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   VGH Bayern, 09.03.2023 - 19 CE 23.183   

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VGH Bayern, 09.03.2023 - 19 CE 23.183 (https://dejure.org/2023,6421)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.03.2023 - 19 CE 23.183 (https://dejure.org/2023,6421)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. März 2023 - 19 CE 23.183 (https://dejure.org/2023,6421)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 146 Abs. 4; VwGO § ... 166 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 114 ff.; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 25b; AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 8 b); AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1, 3; AufenthG § 60c; AufenthG § 60d; AufenthG § 104c Abs. 1 S. 1
    Erfolgloses Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe für Eilverfahren wegen Duldung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18

    Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2023 - 19 CE 23.183
    Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG erfüllt sein (BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 30).

    Der geduldete, gestattete oder von einer Aufenthaltserlaubnis gedeckte Voraufenthalt muss sich auf mindestens sechs Jahre belaufen und grundsätzlich ununterbrochen bis hin zum maßgeblichen Zeitpunkt fortdauern (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 34).

    Das Merkmal "überwiegend" in der ersten Alternative bezieht sich auf das Ergebnis der Sicherung des Lebensunterhalts, denn nur bei dieser Auslegung hat die Vorschrift auch in der ersten Alternative den vom Gesetzgeber bezweckten privilegierenden Charakter gegenüber § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 52; Röder in Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 13. Ed. 15.10.2022, AufenthG § 25b Rn. 41; Kluth in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, AufenthG § 25b Rn. 20 m.w.N.: Merkmal erfüllt, wenn mehr als 50% des Bedarfs des Antragstellers durch seine Erwerbstätigkeit erarbeitet wird).

    Ungeachtet dessen muss die aktuelle Einkommenssituation auch bei der ersten Alternative über eine bloß punktuelle Betrachtung hinaus prognostisch eine gewisse Stabilität aufweisen (BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 52; Röder a.a.O. Rn. 43).

    Des Weiteren verwirklicht der Antragsteller - mit der dargestellten Mitwirkungsverweigerung durch Passunterdrückung - ein Ausweisungsinteresse, welches nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegensteht (vgl. zur Anwendbarkeit der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1a bis 4 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Rahmen des § 25b Abs. 1 AufenthG: BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 58).

    Ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 25b AufenthG (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 24), die insoweit aufgrund des identischen Wortlauts der Normen ("geduldeter Ausländer" bzw. "Ausländer, der geduldet ist") im Rahmen des § 104c AufenthG herangezogen werden kann, ist ein Ausländer geduldet, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2023 - 19 CE 22.2647, Rn. 24).

  • VGH Bayern, 06.03.2023 - 19 CE 22.2647

    Kein Verzicht auf Durchführung des Visumverfahrens

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2023 - 19 CE 23.183
    Ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 25b AufenthG (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 24), die insoweit aufgrund des identischen Wortlauts der Normen ("geduldeter Ausländer" bzw. "Ausländer, der geduldet ist") im Rahmen des § 104c AufenthG herangezogen werden kann, ist ein Ausländer geduldet, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2023 - 19 CE 22.2647, Rn. 24).

    Nach Auffassung des Senats spricht viel dafür, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzung "geduldeter Ausländer" i.S.d. § 25b AufenthG (Zeitpunkt der Erteilung, im gerichtlichen Verfahren mithin der allgemein maßgebliche Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz) auch auf § 104c AufenthG übertragbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2023 - 19 CE 22.2647, Rn. 25 m.V.a. Röder in Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 14. Ed. 15.1.2013, AufenthG § 104c Rn. 19).

    Ebenso wie bei § 25b AufenthG erfordern Normzweck und -struktur jedenfalls nicht zwingend, dass die Duldung bzw. der Duldungsgrund schon bei Antragstellung vorliegen muss (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2023 - 19 CE 22.2647, Rn. 25).

    Letztendlich kann die Frage, welcher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzung "geduldeter Ausländer" i.S.d. § 104c AufenthG maßgeblich ist, vorliegend offenbleiben, wenn der Antragsteller bereits vor seiner Antragstellung am 10. Januar 2023 nicht mehr geduldet war (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2023 - 19 CE 22.2647, Rn. 26).

  • VGH Bayern, 27.11.2018 - 19 CE 17.550

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis und eines Aufenthaltsrechts nach ARB 1/80

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2023 - 19 CE 23.183
    Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG, wonach ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis- bzw. Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nur für den Fall eines rechtmäßigen Aufenthalts vorgesehen ist, kann allein daraus, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis folgen, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (NdsOVG, B.v. 22.8.2017 - 13 ME 213/17 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 27.11.2018 - 19 CE 17.550 - juris Rn. 30).

