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   FG Baden-Württemberg, 15.11.2013 - 1 K 1766/12   

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FG Baden-Württemberg, 15.11.2013 - 1 K 1766/12 (https://dejure.org/2013,65006)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.11.2013 - 1 K 1766/12 (https://dejure.org/2013,65006)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. November 2013 - 1 K 1766/12 (https://dejure.org/2013,65006)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bei Altgoldlieferungen bei einer Handelsgesellschaft; Notwendigkeit des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers auf der Altgoldrechnung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 14 Abs 4 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 2 UStG 2005, § 19 UStG 2005, UStG VZ 2010
    Vorsteuerabzug aus Altgoldgeschäften beim Auftreten von Strohmännern - Anforderungen an Rechnung und Gutschrift für den Vorsteuerabzug - Kein Gutglaubensschutz bei Bösgläubigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Strohmänner als Lieferanten - kein Vorsteuerabzug für Altgoldlieferungen bei Angabe falscher Namen, unrichtiger/unvollständigen Adressen der Lieferanten bzw. von Adressen von Briefkastenfirmen in den Eingangsrechnungen sowie bei "Kennenmüssen" des Leistungsempfängers ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsteuerabzug - und das Umsatzsteuerkarussell

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsteuerabzug aus Altgoldlieferungen - und das vorgeschobene Strohmanngeschäft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Rechnung des Kleinunternehmers - und der Umsatzsteuerausweis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gutschrift als Rechnung - und der Vorsteuerabzug

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (42)

  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.11.2013 - 1 K 1766/12
    Nach der Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen vom 12. Januar 2006 Rs. C-354/03, Deutsches Steuerrecht --DStR--2006, 133 - Optigen; vom 6. Juli 2006 Rs. C-439/04 und C-440/04, DStR 2006, 1274 - Kittel und Recolta; vom 21. Februar 2008 Rs. C-271/06, DStR 2008, 450 - Netto-Supermarkt) ergebe sich das Recht auf Vorsteuerabzug unmittelbar aus Art. 167 MwStSystRL und damit unmittelbar aus § 15 UStG.

    Zwar habe der EuGH in seinem Urteil vom 6. Juli 2007 Rs. C-439/04 und C-440/04 -Kittel und Recolta- auch ausgesprochen, dass das nationale Gericht den Vorsteuerabzug zu verweigern habe, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war und dass dies selbst dann gelte, wenn eine Lieferung tatsächlich erfolgt sei und der Lieferant die umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft erfülle.

    Dies folge aus den EuGH-Urteilen vom 12. Januar 2006 Rs. C-354/03 - Optigen, und vom 6. Juli 2006 Rs. C-439/04 und C-440/04 - Kittel/Recolta.

    b) Im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen vom 12.Januar 2006 Rs. C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Optigen u.a. (Slg. 2006, I-483; BFH/NV Beilage 2006, 144)und vom 6. Juli 2006 Rs. C-439/04 und 440/04, Axel Kittel u.a. (Slg. 2006, I-6161; BFH/NV Beilage 2006, 454, Umsatzsteuer- Rundschau --UR-- 2006, 594) ist nach dem BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 48/04 (BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315) der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder wissen konnte bzw. hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war.

    Eine solche Auslegung wirkt auch betrügerischen Umsätzen entgegen, indem sie ihre Durchführung erschwert (vgl. dazu das EuGH-Urteil vom 6. Juli 2006 Rs. C-439/04 und 440/04, Axel Kittel u.a., Slg. 2006, I-6161; BFH/NV Beilage 2006, 454, UR 2006, 594).

  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.11.2013 - 1 K 1766/12
    Dies folge aus der "Strohmann-Rechtsprechung" des Bundesfinanzhofs (BFH), die z.B. in dessen Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01 (Sammlung der Entscheidungen des BFH --BFHE-- 198, 208; Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2004, 622) veröffentlicht sei.

    Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssten grundsätzlich identisch sein (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01 --BStBl II 2004, 622-- mit weiteren Nachweisen).

