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   VGH Bayern, 13.08.2019 - 14 B 18.1276   

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VGH Bayern, 13.08.2019 - 14 B 18.1276 (https://dejure.org/2019,27621)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.08.2019 - 14 B 18.1276 (https://dejure.org/2019,27621)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. August 2019 - 14 B 18.1276 (https://dejure.org/2019,27621)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • BAYERN | RECHT

    BeamtVG § 56 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 S. 1; BeamtVG 2001 § 69c Abs. 5 S. 2; VwVfG § 48, § 49, § 51; AEUV Art. 157; DNeuG Art. 17, Art. 4; VwGO § 67 Abs. 4 S. 4, § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 139; RDGEG § 3, § 5
    Ruhen des Versorgungsanspruchs bei Kapitalbetragszahlungen durch über- oder zwischenstaatliche Stellen

  • rewis.io

    Ruhen des Versorgungsanspruchs bei Kapitalbetragszahlungen durch über- oder zwischenstaatliche Stellen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ruhen des Versorgungsanspruchs bei Kapitalbetragszahlungen durch über- oder zwischenstaatliche Stellen; Irrelevanz der Aufzehrung einer erhaltenen Kapitalabfindung; Besoldungsgruppe; Bescheid; Berechnung; Beamte; Auslegung; Ruhegehalt; Ruhegehaltssatz; sachlicher Grund; ...

  • rechtsportal.de

    Ruhen eines Versorgungsanspruchs bei Kapitalbetragszahlungen durch über- oder zwischenstaatliche Stellen; Auslegung von § 56 BeamtVG (in der bis 31.12.1998 geltenden Fassung) nach dem Beschluss des BVerfG vom 23. Mai 2017

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 27.03.2008 - 2 C 30.06

    Abfindung; Abwendungsbefugnis; Beamtenversorgung; Dynamisierung; fiktive Rente;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2019 - 14 B 18.1276
    Im Anwendungsbereich der von § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG (in der bis 27.3.2008 geltenden Fassung) vorgeschriebenen Vergleichsrechnung ist § 56 BeamtVG (in der bis 31.12.1998 geltenden Fassung) auch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 - (BVerfGE 145, 249) so auszulegen, wie dies im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 - 2 C 30.06 - (BVerwGE 131, 29) vorgenommen worden ist.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Formulierung der Verrentungsvorschrift als im Hinblick auf die strenge Gesetzesbindung im Bereich der Beamtenbesoldung und -versorgung nicht hinreichend bestimmt angesehen (BVerwG, U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29).

    Dabei hat es in einem ebenfalls auf § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG beruhenden Fall (BVerwG, U.v. 27.3.2008 a.a.O. Rn. 14, 16) hinsichtlich der Dynamisierung in Anlehnung an die allgemeinen Besoldungserhöhungen insbesondere einen analogen Rückgriff auf entsprechende Kapitalisierungsbestimmungen (vgl. etwa § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2 BeamtVG) abgelehnt (BVerwG, U.v. 27.3.2008 a.a.O. Rn. 29) und hinsichtlich der Verrentung selbst mangels eines gesetzlich festgesetzten Zinssatzes allein eine "unverzinste Umrechnung" in eine Rente für angezeigt gehalten, bei der die "Lebenserwartung des Klägers" im Zeitpunkt seines Ruhestandseintritts zugrunde zu legen und dabei der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Mittelwert zwischen den Lebenserwartungen von Frauen und Männern anzuwenden ist (BVerwG, U.v. 27.3.2008 a.a.O. Rn. 35).

    Deshalb bleibt es aus Sicht des nationalen Rechts insoweit bei der vom Bundesverwaltungsgericht (U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29) für diese Gesetzesfassung gefundenen Auslegung.

    Angesichts dieser vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 27.3.2008 a.a.O. Rn. 29, 35) im Kontext von § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG gefundenen strengen Auslegungsvorgaben verbietet es sich auch im vorliegenden Fall, die besagte Präzisierung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes über deren Rückwirkungszeitraum hinaus in den Begriff der "Verrentung des Kapitalbetrags" i.S.v. § 56 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG (Fassung bis 31.12.1998) hineinzulesen.

    Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht sich mit all diesen - an sich sachgerechten - Erwägungen bereits befasst (BVerwG, U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 28, 33) und sie letztlich nicht ausreichen lassen im Hinblick auf das Erfordernis einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Regelung, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Gesetzgebungsverfahren "versicherungsmathematische Methoden" vorausgesetzt worden sind (BVerwG, U.v. 27.3.2008 a.a.O. Rn. 32).

    Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber bei der späteren Einführung des § 56 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 BeamtVG letztlich eine zur Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts gegenteilige Auffassung vertreten hat, indem er insoweit von einer bloßen "Klarstellung" ausging, ändert nach Auffassung des Senats nichts an dem vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29) gefundenen Auslegungsergebnis.

    Nach der Einschätzung des Innenausschusses sollte mit dieser Regelung gerade der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29) Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drs. 16/10850 S. 241).

    Diese Einschätzung entspricht aber gerade nicht der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts, das - ganz im Gegenteil - das Erfordernis einer detaillierten Einzelfallregelung betonte und deren Fehlen im früheren, bis zum 27. März 2008 geltenden Recht kritisiert hatte (BVerwG, U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 35).

    Dabei versteht der Senat insbesondere auch die bundesverwaltungsgerichtlichen Vorgaben zur "unverzinslichen Verrentung" (BVerwG, U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 35) als Auslegung des § 56 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG, die der strikten Gesetzesbindung im Bereich der Beamtenversorgung (§ 3 BeamtVG, Art. 20 Abs. 3 GG) geschuldet ist.

    Gegen § 56 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG (Fassung bis 31.12.1998) in der - wie gezeigt unverändert verbindlichen - Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 35) verstößt es zusätzlich, dass der bestandskräftige Ruhensbescheid beim Kläger auf die Verrentungsdivisoren für Männer zurückgegriffen hat, anstatt den Mittelwert der Lebenserwartungen für Männer und Frauen der Verrentungsrechnung zugrunde zu legen.

    Weil es sich - wie gezeigt - bei der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 35) vertretenen Mittelwertlösung um eine "Auslegung" des § 56 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung handelt (siehe 2.1.3.1.), hätte das Gesetz objektiv betrachtet auch vor Ergehen der besagten Rechtsprechung richtiger Weise so ausgelegt werden müssen.

    Nachdem also das bis Ende 1998 geltende Recht - wie gezeigt - dahin auszulegen war, dass jeweils auf den Mittelwert der statistischen Lebenserwartung von Männern und Frauen abzustellen war (BVerwG, U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 35) und diese Regelungen nach den einschlägigen Überleitungsvorschriften unverändert heranzuziehen sind, nachdem der Gesetzgeber bislang keine über den 28. März 2008 hinausreichende Rückwirkung angeordnet hat (siehe 2.1.3.2.), bleibt dieses vom Bundesverwaltungsgericht gefundene Auslegungsergebnis für Fälle wie den vorliegenden unverändert der aktuelle Stand der nationalen Gesetzeslage.

    Hätte der streitgegenständliche Bescheid dagegen die vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 35) vorgegebene Mittelwertmethode der Verrentungsrechnung zugrunde gelegt, wäre Unionsrecht nicht verletzt worden.

    Nach der erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 35) kann angesichts des allein möglichen Zinssatzes von 0% nur auf die Sterbetafeln des Bundesamts für Statistik und die sich daraus ergebende Lebenserwartung zurückgegriffen werden, nicht aber auf Zahlenwerke, die eine Verzinsung berücksichtigen.

    Der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 35) maßgebliche arithmetische Mittelwert zwischen diesen Werten beträgt 218, 46 (= [239,28 + 197, 64] / 2) Monate.

    Dabei war die besagte Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids schon deshalb nicht "offensichtlich", weil vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 - 2 C 30.06 - (BVerwGE 131, 29) selbst Oberverwaltungsgerichte die Rechtslage ähnlich wie der streitgegenständliche Bescheid eingeschätzt hatten (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2008 a.a.O. Rn. 28).

  • VGH Bayern, 26.11.2018 - 14 B 15.910

    Kürzung der deutschen Versorgungsbezüge um die während des Ruhestands von einer

    Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2019 - 14 B 18.1276
    In der bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung nimmt demgegenüber § 56 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG auf "Absatz 1" insgesamt Bezug, so dass es mit dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG nicht unvereinbar wäre, die Begriffe "gewährte Versorgung" i.S.v. Absatz 1 Satz 3 auf den Gesamtbetrag des gezahlten Kapitalbetrags im Sinne eines Substituts einer laufenden Versorgung und damit als Versorgung anzusehen (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 80) und davon auszugehen, dass die Ruhensanordnung zeitlich so zu deckeln ist, dass sie nach vollständiger Kompensation des erhaltenen Kapitalbetrags entfällt und der Beamte sein deutsches Ruhegehalt wieder in ungekürzter Höhe erhält.

