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   BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83, 1 BvR 484/83, 1 BvR 440/83, 1 BvR 420/83, 1 BvR 362/83, 1 BvR 269/83   

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BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83, 1 BvR 484/83, 1 BvR 440/83, 1 BvR 420/83, 1 BvR 362/83, 1 BvR 269/83 (https://dejure.org/1983,1)
BVerfG, Entscheidung vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83, 1 BvR 484/83, 1 BvR 440/83, 1 BvR 420/83, 1 BvR 362/83, 1 BvR 269/83 (https://dejure.org/1983,1)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83, 1 BvR 484/83, 1 BvR 440/83, 1 BvR 420/83, 1 BvR 362/83, 1 BvR 269/83 (https://dejure.org/1983,1)
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Volkszählung

Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Volltextveröffentlichungen (16)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • zeit.de (Pressebericht, 16.03.1984)

    Ein Urteil mit Folgen

  • zeit.de (Pressebericht, 23.12.1983)

    Der Staat darf nicht alles wissen - Die Richter setzen der Ausforschung Grenzen

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Volkszählung, Recht auf informationelle Selbstbestimmung

  • zeit.de (Pressebericht, 23.12.1983)

    Hilfe aus Karlsruhe: Der Datenschutz erhält Verfassungsrang

  • der-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Das Volkszählungsurteil

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Volkszählung - Angst vor dem gläsernen Menschen

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.10.1983)

    "Fast hätte es eine Schlägerei gegeben" - Die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 11.11.1983)

    Überall ist Daten-Land - Die geplante Volkszählung gefährdet die Privatsphäre der Bürger

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.10.1983)

    Volkszählung: Ein Kinderspiel

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Volkszählungsurteil

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Volkszählungsurteil

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 65, 1
  • NJW 1984, 419
  • NJW 2017, 3069
  • NVwZ 1984, 167 (Ls.)
  • WM 1984, 98
  • DVBl 1984, 128
  • DB 1984, 36
  • DÖV 1984, 156
 
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Wird zitiert von ... (1550)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

    Mikrozensus

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
    Dies mag teilweise daraus zu erklären sein, daß weithin Unkenntnis über Umfang und Verwendungszwecke der Befragung bestand und daß die Notwendigkeit zur verläßlichen Aufklärung der Auskunftspflichtigen nicht rechtzeitig erkannt worden ist, obwohl sich das allgemeine Bewußtsein durch die Entwicklung der automatisierten Datenverarbeitung seit den Mikrozensus-Erhebungen in den Jahren 1956 bis 1962 (vgl. BVerfGE 27, 1) erheblich verändert hatte.

    Dies habe auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. Juli 1969 zur Verfassungsmäßigkeit einer Repräsentativstatistik (BVerfGE 27, 1 -Mikrozensus) festgestellt und beim damaligen Mikrozensus als gegeben vorausgesetzt.

    Das Bundesverfassungsgericht habe keine absolute, gleichsam mathematische Anonymität für verfassungsrechtlich geboten gehalten (BVerfGE 27, 1 [7]).

    Es umfaßt - wie bereits in der Entscheidung BVerfGE 54, 148 [155] unter Fortführung früherer Entscheidungen (BVerfGE 27, 1 [6] - Mikrozensus; 27, 344 [350 f.] - Scheidungsakten; 32, 373 [379] - Arztkartei; 35, 202 [220] - Lebach; 44, 353 [372 f.] - Suchtkrankenberatungsstelle) angedeutet worden ist - auch die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. ferner BVerfGE 56, 37 [41 ff.] - Selbstbezichtigung; 63, 131 [142 f.] - Gegendarstellung).

    Das Grundgesetz hat, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mehrfach hervorgehoben ist, die Spannung Individuum - Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden (BVerfGE 4, 7 [15]; 8, 274 [329]; 27, 1 [7]; 27, 344 [351 f.]; 33, 303 [334]; 50, 290 [353]; 56, 37 [49]).

    Erst die Kenntnis der relevanten Daten und die Möglichkeit, die durch sie vermittelten Informationen mit Hilfe der Chancen, die eine automatische Datenverarbeitung bietet, für die Statistik zu nutzen, schafft die für eine am Sozialstaatsprinzip orientierte staatliche Politik unentbehrliche Handlungsgrundlage (vgl. BVerfGE 27, 1 [9]).

