Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 24.08.2020

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   BVerfG, 12.02.2021 - 1 BvR 1780/20   

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BVerfG, 12.02.2021 - 1 BvR 1780/20 (https://dejure.org/2021,3905)
BVerfG, Entscheidung vom 12.02.2021 - 1 BvR 1780/20 (https://dejure.org/2021,3905)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 (https://dejure.org/2021,3905)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend eine gerichtliche Rückführungsanordnung nach einer Herausnahme des Beschwerdeführers aus seiner Pflegefamilie durch den Vormund

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 2 S 2 GG, § 90 BVerfGG, § 1632 Abs 4 BGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG sowie von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 2 S 2 GG (Wächteramt des Staates) durch Beendigung der Fremdunterbringung eines Kindes ohne hinreichende Gefahrenprognose trotz Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdung bei ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG sowie von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 2 S 2 GG (Wächteramt des Staates) durch Beendigung der Fremdunterbringung eines Kindes ohne hinreichende Gefahrenprognose trotz Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdung bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Rückführungsanordnung; Herausnahme aus seiner Pflegefamilie durch den Vormund; Verletzung der Handlungsfreiheit; Beendigung der Fremdunterbringung eines Kindes ohne hinreichende Gefahrenprognose; Kindeswohlgefährdung bei Rückkehr des Kindes in seine ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG sowie von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 2 S 2 GG (Wächteramt des Staates) durch Beendigung der Fremdunterbringung eines Kindes ohne hinreichende Gefahrenprognose trotz Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdung bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Herausnahme aus der Pflegefamilie wegen Kindeswohlgefährdung - durch den Vormund

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verurteilung des Pflegevaters wegen sexualisierter Gewalt gegen Kinder: Herausnahme ...

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Verbleibensanordnung bei Verurteilung des Pflegevaters wegen sexualisierter Gewalt gegen Kinder

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Familiengericht muss von Jugendamt und Verfahrensbeistand abweichende Entscheidung zum Vorliegen einer Kindewohlgefährdung nachvollziehbar begründen - Nähere Begründung einer von fachkundigen Personen abweichende Einschätzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 672
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Rückführung eines Kindes aus der

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2021 - 1 BvR 1780/20
    aa) Ein Kind hat nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG einen Anspruch auf den Schutz des Staates, wenn die Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverantwortung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht gerecht werden oder wenn sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39).

    Das ist dann der Fall, wenn das Kind bei einem Verbleib in der Familie oder bei einer Rückkehr dorthin in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 72, 112 ; 136, 382 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 44).

    Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, Rn. 23 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 44).

    Ob etwa Psychologen als Sachverständige hinzuziehen sind, um die für die Prognose notwendigen Erkenntnisse zu erlangen, muss das erkennende Gericht im Lichte seiner grundrechtlichen Schutzpflicht nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen (vgl. BVerfGE 55, 171 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn 46).

    bb) Hält das Gericht eine Trennung des Kindes von den (Pflege-)Eltern nicht für erforderlich, obwohl Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der (Pflege-)Familie oder bei einer Rückkehr dorthin in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist, hält die Entscheidung verfassungsgerichtlicher Kontrolle am Maßstab des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich nur dann stand, wenn das Gericht in Auseinandersetzung mit den für eine nachhaltige Gefahr sprechenden Anhaltspunkten nachvollziehbar begründet, warum eine solche Gefahr für das Wohl des Kindes nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 136, 382 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 48 m.w.N.; jeweils zu Art. 6 Abs. 3 GG).

    Das Abweichen von den gegenläufigen Einschätzungen der fachkundigen Personen bedarf eingehender Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 49 m.w.N.).

    cc) Lehnt das Fachgericht eine Trennung des Kindes von seinen Eltern oder Pflegeeltern ab, obwohl Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass eine nachhaltige Gefahr für das Wohl des Kindes vorliegt, unterliegt dies strenger verfassungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, juris, Rn. 50 ff.).

