Weitere Entscheidungen unten: OLG Braunschweig, 25.10.2023 | OLG Dresden, 01.11.2023

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 19.07.2023 - 1 Ws 225/23, 1 Ws 226/23, 1 Ws 227/23, 1 Ws 228/23, 1 Ws 229/23   

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https://dejure.org/2023,17526
OLG Frankfurt, 19.07.2023 - 1 Ws 225/23, 1 Ws 226/23, 1 Ws 227/23, 1 Ws 228/23, 1 Ws 229/23 (https://dejure.org/2023,17526)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.07.2023 - 1 Ws 225/23, 1 Ws 226/23, 1 Ws 227/23, 1 Ws 228/23, 1 Ws 229/23 (https://dejure.org/2023,17526)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Juli 2023 - 1 Ws 225/23, 1 Ws 226/23, 1 Ws 227/23, 1 Ws 228/23, 1 Ws 229/23 (https://dejure.org/2023,17526)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Haftverfahren, Beschleunigungsgebot, Eröffnungsreife, Überlastung

  • Justiz Hessen

    § 112 Abs 2 StPO, § 121 StPO, Art 2 Abs 2 GG, Art 5 Abs 3 MRK
    Aufhebung von U-Haftbefehlen wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes trotz dringenden Tatverdachts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung von U-Haftbefehlen wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes trotz dringenden Tatverdachts

  • rechtsportal.de

    Aufhebung von U-Haftbefehlen wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes trotz dringenden Tatverdachts

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Justiz Hessen (Pressemitteilung)

    Überlastung - Zu späte Terminierung des Verfahrens verletzt das Beschleunigungsgebot

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Haft: Drei Monate zwischen Eröffnungsreife und Hauptverhandlung - Mehr ist nicht nur "vorübergehende Überlastung"

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Zu späte Terminierung des Verfahrens verletzt das Beschleunigungsgebot

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Haftbefehle wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots aufgehoben - OLG Frankfurt am Main hebt vom Landgericht bereits außer Vollzug gesetzte Haftbefehle auf

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvR 1850/07

    Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (Verletzung des Beschleunigungsgebots

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.07.2023 - 1 Ws 225/23
    Das in Haftsachen geltende Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte von Anfang an alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. nur BVerfG, BeckRS 2007, 33088).

    Selbst wenn noch keine vermeidbare Verzögerung vorliegt, aber bereits hinreichend deutlich absehbar ist, dass das Verfahren nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung betrieben werden kann, ist von der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft abzusehen (BVerfG, BeckRS 2007, 33088; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2012, 62).

  • BVerfG, 03.02.2021 - 2 BvR 2128/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.07.2023 - 1 Ws 225/23
    Eine erst bevorstehende, aber zum Entscheidungszeitpunkt schon deutlich absehbare Verfahrensverzögerung steht einer bereits eingetretenen Verfahrensverzögerung gleich (BVerfG, BeckRS 2021, 1240 Rn. 39).
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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 25.10.2023 - 1 Ws 226/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,39023
OLG Braunschweig, 25.10.2023 - 1 Ws 226/23 (https://dejure.org/2023,39023)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 25.10.2023 - 1 Ws 226/23 (https://dejure.org/2023,39023)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 25. Oktober 2023 - 1 Ws 226/23 (https://dejure.org/2023,39023)
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Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Pflichtverteidiger, Rechtsmittel, Ablehnung Wechsel, Auswahlermessen

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Pflichtverteidigung: Pflichtverteidigerwechsel - Dauer der Bestellung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Saarbrücken, 08.07.2021 - 4 Ws 97/21

    Ausschluss der sofortigen Beschwerde gegen die Beiordnung eines

    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.10.2023 - 1 Ws 226/23
    Dieser begehrt zwar die Auswechselung des bestellten Pflichtverteidigers gegen seine Wahlverteidigerin, was auf einen Antrag nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO hindeutet (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 4 Ws 97/21 -, Rn. 8, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Februar 2023 - 1 Ws 19/23 (S) -, Rn. 15, juris; KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2022 - 5 Ws 67/22 -, Rn. 2, juris).