    Bei der dort vorgenommenen Systemumstellung des § 56 BeamtVG ging es dem Gesetzgeber ausweislich des seinerzeitigen Regierungsentwurfs (BT-Drs. 12/5919 S. 18) nicht darum, eine zeitliche Begrenzung der Ruhensanordnung festzuschreiben - ganz im Gegenteil wurde dort festgehalten, dass durch die Neuregelung keine Verbesserung im Verhältnis zum früheren Recht eintreten solle (vgl. zu § 55b SVG bereits BayVGH, U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 83 m.w.N.).

    Vielmehr ist in solchen Fällen der errechnete Ruhensbetrag lebenslang auf die Beamtenversorgung anzurechnen (vgl. zu § 55a SVG bereits BayVGH, U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 86).

    Ein sachlicher Grund dafür, bei deutschen Kapitalbeträgen eine lebenslange Ruhensregelung vorzunehmen, bei zwischen- oder überstaatlich gezahlten Kapitalbeträgen dagegen eine zeitliche Deckelung zu verlangen, ist nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2018 a.a.O. Rn. 87 f.).

    Die besagte frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2013 ist dadurch überholt (vgl. BayVGH, U.v. 27.8.2018 - 14 B 18.478 - juris Rn. 18; U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 89 ff.).

    Auch ist zu sehen, dass bereits in der Gesetzesbegründung zum Beamtenversorgungsänderungsgesetz-1993, mit dem das System zur Ermittlung des Ruhensbetrags i.S.v. § 56 BeamtVG umgestaltet und an der Höhe des Kapitalbetrags orientiert wurde, deutlich zum Ausdruck kommt, dass durch diese Systemumstellung keine Verbesserung im Verhältnis zu dem bis 30. September 1994 geltenden Recht eintreten und nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Verrentung "nach versicherungsmathematischen Grundsätzen" erfolgen sollte (BT-Drs. 12/5919 S. 18, 20; vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 83).

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11

    Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von

    Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2019 - 14 B 18.1276
    Im Anwendungsbereich der von § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG (in der bis 27.3.2008 geltenden Fassung) vorgeschriebenen Vergleichsrechnung ist § 56 BeamtVG (in der bis 31.12.1998 geltenden Fassung) auch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 - (BVerfGE 145, 249) so auszulegen, wie dies im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 - 2 C 30.06 - (BVerwGE 131, 29) vorgenommen worden ist.

    Sie weist auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - (BVerfGE 145, 249) hin, wonach eine Deckelung in Form eines Endzeitpunkts rechtlich nicht geboten sei.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet die Verfassung gerade keine "Deckelung" der Ruhensbestimmungen im Hinblick auf die Frage einer zeitlichen Begrenzung (BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 85 ff.).

    Entscheidend für dieses Ergebnis sind dabei unter anderem die Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten ausgezahlter Kapitalbeträge (BVerfG, B.v. 23.5.2017 a.a.O. Rn. 86) und das Wahlrecht der Beamten hinsichtlich einer Abführung an den Dienstherrn (BVerfG, B.v. 23.5.2017 a.a.O. Rn. 88).

    Außerdem ist mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249) zu sehen, dass der Kläger den ihm ausgezahlten Kapitalbetrag an den Dienstherrn hätte abführen können, diesen Kapitalbetrag mehrere Jahre wirtschaftlich nutzen konnte und dass die klägerseits geforderte zeitliche Deckelung - wie gezeigt - gerade nicht erforderlich ist (siehe 2.1.2.).

  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 21.16

    Dienstliche Beurteilung kann auch von nur einem Beurteiler erstellt werden, wenn

    Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2019 - 14 B 18.1276
    An diesem bei einem Vergleich von Antrag und Tenorierung vollständigen Obsiegen der Klagepartei ändert sich auch dadurch nichts (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 12), dass der Senat die Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Ruhensbescheids und damit auch das wirtschaftliche Ausmaß derjenigen Fehler, über deren Korrektur von der Verwaltung nach Ermessen zu entscheiden ist, anders begründet als das Verwaltungsgericht und insbesondere die Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Erfordernis einer zeitlichen Deckelung nicht teilt.

    Die Berufung ist deshalb vollständig zurückzuweisen (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2017 a.a.O., Tenorierung verfügbar bei BeckRS 2017, 113664).

    Die klägerseits allein beantragte Verbescheidung wird vom Senat ausgesprochen, worin bei einem Vergleich von Klageantrag und Tenorierung ein vollständiges klägerisches Obsiegen liegt (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 78).

