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   VGH Hessen, 25.01.2018 - 4 B 1535/17.N   

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VGH Hessen, 25.01.2018 - 4 B 1535/17.N (https://dejure.org/2018,4193)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25.01.2018 - 4 B 1535/17.N (https://dejure.org/2018,4193)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25. Januar 2018 - 4 B 1535/17.N (https://dejure.org/2018,4193)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 35 Abs 3 S 3 BauGB, § 6 HLPG, § 10 ROG, § 12 ROG, § 3 Abs 1 Nr 2 ROG, § 4 ROG, § 8 Abs. 7 Satz 2 ROG
    Teilregionalplan Energie Nordhessen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilregionalplan Energie Nordhessen

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Teilregionalplan Energie Nordhessen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ANWENDUNGSVORRANG; AUSSCHLUSSWIRKUNG; DRINGEND GEBOTENSEIN; FLÄCHENNUTZUNGSPLAN; KONZENTRATIONSZONE; NORMENKONTROLLEILANTRAG; OFFENLEGUNG; RECHTSSCHUTZBEDÜRFNIS; REGIONALPLAN; VORRANGGEBIET; WINDENERGIEANLAGEN

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vollzugsmaßnahmen sind nicht zu erwarten: Keine einstweilige Anordnung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anwendungsvorrang der Zielfestlegungen in Regionalplan im Verhältnis zu Darstellungen im Flächennutzungsplan

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Regionalplan setzt sich gegenüber Flächennutzungsplan durch

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 722
  • ZfBR 2018, 382
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Hessen, 10.05.2012 - 4 C 841/11

    Regionalplan - Vorranggebiete für Windenergienutzung

    Auszug aus VGH Hessen, 25.01.2018 - 4 B 1535/17
    Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG haben den Charakter von Außenrechtsvorschriften (vgl. Urteile des Senats vom 17. März 2011 - 4 C 883/10.N -, BauR 2012, 459 und vom 10. Mai 2012 - 4 C 841/11.N -, BRS 79 Nr. 5).

    Gleiches gilt für die Antragstellerin als Selbstverwaltungskörperschaft, denn sie ist aufgrund des Anpassungsgebotes nach § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet, ihre gemeindliche Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung anzupassen (Urteil des Senats vom 10. Mai 2012 - 4 C 841/11.N -, BRS 79 Nr. 5).

    Die Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung als Ziel der Raumordnung ist von der Antragstellerin gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG zu beachten, so dass sie als Behörde antragsbefugt ist (vgl. Urteil des Senats vom 10. Mai 2012 - 4 C 841/11.N -, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es insoweit aus, dass die Gemeinde durch die bindenden Ziele der Raumordnung gehindert ist, Darstellungen in einem Flächennutzungsplan oder Festsetzungen in einem Bebauungsplan rechtswirksam zu erlassen, die den Zielen der Raumordnung widersprechen (vgl. Urteil des Senats vom 10. Mai 2012 - 4 C 841/11.N -, a.a.O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.01.2015 - 1 KN 7/13

    Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für die Planungsräume I und III zur

    Auszug aus VGH Hessen, 25.01.2018 - 4 B 1535/17
    Diese Änderung der Vorranggebietsfestlegungen machte nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats eine erneute Offenlage notwendig (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Januar 2015 - 1 KN 7/13 -, juris Rdnr 53; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Mai 2015 - 3 K 44/11 -, juris Rdnr. 69).

    Entsprechendes gilt, wenn die Entwurfsänderung lediglich eine Klarstellung von im ausgelegten Entwurf bereits enthaltenen Festlegungen bedeutet (z. B. Einfügung von Definitionen bereits verwendeter Begriffe, rein redaktionelle Ergänzungen und Berichtigungen, Korrektur offensichtlicher Schreibfehler u. Ä.; vgl. dazu auch Hendler in Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, a.a.O., § 10 ROG Rdnr. 45 ff.; Wegner, ZfBR 2016, 548, 552 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Januar 2015 - 1 KN 7/13 -, juris Rdnr. 53).