    Dabei kann dahinstehen, ob die Frist des § 311 Abs. 2 StPO bereits deswegen nicht in Lauf gesetzt worden ist, weil der angefochtene Beschluss dem Verurteilten sowie Rechtsanwalt ... jeweils lediglich formlos übersandt und nicht, wie es gemäß § 35 Abs. 2 StPO erforderlich gewesen wäre, förmlich zugestellt wurde und dieser Mangel wegen des fehlenden Zustellungswillens der Strafvollstreckungskammer auch nicht durch eine tatsächliche Bekanntgabe der Entscheidung gem. § 37 Abs. 1 StPO i. V. m. § 189 ZPO geheilt werden konnte (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 4 Ws 97/21 -, Rn. 9, juris; KG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 Ws 521/10 -, Rn. 9 - juris für den Fall der Zustellung durch eine für diese nicht zuständige Rechtspflegerin).

  • KG, 04.11.2020 - 5 Ws 173/20

    Auswechslung des zunächst bestellten durch den gewünschten, nicht ortsansässigen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.10.2023 - 1 Ws 226/23
    Der Rechtsmittelausschluss des § 142 Abs. 7 Satz 2 StPO soll auf Fälle abstellen, die offenkundig der Regelung des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO unterfallen und damit im Sinne der Verfahrensbeschleunigung zu einer schnellen "Abhilfeentscheidung" durch die Ausgangsinstanz führen (KG Berlin, Beschluss vom 4. November 2020 - 5 Ws 173/20 -, Rn. 10, juris).

    Bezeichnet der Verurteilte - wie hier - innerhalb der Frist des § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO keine Verteidigerin oder keinen Verteidiger, liegt die Auswahl der beizuordnenden Person zwar bei dem Gericht (Kämpfer/Travers in Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl., 2023, § 142 Rn. 32), welchem dabei ein Auswahlermessen zukommt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 4. November 2020 - 5 Ws 173/20 -, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 26. August 1993 - 4 StR 364/93 -, BGHSt 39, 310-317, Rn. 17).

  • BGH, 26.08.1993 - 4 StR 364/93

    Gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem und Pflichtverteidiger

    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.10.2023 - 1 Ws 226/23
    Bezeichnet der Verurteilte - wie hier - innerhalb der Frist des § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO keine Verteidigerin oder keinen Verteidiger, liegt die Auswahl der beizuordnenden Person zwar bei dem Gericht (Kämpfer/Travers in Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl., 2023, § 142 Rn. 32), welchem dabei ein Auswahlermessen zukommt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 4. November 2020 - 5 Ws 173/20 -, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 26. August 1993 - 4 StR 364/93 -, BGHSt 39, 310-317, Rn. 17).
  • OLG Braunschweig, 02.03.2021 - 1 Ws 12/21

    Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde bei prozessualer Überholung; Keine

    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.10.2023 - 1 Ws 226/23
    Die Kostentscheidung hinsichtlich der im Tenor unter Ziffer 1 getroffenen Entscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 StPO, aufgrund der im Tenor unter Ziffer 2 getroffenen Entscheidung war eine solche nicht veranlasst (OLG Braunschweig, Beschluss vom 2. März 2021 - 1 Ws 12/21 -, Rn. 12, juris).
  • OLG Hamburg, 04.05.2021 - 2 Ws 37/21

    Anfechtbarkeit einer Bestellung eines Pflichtverteidigers

    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.10.2023 - 1 Ws 226/23
    Nach anderer Ansicht soll ein solcher Ausschluss bei nicht offensichtlich erfolglosen Anträgen nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO anzunehmen sein (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 2 Ws 37/21 -, Rn. 16 - 18, juris).
  • OLG Hamburg, 16.09.2020 - 2 Ws 112/20