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2021 - 1 BvR 1780/20
    Das Kind, dem die Grundrechte, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) als eigene Rechte zukommen, steht unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 24, 119, ; 55, 171 ; 57, 361 ; 133, 59 ).

    Kinder bedürfen des Schutzes und der Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln und gesund aufwachsen zu können (vgl. BVerfGE 107, 104 ; 121, 69 ; 133, 59 ).

    Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit verpflichten den Staat, Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für seine Entwicklung und sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 57, 361 ; 133, 59 ).

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2021 - 1 BvR 1780/20
    Das Kind, dem die Grundrechte, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) als eigene Rechte zukommen, steht unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 24, 119, ; 55, 171 ; 57, 361 ; 133, 59 ).

    Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit verpflichten den Staat, Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für seine Entwicklung und sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 57, 361 ; 133, 59 ).

    (1) Bei einer Gefährdung des Kindeswohls ist der Staat nicht nur berechtigt (Art. 6 Abs. 3 GG), sondern auch verpflichtet (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen; das Kind hat insoweit einen grundrechtlichen Anspruch auf den Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ; 72, 122 ; 107, 104 ).

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2021 - 1 BvR 1780/20
    Das ist dann der Fall, wenn das Kind bei einem Verbleib in der Familie oder bei einer Rückkehr dorthin in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 72, 112 ; 136, 382 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 44).

    bb) Hält das Gericht eine Trennung des Kindes von den (Pflege-)Eltern nicht für erforderlich, obwohl Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der (Pflege-)Familie oder bei einer Rückkehr dorthin in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist, hält die Entscheidung verfassungsgerichtlicher Kontrolle am Maßstab des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich nur dann stand, wenn das Gericht in Auseinandersetzung mit den für eine nachhaltige Gefahr sprechenden Anhaltspunkten nachvollziehbar begründet, warum eine solche Gefahr für das Wohl des Kindes nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 136, 382 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 48 m.w.N.; jeweils zu Art. 6 Abs. 3 GG).

    Die verfassungsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich ausnahmsweise auch auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 136, 382 ).

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2021 - 1 BvR 1780/20
    (1) Bei einer Gefährdung des Kindeswohls ist der Staat nicht nur berechtigt (Art. 6 Abs. 3 GG), sondern auch verpflichtet (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen; das Kind hat insoweit einen grundrechtlichen Anspruch auf den Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ; 72, 122 ; 107, 104 ).

    Das ist dann der Fall, wenn das Kind bei einem Verbleib in der Familie oder bei einer Rückkehr dorthin in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 72, 112 ; 136, 382 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 44).

    Bei dieser Sachlage können neben der Frage, ob die angefochtene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 42, 163 ; 60, 79 ; 68, 176 ; 75, 201 ; 79, 51 ).

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2021 - 1 BvR 1780/20
    Soweit die Vertretungsbefugnis eines Vormunds abgelehnt wurde, hatte dieser ebenfalls eigene Interessen, die denen der betroffenen Kinder entgegenstehen konnten, entweder als Vorsitzender eines Vereins, der Kindern in Krisengebieten half und Nachteile für diese Hilfstätigkeit bei einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde zu befürchten hatte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 1994 - 1 BvR 1799/94 -, juris, Rn. 3, 15, 21) oder als Jugendamt, das mit der Herausnahme eines Kindes aus einer Pflegefamilie eine von ihm vermittelte Adoption ermöglichen wollte (vgl. BVerfGE 79, 51 ).

    Unter den genannten Voraussetzungen greift die Schutzpflicht zugunsten des Kindes ebenso, wenn das Kind von Pflegeeltern betreut wird, die sich auf das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich nicht berufen können (vgl. BVerfGE 79, 51 ; siehe aber auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Mai 1993 - 1 BvR 338/90 -, juris, Rn. 15), und diese ihren Pflichten zur Pflege und Erziehung des Kindes nicht nachkommen.

