ Bonn

  • BVerwG, 17.09.2004 - 9 VR 3.04

    Schienenwegeplanung, City-Tunnel Leipzig, Planfeststellungsbeschluss,

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 8.15

    Planfeststellung; Gemeinde; Klagebefugnis; Selbstverwaltungsrecht; abwehrender

  • BVerwG, 22.09.2005 - 9 B 13.05

    Änderungsplanfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Rechtsmittel; Belange

  • VGH Bayern, 18.12.2012 - 8 B 12.431

    Planfeststellung für Hochwasserschutzmaßnahme - Bindungswirkung eines Urteils im

  • BVerwG, 19.05.2010 - 9 A 25.09

    Planfeststellung; Planänderung; ergänzendes Verfahren; Verzicht auf Auslegung;

  • BVerwG, 04.07.2012 - 9 VR 6.12

    Planfeststellungsbeschluss; Änderungsplanfeststellungsbeschluss; Bestandskraft;

  • BVerwG, 22.10.2009 - 1 C 15.08

    Ausweisung; Befristung; Rechtskraft, Rechtskraftbindung; Rücknahme; Widerruf;

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2008 - 11 S 759/06

    Bestands- bzw. rechtskräftige Ausweisungsverfügung; Wiederaufgreifen bei Änderung

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

  • EuGH, 12.05.2011 - C-115/09

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15

    Verbandsklage; Präklusion; Bundeswasserstraße; Weservertiefung;

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14

    Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung;

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

  • BVerwG, 21.11.2013 - 7 C 40.11

    Windenergieanlage; Außenbereich; Genehmigung, immissionsschutzrechtliche;

  • BVerwG, 19.02.2015 - 7 C 11.12

    Hafenausbau: trimodaler Umschlagshafen; Klagefrist; Zustellungswille; Klage- und

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08

    Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet;

  • BVerwG, 20.04.2005 - 4 C 18.03

    Nachtflugregelung; fachplanerisches Abwägungsgebot; Bedarfsprognose;

  • BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03

    Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl;

  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 11.03

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

  • BVerfG, 16.12.2015 - 1 BvR 685/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Wesertunnel der A 281 in Bremen

  • BVerwG, 28.10.1998 - 11 A 3.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; wesentliche

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 A 20.08

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Artenschutz; Tötungsverbot; Störungsverbot;

  • BVerwG, 10.04.2013 - 4 C 3.12

    Bundeswehr; Tiefflugübungen; FFH-Gebiet; anerkannte Naturschutzvereinigung;

  • BVerwG, 17.07.2008 - 9 B 15.08

    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Abweichung

  • BVerwG, 07.04.2016 - 4 C 1.15

    Bauverbot; Bauwerk; Störung; Flugsicherungseinrichtung; Entscheidung;

  • BVerwG, 03.05.2013 - 9 A 16.12

    Planfeststellung; Präklusion; Substantiierungslast; Einwendungsfrist; effektiver

  • BVerwG, 14.11.2002 - 4 A 15.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet;

  • BVerwG, 02.10.2013 - 9 A 23.12

    Ausführungsplanung; Planänderung; Planergänzung; unterlassene UVP-Prüfung;

  • BVerwG, 23.04.1997 - 11 A 7.97

    Bundesrechtliche Anordnung einer "ortsüblichen Bekanntmachung"

  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 9.12

    Planfeststellung; fachplanerische Abwägung; Gemeinde; Selbstverwaltung;

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2011 - 10 S 2102/09

    Zur Rügebefugnis eines anerkannten Umweltverbands nach dem

  • BVerwG, 12.02.1996 - 4 A 38.95

    Fernstraßenrecht: Umfang des fernstraßenrechtlichen Einwendungsausschlusses

  • BVerwG, 28.02.1997 - 1 C 29.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens

  • BVerwG, 25.05.2005 - 9 B 41.04

    Klagen gegen Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel erfolglos

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 7.15

    Planfeststellung; Gewerbebetrieb; Fährbetrieb; Klagebefugnis; Existenzgefährdung;

