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   VGH Bayern, 14.04.2022 - 15 ZB 21.2828   

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VGH Bayern, 14.04.2022 - 15 ZB 21.2828 (https://dejure.org/2022,9943)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.04.2022 - 15 ZB 21.2828 (https://dejure.org/2022,9943)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. April 2022 - 15 ZB 21.2828 (https://dejure.org/2022,9943)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayBO Art. 60 S. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
    Erfolgloses Rechtsmittel hinsichtlich einer abgewiesenen Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Schleuderbetonmastes als Antennenträger

  • rewis.io

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (38)

  • VGH Bayern, 08.12.2021 - 22 CS 21.2284

    Erfolgloser Nachbar-Eilantrag gegen eine Standortbescheinigung für eine ortsfeste

    Auszug aus VGH Bayern, 14.04.2022 - 15 ZB 21.2828
    Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Standortbescheinigung vom 18. Juni 2020 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. August 2021 (Au 4 S 21.712) abgelehnt; die Beschwerde hiergegen blieb erfolglos (BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284).

    Eine darüberhinausgehende eigenständige Bedeutung kommt § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG im Baugenehmigungsverfahren nicht zu, da es sich um Betreiberpflichten handelt, die mit den schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG korrespondieren (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 - 4 A 11.14 - juris Rn. 46; BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 40 f.).

    Der Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern ist in § 32 FuAG geregelt; hierauf beruht die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV), in der der Bundesgesetzgeber ein eigenständiges Nachweisverfahren geregelt hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 33 ff.).

    Dem entspricht die Tatbestandswirkung der Standortbescheinigung, die feststellt, dass bei Einhaltung des definierten Sicherheitsabstands der Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern, die infolge des innerhalb eines bestimmten Frequenz- und Leistungsspektrums beantragten und im Übrigen gesetzlich vorgegebenen Betriebs der Funkanlage entstehen, in ausreichendem Maß gewährleistet ist, so dass ein Betrieb der Anlage im beantragten sowie vorgegebenen Frequenz- und Leistungsspektrum insoweit, sprich bzgl. der Erzeugung elektromagnetischer Felder, denen auch Menschen ausgesetzt sind, zulässig ist (BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 29).

    Entgegen der Ansicht der Kläger entsteht hierdurch auch keine Rechtsschutzlücke, da die Standortbescheinigung von den Klägern angefochten werden kann und ihre Einwendungen gegen elektromagnetische Felder im dortigen Verfahren vorgetragen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 26; B.v. 16.12.2021 - 1 CS 21.2410 - juris Rn. 16; B.v. 26.1.2022 - 15 CS 21.3210 - juris Rn. 9; B.v. 11.2.2022 - 1 CS 22.24 - juris Rn. 11).

    Die von den Klägern angeführten Ausführungen zu Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 GG des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die verwendete Antennenanlagentechnik sind ebenfalls nicht entscheidungserheblich, da die verwendete Antennentechnik nicht von der Feststellungs- und Tatbestandswirkung der Baugenehmigung umfasst sind (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 27, 29 - zur Standortbescheinigung).

    Unabhängig davon, dass der EGMR eine Grundrechtsverletzung als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 51), ist die Entscheidung schon nicht entscheidungserheblich, da elektromagnetische Felder und Strahlung durch die Mobilfunkanlage nicht Gegenstand der hier angefochtenen Baugenehmigung sind.

    Streitgegenstand ist allein die hier angefochtene Baugenehmigung vom 11. Mai 2020 und der insoweit einschlägige Prüfungsmaßstab der Baugenehmigungsbehörde (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 34 - zur umgekehrten Frage i.R.d. Standortbescheinigung).

    Im Übrigen ist die Frage auch nicht klärungsbedürftig (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 a.a.O. Rn. 32 ff.).

    Die Standortbescheinigung trifft die Feststellung, dass bei Einhaltung des definierten Sicherheitsabstands der Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern in ausreichendem Maß gewährleistet ist; Gegenstand sind konkrete gesundheitliche Auswirkungen aufgrund von elektromagnetischen Feldern auf Menschen (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 29).

    Rechtsgrundlage der Standortbescheinigung sind § 5 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 BEMFV, in deren Rahmen (auch) § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG sowie die 26. BImSchV maßgebend sind (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 a.a.O. Rn. 39 ff.).

