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Rechtsprechung
   BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,5
BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91 (https://dejure.org/1998,5)
BVerfG, Entscheidung vom 17.02.1998 - 1 BvF 1/91 (https://dejure.org/1998,5)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91 (https://dejure.org/1998,5)
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Kurzberichterstattung

Art. 70, 73 Nr. 9 GG, Zuordnung zu Gesetzgebungskompetenzbereichen;

Art. 12, 5, 14, 13 GG, Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com
  • DFR

    Kurzberichterstattung

  • openjur.de

    Kurzberichterstattung

  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    WDR-G/LRG NW § 3 a; ; GG Art. 12 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Recht auf nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung im Fernsehen; Regelung des Entgelts füdr berufsmäßige Veranstaltungen; Recht auf Zugang für alle Fernsehveranstalter

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; GG Art. ... 12 Abs. 1; WDR-G/LRG § 3a [Fußnote **: § 3a des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (im folgenden: WDR-G) und des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (im folgenden: LRG) lauten übereinstimmend (vgl. GVBl. 1995 S. 340 und S. 994): "§ 3a - Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen (1) Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, steht jedem in Europa zugelassenen Fernsehveranstalter zu eigenen Sendezwecken zu. Dieses Recht schließt die Befugnis zum Zugang, zur kurzzeitigen Direktübertragung, zur Aufzeichnung, zu deren Auswertung zu einem einzigen Beitrag und zur Weitergabe unter den Voraussetzungen des nachfolgenden Satz 3 und der Absätze 2 bis 6 ein. ... (2) Die unentgeltliche Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlaß entsprechende Kurzberichterstattung beschränkt. Die zulässige Dauer bemißt sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vermitteln. Bei kurzfristig und regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen vergleichbarer Art beträgt die Obergrenze der Dauer in der Regel eineinhalb Minuten. Werden Kurzberichte über Veranstaltungen gleicher Art zusammengefaßt, muß auch in dieser Zusammenfassung der nachrichtenmäßige Charakter gewahrt bleiben. (3) ..."]
    Kurzberichterstattung gegen Entgelt

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Kurzberichterstattung im Fernsehen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen über öffentlich zugängliche Veranstaltungen und Ereignisse von allgemeinem Informationsinteresse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Vorschriften über "Kurzberichterstattung im Fernsehen" sind im wesentlic hen verfassungsgemäß - "Unentgeltlichkeit" verstößt gegen die Berufsfreiheit

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht erklärt Recht auf Kurzberichterstattung für verfassungskonform

  • kommunikationsseminare.eu PDF, S. 22 (Ausführliche Zusammenfassung)

    Rundfunk - "Kurzberichterstattung"

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Medienrecht; Verfassungsmäßigkeit der Kurzberichterstattung im Fernsehen

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 14, 13, 12, 5 Abs. 1 S. 2, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 GG
    Kurzberichterstattung durch das Fernsehen

  • sportrecht.org PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Fußball-Kurzberichterstattung im Abseits? (Prof. Dr. Peter W. Heermann; SpuRt 2001, 188-190)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurzberichterstattungsrecht

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 97, 228
  • NJW 1998, 1627
  • NJ 1998, 255
  • MMR 1998, 202
  • DVBl 1998, 393
  • ZUM 1998, 240
  • afp 1998, 192
  • SpuRt 1998, 116
 
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Wird zitiert von ... (307)Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient sie der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295 ).

    Deswegen gehört zur Information im Sinn des klassischen Rundfunkauftrags, der im Rundfunksystem insgesamt erfüllt werden muß, die gegenständlich uneingeschränkte Information über alle Lebensbereiche unter Zugrundelegung publizistischer Kriterien (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 35, 202 ; 57, 295 ; 73, 118 ; 74, 297 ).

    Rn. 112 Zur Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht bedarf es daher nicht nur wirksamer Vorkehrungen gegen eine Konzentration auf Veranstalterebene (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 95, 163 ), sondern auch ausreichender Maßnahmen gegen Informationsmonopole.

    Rn. 145 1. Die Rundfunkfreiheit bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 90, 60 ).

    Dazu gehört, daß über die gesellschaftlich relevanten Themen ungeschmälert und wahrheitsgemäß informiert wird (vgl. BVerfGE 57, 295 ; stRspr).

    Von Verfassungs wegen kommt es allein auf die Gewährleistung freier und umfassender Berichterstattung und auf die Vermeidung von Fehlentwicklungen an (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 83, 238 ).

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91
    Er umfaßt auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (vgl. BVerfGE 32, 54 ; 42, 212 ; 44, 353 ; 76, 83 ).

