Rechtsprechung
| BVerfG, 14.11.2024 - 1 BvL 3/22 |
Volltextveröffentlichungen (7)
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- Bundesverfassungsgericht
PolG NRW - Observation
Längerfristige Observation unter Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen nach dem
- rechtsinformationen.bund.de
Ermächtigung der Polizeibehörden in Nordrhein-Westfalen zur längerfristigen Observation bei gleichzeitigem verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen verletzt Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung - ...
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Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 16a Abs 1 S 1 Nr 2 PolG NW vom 25.07.2003, § 17 Abs 1 S 1 Alt 1 PolG NW vom 25.07.2003
Ermächtigung der Polizeibehörden in Nordrhein-Westfalen zur längerfristigen Observation bei gleichzeitigem verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen verletzt Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung - ... - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
PolG NRW - Observation
- rechtsportal.de
PolG NRW - Observation
Kurzfassungen/Presse (4)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Längerfristige Observation unter Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen nach dem PolG NRW mit dem Grundgesetz unvereinbar
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Observation: Heimliche Kameraaufzeichnungen in NRW verfassungswidrig
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Längerfristige Observation unter Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen nach dem PolG NRW mit dem Grundgesetz unvereinbar
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Bundesverfassungsgericht kippt Teile der Observationsregelungen in NRW-Polizeigesetz - Längerfristige Observation unter Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen nach dem PolG NRW mit dem Grundgesetz unvereinbar
Besprechungen u.ä.
Sonstiges (2)
- Bundesverfassungsgericht (Verfahrensmitteilung)
Recht des öffentlich-rechtlichen Datenschutzes (Befugnisse zur längerfristigen Observation sowie den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von unter anderem Bildaufnahmen)
- Deutscher Bundestag
(Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NVwZ 2025, 495
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (52)
- BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09
Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen …
Auszug aus BVerfG, 14.11.2024 - 1 BvL 3/22
Rn. 23 (1) Tief in die Privatsphäre eingreifende Überwachungsbefugnisse seien nur zum Schutz hinreichend gewichtiger Rechtsgüter zulässig (unter Verweis u.a. auf BVerfGE 141, 220 ; 156, 63 ).Die Tatsachen müssten dafür aber zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein würden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden könne (unter Verweis auf BVerfGE 125, 260 ; 141, 220 ; 156, 63 ; 162, 1 ).
Sie setzten schon nicht voraus, dass bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinwiesen (unter Verweis auf BVerfGE 141, 220 ).
Rn. 25 (3) Eingriffsintensive, gegenüber Betroffenen heimlich durchgeführte Maßnahmen, bei denen damit zu rechnen sei, dass sie auch höchstprivate Informationen erfassten, bedürften grundsätzlich auch einer vorherigen Kontrolle durch eine unabhängige Stelle (unter Verweis auf BVerfGE 141, 220 ; 162, 1 ).
Zudem fehlten zum maßgeblichen Zeitpunkt auch Berichtspflichten gegenüber dem Landtag oder der Öffentlichkeit (unter Verweis auf BVerfGE 141, 220 ).
Mit einer solchen Deutung verlöre der Tatbestand seine handlungsbegrenzende Funktion, und die Bestimmung der Voraussetzungen und Grenzen des Eingriffs obläge der Polizei, die ohne nähere gesetzliche Vorgaben über die Grenzen der Freiheit des Bürgers entschiede und gewissermaßen tatbestandsergänzend tätig würde (unter Verweis auf BVerfGE 113, 348 ; 141, 220 ).
Rn. 52 aa) Das Vorlagegericht hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 141, 220 ; 156, 63 ; 162, 1 ) seine Überzeugung hinreichend dargelegt, dass angesichts der hohen Eingriffsintensität der in Frage stehenden Kombination der Datenerhebungsbefugnisse mindestens eine konkretisierte Gefahr als Eingriffsanlass erforderlich sei und dass weder § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 noch § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW eine solche hinreichend absehbare Gefahrenlage bezeichneten.