    Tritt jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen auf, der aus welchen Gründen auch immer nicht selbst als berechtigter bzw. verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der "Strohmann" aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622 m.w.N.); dementsprechend sind auch dem sog. Strohmann die Leistungen zuzurechnen, die der sog. Hintermann berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (BFH-Beschluss in BStBl II 2004, 622 unter Hinweis auf BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 2001 V B 198/00, BFH/NV 2002, 78, unter 3. b; vom 25. Juni 1999 V B 107/98, BFH/NV 1999, 1649).

    Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft --zivilrechtlich und (umsatz-)steuerrechtlich (vgl. auch § 41 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--)-- allerdings dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen worden ist, d.h. wenn die Vertragsparteien --der Strohmann und der Dritte-- einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäftes gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Dritten und dem Hintermann eintreten sollen (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01 unter Hinweis auf das BGH-Urteil in NJW-RR 1997, 238 und Kramer in MünchKomm, § 117 BGB Rz. 12, 15, m.w.N.).

    Der sog. Sofortabzug der Vorsteuer gebietet es, dass der Finanzverwaltung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglicht wird (BFH-Urteil vom 06. Dezember 2007 V R 61/05, BFHE 221, 55, BStBl II 2008, 695 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 29. April 1993 V R 118/89, BFH/NV 1994, 584; vom 17. September 1992 V R 41/89, BFHE 169, 540, BStBl II 1993, 205; BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, jeweils mit Nachweisen).

  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.11.2013 - 1 K 1766/12
    Die Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 19. April 2007 V R 48/04, UR 2007, 693 und vom 30. April 2009 V R 15/07, UR 2009, 816), wonach die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungsangaben als materiell-rechtliche Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug eingestuft werden, verstoße eindeutig gegen die EuGH-Rechtsprechung zum Vertrauensschutz im Rahmen des Vorsteuerabzugs und verletze die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit.

    Die Angabe einer Anschrift, an der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung keine geschäftlichen Aktivitäten stattfinden, reiche nicht aus (BFH-Urteile vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BStBl II 1996, 620, und vom 19. April 2007 V R 48/04, BStBl II 2009, 315).

    b) Im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen vom 12.Januar 2006 Rs. C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Optigen u.a. (Slg. 2006, I-483; BFH/NV Beilage 2006, 144)und vom 6. Juli 2006 Rs. C-439/04 und 440/04, Axel Kittel u.a. (Slg. 2006, I-6161; BFH/NV Beilage 2006, 454, Umsatzsteuer- Rundschau --UR-- 2006, 594) ist nach dem BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 48/04 (BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315) der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder wissen konnte bzw. hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war.

    Nach Auffassung des BFH trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auch insoweit, als es um das Wissen oder Wissenkönnen vom Tatplan eines Vor- oder Nachlieferanten geht (BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 48/04).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.11.2013 - 1 K 1766/12
    Nach der Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen vom 12. Januar 2006 Rs. C-354/03, Deutsches Steuerrecht --DStR--2006, 133 - Optigen; vom 6. Juli 2006 Rs. C-439/04 und C-440/04, DStR 2006, 1274 - Kittel und Recolta; vom 21. Februar 2008 Rs. C-271/06, DStR 2008, 450 - Netto-Supermarkt) ergebe sich das Recht auf Vorsteuerabzug unmittelbar aus Art. 167 MwStSystRL und damit unmittelbar aus § 15 UStG.

    Aus den englischen Sprachfassungen der einschlägigen Urteile des EuGH in diesem Bereich (z.B. vom 12. Januar 2006 Rs. C-354/03 - Optigen und vom 11. Mai 2006 Rs. C-384/04 - Federation of Technological IndURies -) -- "ought to know"-- folge, dass das "Wissen müssen" mehr erfordere als Fahrlässigkeit.

