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Weitere Entscheidung unten: VGH Bayern, 20.01.2010

Rechtsprechung
   VGH Bayern, 17.07.2009 - 1 B 06.518   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,46767
VGH Bayern, 17.07.2009 - 1 B 06.518 (https://dejure.org/2009,46767)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.07.2009 - 1 B 06.518 (https://dejure.org/2009,46767)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Juli 2009 - 1 B 06.518 (https://dejure.org/2009,46767)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Bestimmtheit des Vorbescheidsantrags; stillschweigender Verzicht auf Bauvorlagenberechtigung; Veränderungssperre; sicherungsfähige Planung; Erforderlichkeit der Festsetzung einer privaten Grünfläche.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (33)

  • VGH Bayern, 15.07.2005 - 1 B 04.1080

    Wohnhaus oder Wochenendhaus auf einem Seeufergrundstück; Vorbescheid über die …

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2009 - 1 B 06.518
    Dieser Anforderung gilt grundsätzlich auch für einen Vorbescheidsantrag (BayVGH vom 31.5.2001 BayVBl 2002, 339; vom 15.7.2005 - 1 B 04.1080 - juris mit weiteren Nachweisen).

    Es kann offen bleiben, ob die Vorschrift in Abweichung von diesem Grundsatz auf Vorbescheidsanträge, durch die - wie hier - nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit geklärt werden soll, generell keine Anwendung findet (vgl. BayVGH vom 29.4.2003 - 26 ZB 02.2372 - juris; vom 15.7.2005 a.a.O.ch ).

    Art. 56 Abs. 4 BayBO 1998 kann jedoch entsprechend angewendet werden, wenn der (finanzielle) Aufwand für die Bestellung im Einzelfall unverhältnismäßig ist, weil mit dem Vorbescheidsantrag lediglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens geprüft werden soll und sich die für diese Prüfung erforderlichen Eckdaten mit der gebotenen Bestimmtheit den vorgelegten Unterlagen entnehmen lassen (BayVGH vom 15.7.2005 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 14.05.2007 - 1 ZB 06.225
    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2009 - 1 B 06.518
    Diesen Anforderungen wird auch entsprochen, wenn sich die Vorbescheidsfragen durch Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB ermitteln lassen (vgl. BayVGH vom 22.5.2006 BayVBl 2007, 760; vom 14.5.2007 - 1 ZB 06.225 - juris; OVG MV vom 17.1.2007 - 3 L 231/99 - juris; OVG NRW vom 20.2.2004 NVwZ-RR 2004, 558).

    Die Bejahung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit schließt nämlich auch die Feststellung ein, dass das - im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu beachtende - Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist (vgl. BayVGH vom 24.3.2005 - 26 B 03.1776 - juris; vom 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris; vom 14.5.2007 - 1 ZB 06.225 - juris).

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige …

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2009 - 1 B 06.518
    Bis zur Durchführung einer entsprechenden städtebaulichen Planung - die möglichst im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern erfolgen soll - ist die Zwischennutzung als private Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festzusetzen (BVerwG, B. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - BayVBl 1991, 280 f)...".

    Zwar kann in einer "Übergangssituation" auch ein über das bloße Offenhalten von noch ungewissen künftigen Planungsmöglichkeiten hinausgehendes Interesse an der vorübergehenden Erhaltung einer vorhandenen oder festgesetzten Nutzung ein städtebaulicher Grund im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB 1998 sein (vgl. BVerwG vom 18.12.1990 BauR 1991, 165 = BayVBl 1991, 280).

  • VGH Bayern, 18.07.2005 - 2 N 04.2308

    Bauleitplanung: Rückwirkende Inkraftsetzung eines für nichtig erklärten …

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2009 - 1 B 06.518
    Mit Beschlüssen vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705 sowie 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308) hat der Verwaltungsgerichtshof die Satzungen über die erste 3. Änderung und die erste 4. Änderung auf Antrag der Grundstückseigentümer, die sich auch gegen die 2. Änderung gewandt hatten, für unwirksam erklärt.