  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 CN 3.06

    Flächennutzungsplan; Darstellung von Konzentrationsflächen; Standortplanung für

    Auszug aus VGH Hessen, 25.01.2018 - 4 B 1535/17
    Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Statthaftigkeit eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO davon ausgeht, dass die Darstellung von Konzentrationszonen im einem Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmittelbare Außenwirkung entfaltet und mithin eine einem Bebauungsplan vergleichbare Funktion erfüllt, soweit darin der Wille der Gemeinde zum Ausdruck kommt, dass mit der Ausweisung von Positivflächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, juris; Urteil vom 26. April 2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382 und Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 4 BN 16.08 -, BauR 2009, 475; Urteil vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 -, BVerwGE 146, 40 und Beschluss vom 24. März 2015 - 4 BN 31.13 -, juris).
  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.01.2018 - 4 B 1535/17
    Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Statthaftigkeit eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO davon ausgeht, dass die Darstellung von Konzentrationszonen im einem Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmittelbare Außenwirkung entfaltet und mithin eine einem Bebauungsplan vergleichbare Funktion erfüllt, soweit darin der Wille der Gemeinde zum Ausdruck kommt, dass mit der Ausweisung von Positivflächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, juris; Urteil vom 26. April 2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382 und Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 4 BN 16.08 -, BauR 2009, 475; Urteil vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 -, BVerwGE 146, 40 und Beschluss vom 24. März 2015 - 4 BN 31.13 -, juris).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 4 CN 1.12

    Normenkontrolle; Statthaftigkeit; planwidrige Regelungslücke; Lückenschluss;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.01.2018 - 4 B 1535/17
    Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Statthaftigkeit eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO davon ausgeht, dass die Darstellung von Konzentrationszonen im einem Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmittelbare Außenwirkung entfaltet und mithin eine einem Bebauungsplan vergleichbare Funktion erfüllt, soweit darin der Wille der Gemeinde zum Ausdruck kommt, dass mit der Ausweisung von Positivflächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, juris; Urteil vom 26. April 2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382 und Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 4 BN 16.08 -, BauR 2009, 475; Urteil vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 -, BVerwGE 146, 40 und Beschluss vom 24. März 2015 - 4 BN 31.13 -, juris).
  • BVerwG, 30.01.2003 - 4 CN 14.01

    Straßenplanung durch Bebauungsplan; Ziele der Regionalplanung; Anpassungsgebot;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.01.2018 - 4 B 1535/17
    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit einem Konflikt zwischen dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB und dem Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 4 CN 14.01 -, juris Rdnr. 19).
  • BVerwG, 23.10.2008 - 4 BN 16.08

    Statthaftigkeit des Normenkontrollantrags hinsichtlich eines Flächennutzungsplans

    Auszug aus VGH Hessen, 25.01.2018 - 4 B 1535/17
    Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Statthaftigkeit eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO davon ausgeht, dass die Darstellung von Konzentrationszonen im einem Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmittelbare Außenwirkung entfaltet und mithin eine einem Bebauungsplan vergleichbare Funktion erfüllt, soweit darin der Wille der Gemeinde zum Ausdruck kommt, dass mit der Ausweisung von Positivflächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, juris; Urteil vom 26. April 2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382 und Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 4 BN 16.08 -, BauR 2009, 475; Urteil vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 -, BVerwGE 146, 40 und Beschluss vom 24. März 2015 - 4 BN 31.13 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2008 - 7 B 1743/07

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplanes

    Auszug aus VGH Hessen, 25.01.2018 - 4 B 1535/17
    Ein solcher ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Zielfestlegung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt (vgl. Ziekow in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 47 Rdnr. 394; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 7 B 1743/07.NE -, juris).
  • BVerwG, 24.03.2015 - 4 BN 31.13

    Änderung des Flächennutzungsplans nach dem Lösen von Gesteinsmaterial in einem

    Auszug aus VGH Hessen, 25.01.2018 - 4 B 1535/17
    Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Statthaftigkeit eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO davon ausgeht, dass die Darstellung von Konzentrationszonen im einem Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmittelbare Außenwirkung entfaltet und mithin eine einem Bebauungsplan vergleichbare Funktion erfüllt, soweit darin der Wille der Gemeinde zum Ausdruck kommt, dass mit der Ausweisung von Positivflächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, juris; Urteil vom 26. April 2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382 und Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 4 BN 16.08 -, BauR 2009, 475; Urteil vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 -, BVerwGE 146, 40 und Beschluss vom 24. März 2015 - 4 BN 31.13 -, juris).
  • BVerwG, 20.11.2003 - 4 CN 6.03