  • VGH Bayern, 23.11.2011 - 14 BV 10.1811

    Zur Frage, ob eine 30m hohe Mobilfunkanlage einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4

    Auszug aus VGH Bayern, 14.04.2022 - 15 ZB 21.2828
    Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft (vgl. BayVGH, U.v. 23.11.2011 - 14 BV 10.1811 - juris Rn. 60; B.v. 26.1.2022 - 15 CS 21.3210 - juris Rn. 9).

    Bei der Errichtung einer Mobilfunkanlage im planungsrechtlichen Außenbereich handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben gem. § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (vgl. BayVGH, U.v. 23.11.2011 - 14 BV 10.1811 - juris Rn. 48 f.).

    Damit sind immissionsschutzfachliche und gesundheitliche Aspekte im Baugenehmigungsverfahren im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht mehr zu prüfen und fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Bundesnetzagentur (vgl. BayVGH, U.v. 23.11.2011 - 14 BV 10.1811 - juris Rn. 60, 62; B.v. 16.12.2021 - 1 CS 21.2410 - juris Rn. 16; B.v. 26.1.2022 - 15 CS 21.3210 - juris Rn. 9).

    h) Das Vorbringen, klärungsbedürftig sei "die Divergenz zwischen dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 2011, Az. 4 BV 10.1811 (gemeint: 14 BV 10.1811) und dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. November 2021, Az. 8 S 2400/21, und zwar insofern, als der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eine Baugenehmigungsbehörde als verpflichtet ansieht, bei der Genehmigung der Funkanlage § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bzw. die vorgesehenen Nutzungen zu prüfen, während der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im ergangenen Urteil nicht die Baugenehmigungsbehörde diesbezüglich als prüfungspflichtig ansah, sondern die Bundesnetzagentur", formuliert schon keine konkrete Frage.

  • VGH Bayern, 11.02.2022 - 1 CS 22.24

    Anfechtung der Baugenehmigung für Neubau eines Mobilfunkmastes

    Auszug aus VGH Bayern, 14.04.2022 - 15 ZB 21.2828
    Unabhängig davon, dass dies mit dem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen wird, steht den Klägern kein Abwehranspruch gegen im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähige Anlagen zu; vielmehr ist der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz vorliegend ausschließlich auf das Rücksichtnahmegebot beschränkt (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1967 - IV C 94.66 - juris Rn. 28; BayVGH, B.v. 29.10.2020 - 15 ZB 20.469 - juris Rn. 10; B.v. 11.2.2022 - 1 CS 22.24 - juris Rn. 13).

    Entgegen der Ansicht der Kläger entsteht hierdurch auch keine Rechtsschutzlücke, da die Standortbescheinigung von den Klägern angefochten werden kann und ihre Einwendungen gegen elektromagnetische Felder im dortigen Verfahren vorgetragen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 26; B.v. 16.12.2021 - 1 CS 21.2410 - juris Rn. 16; B.v. 26.1.2022 - 15 CS 21.3210 - juris Rn. 9; B.v. 11.2.2022 - 1 CS 22.24 - juris Rn. 11).

    Das heißt, dass hier nur die Errichtung des Schleuderbetonmastes als Antennenträger, nicht jedoch die Nutzung und der Betrieb der Antennenanlage von der Baugenehmigung umfasst sind (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2022 - 1 CS 22.24 - juris Rn. 11); letzteres ist vielmehr der Standortbescheinigung vorbehalten.

    Die Baugenehmigung enthält hier gerade keine Freigabe zum Betrieb; dies ist vielmehr aufgrund von § 4 Abs. 1 Satz 1 BEMFV und nach § 15a BEMFV ordnungswidrigkeitenbewehrt der Standortbescheinigung vorbehalten (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2022, a.a.O.).

  • EGMR, 03.07.2007 - 32015/02

    H. G. gegen Deutschland

    Auszug aus VGH Bayern, 14.04.2022 - 15 ZB 21.2828
    Auch aus der angeführten Abweichung des Urteils des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, E.v. 3.7.2007 - Nr. 32015/02) lassen sich keine besonderen Schwierigkeiten ableiten.

    g) Die Frage, "ob Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 GG unter Beachtung der auch in Deutschland rechtlich verbindlichen Feststellungen des EGMR in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2007, Nr. 32015/02, ein bewusstes Hineinstrahlen in Wohnungen und Häuser ("bis tief in die Keller hinein"), welches zum Geschäftsmodell der Funkanlagenbetreiber gehört, technisch aber problemlos vermeidbar ist, nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 GG rechtlich unzulässig ist oder nicht", ist nicht entscheidungserheblich.

    b) Die Divergenzrüge hat auch im Hinblick auf die angeführte Entscheidung des EGMR vom 3. Juli 2007, Nr. 32015/02 keinen Erfolg.

