Rechtsprechung
| BVerwG, 20.08.2018 - 1 B 23.18 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- Wolters Kluwer
Abschiebungsverbot für anerkannte Flüchtlinge nach Bulgarien aufgrund des Drohens einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; Fehlende Möglichkeit zur Sicherung des existentiellen Lebensunterhalts in Bulgarien; "Extremgefahr" im Sinne der Rechtsprechung zu § ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abschiebungsverbot für anerkannte Flüchtlinge nach Bulgarien aufgrund des Drohens einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; Fehlende Möglichkeit zur Sicherung des existentiellen Lebensunterhalts in Bulgarien; "Extremgefahr" im Sinne der Rechtsprechung zu § ...
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Oldenburg, 15.01.2016 - 12 A 543/15
- OVG Niedersachsen, 31.01.2018 - 10 LB 89/17
- BVerwG, 20.08.2018 - 1 B 23.18
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (14)
- EGMR, 21.01.2011 - 30696/09
Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen
Auszug aus BVerwG, 20.08.2018 - 1 B 23.18
Hierzu führt er in seinem Urteil vom 21. Januar 2011 (GK) - Nr. 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland - (…Rn. 220) aus: Es sei zwar zu berücksichtigen, ob es der Zweck der Behandlung gewesen sei, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, aber auch wenn das nicht gewollt war, schließe dies die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend aus ("the absence of any such purpose cannot conclusively rule out a finding of a violation of Article 3").Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR , Urteile vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 219 …und vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174).
Rn. 10 Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 249).
Bei diesem besonders schutzbedürftigen Personenkreis können schlechte Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erfüllen, wenn die Betroffenen - in einem ihnen vollständig fremden Umfeld - vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und staatlicher Untätigkeit und Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden (EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 250 ff.; BVerwG…, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 24).
- BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12
Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot; …
Auszug aus BVerwG, 20.08.2018 - 1 B 23.18
Entsprechendes gilt für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 22 ff.).Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 23 und 25).
Bei diesem besonders schutzbedürftigen Personenkreis können schlechte Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erfüllen, wenn die Betroffenen - in einem ihnen vollständig fremden Umfeld - vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und staatlicher Untätigkeit und Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden (…EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 250 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 24).
Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 38).
- EGMR, 13.12.2016 - 41738/10
Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat, …
Auszug aus BVerwG, 20.08.2018 - 1 B 23.18
Rn. 9 In der Rechtsprechung des EGMR ist weiter geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC zu begründen (vgl. EGMR , Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174; EuGH…, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU, C.K. u.a. - Rn. 68).Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (…EGMR , Urteile vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 219 und vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174).
- EuGH, 16.02.2017 - C-578/16
C. K. u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …
Auszug aus BVerwG, 20.08.2018 - 1 B 23.18
Diese Rechtsprechung führt der EuGH in Folgeentscheidungen fort und legt die Merkmale der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Übereinstimmung mit dem EGMR aus (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127], C.K. u.a. - Rn. 67).Rn. 9 In der Rechtsprechung des EGMR ist weiter geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC zu begründen (…vgl. EGMR , Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU, C.K. u.a. - Rn. 68).