    Dies folge aus den EuGH-Urteilen vom 12. Januar 2006 Rs. C-354/03 - Optigen, und vom 6. Juli 2006 Rs. C-439/04 und C-440/04 - Kittel/Recolta.

    b) Im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen vom 12.Januar 2006 Rs. C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Optigen u.a. (Slg. 2006, I-483; BFH/NV Beilage 2006, 144)und vom 6. Juli 2006 Rs. C-439/04 und 440/04, Axel Kittel u.a. (Slg. 2006, I-6161; BFH/NV Beilage 2006, 454, Umsatzsteuer- Rundschau --UR-- 2006, 594) ist nach dem BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 48/04 (BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315) der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder wissen konnte bzw. hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war.

  • EuGH, 06.12.2012 - C-285/11

    Bonik - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.11.2013 - 1 K 1766/12
    Wie schon früher hat der EuGH auch in seinem Urteil vom 6. Dezember 2012 Rs. C-285/11 (Amtsblatt --ABl EU 2013, Nr C 26, UR 2013, 195) auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen, wonach es ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt, dass die Steuerpflichtigen von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abziehen dürfen, die für die von ihnen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde.

    Denn die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen sei ein Ziel, das von der Richtlinie 2006/112 anerkannt und gefördert werde (Urteil vom 6. Dezember 2012 Rs. C-285/11 mit weiteren Nachweisen).

    Nach Ansicht des EuGH ist ein Steuerpflichtiger, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, für die Zwecke der Richtlinie 2006/112 als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf der Gegenstände oder der Verwendung der Dienstleistungen einen Gewinn erzielt (EuGH-Urteil vom 6. Dezember 2012 Rs. C-285/11 mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 07.04.2011 - V R 44/09

    Inanspruchnahme wegen unberechtigten Steuerausweises

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.11.2013 - 1 K 1766/12
    Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BFH-Urteil vom 07. April 2011 - V R 44/09 -, BFHE 234, 430, BStBl II 2011, 954 unter Hinweis auf die Urteile des BFH vom 28. Oktober 2009 I R 28/08, BFH/NV 2010, 432, und des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 10. März 2004 IV ZR 143/03, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2004, 1275).

    Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln eines angeblichen Vertreters nicht kennt, aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln seines angeblichen Vertreters (BFH-Urteil vom 07. April 2011 - V R 44/09 -, BFHE 234, 430, BStBl II 2011, 954).

  • BFH, 17.09.1992 - V R 41/89

    Vorsteuerabzug nur bei eindeutiger Erkennbarkeit des wirklich leistenden

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.11.2013 - 1 K 1766/12
    Die Angaben im Abrechnungspapier müssen deshalb eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglichen (BFH-Urteile vom 29. April 1993 V R 118/89, BFH/NV 1994, 584, und vom 17. September 1992 V R 41/89, BFHE 169, 540, BStBl II 1993, 205, jeweils m.N.; BFH-Beschluss vom 2. Juli 1999 V B 171/98, BFH/NV 1999, 1652; vgl. BFH-Urteil vom 26. April 2001 V R 50/99, BFHE 194, 536 --zur Bezeichnung des Leistungsempfängers--).

    Der sog. Sofortabzug der Vorsteuer gebietet es, dass der Finanzverwaltung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglicht wird (BFH-Urteil vom 06. Dezember 2007 V R 61/05, BFHE 221, 55, BStBl II 2008, 695 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 29. April 1993 V R 118/89, BFH/NV 1994, 584; vom 17. September 1992 V R 41/89, BFHE 169, 540, BStBl II 1993, 205; BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, jeweils mit Nachweisen).

  • BFH, 01.02.2001 - V R 6/00

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug - Scheinfirmen - Beweisaufnahme - Zeuge -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.11.2013 - 1 K 1766/12
    Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen grundsätzlich identisch sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. April 2001 V R 5/00, BFH/NV 2001, 1307; vom 1. Februar 2001 V R 6/00, BFH/NV 2001, 941; vom 28. Januar 1999 V R 4/98, BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628, m.w.N.).