    Gerade weil es von vornherein an zweckorientierten Schranken fehlt, die den Datensatz eingrenzen, bringen Volkszählungen tendenziell die schon im Mikrozensus-Beschluß (BVerfGE 27, 1 [6]) hervorgehobene Gefahr einer persönlichkeitsfeindlichen Registrierung und Katalogisierung des Einzelnen mit sich.

    Etwas anderes würde nur gelten, soweit eine unbeschränkte Verknüpfung der erhobenen Daten mit den bei den Verwaltungsbehörden vorhandenen, zum Teil sehr sensitiven Datenbeständen oder gar die Erschließung eines derartigen Datenverbundes durch ein einheitliches Personenkennzeichen oder sonstiges Ordnungsmerkmal möglich wäre; denn eine umfassende Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit durch die Zusammenführung einzelner Lebens- und Personaldaten zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen der Bürger ist auch in der Anonymität statistischer Erhebungen unzulässig (BVerfGE 27, 1 [6]).

    Hinreichend bestimmt ist ein Gesetz, wenn sein Zweck aus dem Gesetzestext in Verbindung mit den Materialien deutlich wird (BVerfGE 27, 1 [8]); dabei reicht es aus, wenn sich der Gesetzeszweck aus dem Zusammenhang ergibt, in dem der Text des Gesetzes zu dem zu regelnden Lebensbereich steht (vgl. BVerfGE 62, 169 [183 f.]).

    Als Vorbedingung für die Planmäßigkeit staatlichen Handelns (vgl. BVerfGE 27, 1 [7]) dient die Volkszählung 1983 einem einleuchtenden, zur Erfüllung legitimer Staatsaufgaben angestrebten Zweck.

  • BVerfG, 15.01.1970 - 1 BvR 13/68

    Ehescheidungsakten

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
    Auch das Bundesverfassungsgericht habe die Verpflichtung zur Amts- und Rechtshilfe als ausreichende formelle Grundlage anerkannt und zur Begrenzung nur auf das Verhältnismäßigkeitsgebot abgehoben (BVerfGE 27, 344 [352]).

    Es umfaßt - wie bereits in der Entscheidung BVerfGE 54, 148 [155] unter Fortführung früherer Entscheidungen (BVerfGE 27, 1 [6] - Mikrozensus; 27, 344 [350 f.] - Scheidungsakten; 32, 373 [379] - Arztkartei; 35, 202 [220] - Lebach; 44, 353 [372 f.] - Suchtkrankenberatungsstelle) angedeutet worden ist - auch die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. ferner BVerfGE 56, 37 [41 ff.] - Selbstbezichtigung; 63, 131 [142 f.] - Gegendarstellung).

    Das Grundgesetz hat, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mehrfach hervorgehoben ist, die Spannung Individuum - Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden (BVerfGE 4, 7 [15]; 8, 274 [329]; 27, 1 [7]; 27, 344 [351 f.]; 33, 303 [334]; 50, 290 [353]; 56, 37 [49]).

    Danach muß eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich sein; der mit ihr verbundene Eingriff darf seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Bürger hinzunehmenden Einbußen stehen (vgl. BVerfGE 27, 344 [352 f.]; st. Rspr.).

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
    Gleichwohl wäre gegen ablehnende Entscheidungen im Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 123, § 146 Abs. 1 VwGO die Verfassungsbeschwerde zulässig gewesen (vgl. BVerfGE 51, 130 [138ff.]; 53, 30 [49, 52]; 54, 173 [190]).

    Angesichts der bereits dargelegten Gefährdungen durch die Nutzung der automatischen Datenverarbeitung hat der Gesetzgeber mehr als früher auch organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (vgl. BVerfGE 53, 30 [65]; 63, 131 [143]).

    Wieweit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und im Zusammenhang damit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die Pflicht zu verfahrensrechtlichen Vorkehrungen den Gesetzgeber zu diesen Regelungen von Verfassungs wegen zwingen, hängt von Art, Umfang und denkbaren Verwendungen der erhobenen Daten sowie der Gefahr ihres Mißbrauchs ab (vgl. BVerfGE 49, 89 [142]; 53, 30 [61]).