    Für die 2. Änderung und die erste 4. Änderung des Bebauungsplans, die auf den Grundstücken des Klägers eine private Grünfläche bzw. eine private Grünfläche und eine öffentliche Grünfläche für Waldanpflanzungen festgesetzt hatten, gilt dies schon deswegen, weil diese Änderungen mit rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) bzw. vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705 sowie 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308) mit allgemeinverbindlicher Wirkung (§ 47 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) für nichtig bzw. für unwirksam erklärt worden sind.

  • VGH Bayern, 23.08.2002 - 15 N 99.1340

    Bauleitplanung: Erforderlichkeit einer Änderungssatzung

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2009 - 1 B 06.518
    Mit Urteilen vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) hat der Verwaltungsgerichtshof die Satzung über die 2. Änderung auf Antrag anderer Grundstückseigentümer im Plangebiet wegen eines Verstoßes gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB 1998 sowie wegen Abwägungsfehlern für nichtig erklärt.Die mit der Änderungssatzung festgesetzten Baurechtseinschränkungen hätten "einzig den Zweck, einen Anreiz für bauwillige Gewerbetreibende zu schaffen, die (von der Beigeladenen) bereitgehaltenen Verträge zur Mitfinanzierung der geplanten Erschließungsmaßnahmen abzuschließen." Eine bodenrechtlich relevante Ordnungsfunktion hätten diese Festsetzungen nach dem wahren Willen der Beigeladenen nicht.

    Für die 2. Änderung und die erste 4. Änderung des Bebauungsplans, die auf den Grundstücken des Klägers eine private Grünfläche bzw. eine private Grünfläche und eine öffentliche Grünfläche für Waldanpflanzungen festgesetzt hatten, gilt dies schon deswegen, weil diese Änderungen mit rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) bzw. vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705 sowie 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308) mit allgemeinverbindlicher Wirkung (§ 47 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) für nichtig bzw. für unwirksam erklärt worden sind.

  • VGH Bayern, 18.07.2005 - 2 N 01.2705

    Bauleitplanung: Rückwirkende Inkraftsetzung eines für nichtig erklärten …

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2009 - 1 B 06.518
    Mit Beschlüssen vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705 sowie 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308) hat der Verwaltungsgerichtshof die Satzungen über die erste 3. Änderung und die erste 4. Änderung auf Antrag der Grundstückseigentümer, die sich auch gegen die 2. Änderung gewandt hatten, für unwirksam erklärt.

    Für die 2. Änderung und die erste 4. Änderung des Bebauungsplans, die auf den Grundstücken des Klägers eine private Grünfläche bzw. eine private Grünfläche und eine öffentliche Grünfläche für Waldanpflanzungen festgesetzt hatten, gilt dies schon deswegen, weil diese Änderungen mit rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) bzw. vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705 sowie 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308) mit allgemeinverbindlicher Wirkung (§ 47 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) für nichtig bzw. für unwirksam erklärt worden sind.

  • VGH Bayern, 18.07.2005 - 2 N 01.2706
    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2009 - 1 B 06.518
    Mit Beschlüssen vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705 sowie 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308) hat der Verwaltungsgerichtshof die Satzungen über die erste 3. Änderung und die erste 4. Änderung auf Antrag der Grundstückseigentümer, die sich auch gegen die 2. Änderung gewandt hatten, für unwirksam erklärt.

    Für die 2. Änderung und die erste 4. Änderung des Bebauungsplans, die auf den Grundstücken des Klägers eine private Grünfläche bzw. eine private Grünfläche und eine öffentliche Grünfläche für Waldanpflanzungen festgesetzt hatten, gilt dies schon deswegen, weil diese Änderungen mit rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) bzw. vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705 sowie 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308) mit allgemeinverbindlicher Wirkung (§ 47 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) für nichtig bzw. für unwirksam erklärt worden sind.