Rn. 53 bb) Ebenso hat das Vorlagegericht unter Verweis auf insbesondere BVerfGE 141, 220 seine Überzeugung hinreichend dargelegt, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne eine vorherige Kontrolle durch eine unabhängige Stelle erforderlich sei und dass § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 PolG NRW a.F. hingegen nur eine Anordnung durch die Behördenleitung vorsähen.
Rn. 74 aa) Überwachungsbefugnisse müssen einem legitimen Ziel dienen und zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.).
Wie streng diese Anforderungen im Einzelnen sind, bestimmt sich nach dem jeweiligen Eingriffsgewicht und dem Gewicht des öffentlichen Interesses (vgl. BVerfGE 141, 220 ).
Verfassungsrechtliche Anforderungen richten sich dabei sowohl an die sogenannte Eingriffsschwelle, also den Anlass der Überwachung, als auch an das mit der Datenerhebung zu schützende Rechtsgut (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 ).
Rn. 76 Erforderlich ist daher bezogen auf die Gefahrenabwehr grundsätzlich eine im Einzelfall vorliegende konkrete Gefahr im Sinne der polizeirechtlichen Generalklauseln (vgl. BVerfGE 155, 119 ) oder aber eine wenigstens konkretisierte Gefahr (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ).
Eine hinreichend konkretisierte Gefahr in diesem Sinne kann danach schon bestehen, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen (BVerfGE 165, 1 ; vgl. bereits BVerfGE 141, 220 ).
Rn. 77 Hierzu müssen grundsätzlich zwei Bedingungen erfüllt sein: Die Tatsachen müssen dafür zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (BVerfGE 141, 220 m.w.N.).
Rn. 78 (2) Eine Absenkung der Eingriffsschwelle auf die konkretisierte Gefahr ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig mit erhöhten Anforderungen an die konkret geschützten Rechtsgüter verbunden (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ).
Zur Verhütung terroristischer Straftaten können die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Geschehensablaufs daher noch weiter abgesenkt werden (näher dazu BVerfGE 141, 220 m.w.N.; 165, 1 ).
Die Erhebung von Daten durch Überwachungsmaßnahmen mit hoher Eingriffsintensität ist daher im Bereich der Gefahrenabwehr grundsätzlich nur verhältnismäßig, wenn eine Gefährdung hinreichend gewichtiger Rechtsgüter im Einzelfall konkret absehbar ist und der Adressat der Maßnahmen aus Sicht eines verständigen Dritten den objektiven Umständen nach in sie verfangen ist (vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.; 165, 1 ).
Rn. 80 (a) Während der Absenkung von Eingriffsschwellen bei tief in die Privatsphäre eingreifenden Maßnahmen deutliche Grenzen gesetzt sind und dies aus Gründen der Verhältnismäßigkeit untrennbar mit erhöhten Anforderungen an die konkret geschützten Rechtsgüter verbunden ist, bestehen bei weniger gewichtigen heimlichen Eingriffen weiterreichende Gestaltungsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ; 165, 1 ).
Rn. 81 Weniger tief in die Privatsphäre eingreifende heimliche Maßnahmen, die aber gleichwohl von noch erheblichem Gewicht sind, können beim Vorliegen einer konkretisierten Gefahr bereits dann zu rechtfertigen sein, wenn sie dem Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht (vgl. BVerfGE 150, 244 ; 150, 309 ) dienen, wie dies etwa bei der Verhütung von Straftaten von zumindest erheblicher Bedeutung der Fall ist (vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.; 165, 1 ).
Rn. 82 Hochrangige, überragend wichtige oder auch besonders gewichtige Rechtsgüter (vgl. dazu BVerfGE 115, 320 ; 120, 274 ; 141, 220 ) sind demgegenüber nur dann erforderlich, wenn die Eingriffsschwelle (bei weniger gewichtigen Eingriffen) noch weiter hinter einer konkretisierten Gefahr zurückbleiben sollte oder wenn es sich etwa um tief in die Privatsphäre eingreifende Befugnisse (mit entsprechend schwerwiegendem Eingriffsgewicht) handelte (vgl. BVerfGE 155, 119 m.w.N.; 165, 1 ).