    Notwendige Verteidigung: Anspruch eines Beschuldigten auf rückwirkende Bestellung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.10.2023 - 1 Ws 226/23
    Die gegen die Entscheidung des Vorsitzenden vom 14. September 2023 eingelegte sofortige Beschwerde sowie der hilfsweise gestellte Antrag auf kostenlose Umbeiordnung waren aufgrund nachträglicher prozessualer Überholung für erledigt zu erklären (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 16. September 2020 - 2 Ws 112/20 -, Rn. 17, juris; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 66. Aufl., 2023, Vor § 296 Rn. 17).
  • KG, 12.10.2010 - 2 Ws 521/10

    Reichweite der Bestellung des Pflichtverteidigers im Erkenntnisverfahren; Heilung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.10.2023 - 1 Ws 226/23
    Dabei kann dahinstehen, ob die Frist des § 311 Abs. 2 StPO bereits deswegen nicht in Lauf gesetzt worden ist, weil der angefochtene Beschluss dem Verurteilten sowie Rechtsanwalt ... jeweils lediglich formlos übersandt und nicht, wie es gemäß § 35 Abs. 2 StPO erforderlich gewesen wäre, förmlich zugestellt wurde und dieser Mangel wegen des fehlenden Zustellungswillens der Strafvollstreckungskammer auch nicht durch eine tatsächliche Bekanntgabe der Entscheidung gem. § 37 Abs. 1 StPO i. V. m. § 189 ZPO geheilt werden konnte (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 4 Ws 97/21 -, Rn. 9, juris; KG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 Ws 521/10 -, Rn. 9 - juris für den Fall der Zustellung durch eine für diese nicht zuständige Rechtspflegerin).
  • OLG Saarbrücken, 27.10.2021 - 4 Ws 157/21

    Die Einräumung einer Frist von einer Woche zur Benennung eines

    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.10.2023 - 1 Ws 226/23
    Ein Antrag nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO wäre auch offensichtlich erfolglos, da weder die seitens des Vorsitzenden mit Schreiben vom 10. Juli 2023 gesetzte Frist nach § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO zu kurz bemessen war noch ein anderer als der von dem Verurteilten benannte Verteidiger bestellt worden ist, da der Verurteilte vor der Entscheidung vom 3. August 2023 auf das Schreiben vom 10. Juli 2023 nicht reagiert und damit bereits keine beizuordnende Person benannt hatte (vgl. zu einer Beiordnung des zunächst von einem Verurteilten benannten Verteidigers: Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - 4 Ws 157/21 -, Rn. 5 - 7, juris).
  • OLG Brandenburg, 15.02.2023 - 1 Ws 19/23

    Verfahren bei Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen Mandatsniederlegung des

    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.10.2023 - 1 Ws 226/23
    Dieser begehrt zwar die Auswechselung des bestellten Pflichtverteidigers gegen seine Wahlverteidigerin, was auf einen Antrag nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO hindeutet (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 4 Ws 97/21 -, Rn. 8, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Februar 2023 - 1 Ws 19/23 (S) -, Rn. 15, juris; KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2022 - 5 Ws 67/22 -, Rn. 2, juris).
  • KG, 27.04.2022 - 5 Ws 67/22

    Anhörung vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers

    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.10.2023 - 1 Ws 226/23
    Dieser begehrt zwar die Auswechselung des bestellten Pflichtverteidigers gegen seine Wahlverteidigerin, was auf einen Antrag nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO hindeutet (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 4 Ws 97/21 -, Rn. 8, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Februar 2023 - 1 Ws 19/23 (S) -, Rn. 15, juris; KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2022 - 5 Ws 67/22 -, Rn. 2, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 01.11.2023 - 1 Ws 226/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,34340
OLG Dresden, 01.11.2023 - 1 Ws 226/23 (https://dejure.org/2023,34340)
OLG Dresden, Entscheidung vom 01.11.2023 - 1 Ws 226/23 (https://dejure.org/2023,34340)
OLG Dresden, Entscheidung vom 01. November 2023 - 1 Ws 226/23 (https://dejure.org/2023,34340)
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Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Fluchtgefahr, Schwerkriminalität, schlechter Gesundheitszustand