  • VGH Bayern, 23.08.2002 - 15 N 99.3076
    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2009 - 1 B 06.518
    Mit Urteilen vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) hat der Verwaltungsgerichtshof die Satzung über die 2. Änderung auf Antrag anderer Grundstückseigentümer im Plangebiet wegen eines Verstoßes gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB 1998 sowie wegen Abwägungsfehlern für nichtig erklärt.Die mit der Änderungssatzung festgesetzten Baurechtseinschränkungen hätten "einzig den Zweck, einen Anreiz für bauwillige Gewerbetreibende zu schaffen, die (von der Beigeladenen) bereitgehaltenen Verträge zur Mitfinanzierung der geplanten Erschließungsmaßnahmen abzuschließen." Eine bodenrechtlich relevante Ordnungsfunktion hätten diese Festsetzungen nach dem wahren Willen der Beigeladenen nicht.

    Für die 2. Änderung und die erste 4. Änderung des Bebauungsplans, die auf den Grundstücken des Klägers eine private Grünfläche bzw. eine private Grünfläche und eine öffentliche Grünfläche für Waldanpflanzungen festgesetzt hatten, gilt dies schon deswegen, weil diese Änderungen mit rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) bzw. vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705 sowie 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308) mit allgemeinverbindlicher Wirkung (§ 47 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) für nichtig bzw. für unwirksam erklärt worden sind.

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2009 - 1 B 06.518
    Die Absicht, Grünflächen festzusetzen, ließ sich auch nicht als "Auffangplanung" (vgl. BVerwG vom 16.12.1988 BVerwGE 81, 111 = NVwZ 1989, 655) rechtfertigen.
  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 13.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen; …

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2009 - 1 B 06.518
    Neben einem (wirksam bekannt gemachten) Planaufstellungsbeschluss setzt die Wirksamkeit einer Veränderungssperre voraus, dass bei ihrem Inkrafttreten ein Mindestmaß dessen zu erkennen ist, was Inhalt des Bebauungsplans sein soll, dessen Aufstellung durch die Veränderungssperre gesichert wird, und dass die gesicherte Planung nicht von vorneherein an nicht behebbaren Mängeln leidet (BVerwG vom 19.2.2004 NVwZ 2004, 984 mit weiteren Nachweisen; vom 21.12.1993 NVwZ 1994, 685; BayVGH vom 2.8.2007 - 1 BV 05.2105 - juris).
  • BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer …

  • VGH Bayern, 22.05.2006 - 1 B 04.3531

    Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Vorbescheids für ein "Wohnstift"; …

  • VGH Bayern, 02.08.2007 - 1 BV 05.2105

    Bauplanungsrecht: Mobilfunkanlage in Wohngebiet // Bauleitplanung zur Umsetzung …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2004 - 10 A 558/02

    Bescheidungsfähigkeit einer Bauvoranfrage

  • VGH Bayern, 18.09.2008 - 1 ZB 06.2294

    Berufungszulassung (abgelehnt); Nachbarklage gegen baurechtlichen Vorbescheid; …

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.01.2007 - 3 L 231/99

    Auslegung einer Bauvoranfrage bei fehlender Fragestellung

  • VGH Bayern, 19.06.2001 - 10 ZB 01.1187

    Ausländerrecht: Ausweisung wegen unerlaubten Handeltreibens mit …

  • VGH Bayern, 24.03.2005 - 26 B 03.1776
  • VGH Bayern, 29.04.2003 - 26 ZB 02.2372
  • BVerwG, 30.06.2004 - 4 C 1.03

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Amtshaftung; enteignungsgleicher Eingriff; …

  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93

    Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

  • BVerwG, 28.04.1999 - 4 C 4.98

    Fortsetzungsfeststellungsklage; erledigendes Ereignis, Zeitpunkt; Zeitraum; …

  • BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96

    Bauvorbescheid.