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2019 - 14 B 18.1276
    Denn auch Unionsrecht misst dem Aspekt der Rechtssicherheit große Bedeutung bei und fordert deshalb auch bei Unionsrechtswidrigkeit (wie hier) keine Abweichung von diesen für das nationale Recht im Rahmen der mitgliedstaatlichen Verfahrensautonomie entwickelten Grundsätzen, solange die Maßstäbe bei unionsbezogenen Verstößen nicht ungünstiger sind als bei innerstaatlichen und die Ausübung der unionsbezogenen Rechte nicht praktisch unmöglich wird (EuGH, U.v. 13.1.2004 - C-453/00 - ECLI:ECLI:EU:C:2004:17 Rn. 24; U.v. 19.9.2006 - C-422/04 - ECLI:ECLI:EU:C:2006:586 Rn. 51, 57.; U.v. 12.2.2008 - C-2/06 - ECLI:ECLI:EU:C:2008:78 - Rn. 37 m.w.N.; ebenso BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 16, 19), was vorliegend nicht ersichtlich ist.

    Besondere Umstände, die eine Ermessensreduzierung unionsrechtlich gebieten könnten wie insbesondere eine Verletzung von Vorlagepflichten eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV im Zusammenhang mit der Entstehung der Bestandskraft des umstrittenen Bescheids (vgl. EuGH, U.v. 13.1.2004 - C-453/00 - ECLI:ECLI:EU:C:2004:17 Rn. 26 ff.), sind vorliegend aber nicht ersichtlich.

  • BVerwG, 05.09.2013 - 2 C 47.11

    Versorgung; Ruhen; Kapitalabfindung; zwischenstaatliche Einrichtung;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2019 - 14 B 18.1276
    Diese von der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 2 C 47.11 - NVwZ-RR 2014, 394 Rn. 17 f.) abweichende verfassungsgerichtliche Vorgabe spricht dagegen, aus Verfassungsrecht ein Gebot einer einschränkenden Auslegung abzuleiten, wie sie vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 herrschend war.

    Eine darüber hinaus weiter in die Vergangenheit zurückgehende Auslegung ist vom Wortlaut dieser Bestimmungen her nicht möglich (BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 2 C 47.11 - NVwZ-RR 2014, 394 Rn. 11 f.).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft des Gebührenbescheides;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2019 - 14 B 18.1276
    Denn auch Unionsrecht misst dem Aspekt der Rechtssicherheit große Bedeutung bei und fordert deshalb auch bei Unionsrechtswidrigkeit (wie hier) keine Abweichung von diesen für das nationale Recht im Rahmen der mitgliedstaatlichen Verfahrensautonomie entwickelten Grundsätzen, solange die Maßstäbe bei unionsbezogenen Verstößen nicht ungünstiger sind als bei innerstaatlichen und die Ausübung der unionsbezogenen Rechte nicht praktisch unmöglich wird (EuGH, U.v. 13.1.2004 - C-453/00 - ECLI:ECLI:EU:C:2004:17 Rn. 24; U.v. 19.9.2006 - C-422/04 - ECLI:ECLI:EU:C:2006:586 Rn. 51, 57.; U.v. 12.2.2008 - C-2/06 - ECLI:ECLI:EU:C:2008:78 - Rn. 37 m.w.N.; ebenso BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 16, 19), was vorliegend nicht ersichtlich ist.
  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2019 - 14 B 18.1276
    Ein Anspruch auf Korrektur besteht - vorbehaltlich fachrechtlicher Vorgaben, die eine Korrektur intendieren - nur ausnahmsweise, wenn (a) das Aufrechterhalten des Verwaltungsakts "schlechthin unerträglich" ist, was insbesondere bei einem Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben der Fall ist, oder (b) die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts "offensichtlich" ist (vgl. BVerwG, B.v. 7.7.2004 - 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226/230 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11

    Telekommunikation; Carrier-Festverbindungen (CFV); Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2019 - 14 B 18.1276
    Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für Dauerverwaltungsakte (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 49, 50 ff.), wenn nicht ausnahmsweise bundesverfassungsgerichtliche Vorgaben im Hinblick auf § 79 Abs. 2 BVerfGG eine Korrektur gebieten (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 2 C 48.11 - NVwZ-RR 2013, 325).
  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

    Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2019 - 14 B 18.1276
    Denn auch Unionsrecht misst dem Aspekt der Rechtssicherheit große Bedeutung bei und fordert deshalb auch bei Unionsrechtswidrigkeit (wie hier) keine Abweichung von diesen für das nationale Recht im Rahmen der mitgliedstaatlichen Verfahrensautonomie entwickelten Grundsätzen, solange die Maßstäbe bei unionsbezogenen Verstößen nicht ungünstiger sind als bei innerstaatlichen und die Ausübung der unionsbezogenen Rechte nicht praktisch unmöglich wird (EuGH, U.v. 13.1.2004 - C-453/00 - ECLI:ECLI:EU:C:2004:17 Rn. 24; U.v. 19.9.2006 - C-422/04 - ECLI:ECLI:EU:C:2006:586 Rn. 51, 57.; U.v. 12.2.2008 - C-2/06 - ECLI:ECLI:EU:C:2008:78 - Rn. 37 m.w.N.; ebenso BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 16, 19), was vorliegend nicht ersichtlich ist.
  • BVerwG, 26.09.2012 - 2 C 48.11

    Versorgungsbezüge; ruhegehaltfähige Dienstbezüge; Versorgung aus dem letzten Amt;

  • VGH Bayern, 27.08.2018 - 14 B 18.478

    Anrechnung einer Kapitalabfindung auf Ruhegehalt eines Beamten

  • BVerwG, 06.11.2018 - 2 B 10.18

    Anwendung einer Ruhensregelung auf eine einem Berufssoldaten zugeflossenen

  • VG Würzburg, 28.03.2017 - W 1 K 16.978

    Reduzierung des Ermessens zum Wiederaufgreifen bestandskräftiger Ruhensregelung

  • VGH Bayern, 21.03.2019 - 14 B 17.1572

    Deutsche Soldatenversorgung

  • VG München, 23.10.2019 - M 21b K 18.731

    Zum Ruhen der Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten, der aus der Verwendung

    § 85 Abs. 6 BeamtVG - der nach § 69c Abs. 5 Satz 3 BeamtVG die speziellere Norm ist (BayVGH, U.v. 13.8.2019 - 14 B 18.1276 - juris Rn. 26; vgl. zu den insoweit vergleichbaren Regelungen des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG): BVerwG, B.v. 6.11.2018 - 2 B 10.18 - juris Rn. 13 ff.) - ist hier nicht einschlägig, da der Ruhegehaltssatz des Klägers nach § 85 Abs. 1 BeamtVG in der Fassung vom 15. März 2012 nicht höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt, sodass er der Berechnung des Ruhegehaltes nicht zugrunde gelegt wird, § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG.

    Für die inhaltlich identische Regelung des § 55 b Abs. 3 Satz 1 SVG in den Fassungen vom 5. März 1987 und vom 18. Dezember 1989 hat das Bundesverfassungsgericht die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz bestätigt (BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 - BVerfGE 145, 249; vgl. BayVGH, U.v. 13.8.2019 - 14 B 18.1276 - juris Rn. 28 ff.) Die möglicherweise nachteiligen Konsequenzen einer ohne zeitliche Begrenzung ("Deckelung") ausgesprochenen Ruhensanordnung führten nicht zu einem Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG.

    Entsprechend wird die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz auch für die hier anwendbare Regelung bejaht (vgl. BayVGH, U.v. 13.8.2019 - 14 B 18.1276 - juris Rn. 28 ff.).

  • VG Schleswig, 07.01.2020 - 12 A 202/17

    Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Aufzehrung der Kapitalabfindung

    Der VGH München hat in seinem Urteil vom 13.08.2019 - 14 B 18.1276 - Juris Rn. 28 ff. überzeugend in methodologischer Hinsicht zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 56 Abs. 1 S. 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) und unter Hinweis (auch) auf seine Rechtsprechung zu der Bestimmung des § 55 b SVG Folgendes ausgeführt:.
  • VG München, 22.01.2020 - M 21a K 18.1668

    Kein Absehen von der Rückforderung von Versorgungsbezügen wegen Mitverschuldens

    Dennoch weist das Gericht darauf hin, dass es sich den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Beklagten zur Berechnung des Ruhensbetrages im Widerspruchsbescheid vom 1. März 2018 gegen den Rückforderungsbescheid vom 4. Oktober 2017 (Gz: WL 193/17; Zeitraum März 2014 bis Februar 2016) und im neuesten Widerspruchsbescheid vom 12. August 2019 gegen den Bescheid vom 22. August 2018 (Gz: WL 185/18; Zeitraum ab März 2018) anschließt (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 13.8.2013 - 14 B 18.1276 - juris Rn. 59).
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