    Der Rechtsweggarantie kommt auch die Aufgabe zu, irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer staatlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen (BVerfGE 35, 263 [274]; 51, 268 [284]; 53, 30 [67 f.]).

  • BVerfG, 18.05.1982 - 1 BvR 602/78

    Beitragsfreie Krankenversicherung

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
    Eine für alle geltende Norm kann ein einzelner Staatsbürger nach ständiger Rechtsprechung nur dann direkt mit der Verfassungsbeschwerde angreifen, wenn er durch diese Bestimmung selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (BVerfGE 40, 141 [156]; 43, 291 [385]; 50, 290 [319]; 58, 81 [104]; 59, 1 [17f.]; 60, 360 [370]).

    Denn in der Regel greift erst dieser Vollziehungsakt in die Rechtssphäre des Bürgers ein; der gegen diesen Eingriff gegebene Rechtsweg ermöglicht auch die Nachprüfung der Verfassungsmäßigkeit des angewandten Gesetzes (BVerfGE 58, 81 [104]; vgl. BVerfGE 59, 1 [17]; 60, 360 [369 f.]).

    In besonders gelagerten Fällen hat das Bundesverfassungsgericht die Zulässigkeit einer unmittelbar gegen das Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise vor Erlaß des Vollziehungsaktes bejaht, wenn das Gesetz die Normadressaten bereits gegenwärtig zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder schon jetzt zu Dispositionen veranlaßt, die sie nach dem späteren Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen können (BVerfGE 60, 360 [372] m. w. N.).

  • BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvR 632/80

    Änderung des Auswahlverfahrens in harten Numerus-clausus-Fächern

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
    Eine für alle geltende Norm kann ein einzelner Staatsbürger nach ständiger Rechtsprechung nur dann direkt mit der Verfassungsbeschwerde angreifen, wenn er durch diese Bestimmung selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (BVerfGE 40, 141 [156]; 43, 291 [385]; 50, 290 [319]; 58, 81 [104]; 59, 1 [17f.]; 60, 360 [370]).

    Denn in der Regel greift erst dieser Vollziehungsakt in die Rechtssphäre des Bürgers ein; der gegen diesen Eingriff gegebene Rechtsweg ermöglicht auch die Nachprüfung der Verfassungsmäßigkeit des angewandten Gesetzes (BVerfGE 58, 81 [104]; vgl. BVerfGE 59, 1 [17]; 60, 360 [369 f.]).

    Jedenfalls wäre, nachdem die Aufforderung zur Auskunftserteilung auf dem Verwaltungsrechtsweg angefochten war, eine verfassungsgerichtliche Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG in Betracht gekommen (vgl. BVerfGE 59, 1 [19 f.]).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
    Eine für alle geltende Norm kann ein einzelner Staatsbürger nach ständiger Rechtsprechung nur dann direkt mit der Verfassungsbeschwerde angreifen, wenn er durch diese Bestimmung selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (BVerfGE 40, 141 [156]; 43, 291 [385]; 50, 290 [319]; 58, 81 [104]; 59, 1 [17f.]; 60, 360 [370]).

    Das Grundgesetz hat, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mehrfach hervorgehoben ist, die Spannung Individuum - Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden (BVerfGE 4, 7 [15]; 8, 274 [329]; 27, 1 [7]; 27, 344 [351 f.]; 33, 303 [334]; 50, 290 [353]; 56, 37 [49]).

    Er muß ungewissen Auswirkungen eines Gesetzes dadurch Rechnung tragen, daß er die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausschöpft, um die Auswirkungen so zuverlässig wie möglich abschätzen zu können (BVerfGE 50, 290 [334]); bei einer sich später zeigenden Fehlprognose ist er zur Korrektur verpflichtet (vgl. BVerfGE a.a.O. [335]).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
    Eine für alle geltende Norm kann ein einzelner Staatsbürger nach ständiger Rechtsprechung nur dann direkt mit der Verfassungsbeschwerde angreifen, wenn er durch diese Bestimmung selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (BVerfGE 40, 141 [156]; 43, 291 [385]; 50, 290 [319]; 58, 81 [104]; 59, 1 [17f.]; 60, 360 [370]).