  • VGH Bayern, 02.02.2021 - 9 ZB 18.1513

    Erfolglose Klage auf Erteilung eines Vorbescheides für ein Doppelhauses unter

    Auszug aus VGH Bayern, 14.04.2022 - 15 ZB 21.2828
    Die Rechtssache weist keine entscheidungserheblichen Fragen auf, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereiten, sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren herausheben (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2020 - 15 ZB 19.1505 - juris Rn. 18; B.v. 2.2.2021 - 9 ZB 18.1513 - juris Rn. 12).

    Der Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1, § 98 VwGO i.V.m. §§ 402 ff. ZPO erfordert die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der getroffenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 3.6.2014 - 2 B 105.12 - juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 2.2.2021 - 9 ZB 18.1513 - juris Rn. 7).

    Eine Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO und ein Verfahrensmangel liegen nur vor, wenn ein Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden ist, die Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze finde oder sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2013 - 7 B 16.13 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 3.12.2020 - 15 ZB 20.32306 - juris Rn. 21; B.v. 2.2.2021 - 9 ZB 18.1513 - juris Rn. 7).

  • VG Stuttgart, 29.06.2021 - 11 K 6228/20

    Erlöschen einer Baugenehmigung bei wesentlichen Abweichungen von dem

    Auszug aus VGH Bayern, 14.04.2022 - 15 ZB 21.2828
    Denn zunächst liegt schon kein vergleichbarer Sachverhalt vor, da dort - anders als hier - die Standortbescheinigung zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wurde und damit sowohl das Verwaltungsgericht Stuttgart als auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nach Errichtung eines aliuds von der Erledigung der angefochtenen Baugenehmigung ausgingen (vgl. VGH BW, B.v. 16.11.2021 - 8 S 2400/21 - unveröffentlicht, BA S. 4; VG Stuttgart, B.v. 29.6.2021 - 11 K 6228/20 - juris Rn. 34 ff.).

    Der von den Klägern in Anspruch genommene Rechtssatz zur Prüfpflicht der Baugenehmigungsbehörde findet sich nur in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (B.v. 29.6.2011 - 11 K 6228/20 - juris Rn. 38), nicht aber in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, bei dem es hierauf im Zusammenhang mit der "aliud-Beurteilung" gar nicht ankam.

    Zudem lag der Entscheidung ein Bescheid zugrunde, in dem die Standortbescheinigung zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wurde (vgl. VG Stuttgart, B.v. 29.6.2021 - 11 K 6228/20 - juris Rn. 9, 36).

  • BVerwG, 14.06.2011 - 4 B 3.11

    Zum Verhältnis von Baugenehmigung und fachaufsichtlichem Genehmigungsverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 14.04.2022 - 15 ZB 21.2828
    Die Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften reicht auch nur soweit, als sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2011 - 4 B 3.11 - juris Rn. 5).

    Zwar umfasst, worauf die Kläger zutreffend hinweisen, die Baugenehmigung in aller Regel auch die beabsichtigte Nutzung (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2011 - 4 B 3.11 - juris Rn. 5) und enthält die Baugenehmigung die Baufreigabe (Decker in Busse/Kraus, a.a.O., Art. 68 Rn. 36).

    Die Baufreigabe deckt sich jedoch mit der Feststellungswirkung (Decker in Busse/Kraus, a.a.O., Art. 68 Rn. 37) und die beabsichtigte Nutzung ist auch nur insoweit umfasst, als die Vereinbarkeit der Vorschriften mit der baurechtlichen Prüfung übereinstimmt (BVerwG, B.v. 14.6.2011, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 16.12.2021 - 1 CS 21.2410

    Nachbareilantrag gegen die Baugenehmigung für einen Mobilfunksendemast

    Auszug aus VGH Bayern, 14.04.2022 - 15 ZB 21.2828
    Weder ordnet das Immissionsschutzrecht eine Konzentrationswirkung zugunsten der Baugenehmigung i.S.d. Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO an, noch gibt es eine entsprechende Konzentrationsvorschrift im Bauordnungsrecht (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2021 - 1 CS 21.2410 - juris Rn. 16).