Eine Anknüpfung der Eingriffsschwelle an das Vorfeldstadium ist verfassungsrechtlich bei einem solchen Eingriff nicht hinnehmbar, wenn zu diesem Zeitpunkt nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Rechtsgutgefahren bestehen (vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.).
Rn. 84 (c) Während also bei eingriffsintensiven Maßnahmen eine konkretisierte Gefahr und der Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter zusammenkommen müssen (vgl. BVerfGE 141, 220 ), genügt es bei weniger eingriffsintensiven Maßnahmen, wenn entweder das Vorliegen einer konkretisierten Gefahr oder der Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter vorausgesetzt werden (vgl. BVerfGE 165, 1 m.w.N.).
Im Einzelnen unterscheiden sich hierbei die Anforderungen zwar maßgeblich nach dem Gewicht des Eingriffs und sind insoweit mit den jeweiligen materiellen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit eng verbunden (vgl. BVerfGE 141, 220 ); bei heimlichen Maßnahmen, die weit in die Privatsphäre hineinreichen können, sind die Bestimmtheitsanforderungen indessen hoch (vgl. zum Ganzen BVerfGE 162, 1 ;… BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Juli 2024 - 1 BvR 2133/22 -, Rn. 116).
Das heißt vor allem, dass auch Einzelne vor rechtswidrigen Eingriffen anderer zu bewahren sind (vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.).
Dies lässt freilich unberührt, dass auch die Anwendung der Befugnisse im konkreten Einzelfall dem Grundsatz der Geeignetheit und Erforderlichkeit zu folgen hat (vgl. BVerfGE 141, 220 ).
Das Gewicht eines Eingriffs wird auch dadurch geprägt, wie lange die Überwachungsmaßnahme andauert, weil mit zunehmender Dauer der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht immer intensiver wird (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 162, 1 ).
Zudem hängt das Eingriffsgewicht einer Maßnahme davon ab, wie weitgehend die Persönlichkeit erfasst werden kann, ob besonders private Informationen erlangt werden können oder ob berechtigte Vertraulichkeitserwartungen überwunden werden (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ; 162, 1 ;… vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Juli 2024 - 1 BvR 2133/22 -, Rn. 96).
Insbesondere wenn diese Maßnahmen gebündelt durchgeführt werden und dabei unter Nutzung moderner Technik darauf zielen, möglichst alle Äußerungen und Bewegungen zu erfassen und bildlich wie akustisch festzuhalten, können sie tief in die Privatsphäre eindringen und ein besonders schweres Eingriffsgewicht erlangen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 162, 1 ; 165, 1 ; vgl. auch VerfGH Sachsen, Urteil vom 25. Januar 2024 - Vf. 91-II-19 -, S. 56).
Zwar können insoweit - sei es abseits in einem Restaurant, sei es zurückgezogen bei einem Spaziergang - auch höchstvertrauliche Situationen erfasst werden (vgl. auch BVerfGE 141, 220 ).
Rn. 98 Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Datenerhebung durch heimliche Überwachungsmaßnahmen mit hoher Eingriffsintensität im Bereich der Gefahrenabwehr verlangt als Eingriffsschwelle entweder eine konkrete Gefahr oder eine wenigstens konkretisierte Gefahr (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 ;… vgl. Rn. 76).
Dies bleibt hinter den Anforderungen an eine konkretisierte Gefahr und erst recht hinter denen an eine konkrete Gefahr zurück (vgl. BVerfGE 113, 348 zu § 33a Abs. 1 Nr. 2 Nds.SOG; 141, 220 zu § 20g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKAG a.F.; 165, 1 zu § 33 Abs. 2 Satz 1 SOG MV a.F.;… BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 1. Oktober 2024 - 1 BvR 1160/19 -, Rn. 111 f. zu § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BKAG).