    Normenkontrolle; Rechtsvorschrift; Regionalplan; Ziele der Raumordnung;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.01.2018 - 4 B 1535/17
    Sie können als Regelungen mit beschränktem Adressatenkreis Außenwirkung entfalten und vom Zieladressaten zum Gegenstand einer Normenkontrolle gemacht werden, auch wenn der Landesgesetzgeber für den Regionalplan keine Rechtssatzform vorgibt (BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 4 CN 6.03 -, BRS 66 Nr. 55).
  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92

    Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren bei Festsetzung nicht bebaubarer

  • VGH Hessen, 17.03.2011 - 4 C 883/10

    Regionalplan - Vorranggebiete für Windenergienutzung

  • BVerwG, 26.05.1993 - 4 NB 3.93

    Antragsbefugnis und Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren bei

  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2013 - 8 S 1694/11

    Bebauungsplan: Abwägungsmangel bei Festsetzung einer Verkehrsfläche an Steilhang

  • OVG Niedersachsen, 04.01.2012 - 12 MN 160/11

    Anforderungen an das Vorliegen wichtiger Gründe für den Erlass einer

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.05.2015 - 3 K 44/11

    Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg - erneute

  • VGH Baden-Württemberg, 24.10.1996 - 8 S 3336/95

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Geltendmachung von Verfahrensfehlern;

  • VGH Hessen, 22.10.1991 - 4 N 670/88

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans wegen eines Verfahrensfehlers (Auslegung des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 2 A 2.16

    Regionalplan "Havelland-Fläming 2020" ist unwirksam

    Das wäre anzunehmen, wenn lediglich eine klarstellende Änderung oder Berichtigung des Planentwurfs erfolgt wäre oder wenn die Änderung auf Vorschlag der hiervon Betroffenen vorgenommen worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, juris Rn. 21; Hessischer VGH, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 4 B 1535/17.N -, juris Rn. 29) Die Entfernung der textlichen Festlegung zum Vorranggebiet VR 08 (Michelsdorf) "Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe" aus Ziel 3.3.1 Satz 5 des Plans sowie der zeichnerischen Festlegung dieses Vorranggebietes aus der Festlegungskarte stellt, wie bereits dargelegt wurde, aber nicht lediglich eine Klarstellung oder Berichtigung des Planentwurfs dar, sondern ändert die betroffene Zielfestlegung inhaltlich.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.12.2020 - VerfGH 10/19

    Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die regionalplanerische Festlegung eines

    In diesem Fall setzte sich die regionalplanerische Ausschlusswirkung nach der am weitesten gehenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur tatsächlich unmittelbar an die Stelle der Ausschlusskonzeption des Flächennutzungsplanes (VGH HE, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 4 B 1535/17.N, BauR 2018, 382 = juris, Rn. 33; Reidt, BauR 2017, 1293, 1297 ff.).

    In einer Konstellation wie der vorliegenden erscheint demgegenüber lediglich zweifelhaft, ob wegen der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB der Flächennutzungsplan für die konkrete Fläche, die der Regionalplan als Windenergiebereich darstellt, seine Gültigkeit automatisch mit Inkrafttreten des Regionalplans verliert (so insbesondere Reidt, BauR 2017, 1293, 1297 ff., wohl auch Schink, ZfBR 2015, 232, 234; siehe auch VGH HE, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 4 B 1535/17.N, BauR 2018, 980 = juris, Rn. 33 f.) oder ob er "nur" an die neue Zielvorgabe des Regionalplans anzupassen ist, in einer Übergangszeit also weiterhin Anwendung findet (so insbesondere Kümper, ZfBR 2018, 646, 650 ff.; siehe auch Schink, ZfBR 2015, 232, 237 f.).

  • VG Kassel, 14.12.2018 - 7 L 768/18

    Windenergie; naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative; Mindestabstand

    Die parallel erhobenen Eilanträge auf Außervollzugsetzung des Teilregionalplans Energie Nordhessen lehnte er am 25. Januar 2018 ab (4 B 2222/17.N und 4 B 1535/17.N).

    Der Antragsgegner trägt vor, dass der Hess. VGH mit den Beschlüssen vom 25. Januar 2018 (4 B 2222/17.N und 4 B 1535/17.N) die Eilanträge verschiedener Gemeinden auf Außervollzugsetzung des Teilregionalplans Energie Nordhessen abgelehnt habe.