  • BVerwG, 14.11.2005 - 4 BN 51.05

    Änderungssatzung; Rechtswidrigkeitszusammenhang; Beiladung; …

  • VGH Bayern, 30.03.2009 - 1 B 05.616

    Errichtung einer Mobilfunkanlage in einem reinen Wohngebiet

  • VGH Bayern, 24.07.2007 - 1 N 07.1624

    Verwaltungsprozessrecht: Rechtskraftbindung einer Normenkontrollentscheidung // …

  • VGH Bayern, 14.08.2008 - 1 N 06.2623

    Normenkontrolle; Straßenbebauungsplan; Erforderlichkeit der Planung; …

  • VGH Bayern, 28.05.2009 - 2 B 08.1971

    Fortsetzungsfeststellungsklage; denkmalschutzrechtliche Erlaubnis; …

  • BVerwG, 14.11.2005 - 4 BN 52.05

    Automatischer Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer Änderungssatzung eines …

  • BVerwG, 14.11.2005 - 4 BN 50.05

    Voraussetzung für das Vorliegen einer Antragsbefugnis gegen eine gemeindliche …

  • BVerwG, 20.05.2009 - 4 BN 17.09

    Rechtmäßigkeit der Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

  • VGH Bayern, 02.03.2009 - 1 N 06.2886

    Normenkontrollanträge gegen Bebauungsplanänderungen; Antragsbefugnis; …

  • VGH Bayern, 24.07.2007 - 1 N 06.2083

    Normenkontrolle; außer Kraft getretener Bebauungsplan; Zulässigkeit des …

  • VG München, 23.11.2011 - M 9 K 10.959

    Veränderungssperre; Heilung bei fehlendem Satzungsbeschluss; Rückwirkung; …

    Nur unter diesen Voraussetzungen kann mit der gebotenen Bestimmtheit über den Antrag entschieden werden (BayVGH vom 17.7.2009 Az: 1 B 06.518 RdNr. 42 m.w.N.).
  • VG München, 27.04.2016 - M 9 K 15.5084

    Vorhaben zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden im Außenbereich

    Aus einem Vorbescheidsantrag muss das Vorhaben, dessen Zulässigkeit geprüft werden soll, und der Umfang, in dem die Prüfung begehrt wird, hervorgehen (BayVGH, U.v. 17.7.2009 - 1 B 06.518 - juris Rn. 42).
  • VG Ansbach, 08.07.2020 - AN 9 K 19.00042

    Prüfung Rechtmäßigkeit der Nutzungsänderung in Sportwettbüro

    Rn. 42 Die Bejahung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit schließt auch die Feststellung ein, dass das - im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 15 Abs. Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu beachtende - Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist (vgl. BayVGH, U.v. 17.07.2009 - 1 B 06.518 - juris; B.v. 24.3.2005 - 26 B 03.1776 - juris; B.v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris; B.v. 14.5.2007 - 1 ZB 06.225 - juris).
  • VGH Bayern, 19.05.2010 - 1 B 10.254

    Anhörungsrüge gegen Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren

    Mit Urteil vom 17. Juli 2009 (1 B 06.518) wies der Senat die Berufung der Beigeladenen zurück.
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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.518   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,72203
VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.518 (https://dejure.org/2010,72203)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.01.2010 - 1 B 06.518 (https://dejure.org/2010,72203)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Januar 2010 - 1 B 06.518 (https://dejure.org/2010,72203)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Streitwert für baurechtlichen Vorbescheid;Streitwert für Rechtsmittelverfahren bei Änderung des Streitgegenstandes;Bewertung der mutmaßlichen Bodenwertsteigerung;Berechnung des Werts von Bauerwartungsland nach Entwicklungsstufen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 16.12.2009 - 1 CS 09.1774

    Vorläufiger Rechtschutz; Klage der Gemeinde gegen Baugenehmigung für vier …

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.518
    Dieses Interesse der Beigeladenen bewertet der Senat im Allgemeinen mit 10.000 EUR (vgl. BayVGH vom 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris); wegen der überdurchschnittlichen Bedeutung des Vorhabens für die Beigeladene erscheint hier jedoch ein Betrag von 20.000 EUR angemessen.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2009 - 3 S 2967/08