Damit geben sie den Behörden und Gerichten keine hinreichend bestimmten Kriterien an die Hand und eröffnen Maßnahmen, die unverhältnismäßig weit sein können (vgl. auch BVerfGE 141, 220 ; 165, 1 ).
Rn. 103 dd) § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Varianten 1 und 2 Nr. 2 PolG NRW sind in Kombination im Hinblick auf die tatbestandlich vorausgesetzte Eingriffsschwelle auch zu unbestimmt, da den Behörden und Gerichten keine hinreichend bestimmten Kriterien an die Hand gegeben und daher Maßnahmen eröffnet werden, die unverhältnismäßig weit sein können (vgl. auch BVerfGE 141, 220 ; 165, 1 ).
Rn. 104 Allein die auf Tatsachen gegründete, nicht näher konkretisierte Möglichkeit, dass jemand irgendwann in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen will, wird dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 141, 220 ).
Die Schaffung eingriffsbeschränkender Maßstäbe ist aber Aufgabe des Gesetzgebers (BVerfGE 113, 348 ; vgl. auch BVerfGE 141, 220 ).
Für die Übergangszeit kann das Bundesverfassungsgericht vorläufige Anordnungen treffen, um die Befugnisse der Behörden bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den Gesetzgeber auf das zu reduzieren, was nach Maßgabe dieser Abwägung geboten ist (zum Ganzen BVerfGE 141, 220 m.w.N.; stRspr).
- BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13
Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig
Auszug aus BVerfG, 14.11.2024 - 1 BvL 3/22
Rechtsvorschriften der Europäischen Union enthalten keine Bestimmungen, die die hier angegriffenen Befugnisse erfordern oder gar abschließend regeln; sie sind nicht unionsrechtlich vollständig determiniert (vgl. dazu BVerfGE 152, 152 - Recht auf Vergessen I; 154, 152 - BND - Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung; 155, 119 m.w.N. - Bestandsdatenauskunft II; 158, 1 - Ökotox-Daten; 158, 170 m.w.N. - IT-Sicherheitslücken).Diese begrenzenden Eingriffsschwellen müssen sicherstellen, dass Daten nur bei einem auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Eingriffsanlass erhoben werden können (vgl. BVerfGE 155, 119 m.w.N.).
Rn. 76 Erforderlich ist daher bezogen auf die Gefahrenabwehr grundsätzlich eine im Einzelfall vorliegende konkrete Gefahr im Sinne der polizeirechtlichen Generalklauseln (vgl. BVerfGE 155, 119 ) oder aber eine wenigstens konkretisierte Gefahr (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ).
Rn. 78 (2) Eine Absenkung der Eingriffsschwelle auf die konkretisierte Gefahr ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig mit erhöhten Anforderungen an die konkret geschützten Rechtsgüter verbunden (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ).
Umgekehrt steigen bei einem geringen Gewicht des gefährdeten Rechtsguts die Anforderungen an die Prognosesicherheit sowohl hinsichtlich des Grads der Gefährdung als auch hinsichtlich ihrer Intensität (BVerfGE 155, 119 m.w.N.; vgl. bereits BVerfGE 113, 348 ).
Rn. 80 (a) Während der Absenkung von Eingriffsschwellen bei tief in die Privatsphäre eingreifenden Maßnahmen deutliche Grenzen gesetzt sind und dies aus Gründen der Verhältnismäßigkeit untrennbar mit erhöhten Anforderungen an die konkret geschützten Rechtsgüter verbunden ist, bestehen bei weniger gewichtigen heimlichen Eingriffen weiterreichende Gestaltungsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ; 165, 1 ).
Bei einem nur gemäßigten Eingriffsgewicht und derart qualifizierten Eingriffsschwellen bedarf es grundsätzlich keines spezifisch erhöhten Rechtsgüterschutzes, um die Verhältnismäßigkeit sicherzustellen (vgl. BVerfGE 155, 119 ).