    Davon ist nach der vom Senat geteilten Auffassung des BFH nicht auszugehen, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich nicht bestanden hat (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 941; Senatsbeschlüsse vom 14. März 2000 V B 187/99, BFH/NV 2000, 1252; vom 11. März 1999 V B 135/98, BFH/NV 1999, 1253; Senatsurteil vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620).

  • BFH, 12.10.2010 - V B 134/09

    Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen - Untätigkeitsklage bei fehlender

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.11.2013 - 1 K 1766/12
    Ein solcher ist im Rahmen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes nicht vorgesehen (BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2012 V B 70/12,BFH/NV 2013, 515 unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2010 V B 134/09, BFH/NV 2011, 326).

    Die Billigkeitsentscheidung ist zwar nach § 163 Satz 3 AO regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden, gleichwohl sind Steuerfestsetzung und Billigkeitsentscheidung zwei Verwaltungsakte (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 326).

  • BFH, 29.04.1993 - V R 118/89

    Formerfordernis der ausgestellten Abrechnungspapiere eines Unternehmens

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.11.2013 - 1 K 1766/12
    Die Angaben im Abrechnungspapier müssen deshalb eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglichen (BFH-Urteile vom 29. April 1993 V R 118/89, BFH/NV 1994, 584, und vom 17. September 1992 V R 41/89, BFHE 169, 540, BStBl II 1993, 205, jeweils m.N.; BFH-Beschluss vom 2. Juli 1999 V B 171/98, BFH/NV 1999, 1652; vgl. BFH-Urteil vom 26. April 2001 V R 50/99, BFHE 194, 536 --zur Bezeichnung des Leistungsempfängers--).

    Der sog. Sofortabzug der Vorsteuer gebietet es, dass der Finanzverwaltung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglicht wird (BFH-Urteil vom 06. Dezember 2007 V R 61/05, BFHE 221, 55, BStBl II 2008, 695 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 29. April 1993 V R 118/89, BFH/NV 1994, 584; vom 17. September 1992 V R 41/89, BFHE 169, 540, BStBl II 1993, 205; BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, jeweils mit Nachweisen).

  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

  • BFH, 06.12.2007 - V R 61/05

    Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen

  • BFH, 27.06.1996 - V R 51/93

    Vorsteuerabzug bei Subunternehmern - Scheinfirma? Kennzeichnung des leistenden

  • EuGH, 06.09.2012 - C-324/11

    Tóth - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Begriff

  • BFH, 25.09.2013 - XI R 41/12

    Unberechtigter Steuerausweis bei Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers -

  • EuGH, 28.06.2007 - C-73/06

    Planzer Luxembourg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 und 4 -

  • BGH, 10.03.2004 - IV ZR 143/03

    Erneute Erteilung einer nach dem RBerG unwirksamen Treuhandvollmacht

  • BFH, 19.05.2010 - XI R 78/07

    Versagung des Vorsteuerabzugs im Umsatzsteuerkarussell beim sog. "Buffer II" -

  • BFH, 28.01.1999 - V R 4/98

    Strohmann als Unternehmer

  • BFH, 28.10.2009 - I R 28/08

    Voraussetzungen von Duldungs- und Anscheinsvollmacht - Verletzung der

  • EuGH, 31.01.2013 - C-643/11

    LVK - 56 - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsatz der

  • BFH, 26.04.2001 - V R 50/99

    Vorsteuerabzug bei Einschaltung einer Domizilgesellschaft

  • BFH, 15.09.1994 - XI R 56/93

    1. Leistungen eines "Strohmannes" sind dem "Hintermann" als Leistendem

  • EuGH, 14.03.2013 - C-527/11

    Ablessio - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 213, 214 und 273 -