  • BVerwG, 23.01.2015 - 7 VR 6.14

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; Vollüberprüfungsanspruch;

  • BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82

    Objektive Erforderlichkeit eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens, Gerichtliche

  • BVerwG, 21.12.2010 - 7 A 14.09

    Eisenbahnstrecke; Ausbau; Planfeststellung; Schutzauflage; Ausgleichszahlung;

  • EuGH, 16.04.2015 - C-570/13

    Gruber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU -

  • BVerwG, 10.10.2012 - 9 A 20.11

    Bauarbeiten; Bauzeit; Lärm; Staub; Erschütterungen; AVV Baulärm; Lärmprognose;

  • BVerwG, 26.02.1999 - 4 A 47.96

    Straßenplanung; Planfeststellung; Alternativenprüfung; gemeindliche

  • BVerwG, 06.05.2008 - 9 B 64.07

    Straßenrechtliche Planfeststellung; Planfeststellungsbehörde; örtliche

  • BVerwG, 12.08.1999 - 4 C 3.98

    Trinkwasserversorgung; Wassergewinnungsanlage; Planfeststellung; Vorkehrungen;

  • BVerwG, 14.11.2012 - 9 C 14.11

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; enteignungsrechtliche Vorwirkung;

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.2006 - 5 S 1793/05

    Wasserrechtliche Erlaubnis auch im Planfeststellungsverfahren erforderlich;

  • BVerwG, 31.01.2001 - 11 A 6.00

    Planfeststellung für Bau und Änderung von Schienenwegen; Abwägung der von dem

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.2016 - 8 B 10285/16

    Unzulässiger Eilrechtsschutzantrag eines Umweltverbandes gegen

  • BVerwG, 12.09.1980 - 4 C 74.77

    Schutz vor Verkehrslärm - Einholung eines schalltechnischen Gutachtens -

  • BVerwG, 20.12.1991 - 4 C 25.90

    Antrag auf Aufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen - Antrag auf Gewährung

  • BVerwG, 21.01.2004 - 4 B 82.03

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde gegen Versagung von

  • BVerwG, 11.08.2006 - 9 VR 5.06

    Straßenplanung; Betroffenenbeteiligung; Anstoßwirkung; Planauslegung;

  • BVerfG, 11.07.2014 - 1 BvR 1884/11

    Kein verfassungsrechtlicher Klärungsbedarf bzgl verwaltungsverfahrensrechtlicher

  • VGH Hessen, 07.02.1990 - 5 UE 2894/86

    Erfüllung gemeindlicher Aufgaben - Einschaltung eines Fremdunternehmens -

  • BVerwG, 19.09.2014 - 7 B 6.14

    Hochwasserrückhalteraum; Planfeststellung; Wesentlichkeitstheorie; ökologische

  • BVerwG, 28.04.2016 - 4 A 2.15

    Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz; gerichtliche Zuständigkeit; Rücknahme

  • BVerwG, 19.09.2014 - 7 B 7.14

    Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses für den Bau und Betrieb des

  • VG Frankfurt/Oder, 04.03.2022 - 5 K 469/21

    Wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserfassung Wasserwerk Eggersdorf

    Denn der festgestellte Verfahrensfehler ist nicht nach Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen - wie etwa einer vollständig unterbliebenen Öffentlichkeitsbeteiligung - vergleichbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 -, juris Rn. 33; Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 -, juris Rn. 37; VG Freiburg, Urteil vom 21. Oktober 2016 - 7 K 72/15 -, juris Rn. 86; VG Aachen, Beschluss vom 2. September 2016 - 6 L 38/16 -, juris Rn. 63 ff.; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 4 UmwRG Rn. 44).
  • VG Freiburg, 10.11.2015 - 5 K 1572/15

    Bürgermeisterwahl in Neuenburg muss wiederholt werden

    Ergänzungsbeschluss zum Rückhalteraum Elzmündung (7 K 63/15 und 7 K 72/15).
  • VG Freiburg, 17.04.2015 - 1 K 866/15
    Ergänzungsbeschluss zum Rückhalteraum Elzmündung (7 K 63/15 und 7 K 72/15).
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