    Auch dann gewährleistet das Grundrecht Schutz gegen Eingriffe in seine Entscheidung über das Zutrittsrecht im einzelnen und über die Zweckbestimmung des Aufenthalts (vgl. BVerfGE 32, 54 ).

    Je größer ihre Offenheit nach außen ist und je mehr sie zur Aufnahme sozialer Kontakte für Dritte bestimmt sind, desto schwächer wird der grundrechtliche Schutz (vgl. BVerfGE 32, 54 ).

    Rn. 142 Nach diesen Grundsätzen verstoßen Rechte zum Betreten von Betriebsräumen dann nicht gegen Art. 13 Abs. 1 GG, wenn eine besondere gesetzliche Vorschrift zum Betreten ermächtigt, das Betreten einem erlaubten Zweck dient und für dessen Erreichung erforderlich ist, das Gesetz Zweck, Gegenstand und Umfang des Betretens erkennen läßt und das Betreten auf Zeiten beschränkt wird, in denen die Räume normalerweise für die betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 32, 54 ).

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91
    Information ist ein wesentlicher Bestandteil des klassischen Rundfunkauftrags (vgl. BVerfGE 73, 118 ).

    Deswegen gehört zur Information im Sinn des klassischen Rundfunkauftrags, der im Rundfunksystem insgesamt erfüllt werden muß, die gegenständlich uneingeschränkte Information über alle Lebensbereiche unter Zugrundelegung publizistischer Kriterien (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 35, 202 ; 57, 295 ; 73, 118 ; 74, 297 ).

    Rn. 112 Zur Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht bedarf es daher nicht nur wirksamer Vorkehrungen gegen eine Konzentration auf Veranstalterebene (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 95, 163 ), sondern auch ausreichender Maßnahmen gegen Informationsmonopole.

    Dies gilt jedoch nur in dem Sinn, daß der öffentlichrechtliche Rundfunk im dualen System eine Bestands- und Entwicklungsgarantie unter Einschluß der erforderlichen Finanzmittel genießt (vgl. BVerfGE 83, 238 ; 90, 60 ) und der private Rundfunk nicht Bedingungen unterworfen werden darf, die die Ausübung der grundrechtlichen Freiheit wesentlich erschweren oder gar praktisch unmöglich machen würden (vgl. BVerfGE 73, 118 ).

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91
    Deswegen gehört zur Information im Sinn des klassischen Rundfunkauftrags, der im Rundfunksystem insgesamt erfüllt werden muß, die gegenständlich uneingeschränkte Information über alle Lebensbereiche unter Zugrundelegung publizistischer Kriterien (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 35, 202 ; 57, 295 ; 73, 118 ; 74, 297 ).

    Rn. 153 1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist hier in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild beachtlich, wie es § 22 KunstUrhG schützt (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 35, 202 ; 54, 148 ; 87, 334 ).

    Sie können im überwiegenden Allgemeininteresse insbesondere dann zulässig sein, wenn der Einzelne in Kommunikation mit anderen tritt, durch sein Verhalten auf andere einwirkt und dadurch die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 80, 367 ).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91
    Rn. 94 Die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit umfaßt jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 54, 301 ).

    Rn. 103 a) Die Berufsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern unterliegt gesetzlichen Beschränkungen, deren Umfang davon abhängt, ob sie sich auf die Berufswahl oder die Berufsausübung beziehen (vgl. BVerfGE 7, 377 ).

    Für solche Regelungen gilt, daß sie mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 7, 377 ; stRspr).

  • BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85

    6. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91
    Von Verfassungs wegen kommt es allein auf die Gewährleistung freier und umfassender Berichterstattung und auf die Vermeidung von Fehlentwicklungen an (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 83, 238 ).

    Dies gilt jedoch nur in dem Sinn, daß der öffentlichrechtliche Rundfunk im dualen System eine Bestands- und Entwicklungsgarantie unter Einschluß der erforderlichen Finanzmittel genießt (vgl. BVerfGE 83, 238 ; 90, 60 ) und der private Rundfunk nicht Bedingungen unterworfen werden darf, die die Ausübung der grundrechtlichen Freiheit wesentlich erschweren oder gar praktisch unmöglich machen würden (vgl. BVerfGE 73, 118 ).

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91
    Rn. 145 1. Die Rundfunkfreiheit bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 90, 60 ).

    Dies gilt jedoch nur in dem Sinn, daß der öffentlichrechtliche Rundfunk im dualen System eine Bestands- und Entwicklungsgarantie unter Einschluß der erforderlichen Finanzmittel genießt (vgl. BVerfGE 83, 238 ; 90, 60 ) und der private Rundfunk nicht Bedingungen unterworfen werden darf, die die Ausübung der grundrechtlichen Freiheit wesentlich erschweren oder gar praktisch unmöglich machen würden (vgl. BVerfGE 73, 118 ).

  • BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93

    DSF

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91
    Rn. 112 Zur Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht bedarf es daher nicht nur wirksamer Vorkehrungen gegen eine Konzentration auf Veranstalterebene (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 95, 163 ), sondern auch ausreichender Maßnahmen gegen Informationsmonopole.

    Dazu gehört insbesondere die Verhütung vorherrschender Meinungsmacht (vgl. BVerfGE 95, 163 ; stRspr).

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91
    Deswegen gehört zur Information im Sinn des klassischen Rundfunkauftrags, der im Rundfunksystem insgesamt erfüllt werden muß, die gegenständlich uneingeschränkte Information über alle Lebensbereiche unter Zugrundelegung publizistischer Kriterien (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 35, 202 ; 57, 295 ; 73, 118 ; 74, 297 ).

    Ein Recht, Programmkonkurrenz zu unterbinden, enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht (vgl. BVerfGE 74, 297 ).

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91
    Die Regelung gehört vielmehr zum Bereich des Rundfunkrechts, der in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt (vgl. BVerfGE 12, 205 ).

    Deswegen gehört zur Information im Sinn des klassischen Rundfunkauftrags, der im Rundfunksystem insgesamt erfüllt werden muß, die gegenständlich uneingeschränkte Information über alle Lebensbereiche unter Zugrundelegung publizistischer Kriterien (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 35, 202 ; 57, 295 ; 73, 118 ; 74, 297 ).

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1202/84

    Zwangsvollstreckung III

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Kunsturheberrecht als Eigentum

  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 1595/92

    Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen das uneingeschränkte Verbot von …

  • BGH, 14.03.1990 - KVR 4/88

    Sportübertragungen

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvR 154/78

    Gerichtspresse

  • BGH, 20.02.1968 - VI ZR 200/66

    Vertrieb von Sammelbildern von Fußball-Nationalspielern - Annahme einer …

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84

    Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter, Grundrechte im Privatrechtsverkehr

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Widerruf von Leistungen

  • BGH, 07.06.1990 - III ZR 74/88

    Abgrenzung zwischen Berufsausübungsregelung und enteignungsgleichem Eingriff

  • BGH, 28.02.1980 - III ZR 131/77

    Fluglotsenstreik II - § 7 RBHaftG; Enteignungsgleicher Eingriff, eingerichteter …

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Dem Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG liegt ein weites, nicht personal gebundenes Begriffsverständnis zugrunde (vgl. dazu ausdrücklich BVerfGE 97, 228 ; vgl. auch bereits BVerfGE 50, 290 ), weshalb das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen des Privatrechts mit Sitz im Inland anwendbar ist (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 102, 197 ; 126, 112 ).

    Handelt es sich bei einer juristischen Person um einen Verein, schützt Art. 12 Abs. 1 GG dessen Tätigkeit nur dann, wenn die Führung eines Geschäftsbetriebs zu seinen satzungsmäßigen Zwecken gehört (vgl. BVerfGE 65, 196 ; 74, 129 ; 97, 228 ).

  • BGH, 20.02.2018 - VI ZR 30/17

    jameda.de - Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines …

    Durch eine Pflicht zur Löschung von Einträgen in ihrem Bewertungsportal würde die Beklagte darüber hinaus in der Ausübung ihres Gewerbes beschränkt und damit im Schutzbereich der auch ihr als juristischer Person des Privatrechts zustehenden (BVerfGE 97, 228, 253;… Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 106 [Stand: Juni 2006]) Berufsausübungsfreiheit betroffen (vgl. Schröder, VerwArch 2010, 205, 212 ff.)..
  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 45/16

    Kündigung einer Mietwohnung zwecks Nutzung als Büroraum durch den Ehegatten des …

    Auch die regelmäßig nur von Art. 2 Abs. 1 GG erfasste Freiheit zu wirtschaftlicher beziehungsweise unternehmerischer Betätigung (vgl. BVerfGE 95, 267, 303 f.; 97, 169, 176; BVerfGK 12, 308, 327; BVerfG, GRUR 2001, 266; jeweils mwN) kann dem Schutz von Art. 12 Abs. 1 GG unterfallen (BVerfGK 12, 308, 327 f. mwN;… BVerfG, GRUR 2011, aaO; vgl. auch BVerfGE 97, 228, 254).

    Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG liegt aber in sämtlich genannten Fällen nur dann vor, wenn die in Frage stehende gesetzliche Regelung sich unmittelbar auf die Berufsausübung bezieht oder zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz aufweist (BVerfGE 95, 267, 302; 97, 228, 253 f.; 113, 29, 48; BVerfG, NJW-RR 2012, 1071, 1072).

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