Rn. 82 Hochrangige, überragend wichtige oder auch besonders gewichtige Rechtsgüter (vgl. dazu BVerfGE 115, 320 ; 120, 274 ; 141, 220 ) sind demgegenüber nur dann erforderlich, wenn die Eingriffsschwelle (bei weniger gewichtigen Eingriffen) noch weiter hinter einer konkretisierten Gefahr zurückbleiben sollte oder wenn es sich etwa um tief in die Privatsphäre eingreifende Befugnisse (mit entsprechend schwerwiegendem Eingriffsgewicht) handelte (vgl. BVerfGE 155, 119 m.w.N.; 165, 1 ).
Wird eine wenigstens konkretisierte Gefahr vorausgesetzt, genügt der Schutz von Rechtsgütern mit erheblichem Gewicht (vgl. BVerfGE 155, 119 ; 165, 1 ).
Auch die Heimlichkeit einer staatlichen Eingriffsmaßnahme erhöht das Eingriffsgewicht (BVerfGE 155, 119 m.w.N.).
Zudem hängt das Eingriffsgewicht einer Maßnahme davon ab, wie weitgehend die Persönlichkeit erfasst werden kann, ob besonders private Informationen erlangt werden können oder ob berechtigte Vertraulichkeitserwartungen überwunden werden (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ; 162, 1 ;… vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Juli 2024 - 1 BvR 2133/22 -, Rn. 96).
Zwar kann grundsätzlich auch die bei einer Datenerhebung vorausgesetzte Erforderlichkeit im Einzelfall tatbestandlich begrenzend wirken; bezogen auf die Gefahrenabwehr kann sich daraus bei verständiger Auslegung die Notwendigkeit einer "konkreten Gefahr" im Sinne der polizeilichen Generalklauseln als Voraussetzung für eine solche Datenerhebung ergeben (vgl. dazu BVerfGE 130, 151 ; 155, 119 ).
- BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04
Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung
Auszug aus BVerfG, 14.11.2024 - 1 BvL 3/22
Mit einer solchen Deutung verlöre der Tatbestand seine handlungsbegrenzende Funktion, und die Bestimmung der Voraussetzungen und Grenzen des Eingriffs obläge der Polizei, die ohne nähere gesetzliche Vorgaben über die Grenzen der Freiheit des Bürgers entschiede und gewissermaßen tatbestandsergänzend tätig würde (unter Verweis auf BVerfGE 113, 348 ; 141, 220 ).Wie weit der Gesetzgeber eine derartige Maßnahme in das Vorfeld künftiger Rechtsgutverletzung verlegen darf, ist eine Frage des materiellen Rechts, berührt aber nicht die Gesetzgebungskompetenz des Landes (BVerfGE 113, 348 ).
Je gewichtiger das gefährdete Rechtsgut ist und je weiterreichend es durch die jeweiligen Handlungen beeinträchtigt würde, desto geringere Anforderungen dürfen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger fundiert dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die auf die Gefährdung des Rechtsguts schließen lassen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 113, 348 ).
Umgekehrt steigen bei einem geringen Gewicht des gefährdeten Rechtsguts die Anforderungen an die Prognosesicherheit sowohl hinsichtlich des Grads der Gefährdung als auch hinsichtlich ihrer Intensität (BVerfGE 155, 119 m.w.N.; vgl. bereits BVerfGE 113, 348 ).
Vor diesem Hintergrund ist in rechtsstaatlicher Hinsicht bedenklich, im Wesentlichen darauf zu vertrauen, dass eine unbestimmte Eingriffsermächtigung durch Auslegung seitens der Behörde, deren Verhalten gerade beschränkt werden soll, in gebotener Weise eingeengt wird (vgl. BVerfGE 113, 348 ).
Dies bleibt hinter den Anforderungen an eine konkretisierte Gefahr und erst recht hinter denen an eine konkrete Gefahr zurück (vgl. BVerfGE 113, 348 zu § 33a Abs. 1 Nr. 2 Nds.SOG; 141, 220 zu § 20g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKAG a.F.; 165, 1 zu § 33 Abs. 2 Satz 1 SOG MV a.F.;… BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 1. Oktober 2024 - 1 BvR 1160/19 -, Rn. 111 f. zu § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BKAG).