    Es spricht nämlich einiges dafür, dass der Plansatz 5.2.2.1 Windenergieziel 1 des Teilregionalplans Energie Nordhessen (vgl. hierzu: Hess. VGH, Beschlüsse vom 25.01.2018 - 4 B 2222/17.N und 4 B 1535/17.N) rechtwidrig ist.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2020 - 10 A 17.17

    Regionale Planungsgemeinschaft "Uckermark-Barnim"; Sachlicher Teilregionalplan

    Das wäre anzunehmen, wenn lediglich eine klarstellende Änderung oder Berichtigung des Planentwurfs erfolgt wäre oder wenn die Änderung auf Vorschlag der hiervon Betroffenen vorgenommen worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, juris Rn. 21; Hessischer VGH, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 4 B 1535/17.N -, juris Rn. 29) Die Entfernung der textlichen Festlegung zum Vorranggebiet V... (M...) "Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe" aus Ziel 3.3.1 Satz 5 des Plans sowie der zeichnerischen Festlegung dieses Vorranggebietes aus der Festlegungskarte stellt, wie bereits dargelegt wurde, aber nicht lediglich eine Klarstellung oder Berichtigung des Planentwurfs dar, sondern ändert die betroffene Zielfestlegung inhaltlich.
  • VGH Hessen, 11.01.2022 - 4 B 1092/21

    Baurechts-Bebauungsplan "Kaisergärten"

    Maßgeblich ist insoweit, ob eine Erklärung der angegriffenen Vorschrift für (vorläufig) unwirksam dem Antragsteller rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt (Beschluss des Senats vom 25. Januar 2018 - 4 B 1535/17.N -, Rdnr. 20 , juris).

    Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages in der Hauptsache, dass dieser voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (Beschluss des Senats vom 25. Januar 2018 - 4 B 1535/17.N -, juris Rdnr. 24 ; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 47 Rdnr. 168).

    Zeigt sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu suspendieren, wenn deren (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5/14 -, juris Rdnr. 12; Beschluss des Senats vom 25. Januar 2018 - 4 B 1535/17.N -, juris Rdnr. 24 ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2021 - 10 A 17.17

    Wirksamkeit des Regionalplans Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan "Windnutzung,

    Das wäre anzunehmen, wenn lediglich eine klarstellende Änderung oder Berichtigung des Planentwurfs erfolgt wäre oder wenn die Änderung auf Vorschlag der hiervon Betroffenen vorgenommen worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, juris Rn. 21; Hessischer VGH, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 4 B 1535/17.N -, juris Rn. 29).
  • VGH Hessen, 18.10.2022 - 4 B 1069/22

    Genehmigung eines Bebauungsplans

    Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages in der Hauptsache, dass dieser voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (Beschluss des Senats vom 25. Januar 2018 - 4 B 1535/17.N -, juris Rdnr. 24; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 47 Rdnr. 168).

    Zeigt sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu suspendieren, wenn deren (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5/14 -, juris Rdnr. 12; Beschluss des Senats vom 25. Januar 2018 - 4 B 1535/17.N -, juris Rdnr. 24).

  • VG Kassel, 25.10.2017 - 7 K 2267/15

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Errichtung und Betrieb einer

    Unter dem Aktenzeichen 4 C 1534/17.N ist beim Hessischen VGH ein Normenkontrollantrag und unter dem Aktenzeichen 4 B 1535/17.N ein dazugehöriges Eilverfahren anhängig.
  • VG Kassel, 20.12.2021 - 7 K 1480/20

    Windenergie; Änderungsgenehmigung; gemeindliches Einvernehmen; Rotmilan

    Er stellte insoweit aber fest, dass vieles dafür spreche, dass die Zielfestlegung in Plansatz ... Windenergie Ziel 1 - Vorranggebiete Windenergie - des Teilregionalplans Energie Nordhessen aufgrund formeller Mängel des Teilregionalplans unwirksam sei (Az. 4 B 2222/17.N und 4 B 1535/17.N, veröffentlicht bei juris).
  • VG Kassel, 25.10.2017 - 7 K 117/15

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Errichtung und Betrieb einer

    Unter dem Aktenzeichen 4 C 1534/17.N ist beim Hess. VGH bezüglich des TRPN ein Normenkontrollantrag und unter dem Aktenzeichen 4 B 1535/17.N ein dazugehöriges Eilverfahren anhängig.
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