    Bei dieser Sachlage können neben der Frage, ob die angefochtene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 42, 163 ; 60, 79 ; 68, 176 ; 75, 201 ; 79, 51 ).

  • BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01

    Anwesenheit im JGG-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2021 - 1 BvR 1780/20
    Kinder bedürfen des Schutzes und der Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln und gesund aufwachsen zu können (vgl. BVerfGE 107, 104 ; 121, 69 ; 133, 59 ).

    (1) Bei einer Gefährdung des Kindeswohls ist der Staat nicht nur berechtigt (Art. 6 Abs. 3 GG), sondern auch verpflichtet (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen; das Kind hat insoweit einen grundrechtlichen Anspruch auf den Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ; 72, 122 ; 107, 104 ).

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2021 - 1 BvR 1780/20
    Das Kind, dem die Grundrechte, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) als eigene Rechte zukommen, steht unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 24, 119, ; 55, 171 ; 57, 361 ; 133, 59 ).

    Ob etwa Psychologen als Sachverständige hinzuziehen sind, um die für die Prognose notwendigen Erkenntnisse zu erlangen, muss das erkennende Gericht im Lichte seiner grundrechtlichen Schutzpflicht nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen (vgl. BVerfGE 55, 171 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn 46).

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2021 - 1 BvR 1780/20
    Die Befugnis der Eltern zur Vertretung ihrer minderjährigen Kinder wurde verneint, weil die sorgeberechtigten Elternteile kein Interesse an der Verfassungsbeschwerde gegen die ihnen günstige Entscheidung hatten und die Rechte der Kinder gegen die Interessen der sorgeberechtigten Eltern durchzusetzen waren (vgl. BVerfGE 72, 122 ; 75, 201 ; 99, 145 ; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Mai 2013 - 1 BvR 2059/12 -, Rn. 14).

    (1) Bei einer Gefährdung des Kindeswohls ist der Staat nicht nur berechtigt (Art. 6 Abs. 3 GG), sondern auch verpflichtet (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen; das Kind hat insoweit einen grundrechtlichen Anspruch auf den Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ; 72, 122 ; 107, 104 ).

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2021 - 1 BvR 1780/20
    Die Befugnis der Eltern zur Vertretung ihrer minderjährigen Kinder wurde verneint, weil die sorgeberechtigten Elternteile kein Interesse an der Verfassungsbeschwerde gegen die ihnen günstige Entscheidung hatten und die Rechte der Kinder gegen die Interessen der sorgeberechtigten Eltern durchzusetzen waren (vgl. BVerfGE 72, 122 ; 75, 201 ; 99, 145 ; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Mai 2013 - 1 BvR 2059/12 -, Rn. 14).

    Bei dieser Sachlage können neben der Frage, ob die angefochtene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 42, 163 ; 60, 79 ; 68, 176 ; 75, 201 ; 79, 51 ).

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

  • BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14

    Sorgerechtsentziehung setzt eingehende Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung

  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

  • BVerfG, 23.05.2013 - 1 BvR 2059/12

    Keine gesetzliche Grundlage für Klärung der Vaterschaft des potentiell leiblichen

  • BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 142/09

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) einer Mutter durch Übertragung

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

  • OLG Brandenburg, 04.06.2020 - 9 UF 212/19

    Rückführung eines Kindes in den Haushalt der Pflegemutter nach Trennung der

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 663/19

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Übertragung der Kindesanhörung im

  • BVerfG, 30.04.2018 - 1 BvR 393/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Bestimmung eines

  • BVerfG, 18.01.2006 - 1 BvR 526/04

    Verletzung des Elternrechts des Vaters aus Art 6 Abs 2 S 1 GG durch langfristige

  • BVerfG, 18.05.1993 - 1 BvR 338/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Sorgerechtsentziehung und die