    Damit sind immissionsschutzfachliche und gesundheitliche Aspekte im Baugenehmigungsverfahren im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht mehr zu prüfen und fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Bundesnetzagentur (vgl. BayVGH, U.v. 23.11.2011 - 14 BV 10.1811 - juris Rn. 60, 62; B.v. 16.12.2021 - 1 CS 21.2410 - juris Rn. 16; B.v. 26.1.2022 - 15 CS 21.3210 - juris Rn. 9).

    Entgegen der Ansicht der Kläger entsteht hierdurch auch keine Rechtsschutzlücke, da die Standortbescheinigung von den Klägern angefochten werden kann und ihre Einwendungen gegen elektromagnetische Felder im dortigen Verfahren vorgetragen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 26; B.v. 16.12.2021 - 1 CS 21.2410 - juris Rn. 16; B.v. 26.1.2022 - 15 CS 21.3210 - juris Rn. 9; B.v. 11.2.2022 - 1 CS 22.24 - juris Rn. 11).

  • VGH Bayern, 26.01.2022 - 15 CS 21.3210

    Erfolglose Nachbar-Eilrechtsschutzbeschwerde gegen eine Baugenehmigung zur

    Auszug aus VGH Bayern, 14.04.2022 - 15 ZB 21.2828
    Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft (vgl. BayVGH, U.v. 23.11.2011 - 14 BV 10.1811 - juris Rn. 60; B.v. 26.1.2022 - 15 CS 21.3210 - juris Rn. 9).

    Damit sind immissionsschutzfachliche und gesundheitliche Aspekte im Baugenehmigungsverfahren im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht mehr zu prüfen und fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Bundesnetzagentur (vgl. BayVGH, U.v. 23.11.2011 - 14 BV 10.1811 - juris Rn. 60, 62; B.v. 16.12.2021 - 1 CS 21.2410 - juris Rn. 16; B.v. 26.1.2022 - 15 CS 21.3210 - juris Rn. 9).

    Entgegen der Ansicht der Kläger entsteht hierdurch auch keine Rechtsschutzlücke, da die Standortbescheinigung von den Klägern angefochten werden kann und ihre Einwendungen gegen elektromagnetische Felder im dortigen Verfahren vorgetragen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 26; B.v. 16.12.2021 - 1 CS 21.2410 - juris Rn. 16; B.v. 26.1.2022 - 15 CS 21.3210 - juris Rn. 9; B.v. 11.2.2022 - 1 CS 22.24 - juris Rn. 11).

  • VGH Bayern, 21.10.2021 - 15 ZB 21.2044

    Beseitigungsanordnung, Aufhebung der Baugenehmigung aufgrund einer Nachbarklage,

    Auszug aus VGH Bayern, 14.04.2022 - 15 ZB 21.2828
    Soweit die Kläger auf den Umfang von Tatbestand und Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils sowie dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abstellen, reicht dies zur Begründung besonderer Schwierigkeiten nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2021 - 15 ZB 21.2044 - juris Rn. 13).

    Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2018 - 4 BN 13.17 - juris Rn. 37; BayVGH, B.v. 21.10.2021 - 15 ZB 21.2044 - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 27.06.2017 - 4 C 3.16

    Aufklärung; Außenbereich; Baugenehmigung; Ferkelaufzuchtstall; Gebot der

  • BVerwG, 03.06.2014 - 2 B 105.12

    Erledigung einer Zurruhesetzungsverfügung; Verhältnismäßigkeit einer

  • BVerwG, 06.03.2018 - 4 BN 13.17

    Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Geltendmachung einer

  • BVerwG, 22.01.2019 - 5 B 1.19

    Entschädigung wegen überlangen Gerichtsverfahrens; Widerspruch gegen Aussetzung

  • BVerwG, 30.06.2021 - 9 B 46.20

    Prozessordnungsgemäße Ablehnung von Beweisanträgen; keine erdrosselnde Wirkung

  • VGH Bayern, 24.02.2020 - 15 ZB 19.1505

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen Aufhebung einer Genehmigung zur

  • BVerwG, 22.11.2013 - 7 B 16.13

    Abwehrmaßnahmen eines Grundstückseigentümers vor Vernässung und Schadstoffeintrag

  • VGH Bayern, 27.11.2019 - 9 ZB 15.442

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung zum Anbau eines Kinderhortes