    Zur Streitwertfestsetzung für auf Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtete …

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.518
    Der Auffassung, dass in diesen Fällen die Bodenwertsteigerung mit ihrem vollen Wert anzusetzen sei (VGH BW vom 19.1.2009 NVwZ-RR 2009, 455), folgt der Senat auch deswegen nicht, weil sie das Kostenrisiko für eine in durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebende Klagepartei in einem im Verwaltungsprozess nicht sachgerechten Umfang erhöht (vgl. auch BVerwG vom 22.12.2003 NVwZ-RR 2004, 307; dieser Entscheidung ist allerdings wohl nur zu entnehmen, dass bei der Streitwertfestsetzung von der Bodenwertsteigerung und nicht von den Werten nach Nrn. 9.1.1 bis 9.1.8 des Streitwertkatalogs auszugehen ist; dass der volle Betrag der Bodenwertsteigerung anzusetzen sei, hat das BVerwG wohl nicht entschieden;… vgl. ferner den Überblick über die Rechtsprechung bei Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Anh § 164 RdNr. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.12.2003 - 4 B 66.03

    Auslegung gerichtlicher Entscheidungen; Fehlende Bekanntmachung eines …

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.518
    Der Auffassung, dass in diesen Fällen die Bodenwertsteigerung mit ihrem vollen Wert anzusetzen sei (VGH BW vom 19.1.2009 NVwZ-RR 2009, 455), folgt der Senat auch deswegen nicht, weil sie das Kostenrisiko für eine in durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebende Klagepartei in einem im Verwaltungsprozess nicht sachgerechten Umfang erhöht (vgl. auch BVerwG vom 22.12.2003 NVwZ-RR 2004, 307; dieser Entscheidung ist allerdings wohl nur zu entnehmen, dass bei der Streitwertfestsetzung von der Bodenwertsteigerung und nicht von den Werten nach Nrn. 9.1.1 bis 9.1.8 des Streitwertkatalogs auszugehen ist; dass der volle Betrag der Bodenwertsteigerung anzusetzen sei, hat das BVerwG wohl nicht entschieden;… vgl. ferner den Überblick über die Rechtsprechung bei Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Anh § 164 RdNr. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.06.2008 - 3 B 120.07

    Rechtswidrigkeit der Versagung der Verlängerung einer Erlaubnis nach dem …

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.518
    Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist ebenso zu bewerten wie die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, aus der sie hervorgegangen ist (BVerwG vom 17.6.2008 - 3 B 120/07 - juris; BayVGH vom 24.10.2005 BauR 2006, 671).
  • VGH Bayern, 18.07.2005 - 2 N 04.2308

    Bauleitplanung: Rückwirkende Inkraftsetzung eines für nichtig erklärten …

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.518
    Da diese Festsetzungen, die eine Bebauung der Grundstücke grundsätzlich ausschließen, nach der Konzeption der Beigeladenen aber nicht langfristig gelten sollten, sondern nur bis zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages der Beigeladenen mit dem Kläger zur Mitfinanzierung der geplanten Erschließungsmaßnahmen, namentlich des Autobahnzubringers zur Bundesautobahn A 92 (vgl. Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshof vom 18.7.2005 - 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308 - zur ersten 4. Änderung des Bebauungsplans), waren die Grundstücke wie Bauerwartungsland nach § 4 Abs. 2 WertV einzustufen.
  • VGH Bayern, 18.07.2005 - 2 N 01.2706
    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.518
    Da diese Festsetzungen, die eine Bebauung der Grundstücke grundsätzlich ausschließen, nach der Konzeption der Beigeladenen aber nicht langfristig gelten sollten, sondern nur bis zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages der Beigeladenen mit dem Kläger zur Mitfinanzierung der geplanten Erschließungsmaßnahmen, namentlich des Autobahnzubringers zur Bundesautobahn A 92 (vgl. Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshof vom 18.7.2005 - 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308 - zur ersten 4. Änderung des Bebauungsplans), waren die Grundstücke wie Bauerwartungsland nach § 4 Abs. 2 WertV einzustufen.
  • VGH Bayern, 24.10.2005 - 1 C 04.2381
    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.518
    Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist ebenso zu bewerten wie die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, aus der sie hervorgegangen ist (BVerwG vom 17.6.2008 - 3 B 120/07 - juris; BayVGH vom 24.10.2005 BauR 2006, 671).
  • VGH Bayern, 31.08.2009 - 1 ZB 08.1826