  • BVerfG, 13.10.1994 - 1 BvR 1799/94

    Einstweilige Anordnung gegen die Rückführung von Kindern nach Afghanistan

  • BVerfG, 21.07.2022 - 1 BvR 469/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

    Die von den Eltern für ihre Kinder erhobenen Verfassungsbeschwerden zielen gerade darauf ab, die Durchsetzung der Grundrechte ihrer beschwerdeführenden Kinder vor dem Bundesverfassungsgericht zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 23).
  • BVerfG, 27.07.2023 - 1 BvR 1242/23

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Rückführung eines Minderjährigen

    Auf Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hin hob das Bundesverfassungsgericht den vorgenannten Beschluss des Oberlandesgerichts wegen einer Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auf und verwies die Sache an dieses zurück (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -).

    Die Verfassungsbeschwerde des wirksam durch die Amtsvormundschaft vertretenen Beschwerdeführers (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 17 ff.) bleibt ohne Erfolg.

    Ein Kind hat nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG einen Anspruch auf Schutz des Staates, wenn die Eltern der ihnen zuvörderst obliegenden Pflege- und Erziehungsverantwortung nicht gerecht werden oder wenn sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 26 m.w.N.; siehe auch BVerfGE 159, 355 ).

    Das gilt auch bei der Entscheidung über die Rückkehr eines Kindes in eine Pflegefamilie (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 27 f. m.w.N.).

    Vielmehr können dann auch einzelne Auslegungsfehler sowie deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 30 m.w.N.).

    Es prüft aber, ob das fachgerichtliche Verfahren geeignet und angemessen war, damit das Fachgericht eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Prognose über die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erlangen konnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 46; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 28).

  • BVerfG, 17.11.2023 - 1 BvR 1076/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche Entscheidung

    Einer näheren Begründung bedarf es regelmäßig aber insbesondere dann, wenn das Gericht der Einschätzung der Sachverständigen oder der beteiligten Fachkräfte (insbesondere Verfahrensbeistand, Jugendamt, Familienhilfe, Vormund) nicht folgt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 29 und vom 14. April 2021 - 1 BvR 1839/20 -, Rn. 20).
  • BVerfG, 14.04.2021 - 1 BvR 1839/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentscheidung unter Abweichung

    Ein Abweichen von den gegenläufigen Einschätzungen der Sachverständigen bedarf daher eingehender Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juni 1999 - 1 BvR 1689/96 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2014 - 1 BvR 1822/14 -, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 49; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 29).
  • BVerfG, 05.09.2022 - 1 BvR 65/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentscheidung wegen

    Das Abweichen von den gegenläufigen Einschätzungen der fachkundigen Personen bedarf eingehender Begründung (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 29 und vom 14. April 2021 - 1 BvR 1839/20 -, Rn. 20 jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Eltern gegen Sorgerechtsentziehung wegen des

    Ob etwa Psychologen als Sachverständige hinzuzuziehen sind, um die für die Prognose notwendigen Erkenntnisse zu erlangen, muss das erkennende Gericht im Lichte seiner grundrechtlichen Schutzpflicht nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen (vgl. BVerfGE 55, 171 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 46 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 28).

    Die verfassungsrechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung erstreckt sich auch im Fall einer nach Art. 6 Abs. 3 GG zu beurteilenden Trennung des Kindes von seinen Eltern trotz der intensiveren Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nur darauf, ob die Feststellungen auf einer tragfähigen Grundlage beruhen und ob sie nachvollziehbar begründet sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 29, 31).