    Dem in § 81 Abs. 3, 4 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden (anderen) Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könnte (BayVGH, B.v. 27.11.2018 - 19 CE 17.550 - juris Rn. 30).

    Ausnahmsweise kann jedoch zur Gewährleistung effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG die Aussetzung einer Abschiebung geboten sein, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann (NdsOVG, B.v. 22.8.2017 - 13 ME 213/17 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 27.11.2018 - 19 CE 17.550 - juris Rn. 31).

  • OVG Niedersachsen, 22.08.2017 - 13 ME 213/17

    Aussetzung der Abschiebung; Verfahrensduldung; vorläufiger Rechtsschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2023 - 19 CE 23.183
    Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG, wonach ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis- bzw. Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nur für den Fall eines rechtmäßigen Aufenthalts vorgesehen ist, kann allein daraus, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis folgen, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (NdsOVG, B.v. 22.8.2017 - 13 ME 213/17 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 27.11.2018 - 19 CE 17.550 - juris Rn. 30).

    Ausnahmsweise kann jedoch zur Gewährleistung effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG die Aussetzung einer Abschiebung geboten sein, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann (NdsOVG, B.v. 22.8.2017 - 13 ME 213/17 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 27.11.2018 - 19 CE 17.550 - juris Rn. 31).

  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2023 - 19 CE 23.183
    Unabhängig von der Frage, ob ihm unter dem Gesichtspunkt des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG die beiden Verurteilungen durch das AG Rosenheim vom 10. Dezember 2013 (Geldstrafe 70 Tagessätze wegen unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt in Tateinheit mit Urkundenfälschung) bzw. durch das AG Passau vom 29. März 2017 (Geldstrafe 20 Tagessätze wegen Sachbeschädigung) trotz Ablauf der fünfjährigen Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 a) BZRG (bei Verurteilungen zu Geldstrafe von - wie vorliegend - nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist) und des damit eingetretenen Verwertungsverbots gemäß § 51 BZRG (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 23) noch entgegengehalten werden können, verwirklicht der Antragsteller jedenfalls mit seiner Weigerung, seinen Reisepass herauszugeben, ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG.
  • VGH Bayern, 04.08.2021 - 19 B 21.1268

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2023 - 19 CE 23.183
    Kommt die Ausländerbehörde zu dem Ergebnis, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss ist, ist eine Duldung zu erteilen (vgl. BVerfG, B.v. 6.3.2003 - 2 BvR 397/02 - juris Rn. 37; BVerwG, U.v. 25.9.1997 - 1 C 3.97 - juris Rn. 22 f.; U.v. 21.3.2000 - 1 C 23.99 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 4.1.2016 - 10 C 15.2016 - juris Rn. 22; U.v. 4.8.2021 - 19 B 21.1268 - juris Rn. 25 ff.; BeckOK AuslR/Kluth/Breidenbach, 36. Ed. 1.1.2023, AufenthG § 60a Rn. 9; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 60a AufenthG Rn. 22 ff.).
  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97

    Duldung für vietnamesische Staatsangehörige bei Unmöglichkeit der Abschiebung

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2023 - 19 CE 23.183
    Kommt die Ausländerbehörde zu dem Ergebnis, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss ist, ist eine Duldung zu erteilen (vgl. BVerfG, B.v. 6.3.2003 - 2 BvR 397/02 - juris Rn. 37; BVerwG, U.v. 25.9.1997 - 1 C 3.97 - juris Rn. 22 f.; U.v. 21.3.2000 - 1 C 23.99 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 4.1.2016 - 10 C 15.2016 - juris Rn. 22; U.v. 4.8.2021 - 19 B 21.1268 - juris Rn. 25 ff.; BeckOK AuslR/Kluth/Breidenbach, 36. Ed. 1.1.2023, AufenthG § 60a Rn. 9; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 60a AufenthG Rn. 22 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2015 - 18 B 486/14