    Denn in der Regel greift erst dieser Vollziehungsakt in die Rechtssphäre des Bürgers ein; der gegen diesen Eingriff gegebene Rechtsweg ermöglicht auch die Nachprüfung der Verfassungsmäßigkeit des angewandten Gesetzes (BVerfGE 58, 81 [104]; vgl. BVerfGE 59, 1 [17]; 60, 360 [369 f.]).

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
    Es umfaßt - wie bereits in der Entscheidung BVerfGE 54, 148 [155] unter Fortführung früherer Entscheidungen (BVerfGE 27, 1 [6] - Mikrozensus; 27, 344 [350 f.] - Scheidungsakten; 32, 373 [379] - Arztkartei; 35, 202 [220] - Lebach; 44, 353 [372 f.] - Suchtkrankenberatungsstelle) angedeutet worden ist - auch die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. ferner BVerfGE 56, 37 [41 ff.] - Selbstbezichtigung; 63, 131 [142 f.] - Gegendarstellung).

    Das Grundgesetz hat, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mehrfach hervorgehoben ist, die Spannung Individuum - Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden (BVerfGE 4, 7 [15]; 8, 274 [329]; 27, 1 [7]; 27, 344 [351 f.]; 33, 303 [334]; 50, 290 [353]; 56, 37 [49]).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
    Ihrem Schutz dient - neben speziellen Freiheitsverbürgungen - das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht, das gerade auch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefährdungen der menschlichen Persönlichkeit Bedeutung gewinnen kann (vgl. BVerfGE 54, 148 [153]).

    Es umfaßt - wie bereits in der Entscheidung BVerfGE 54, 148 [155] unter Fortführung früherer Entscheidungen (BVerfGE 27, 1 [6] - Mikrozensus; 27, 344 [350 f.] - Scheidungsakten; 32, 373 [379] - Arztkartei; 35, 202 [220] - Lebach; 44, 353 [372 f.] - Suchtkrankenberatungsstelle) angedeutet worden ist - auch die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. ferner BVerfGE 56, 37 [41 ff.] - Selbstbezichtigung; 63, 131 [142 f.] - Gegendarstellung).

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
    Es umfaßt - wie bereits in der Entscheidung BVerfGE 54, 148 [155] unter Fortführung früherer Entscheidungen (BVerfGE 27, 1 [6] - Mikrozensus; 27, 344 [350 f.] - Scheidungsakten; 32, 373 [379] - Arztkartei; 35, 202 [220] - Lebach; 44, 353 [372 f.] - Suchtkrankenberatungsstelle) angedeutet worden ist - auch die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. ferner BVerfGE 56, 37 [41 ff.] - Selbstbezichtigung; 63, 131 [142 f.] - Gegendarstellung).

    Angesichts der bereits dargelegten Gefährdungen durch die Nutzung der automatischen Datenverarbeitung hat der Gesetzgeber mehr als früher auch organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (vgl. BVerfGE 53, 30 [65]; 63, 131 [143]).

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

  • BVerfG, 14.01.1976 - 1 BvL 4/72

    Gebäudeversicherungsmonopol

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 1460/78

    Ausbildungskapazität

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 210/79

    Devisenbewirtschaftung

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • BVerfG, 16.01.1980 - 1 BvR 127/78

    Durchsetzung von Leistungsansprüchen bei Nichtigerklärung eines Gesetzes

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

  • BVerfG, 30.05.1972 - 2 BvL 41/71

    Bauordnungswidrigkeit

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Arrestvollziehung im Strafvollzug

  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

  • BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 209/83

    Einstweilige Aussetzung des Vollzugs des Volkszählungsgesetzes

  • BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvR 362/83

    Rechtsschutzinteresse an der Festsetzung des Gegenstandswertes

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 269/83

    Kein Erstattungsfähigkeit von Zwangsvollstreckungsgebühren bei verfrühtem Atrag

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvR 440/83

    Berufsordnung für Heilpraktiker - § 1 UWG, §§ 1 ff HeilprG

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Dieser in der Würde des Menschen wurzelnde Gedanke autonomer Selbstbestimmung wird in den Gewährleistungsgehalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts näher konkretisiert (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 65, 1 ; 80, 367 ; 103, 21 ; 128, 109 ; 142, 313 ).