  • BVerfG, 28.08.2023 - 1 BvR 1088/23

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde von langjährigen Pflegeeltern eines fünfjährigen

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang mit der Herausnahme eines Pflegekindes aus seiner bisherigen Pflegefamilie beziehungsweise eine Rückführung dorthin einen solch strengen Prüfungsmaßstab dann herangezogen, wenn auf Verfassungsbeschwerde des betroffenen Kindes hin eine mögliche Verletzung dessen Schutzanspruchs aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG (bzw. Art. 1 Abs. 1 GG) zu beurteilen war (vgl. BVerfGE 79, 51 ; BVerfGK 17, 212 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 26 f., 30).
  • OLG Nürnberg, 12.05.2023 - 10 UF 316/23

    Gefahrenprognose bei Pflegestellenwechsel

    Umgekehrt scheidet ein Verbleib des Kindes in der bisherigen Pflegefamilie bzw. eine Rückführung dorthin aus, wenn das Kind in diesem Fall in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet würde (BVerfG FamRZ 2021, 672).

    In diesem Zusammenhang von Bedeutung ist zudem die Erziehungsfähigkeit der Pflegeeltern (BVerfG FamRZ 2021, 672).

    Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Kind bei einer Rückkehr in die bisherige Pflegefamilie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre, wird das Gericht dem Schutzanspruch des Kindes nur dann gerecht, wenn es nachvollziehbar begründen kann, warum eine Gefahr für das Wohl des Kindes im Falle der Rückführung in die bisherige Pflegefamilie tatsächlich nicht droht (BVerfG FamRZ 2021, 672; BVerfG NZFam 2017, 261).

  • BVerfG, 07.02.2022 - 1 BvR 1655/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentzug nach nur telefonischer

    Denn die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde durch den gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Kindes kommt im Falle eines offensichtlichen Interessenkonflikts zwischen dem gesetzlichen Vertreter und dem Kind nicht in Betracht; es bedarf dazu der Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB für das verfassungsgerichtliche Verfahren (vgl. BVerfGE 72, 122 ; 79, 51 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 19).
  • VerfG Brandenburg, 17.09.2022 - VfGBbg 9/22

    Unzulässig, teilweise; unbegründet, im Übrigen; prozessuale Überholung;

    Die Grundrechte des Kindes, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf Leben und körperliche Unversehrtheit stehen unter dem besonderen Schutz des Staates (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2021 ‌- 1 BvR 1780/20 -‌, Rn. 26, juris); sie finden einfachgesetzlich in dem Tatbestandsmerkmal der Kindeswohlgefährdung Ausdruck (vgl. Altrogge, in: BeckOGK, Stand: 15. November 2021, BGB § 1684 Rn. 451; Veit, in: BeckOK BGB, Stand: 1. November 2019, BGB § 1666 Rn. 2).
  • BVerfG, 15.06.2023 - 1 BvR 1076/23

    Erfolgreicher Eilantrag gegen sorgerechtliche Entscheidung nach Folgenabwägung

  • OLG Brandenburg, 22.12.2021 - 2 U 55/18

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Meldung einer Kindeswohlgefährdung

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Rechtsprechung
   BVerfG, 24.08.2020 - 1 BvR 1780/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,25646
BVerfG, 24.08.2020 - 1 BvR 1780/20 (https://dejure.org/2020,25646)
BVerfG, Entscheidung vom 24.08.2020 - 1 BvR 1780/20 (https://dejure.org/2020,25646)
BVerfG, Entscheidung vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 (https://dejure.org/2020,25646)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreicher Eilantrag des Amtsvormunds gegen Rückführung eines Fünfjährigen aus einer Jugendhilfeeinrichtung in den Haushalt seiner Pflegemutter

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 1632 Abs 4 BGB, § 33 SGB 8
    Erfolgreicher Eilantrag des Amtsvormunds gegen Rückführung eines Fünfjährigen aus einer Jugendhilfeeinrichtung in den Haushalt seiner Pflegemutter - wirksame Vertretung eines Minderjährigen durch gesetzlichen Vertreter im Verfassungsbeschwerdeverfahren möglich, falls ...