- BVerwG, 07.02.2017 - 6 B 30.16
Bestandskräftige Anordnung eines Vergabeverfahrens; Sperrwirkung einer …
Auszug aus BVerwG, 20.08.2018 - 1 B 23.18
Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 7. Februar 2017 - 6 B 30.16 - juris Rn. 10 …und vom 20. Februar 2018 - 1 B 3.18 - juris Rn. 12). - BVerwG, 20.02.2018 - 1 B 3.18
Ausschluss der Einbürgerung; Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der …
Auszug aus BVerwG, 20.08.2018 - 1 B 23.18
Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (…vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 7. Februar 2017 - 6 B 30.16 - juris Rn. 10 und vom 20. Februar 2018 - 1 B 3.18 - juris Rn. 12). - EuGH, 21.12.2011 - C-411/10
Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er …
Auszug aus BVerwG, 20.08.2018 - 1 B 23.18
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - (…Rn. 86 bis 94 und 106) entschieden, dass die Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems unter bestimmten Umständen gegen das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK verstoßen kann, wenn sie an einen Mitgliedstaat überstellt werden, bei dem ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller systemische Mängel aufweisen. - BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 37.16
Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union
Auszug aus BVerwG, 20.08.2018 - 1 B 23.18
Rn. 11 Die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung von EGMR, EuGH und Bundesverwaltungsgericht ist auf anerkannte Flüchtlinge zu übertragen, die sich darauf berufen, dass die Lebensbedingungen, denen sie im Staat ihrer Flüchtlingsanerkennung ausgesetzt sind, Art. 3 EMRK widersprechen (so schon BVerwG, Beschluss vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 - juris Rn. 20). - BVerwG, 24.04.2017 - 1 B 22.17
Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Syrien; Flüchtlingsschutz; illegale …
Auszug aus BVerwG, 20.08.2018 - 1 B 23.18
Tatsachenfragen - mögen sie auch von grundsätzlicher Bedeutung sein - reichen nach geltender Rechtslage für die Zulassung einer Revision nicht aus (s. nur BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 - InfAuslR 2017, 307). - BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14
Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern; …
Auszug aus BVerwG, 20.08.2018 - 1 B 23.18
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 …und vom 14. Februar 2018 - 1 B 1.18 - juris Rn. 3). - BVerwG, 12.07.2018 - 7 B 15.17
Standortalternativenprüfung bei Deponievorhaben auf betreibereigenen Flächen
- BVerwG, 15.02.2013 - 8 B 58.12
Ablehnung eines Richters; Ablehnung von Gerichtspersonen; Ablehnungsgesuch; …
- BVerwG, 14.02.2018 - 1 B 1.18
Klärungsbedürftigkeit von Formerfordernissen der Berufungsbegründung i.R.e. …
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.08.2016 - 3 L 94/16
International Schutzberechtigte, die keiner vulnerablen Personengruppe angehören, …
- BVerwG, 15.05.2019 - 7 C 27.17
Zurückverweisung des Rechtsstreits um das Steinkohlekraftwerk Lünen
Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (etwa BVerwG, Beschluss vom 20. August 2018 - 1 B 23.18 - juris Rn. 23 m.w.N.).
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Rechtsprechung
| OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2018 - 1 B 23/18 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de
Ausreichende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Versetzung eines schwerbehinderten Beamten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Gelsenkirchen - 12 L 2450/17
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2018 - 1 B 23/18
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2014 - 1 B 751/14
Zuweisung Fürsorgepflicht Umzug Zumutbarkeit gesundheitliche Belange …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2018 - 1 B 23/18
Rn. 24 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 1 B 751/14 -, juris, Rn. 25 ff., m. w. N. - OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2016 - 1 B 895/15
Überwiegen des Vollzugsinteresses das Suspensivinteresse des betroffenen Beamten …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2018 - 1 B 23/18
Rn. 14 Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 2016 - 1 B 895/15 -, juris, Rn. 4, und vom22. August 2011 - 1 B 469/11 -, juris, Rn. 10. - OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2008 - 1 B 235/08
Statusberührende Versetzung und Verwendung eines Beamten der Deutschen Telekom
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2018 - 1 B 23/18
Rn. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2008- 1 B 235/08 -, juris, Rn. 6. - OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2011 - 1 B 469/11
Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit einem Streit über die Versetzung …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2018 - 1 B 23/18
Rn. 14 Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 2016 - 1 B 895/15 -, juris, Rn. 4, und vom22. August 2011 - 1 B 469/11 -, juris, Rn. 10.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2019 - 1 B 1048/18
Versetzung eines zuvor beschäftigungslos gewordenen Beamten durch Übertragung …
Rn. 29 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2018 - 1 B 23/18 -, juris, Rn. 14, und vom 14. Oktober 2008 - 1 B 235/08 -, juris, Rn. 6.Rn. 32 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2018 - 1 B 23/18 -, juris, Rn. 22, und vom 2. Dezember 2014 - 1 B 751/14 -, juris, Rn. 25 ff., m. w. N.