    Zulassung der Berufung (abgelehnt); Vorbescheidsantrag für ein Wohn- und …

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.518
    Die Bodenwertsteigerung ist allerdings nicht mit ihrem vollen Wert, sondern nur mit einem Zehntel des Betrages anzusetzen, weil das Interesse an der Feststellung, dass das Grundstück bebaubar ist, mit dem Interesse in den Fällen, in denen es um den Entzug des Eigentums oder des Besitzes (§ 6 ZPO) geht, nicht vergleichbar ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayVGH vom 20.2.2001 BayVBl 2002, 156; vom 21.2.2006 - 1 C 05.3148 - juris; vom 31.8.2009 - 1 ZB 08.1826 - juris).
  • VGH Bayern, 31.05.2007 - 1 ZB 07.570
    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.518
    Gegenstand der Prüfung in dem von der Beigeladenen betriebenen Berufungsverfahren war nicht die Frage des Anspruchs des Klägers auf Erteilung des beantragten Vorbescheids, sondern die Frage, ob die Planungshoheit der Beigeladenen durch die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens verletzt wird (vgl. BayVGH vom 12.1.1998 - 1 ZB 97.3683 - juris; vom 31.5.2007 - 1 ZB 07.570 - juris; Blanke in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, vor § 124 RdNr. 67 mit weiteren Nachweisen).
  • VGH Bayern, 12.01.1998 - 1 ZB 97.3683
    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.518
    Gegenstand der Prüfung in dem von der Beigeladenen betriebenen Berufungsverfahren war nicht die Frage des Anspruchs des Klägers auf Erteilung des beantragten Vorbescheids, sondern die Frage, ob die Planungshoheit der Beigeladenen durch die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens verletzt wird (vgl. BayVGH vom 12.1.1998 - 1 ZB 97.3683 - juris; vom 31.5.2007 - 1 ZB 07.570 - juris; Blanke in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, vor § 124 RdNr. 67 mit weiteren Nachweisen).
  • VGH Bayern, 21.02.2006 - 1 C 05.3148
  • VGH Bayern, 16.11.2015 - 1 C 15.2348

    Vorbescheidsantrag, Baugenehmigung, Einfamilienhaus, Streitwert

    Eine Festsetzung der Bodenwertsteigerung oder eines Bruchteils davon kommt nicht in Betracht (a.A. noch BayVGH, B. v. 20.1.2010 - 1 B 06.518 - juris; B. v.20.2.2001 - 1 C 00.1287 - BayVBl 2002, 156), weil der Vorbescheid ebenso wie die Baugenehmigung der Verwirklichung eines konkreten Bauvorhabens dient und der Streitwert daher in Abhängigkeit vom Investitionsvolumen zu bestimmen ist (vgl. BayVGH, B. v. 2.3.2001 - 15 ZB 03.643 - BayVBl 2002, 158).
  • VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.517

    Streitwert für baurechtlichen Vorbescheid

    Dieses Interesse der Beigeladenen bewertet der Senat im Allgemeinen mit 10.000 EUR (vgl. BayVGH vom 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris); wegen der überdurchschnittlichen, angesichts der Größe der betroffenen Fläche auch im Vergleich mit den Verfahren 1 B 06.500 und 1 B 06.518 gesteigerten Bedeutung des Vorhabens für die Beigeladene erscheint hier jedoch ein Betrag von 30.000 EUR angemessen.
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