  • rewis.io

    Erfolgreicher Eilantrag des Amtsvormunds gegen Rückführung eines Fünfjährigen aus einer Jugendhilfeeinrichtung in den Haushalt seiner Pflegemutter - wirksame Vertretung eines Minderjährigen durch gesetzlichen Vertreter im Verfassungsbeschwerdeverfahren möglich, falls ...

  • rechtsportal.de

    Erfolgreicher Eilantrag des Amtsvormunds gegen Rückführung eines Fünfjährigen aus einer Jugendhilfeeinrichtung in den Haushalt seiner Pflegemutter; wirksame Vertretung eines Minderjährigen durch gesetzlichen Vertreter im Verfassungsbeschwerdeverfahren möglich, falls kein ...

  • rechtsportal.de

    Eilantrag des Amtsvormunds gegen die Rückführung eines Fünfjährigen aus einer Jugendhilfeeinrichtung in den Haushalt seiner Pflegemutter; Zulässigkeit der Vertretung eines Minderjährigen durch gesetzlichen Vertreter im Verfassungsbeschwerdeverfahren; Erforderliche ...

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgreicher Eilantrag des Amtsvormunds gegen Rückführung eines Fünfjährigen aus einer Jugendhilfeeinrichtung in den Haushalt seiner Pflegemutter - wirksame Vertretung eines Minderjährigen durch gesetzlichen Vertreter im Verfassungsbeschwerdeverfahren möglich, falls ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückführung eines Fünfjährigen aus einer Jugendhilfeeinrichtung in den Haushalt seiner Pflegemutter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1265
  • FamRZ 2020, 1645
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2020 - 1 BvR 1780/20
    aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats kommt die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde durch den gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Kindes im Falle eines Interessenkonflikts zwischen dem gesetzlichen Vertreter und dem Kind nicht in Betracht; es bedarf dann der Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB für das verfassungsgerichtliche Verfahren (vgl. BVerfGE 72, 122 ; 79, 51 ).

    Das gilt sowohl bei gesetzlicher Vertretung des Kindes durch die sorgeberechtigten Eltern (vgl. BVerfGE 72, 122 ) als auch bislang bei dessen Vertretung durch einen Amtsvormund (vgl. BVerfGE 79, 51 ).

    So hat der Senat die gesetzliche Vertretung einerseits bei einem offensichtlichen Interessenkonflikt zwischen der (allein sorgeberechtigten) Mutter und dem Kind für ausgeschlossen erachtet (vgl. BVerfGE 72, 122 ), andererseits aber - der Formulierung nach - bereits für ausreichend gehalten, wenn ein Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. BVerfGE 79, 51 unter Verweis auf BVerfGE 72, 122 ).

    Ungeachtet der Formulierung vom nicht ausschließbaren Interessenkonflikt lag in dem genannten Beschluss des Senats allerdings ein solcher offensichtlich vor, weil der Amtsvormund die Herausgabe des Kindes von den Pflegeltern verlangte, das Kind selbst aber die Trennung von den Pflegeltern als sein Wohl gefährdend betrachtete (vgl. BVerfGE 79, 51 ).

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2020 - 1 BvR 1780/20
    aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats kommt die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde durch den gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Kindes im Falle eines Interessenkonflikts zwischen dem gesetzlichen Vertreter und dem Kind nicht in Betracht; es bedarf dann der Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB für das verfassungsgerichtliche Verfahren (vgl. BVerfGE 72, 122 ; 79, 51 ).

    Das gilt sowohl bei gesetzlicher Vertretung des Kindes durch die sorgeberechtigten Eltern (vgl. BVerfGE 72, 122 ) als auch bislang bei dessen Vertretung durch einen Amtsvormund (vgl. BVerfGE 79, 51 ).

    So hat der Senat die gesetzliche Vertretung einerseits bei einem offensichtlichen Interessenkonflikt zwischen der (allein sorgeberechtigten) Mutter und dem Kind für ausgeschlossen erachtet (vgl. BVerfGE 72, 122 ), andererseits aber - der Formulierung nach - bereits für ausreichend gehalten, wenn ein Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. BVerfGE 79, 51 unter Verweis auf BVerfGE 72, 122 ).