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Untersuchungshaft: Fluchtgefahr bei Schwerkriminalität - Wenn der Beschuldigte schwer krank ist

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus OLG Dresden, 01.11.2023 - 1 Ws 226/23
    Bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 19, 342, 350 ff; BVerfG NJW 1966, 772) gebotenen verfassungskonformen Auslegung ist die Vorschrift wegen eines sonst darin enthaltenen offensichtlichen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass der Erlass eines Haftbefehls nur zulässig ist, wenn Umstände vorliegen, welche die Gefahr begründen, dass ohne die Verhaftung des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte, Genügen kann bereits die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falles doch nicht auszuschließende Flucht- oder Verdunkelungsgefahr, ferner die ernstliche Befürchtung, der Täter werde weitere Taten ähnlicher Art begehen, Ausreichend aber auch erforderlich ist die Feststellung, dass eine verhältnismäßig geringe oder entfernte Gefahr in dieser Art besteht, Wenn allerdings nach den Umständen des Einzelfalls gewichtige Gründe gegen jede Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr sprechen, ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von einem Haftbefehl nach § 112 Abs. 3 StPO abzusehen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. April 2022, Az.; StB 15/22 - juris; BGH, Beschluss vorn 23. Dezember 2009, Az,; StB 51/09 - juris).
  • BGH, 23.12.2009 - 1 BJs 26/77

    Verena Becker der Beihilfe zum Mord an Generalbundesanwalt Buback und seinen

    Auszug aus OLG Dresden, 01.11.2023 - 1 Ws 226/23
    Bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 19, 342, 350 ff; BVerfG NJW 1966, 772) gebotenen verfassungskonformen Auslegung ist die Vorschrift wegen eines sonst darin enthaltenen offensichtlichen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass der Erlass eines Haftbefehls nur zulässig ist, wenn Umstände vorliegen, welche die Gefahr begründen, dass ohne die Verhaftung des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte, Genügen kann bereits die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falles doch nicht auszuschließende Flucht- oder Verdunkelungsgefahr, ferner die ernstliche Befürchtung, der Täter werde weitere Taten ähnlicher Art begehen, Ausreichend aber auch erforderlich ist die Feststellung, dass eine verhältnismäßig geringe oder entfernte Gefahr in dieser Art besteht, Wenn allerdings nach den Umständen des Einzelfalls gewichtige Gründe gegen jede Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr sprechen, ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von einem Haftbefehl nach § 112 Abs. 3 StPO abzusehen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. April 2022, Az.; StB 15/22 - juris; BGH, Beschluss vorn 23. Dezember 2009, Az,; StB 51/09 - juris).
  • BVerfG, 16.03.1966 - 1 BvR 675/65

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Anordnung von Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Dresden, 01.11.2023 - 1 Ws 226/23
    Bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 19, 342, 350 ff; BVerfG NJW 1966, 772) gebotenen verfassungskonformen Auslegung ist die Vorschrift wegen eines sonst darin enthaltenen offensichtlichen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass der Erlass eines Haftbefehls nur zulässig ist, wenn Umstände vorliegen, welche die Gefahr begründen, dass ohne die Verhaftung des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte, Genügen kann bereits die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falles doch nicht auszuschließende Flucht- oder Verdunkelungsgefahr, ferner die ernstliche Befürchtung, der Täter werde weitere Taten ähnlicher Art begehen, Ausreichend aber auch erforderlich ist die Feststellung, dass eine verhältnismäßig geringe oder entfernte Gefahr in dieser Art besteht, Wenn allerdings nach den Umständen des Einzelfalls gewichtige Gründe gegen jede Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr sprechen, ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von einem Haftbefehl nach § 112 Abs. 3 StPO abzusehen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. April 2022, Az.; StB 15/22 - juris; BGH, Beschluss vorn 23. Dezember 2009, Az,; StB 51/09 - juris).
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