    Anforderungen an die Annahme der nachhaltigen Integration eines Ausländers

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2023 - 19 CE 23.183
    Maßgebend ist somit, ob die bei Erfüllung der in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 AufenthG normierten Voraussetzungen eingreifende Regelvermutung der nachhaltigen Integration widerlegt ist, weil im Einzelfall Integrationsdefizite festzustellen sind, die dazu führen, dass den erzielten Integrationsleistungen bei wertender Gesamtbetrachtung ein geringeres Gewicht zukommt (BayVGH, B.v. 26.10.2021 - 19 CS 21.2291, Rn. 15; B.v. 15.10.2019 - 19 CS 18.164 - juris Rn. 12 m.V.a. OVG NW, B.v. 21.7.2015 - 18 B 486/14 - juris Rn. 10).
  • BVerfG, 06.03.2003 - 2 BvR 397/02

    Zur Strafbarkeit des unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2023 - 19 CE 23.183
    Kommt die Ausländerbehörde zu dem Ergebnis, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss ist, ist eine Duldung zu erteilen (vgl. BVerfG, B.v. 6.3.2003 - 2 BvR 397/02 - juris Rn. 37; BVerwG, U.v. 25.9.1997 - 1 C 3.97 - juris Rn. 22 f.; U.v. 21.3.2000 - 1 C 23.99 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 4.1.2016 - 10 C 15.2016 - juris Rn. 22; U.v. 4.8.2021 - 19 B 21.1268 - juris Rn. 25 ff.; BeckOK AuslR/Kluth/Breidenbach, 36. Ed. 1.1.2023, AufenthG § 60a Rn. 9; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 60a AufenthG Rn. 22 ff.).
  • VGH Bayern, 27.02.2023 - 19 CE 22.1955

    Nachholung eines Visumverfahrens eines nicht sorgeberechtigten sonstigen

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2023 - 19 CE 23.183
    Überdies fehlt es im Falle des Antragstellers an der Voraussetzung des ununterbrochenen geduldeten, gestatteten oder erlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet seit fünf Jahren zum maßgeblichen Stichtag 31. Oktober 2022 gemäß § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vgl. zur Maßgeblichkeit des Stichtags BT-Drs. 20/3717, S. 2, 17; BayVGH, B.v. 11.1.2023 - 19 CE 22.2584, Rn. 16; B.v. 27.2.2023 - 19 CE 22.1955, Rn. 45).
  • VGH Bayern, 15.10.2019 - 19 CS 18.164

    Beachtlichkeit zurückliegender Identitätstäuschungen

  • BVerwG, 21.03.2000 - 1 C 23.99

    Duldungsanspruch bei ungeklärter Identität eines Ausländers

  • BVerwG, 12.09.2007 - 10 C 39.07

    Auslegung und Anwendung von § 73 Abs. 2a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) auf vor

  • VG Regensburg, 17.01.2023 - RN 9 E 22.2867

    Erfolgloses Eilverfahren eines Pakistaners auf Erteilung einer befristeten

  • VGH Bayern, 19.03.2018 - 10 C 17.2591

    Räumliche Beschränkung des Aufenthaltstitels eines anerkannt Schutzberechtigten

  • VGH Bayern, 11.01.2016 - 10 C 15.724

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Berücksichtigung familiärer Bindungen

  • OVG Sachsen, 27.06.2023 - 3 B 72/23

    Abschiebung; Pakistan; Duldung; Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis;

    Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gehe in seiner Entscheidung vom 9. März 2023 - 19 CE 23.183 - davon aus, dass je größer die Erfolgsaussichten des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis seien, desto eher dem Antragsteller eine verfahrensbezogene Duldung zukomme.

    Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass es noch keine erhebliche Verzögerung der Abschiebung darstellt, wenn die Durchführung des sog. RCMS-Verfahrens zur Verifizierung der hier durch einen gültigen Reisepass belegten Identität einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten einnimmt und erfahrungsgemäß innerhalb dieses Zeitraums ein Abschluss des Klärungsverfahrens zu erwarten ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9. März 2023 - 19 CE 23.183 -, juris Rn. 15).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2023 - 18 B 1014/23
    vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2023 -18 B 103/23 -, juris, Rn. 11; Bay. VGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2023 -19 CS 22.2611 -, juris, Rn. 28, und vom 9. März 2023 - 19 CE 23.183 -, juris, Rn. 19 f.; OVG Sachs.-A., Beschluss vom 24. April 2023 - 2 M 16/23 -, juris, Rn. 31; Sächs. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2023 - 3 B 72/23 -, juris, Rn. 25.
  • VGH Bayern, 17.10.2023 - 19 CE 23.1578