  • VGH Bayern, 22.06.2021 - 9 ZB 21.466

    Nachbarklage gegen Bauvorbescheid für Neubau von 55 Mietwohnungen mit Tiefgarage

  • BVerwG, 11.12.2019 - 8 B 51.19

    Divergenzzulassung bei der Anwendung im Wortlaut übereinstimmender Vorschriften

  • VGH Bayern, 28.04.2020 - 9 ZB 18.1493

    Nachbarklage gegen "Anbau einer landwirtschaftliche Gemüsehalle" (Lager- und

  • VGH Bayern, 25.03.2022 - 15 ZB 22.267

    Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus wegen fehlender

  • BVerwG, 01.09.2011 - 3 B 33.11

    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Bodenreform; keine Anwendung des

  • VGH Bayern, 03.12.2020 - 15 ZB 20.32306

    Einreichung eines Rechtsmittels beim unzuständigen Gericht

  • BVerwG, 30.07.2020 - 9 B 62.19

    Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Fragen zur kommunalen Beitragserhebung sind

  • BVerwG, 15.06.2021 - 8 B 63.20

    Weder Restitution noch verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bei

  • VGH Bayern, 01.03.2018 - 21 ZB 16.754

    Widerrufs waffenrechtlicher Erlaubnis

  • BVerwG, 14.06.2021 - 4 B 41.20

    Bekanntgabe des Umfangs des Bauschutzbereichs gegenüber den betroffenen

  • VGH Bayern, 15.01.2014 - 15 ZB 12.163

    Nachbarklage gegen Unterstellhalle für Wohnwagen und Anhänger; Lärmwirkungen;

  • VGH Bayern, 13.02.2012 - 15 ZB 10.131

    Ausschöpfen des Gebührenrahmens für einen Vorbescheid; Kostenentscheidung bei

  • BVerwG, 09.02.2022 - 8 B 56.21

    Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz ( BerRehaG )

  • VGH Bayern, 28.03.2002 - 10 ZB 01.3186
  • BVerwG, 06.12.1967 - IV C 94.66

    Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich; Fehlende nachbarschützende Funktion

  • VGH Bayern, 19.05.2021 - 15 CS 21.1147

    Sicherheitsabstand beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln

  • OVG Niedersachsen, 17.01.2022 - 1 ME 142/21

    Bauaufsichtsbehörde; Baugenehmigung; Bedingung, aufschiebende; Bundesnetzagentur;

  • VGH Bayern, 18.03.1993 - GrS 1/92

    Baurecht: Erteilung einer Baugenehmigung trotz noch offenstehender anderer

  • VGH Bayern, 29.10.2020 - 15 ZB 20.469

    Baumwurfgefahr bei Errichtung eines Wohnhauses in Waldrandnähe

  • VGH Bayern, 22.04.2021 - 15 CS 21.398

    Betrieb einer Mobilfunksendeanlage

  • VGH Bayern, 24.05.2022 - 22 CS 22.711

    Nachbarrechtsschutz gegen Standortbescheinigung für Mobilfunkanlage

    Damit sind immissionsschutzfachliche und gesundheitliche Aspekte im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht mehr zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2022 - 15 ZB 21.2828 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Bei Heranziehung von Nr. 19.2, Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs würde der Streitwert regelmäßig über demjenigen liegen, der für die Drittanfechtung der Baugenehmigung für die entsprechende Anlage anzusetzen wäre (Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs), obwohl die vom Prüfungsumfang umfassten nachbarrechtlichen Fragen über diejenigen immissionsschutzrechtlichen Aspekte hinausgehen, die im Rahmen der Standortbescheinigung zu prüfen sind (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2022 - 15 ZB 21.2828 - juris Rn. 15 ff. [betreffend die Anlage, deren Standortbescheinigung Gegenstand des Verfahrens BayVGH, 22 CS 21.2284 war]; zur Baugenehmigung betreffend die vorliegende Anlage vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2022 - 1 CS 21.2386 - juris).

  • VGH Bayern, 16.05.2023 - 22 ZB 22.1468

    Standortbescheinigung für ortsfeste Mobilfunkanlage

    Die Beschränkung auf die Errechnung eines Sicherheitsabstands für Personen im Rahmen der Grenzwerte der 26. BImSchV ohne weitergehende immissionsschutzrechtliche Prüfung sei nicht ausreichend i.S.v. § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG, zumal die Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 14.4.2022 - 15 ZB 21.2828) auch im Baugenehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche Prüfung ablehne und auf die Bundesnetzagentur verweise.
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