- VG Düsseldorf, 08.08.2019 - 2 L 2072/19 Rn. 47 Vgl. zu dieser andersgelagerten Konstellation OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 1 B 23/18 -, juris, Rn. 17 ff.
- VG Düsseldorf, 07.09.2021 - 10 L 1150/21 Rn. 34 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2018 - 1 B 23/18 -, juris, Rn. 22, und vom 2. Dezember 2014 - 1 B 751/14 -, juris, Rn. 25 ff., m. w. N.
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Rechtsprechung
| OVG Saarland, 18.04.2018 - 1 B 23/18 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 122 AO 1977, § 124 AO 1977, § 12 KAG SL, § 30 VwVG SL, § 31 VwVG SL
Untersagung der Vollstreckung aus einem Gebührenbescheid - rechtsportal.de
Einstellen der Vollstreckung aus dem Gebührenbescheid; Beweislast der Behörde für die Tatsache der (ordnungsgemäßen) Bekanntgabe eines Verwaltungsakts
- Wolters Kluwer
Einstellen der Vollstreckung aus dem Gebührenbescheid; Beweislast der Behörde für die Tatsache der (ordnungsgemäßen) Bekanntgabe eines Verwaltungsakts
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 15.01.2018 - 3 L 2347/17
- OVG Saarland, 18.04.2018 - 1 B 23/18
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- OVG Saarland, 18.04.2018 - 1 B 24/18
Untersagung der Vollstreckung aus einem Gebührenbescheid
Auszug aus OVG Saarland, 18.04.2018 - 1 B 23/18
Zudem fällt auf, dass aktenkundig jedenfalls zwei Bescheide neu gefertigt worden sind, nämlich der hier in Rede stehende Gebührenbescheid vom 10.1.2014 sowie ein weiterer Gebührenbescheid vom 15.1.2014, der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 1 B 24/18 ist.
- OVG Saarland, 22.01.2019 - 1 B 322/18
Abgabenrecht: Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen …
Insoweit ist das Verwaltungsgericht im Anschluss an den Beschluss des erkennenden Senats vom 18.4.2018 - 1 B 23/18 -(veröffentlicht in juris), mit dem dieser dem Antragsgegner die Vollstreckung aus dem Gebührenbescheid vom 10.1.2014 mangels Vorliegens notwendiger Vollstreckungsvoraussetzungen einstweilen untersagt hat, davon ausgegangen, dass der Antragsteller gegen den Bescheid fristwahrend im Sinne des § 70 Abs. 1 VwGO Widerspruch erhoben hat.Rn. 8 Soweit sich das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, den erstinstanzlichen Vortrag insoweit wiederholend, auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Gebührenbescheides vom 10.1.2014 bezieht, sind Ausführungen hierzu nicht veranlasst, nachdem das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 5.11.2018 in Übereinstimmung mit der im Beschluss des Senats vom 18.4.2018 - 1 B 23/18 - zum Ausdruck kommenden Auffassung von einer Bekanntgabe des Gebührenbescheides erst im November 2017 und dem entsprechend von einer rechtzeitigen Widerspruchserhebung am 10.11.2017 ausgegangen ist.
Sollte das Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen sein, dass eine Bekanntgabe des Bescheides überhaupt in Abrede gestellt wird, nimmt der Senat insoweit auf seine diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom 18.4.2018 - 1 B 23/18 - Bezug.
Rn. 28 Dessen ungeachtet sieht sich der Senat mit Blick auf das beim Verwaltungsgericht anhängige - vom Antragsgegner für erledigt erklärte - Verfahren 3 L 1114/18 (Antrag des Antragsgegners auf Abänderung des Senatsbeschlusses vom 18.4.2018 - 1 B 23/18 -) zu dem Hinweis veranlasst, dass der Antragsgegner aufgrund des vorgenannten Senatsbeschlusses nach wie vor gehindert ist, den Gebührenbescheid vom 10.1.2014 zu vollstrecken.
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