    Erfolglose Beschwerde wegen Nichtabänderung einer Eilentscheidung bzgl. Duldung

    Offenbleiben kann daher, wann der Ausländer i.S.d. § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG geduldet sein muss (offen gelassen von BayVGH, B.v. 6.3.2023 - 19 CE 22.2647 - juris Rn. 25 m.V.a. Röder in Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 14. Ed. 15.1.2013, AufenthG § 104c Rn. 19; B.v. 9.3.2023 - 19 CE 23.183 - juris Rn. 35 ; vgl. zu anderen Ansichten: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 36. Ed. 1.1.2023, AufenthG § 104c Rn. 7; Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts, S. 3; Vollzugshinweise des Bayer. Staatsministeriums des Innern zum Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechtes i.d.F. vom 27.1.2023, Az.: F4-2081-3-88-218, S. 9 ).
  • VG Würzburg, 22.01.2024 - W 7 K 23.140

    Chancen-Aufenthaltserlaubnis, Duldung zur familienfreundlichen Ausgestaltung des

    Ebenso wie im Fall des § 25b AufenthG, dessen Anwendung den Status eines "geduldeten Ausländers" voraussetzt, ist auch im Fall des § 104c AufenthG ein Ausländer aber sowohl geduldet, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt wurde, als auch dann, wenn er einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat (BayVGH, B.v. 9.3.2023 - 19 CE 23.183 - juris Rn. 34).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2023 - 18 B 1153/23
    vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2023 -18 B 103/23 -, juris, Rn. 11; Bay. VGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2023 - 19 CS 22.2611 -, juris, Rn. 28, und vom 9. März 2023 - 19 CE 23.183 -, juris, Rn. 19 f.; OVG S.-A., Beschluss vom 24. April 2023 - 2 M 16/23 -, juris, Rn. 31; Sächs. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2023 - 3 B 72/23 -, juris, Rn. 25.
  • VG Köln, 03.11.2023 - 12 K 3317/23
    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 09.03.2023 - 19 CE 23.183 -, juris Rn. 34.
  • VG Augsburg, 01.02.2024 - Au 6 K 23.971

    Vollziehbar ausreisepflichtiger sierra-leonischer Staatsangehöriger, fünfjähriger

    Das Rechtsinstitut der Duldung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Ausreisepflicht eines Ausländers auf nicht absehbare Zeit gar nicht oder nicht ohne erhebliche Verzögerung durchgesetzt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2023 - 19 CE 23.183 - juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 17.04.2023 - 10 CE 23.486

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung

    Letzteres gilt allerdings nur für den üblicherweise für eine zügige Durchführung der Abschiebung erforderlichen Zeitraum (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.1997 - 1 C 3.97 - juris Rn. 22 f.; BayVGH, B.v. 2.8.2021 - 10 CE 21.1427 - juris Rn. 17 f.; B.v. 28.11.2022 - 10 CE 22.2250, 10 C 22.2252 - juris Rn. 6; B.v. 9.3.2023 - 19 CE 23.183 - juris Rn. 14; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand März 2021, § 60a Rn 311 jew. m.w.N.).
  • VG Bayreuth, 23.08.2023 - B 6 K 23.216

    Wiederholte Identitätstäuschung, Versagungsgrund gem. § 104c Abs. 1 Satz 2

    Dementsprechend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für das Tatbestandsmerkmal des "geduldeten" Ausländers in § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG - entsprechend der Rechtsprechung zu §§ 25a und 25b AufenthG und unter Hinweis darauf, dass sich dem Gesetz und den Gesetzesmaterialien kein anderer maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt entnehmen lässt - auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung abgestellt (BayVGH, B.v. 6.3.2023 - 19 CE 22.2647 - BeckRS 2023, 4268 Rn. 25; B.v. 9.3.2023 - 19 CE 23.183 - BeckRS 2023, 6072 Rn. 35; ebenso: OVG LSA, B.v. 24.4.2023 - 2 M 16/23 - BeckRS 2023, 9920 Rn. 36; Zühlcke in HTK-AuslR, zu § 104c Abs. 1 AufenthG, Rn. 208).
  • VG Augsburg, 07.02.2024 - Au 6 K 23.821

    Vollziehbar ausreisepflichtiger gambischer Staatsangehöriger, fünfjähriger

    Der Ausländer hatte solange einen materiellen Duldungsanspruch, der auch ohne Erteilung einer formellen Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG einer Duldung gleichzustellen ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2023 - 19 CE 23.183 - juris Rn. 34).
  • VG Frankfurt/Oder, 23.08.2023 - 3 L 63/23

    Chancen-Aufenthaltsrecht bei Asylbewerbern, deren Asylantrag als offensichtlich

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