  • BFH, 05.04.2001 - V R 5/00

    USt-rechtliche Zuordnung einer Leistung; Vorsteuerabzug

  • BFH, 14.03.2000 - V B 187/99

    Öffentliche Zustellung

  • BFH, 12.12.2012 - V B 70/12

    Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen

  • BFH, 02.07.1999 - V B 171/98

    Vorsteuerabzug, Anschrift des Rechnungsausstellers

  • BFH, 11.03.1999 - V B 135/98

    "Schein-GmbH"; Vorsteuerabzug

  • FG Nürnberg, 18.10.2005 - II 364/04

    Die in Rechnungen eines Kleinunternehmers gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer

  • BFH, 01.07.2004 - V R 33/01

    Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen nach den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1

  • EuGH, 21.02.2008 - C-271/06

    Netto Supermarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 -

  • BFH, 30.04.2009 - V R 15/07

    Guter Glaube an die Erfüllung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs wird nicht

  • EuGH, 06.09.2012 - C-273/11

    Einem Unternehmen, das Waren mit Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat

  • EuGH, 11.05.2006 - C-384/04

    Federation of Technological Industries u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • BGH, 29.10.1996 - XI ZR 319/95

    Darlehensvertrag als Scheingeschäft

  • BFH, 03.08.2007 - V B 73/07

    Vorsteuerabzug; Feststellungslast; umfangreiche Barzahlungen

  • BFH, 30.09.1999 - V R 8/99

    Umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch

  • BFH, 18.07.2001 - V B 198/00

    GmbH - Ausländische Gesellschaft - Ltd. - Umsatzsteuer - Haftungsbescheid -

  • FG Köln, 06.12.2006 - 4 K 1356/02

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug trotz unrichtiger Rechnung aus

  • BFH, 09.11.1999 - V B 16/99

    Leistungsbeziehungen bei Einschaltung von sog. "Hintermännern"

  • BFH, 25.06.1999 - V B 107/98

    Sog. Strohmann; Null-Festsetzung wegen fehlender Unternehmereigenschaft, Beschwer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2015 - 6 A 360/14

    Rechtmäßigkeit der Bindung des Dienststellenleiters an das Ergebnis der

    vgl. neben dem hier angefochtenen Urteil: VG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2014 - 13 K 7254/13 -, juris, Rn. 49; VG Aachen, Urteil vom 17. Juli 2014 - 1 K 1766/12 -, nicht veröffentlicht.

    (2a) Ebenso wenig lässt sich, entgegen der erwähnten erstinstanzlichen Rechtsprechung, neben dem hier angefochtenen Urteil: VG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2014 - 13 K 7254/13 -, juris, Rn. 32 ff.; VG Aachen, Urteil vom 17. Juli 2014 - 1 K 1766/12 -, nicht veröffentlicht, dem in Ziffer 4.3 ff. BuBR 2011 geregelten Verfahren der Notenfindung entnehmen, dass der Vorsteher des Finanzamtes als Beurteiler die Bewertung der Einzelmerkmale im Widerspruch zum Grundsatz der Beurteilungswahrheit vornehmen muss und dem zuvor festgelegten Gesamturteil lediglich anpassen kann.

  • FG Baden-Württemberg, 23.06.2016 - 1 V 1044/16

    Zum Nachweis der Bösgläubigkeit in einem angeblichen Umsatzsteuerkarussell beim

    Kann man die Bösgläubigkeit des den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmers nicht schon an der Person des Vorlieferers (z.B. mangelndes Branchenwissen, fehlende Deutschkenntnisse, unseriöses Erscheinungsbild, nicht bestehender Unternehmenssitz) festmachen (vgl. dazu z.B. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2012 12 V 2793/11, nicht veröffentlicht, juris, zu einem Vorlieferanten, der ohne Deutschkenntnisse als fliegender Händler ohne eigenes Geschäftslokal große Mengen Gold anbot; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 1 K 1766/12, nicht veröffentlicht, juris, unter I.5. der Entscheidungsgründe, zu zwei Vorlieferanten, die keinerlei Branchenkenntnisse besaßen und von denen einer kein Deutsch sprach), müssen die vorhandenen Indizien umso überzeugender sein.
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