    Bei dieser Sachlage reicht es aus, wenn sich der Gesetzgeber an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert hat (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 57, 139 ; 65, 1 ).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Mit diesen Anforderungen wären erst recht behördliche Maßnahmen unvereinbar, die über die Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze hinausgehen und etwa den Zugang zu einer Demonstration durch Behinderung von Anfahrten und schleppende vorbeugende Kontrollen unzumutbar erschweren oder ihren staatsfreien unreglementierten Charakter durch exzessive Observationen und Registrierungen (vgl. dazu BVerfGE 65, 1 [43]) verändern.

    Jedenfalls ist die neuere verfassungsgerichtliche Rechtsprechung heranzuziehen, wonach die Grundrechte nicht nur die Ausgestaltung des materiellen Rechts beeinflussen, sondern zugleich Maßstäbe für eine den Grundrechtsschutz effektuierende Organisationsgestaltung und Verfahrensgestaltung sowie für eine grundrechtsfreundliche Anwendung vorhandener Verfahrensvorschriften setzen (vgl. die Nachweise BVerfGE 53, 30 [65 f. und 72 f.]; aus der Folgezeit ferner BVerfGE 56, 216 [236] und 65, 76 [94]; 63, 131 [143]; 65, 1 [44, 49]).

  • BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Nachweis der Hilfebedürftigkeit - Geltung der

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen aus informationsbezogenen Maßnahmen, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung ergeben (vgl BVerfGE 65, 1, 42; 113, 29, 46; zuletzt 118, 168).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvR 440/83   

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https://dejure.org/1991,1923
BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvR 440/83 (https://dejure.org/1991,1923)
BVerfG, Entscheidung vom 05.03.1991 - 1 BvR 440/83 (https://dejure.org/1991,1923)
BVerfG, Entscheidung vom 05. März 1991 - 1 BvR 440/83 (https://dejure.org/1991,1923)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vollstreckung gegen BRD - Karenzfrist - Vollstreckungsmaßnahmen nach Titelzustellung

  • rechtsportal.de

    Kein Erstattungsfähigkeit von Zwangsvollstreckungsgebühren bei verfrühtem Atrag

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 84, 6
  • NJW 1991, 2758
  • NVwZ 1991, 1171 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.02.1984 - IX ZR 26/83

    Rechtsstellung des Gläubigers eines von mehreren Miteigentümern an einem

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvR 440/83
    Diese Kosten können im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO durch den Rechtspfleger (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 RpflG) festgesetzt werden (vgl. BGHZ 90, 207 (210) [BGH 23.02.1984 - IX ZR 26/83]).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    - 1 BvR 440/83 -,.
  • BVerfG, 10.12.1998 - 2 BvR 1516/93

    Zurückweisung einer Erinnerung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: keine

    Wie der Erste Senat in seinem Beschluß vom 5. März 1991 (BVerfGE 84, 6 [8]) ausgeführt hat, ist ein Antrag, die Kostenfestsetzungsbeschlüsse durch eine Verfügung des Bundesverfassungsgerichts vollstrecken zu lassen, analog § 170 VwGO statthaft.

    Hierzu muß der Gläubiger ihm eine angemessene Frist einräumen, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet (vgl. BVerfGE 84, 6 [8]).

    Denn an der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Schuldners bestanden keine Zweifel (vgl. BVerfGE 84, 6 [9]); ein wirtschaftlicher Nachteil konnte dem Beschwerdeführer deshalb nicht entstehen, weil der geschuldete Betrag ab Anbringung der Kostenfestsetzungsgesuche mit vier vom Hundert zu verzinsen war.