  • BVerfG, 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93

    Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2020 - 1 BvR 1780/20
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 ; stRspr).

  • BVerfG, 13.10.1994 - 1 BvR 1799/94

    Einstweilige Anordnung gegen die Rückführung von Kindern nach Afghanistan

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2020 - 1 BvR 1780/20
    Teils ist auf die offensichtliche Möglichkeit eines Interessenkonflikts (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 1994 - 1 BvR 1799/94 -, juris, Rn. 21), teils auf einen Interessenwiderstreit zwischen dem Kind und seinem gesetzlichen Vertreter (vgl. BVerfGK 1, 120 ) abgestellt worden.

    Ob es sich so verhält, beurteilt das Bundesverfassungsgericht eigenständig (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 1994 - 1 BvR 1799/94 -, juris, Rn. 21) auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse.

  • OLG Brandenburg, 04.06.2020 - 9 UF 212/19

    Rückführung eines Kindes in den Haushalt der Pflegemutter nach Trennung der

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2020 - 1 BvR 1780/20
    Die Wirksamkeit des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Juni 2020 - 9 UF 212/19 - wird einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens für sechs Monate ausgesetzt.
  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2020 - 1 BvR 1780/20
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ; stRspr).
  • BVerfG, 11.02.2009 - 1 BvR 142/09

    Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Wirkung eines gerichtlichen Beschlusses

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2020 - 1 BvR 1780/20
    In Sorgerechtsstreitigkeiten ist auch zu berücksichtigen, dass die Abwägung vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 142/09 -, Rn. 8; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1525/20 -, Rn. 7).
  • BVerfG, 16.07.2020 - 1 BvR 1525/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2020 - 1 BvR 1780/20
    In Sorgerechtsstreitigkeiten ist auch zu berücksichtigen, dass die Abwägung vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 142/09 -, Rn. 8; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1525/20 -, Rn. 7).
  • BVerfG, 24.08.1992 - 2 BvE 1/92

    Einstweilige Anordnung - Berlin-Vertrag - Regierungssitz

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2020 - 1 BvR 1780/20
    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 ; stRspr).
  • BVerfG, 24.01.1973 - 1 BvR 16/73

    Folgenabwägung bei Ausweisung eines der Unterstützung von Terrororganisationen

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2020 - 1 BvR 1780/20
    Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde (vgl. BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ).
  • BVerfG, 27.08.1973 - 1 BvR 282/73

    Keine einstweilige Anordnung gegen den Staatsvertrag zur Vergabe von

  • BVerfG, 23.04.2003 - 1 BvR 305/03

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde eines Minderjährigen bei Vertretung durch nicht

  • BVerfG, 15.12.2020 - 1 BvR 1395/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Landkreises gegen familiengerichtliche

    Dem Kind muss daher ein Ergänzungspfleger (§ 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB) für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde bestellt werden, wenn die an sich vertretungsberechtigten Eltern wegen eines Interessenwiderstreits an der Vertretung des Kindes gehindert sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 12 f.), solange der Gesetzgeber nicht in anderer Weise für eine hinreichende Berücksichtigung der Kindesinteressen im Verfassungsbeschwerdeverfahren sorgt (vgl. BVerfGE 72, 122 ).

    Bei Einlegung einer Verfassungsbeschwerde mit dem Ziel, einen Verfassungsverstoß durch die Unterlassung des Sorgerechtsentzugs geltend zu machen, läge offensichtlich ein Interessenwiderstreit vor (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 12 f. m.w.N.).

  • BVerfG, 21.09.2020 - 1 BvR 528/19

    Verfassungsbeschwerde betreffend den Entzug von Teilen der elterlichen Sorge

    Zwar werden in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Anforderungen an einen solchen Ausschluss nicht durchgängig einheitlich formuliert (näher BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 12 f. m.w.N.).