  • VG Saarlouis, 16.09.2016 - 5 N 2073/15

    Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen das Bundesamt für

    BVerfG, Beschluss vom 05.03.1991- 1 BvR 440/83 -, BVerfGE 84, 6 = NJW 1991, 2758; Beschluss der Kammer vom 23.09.2004 - 5 K 86/02 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.03.2004, a.a.O.; VG Stade, Beschluss vom 06.04.2005, a.a.O..
  • OLG Karlsruhe, 22.09.2009 - 8 U 233/07

    Verzugsschaden: Anspruch gegen eine Anwaltssozietät auf entgangenen Gewinn aus

    Für die Zeit nach dem 15.11.2005 missversteht der Kläger die Bedeutung der zu § 788 ZPO ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BGH (vgl. BVerfG NJW 1991, 2758, 2759; BVerfG NJW 1999, 778; BGH NJW-RR 2003, 1581; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Auflage, § 788 ZPO, Rdn. 9 b) m.w.N.).
  • VerfG Brandenburg, 20.12.2001 - VfGBbg 51/01

    Beschwerdebefugnis; Grundrechtsberechtigung; Gleichheitsgrundsatz; Willkür

    Der Beschwerdeführer könne sich nicht mit Erfolg auf die Nichteinhaltung einer Wartefrist berufen, wie er sie in Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 6 ff.) mit sechs Wochen ab Zustellung des zu vollstreckenden Titels in Anspruch nehme.

    Könne allerdings auch eine Frist von sechs Wochen nicht eingehalten werden, müsse der Hoheitsträger den Vollstreckungsschuldner über die Verzögerung unterrichten, wenn er vermeiden wolle, daß er mit den Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen belastet werde (BVerfGE 84, 6, 8 f.).

  • VG Freiburg, 28.07.2017 - A 5 K 5012/17

    Hauptsacheerledigung; Vollstreckung eines Verpflichtungsurteils;

    Soweit sich die Befürworter einer Vollstreckungsantragsfrist - insoweit zutreffenderweise - auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ( Beschl. v. 05.03.1991, NJW 1991, 2758, und v. 10.12.1998, NJW 1999, 778 ) berufen, vermag das an der hier vertretenen Auffassung nichts zu ändern.

    Hinzu kommt, dass die Ausgangsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ( vom 05.03.1991, a.a.O. ), die im Folgenden die Maßstäbe gesetzt hat, speziell die Vollstreckung einer Zahlungspflicht betraf und die dort postulierte Pflicht zur Wahrung einer angemessenen Frist für die Stellung eines Vollstreckungsantrags maßgeblich mit den Schwierigkeiten der Beschaffung von ggf. im Haushaltsplan nicht zu Verfügung stehenden Finanzmitteln begründet wurde.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2014 - 3 I 1.14

    Vollstreckung gegen die öffentliche Hand; Leistungsurteil (Entschädigung wegen

    Als ungeschriebene Antragsvoraussetzung muss der Vollstreckungsgläubiger vor der Stellung eines Vollstreckungsantrages eine angemessene Frist abwarten, um dem Vollstreckungsschuldner Gelegenheit zur freiwilligen Erfüllung zu geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1991 - 1 BvR 440/83 -, juris Rn. 9 ff.; BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1516/93 - juris Rn. 11).

    Die Länge der einzuhaltenden Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und beläuft sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung zufolge - bei der Begleichung von Rechtsanwaltskosten - auf vier bis sechs Wochen (BVerfG, Beschluss vom 5. März 1991 - 1 BvR 440/83 -, juris Rn. 9 ff.; VGH München, Beschluss vom 2. März 2004 - 13 A 01.2055 -, juris Rn. 8).

  • VG Freiburg, 24.04.2014 - A 4 K 807/14

    Zur Frage der Frist für die Stellung eines Vollstreckungsantrages für die

    7 Ungeachtet fehlender gesetzlicher Regelungen ist es jedoch in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass dem Vollstreckungschuldner Gelegenheit zu geben ist, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden, und dass der Vollstreckungsgläubiger ihm hierzu eine angemessene Frist einräumen muss, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet ( BVerfG, Beschlüsse vom 10.12.1998, NJW 1999, 778, und vom 05.03.1991, NJW 1991, 2758; BVerwG, Beschluss vom 30.12.1968, NJW 1969, 476; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.05.1992, NVwZ-RR 1993, 447, und vom 25.03.1976 - IV 559/76 -, DÖV 1976, 606 [nur Leitsatz]; FG Hamburg, Beschluss vom 02.05.2007, a.a.O., m.w.N.; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2013, Bd. 2, § 172 RdNr. 33, m.w.N.; Heckmann, a.a.O., § 172 RdNr. 58; Schmidt-Kötters, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 172 RdNr. 21; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2010, § 172 RdNr. 7 ).
  • VG Cottbus, 01.02.2010 - 6 M 15/09

    Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss gegenüber einer Behörde vor

    Falls die Überweisung an den Gläubiger aber die Bereitstellung außerplanmäßiger Haushaltsmittel erfordert, wofür der Vollstreckungsschuldner gegebenenfalls allerdings darlegungspflichtig ist, kann die Frist unter Umständen auch 6 Wochen ausmachen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1991 - 1 BvR 440/83 -, BVerfGE 84, 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. März 2004, a.a.O.; VG Stade, Beschluss vom 6. April 2005, a.a.O., VG Saarland, Beschluss vom 23. September 2004 - 5 K 86/02 -, zitiert nach Juris; zu § 152 FGO etwa FG Bremen, Beschl. vom 2.12.1992 - 292 183 V 2 -, EFG 1993, 327; anderer Ansicht etwa Pietzner, a.a.O., § 170 Rdn 20 f., wonach der Gesetzgeber im Interesse des Gläubigers und zur Straffung des Vollstreckungsverfahrens in § 170 Abs. 2 VwGO lediglich eine Frist von vier Wochen (muss heißen: einem Monat) vorgesehen habe, um der staatlichen Finanzordnung Zeit zu Zahlungsanweisung zu geben und diese Entscheidung nicht durch Zubilligung einer weiteren "Vorfrist" unterlaufen werden dürfe; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juli 1985 - 4 S 1100/85 -, Ls. veröff.
  • VG Kassel, 10.05.2023 - 1 N 2021/22

    Wartefrist des Vollstreckungsgläubigers

    Dem Vollstreckungsschuldner muss Gelegenheit gegeben werden, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung innerhalb einer angemessenen Frist abzuwenden, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1991 - 1 BvR 440/83 -, juris).
  • FG Hamburg, 02.05.2007 - 4 K 12/07

    Prozess- und Vollstreckungsrecht: Vollstreckung gegenüber dem Bund - Antrag nach

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.11.2011 - L 15 AS 75/11
  • FG Münster, 31.05.2006 - 5 Ko 699/06

    Zwangsvollstreckungskosten

  • VGH Bayern, 02.03.2004 - 13 A 01.2055
  • OLG Zweibrücken, 05.09.1997 - 3 W 152/97

    Darlegungslast hinsichtlich der Notwendigkeit von Zwangsvollstreckungskosten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2003 - 15 E 1191/02

    Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs

  • OLG Düsseldorf, 29.08.2003 - 26 Sch 7/03

    Annahme einer Notwendigkeit i.S.d. § 91 Zivilprozessordnung (ZPO) bei voreiligen

  • VG Ansbach, 24.09.2021 - AN 17 V 21.50182

    Erledigung eines Vollstreckungsverfahrens, Vollstreckungsantrag nach § 170 Abs. 1

  • LAG Berlin, 03.05.1993 - 1 Ta 3/93

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckungsgebühr - Entstehen - Erstattungsfähigkeit

  • VG Darmstadt, 15.03.2005 - 5 M 220/05

    Verfahren nach § 170 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Falle der BRD als

  • VG Saarlouis, 23.09.2004 - 5 K 86/02

    Beitreibung von Forderungen gegen die öffentliche Hand nach Erledigung eines

  • VG Köln, 12.09.2019 - 15 M 41/19
  • OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 26 SchH 15/09
  • LG Essen, 16.09.2005 - 5 T 125/05

    Vereinbarung einer Ratenzahlungsvereinbarung im Zwangsvollstreckungsverfahren

  • VG Freiburg, 21.06.2001 - 1 K 759/01
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Rechtsprechung
   BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 440/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,30532
BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 440/83 (https://dejure.org/1983,30532)
BVerfG, Entscheidung vom 15.12.1983 - 1 BvR 440/83 (https://dejure.org/1983,30532)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 440/83 (https://dejure.org/1983,30532)
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