    Ob es sich so verhält, beurteilt das Bundesverfassungsgericht eigenständig auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 13).

  • BVerfG, 14.09.2021 - 1 BvR 1525/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Entzug von Teilen der elterlichen

    Allerdings kann ein Interessenwiderstreit, der einer Vertretung durch sie entgegenstehen würde (vgl. BVerfGE 72, 122 ; 79, 51 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 12 und vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 18 f.), nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

    Er findet seine verfassungsrechtliche Grundlage in dem Anspruch eines Kindes aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auf Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 107, 104 ) und dessen damit korrespondierender Schutzpflicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 27 m.w.N.).

  • BVerfG, 30.08.2023 - 1 BvR 1654/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen familiengerichtliche Entscheidungen

    Zwar ist der fachrechtlich gewählte Ansatz, die Eignung (auch) der Beschwerdeführerin zu 1) als Vormündin wegen eines möglichen Interessengegensatzes zu verneinen, im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zur gebotenen Ergänzungspflegschaft bei einem Gegensatz der Interessen des Kindes und der an sich vertretungsberechtigten Eltern BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 12 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 06.09.2021 - 1 BvR 1750/21

    Erlass einer einstweiligen Anordnung von Amts wegen in einer Sorgerechtssache bei

    In Sorgerechtsstreitigkeiten ist auch zu berücksichtigen, dass die Abwägung vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerfG, 07.03.2022 - 1 BvR 65/22

    Erfolgreicher Eilantrag auf Aussetzung einer sorgerechtlichen Entscheidung zum

    Die insoweit drohenden mehrfachen Wechsel des Zuhauses und der unmittelbaren Bezugspersonen beeinträchtigten das Kindeswohl in erheblichem Maße (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Januar 2010 - 1 BvR 2910/09 - Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 20).
  • BVerfG, 11.08.2023 - 1 BvR 1461/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend Entscheidungen zum

    Da den Töchtern eine Verfahrensbeiständin bestellt ist, die auch zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung von deren Rechten befugt wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 35; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2018 - 1 BvR 393/18 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 2022 - 1 BvQ 50/22 -, Rn. 33; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2022 - 1 BvR 65/22 -, Rn. 15), liegen auch die Voraussetzungen für eine Prozessstandschaft des nicht allein sorgeberechtigten Elternteils (zu diesen BVerfGE 72, 122 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 12 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 2020 - 1 BvR 1395/19 -, Rn. 23 f.) nicht vor.
  • OLG Hamburg, 12.04.2021 - 2 UF 134/20

    Entzug der elterlichen Sorge im Wege einer einstweiligen Anordnung: Anforderungen

    Sie darf insbesondere nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden (grundlegend Bundesverfassungsgericht NJW 1982, 13 79, zuletzt etwa Bundesverfassungsgericht NZFam 2018, 599 sowie NZFam 2017, 795; BVerfG v. 24.8.2020, 1 BvR 1780/20).
  • OLG Brandenburg, 02.11.2020 - 9 UF 177/20

    Zulässigkeit der Beschwerde der Pflegeeltern gegen die Anordnung der Rückführung

    Wenn das Hauptsacheverfahren noch offen ist, ist es vielmehr regelmäßig ausschlaggebend, dass ein mehrfacher Wechsel des Wohnorts des Kindes und seiner unmittelbaren Bezugsperson sein Wohl nicht unerheblich beeinträchtigen würde und daher zu unterbleiben hat (st. Rspr. des Brandenburgischen OLG, vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1216 in Anknüpfung an die st. Rspr. des BVerfG, vgl. zuletzt BVerfG v. 24.08.2020 - 1 BvR 1780/20, juris ferner BVerfG FamRB 2011, 107; FamRZ 2007, 1626).
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