Rn. 104 Allein die auf Tatsachen gegründete, nicht näher konkretisierte Möglichkeit, dass jemand irgendwann in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen will, wird dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 141, 220 ).
In der Bezugnahme des Tatbestandsmerkmals auf eine gewollte künftige Straftatenbegehung sind vielfältige Anknüpfungen denkbar, die nach hypothetischem Kausalverlauf in der Straftatenbegehung eines potenziellen Täters münden können (vgl. BVerfGE 113, 348 ).
Die Schaffung eingriffsbeschränkender Maßstäbe ist aber Aufgabe des Gesetzgebers (BVerfGE 113, 348 ; vgl. auch BVerfGE 141, 220 ).
Die vom Gesetz in Bezug genommenen Straftatbestände sind in diesem Stadium, in dem der künftige Geschehensablauf noch offen ist, ohnehin nur wenig geeignet, den maßgeblichen Sachverhalt so einzugrenzen, dass er Indizien für eine zukünftige Straftatenbegehung bietet (BVerfGE 113, 348 ).
- BVerfG, 17.07.2024 - 1 BvR 2133/22
Hessisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig
Auszug aus BVerfG, 14.11.2024 - 1 BvL 3/22
Bei der Normenklarheit steht die inhaltliche Verständlichkeit der Regelung im Vordergrund, insbesondere damit Bürgerinnen und Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen können (vgl. zum Ganzen BVerfGE 156, 11 m.w.N. - Antiterrordateigesetz II; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Juli 2024 - 1 BvR 2133/22 -, Rn. 115 - Hessisches Verfassungsschutzgesetz).Im Einzelnen unterscheiden sich hierbei die Anforderungen zwar maßgeblich nach dem Gewicht des Eingriffs und sind insoweit mit den jeweiligen materiellen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit eng verbunden (vgl. BVerfGE 141, 220 ); bei heimlichen Maßnahmen, die weit in die Privatsphäre hineinreichen können, sind die Bestimmtheitsanforderungen indessen hoch (vgl. zum Ganzen BVerfGE 162, 1 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Juli 2024 - 1 BvR 2133/22 -, Rn. 116).
Zudem hängt das Eingriffsgewicht einer Maßnahme davon ab, wie weitgehend die Persönlichkeit erfasst werden kann, ob besonders private Informationen erlangt werden können oder ob berechtigte Vertraulichkeitserwartungen überwunden werden (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ; 162, 1 ; vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Juli 2024 - 1 BvR 2133/22 -, Rn. 96).
Dies gilt jedoch - unabhängig davon, dass hier schon der erforderliche Einzelfallbezug fehlt - schon aus Gründen der gebotenen Bestimmtheit nicht für Eingriffe mit schwerem Gewicht (vgl. auch BVerfGE 162, 1 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Juli 2024 - 1 BvR 2133/22 -, Rn. 143, 152).
Denn entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts begründet die längerfristige Observation unter gleichzeitiger Anfertigung von Lichtbildern nicht lediglich geringe bis allenfalls mittlere Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (…dazu Rn. 95), weshalb hier strenge Anforderungen an die Bestimmtheit der vorgelegten Regelungskombination gelten (…vgl. Rn. 86; vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Juli 2024 - 1 BvR 2133/22 -, Rn. 143, 152, 156).
- BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13
Schulnetzplanung Sachsen
Auszug aus BVerfG, 14.11.2024 - 1 BvL 3/22
Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 161, 163 ; 167, 163 - Contergan II; vgl. bereits BVerfGE 138, 1 m.w.N.).Rn. 44 b) Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt sein und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 138, 1 m.w.N.).
Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und sich mit der Rechtslage auseinandersetzen, insbesondere auch mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 167, 163 ; vgl. bereits BVerfGE 138, 1 ).
- BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94
Telekommunikationsüberwachung I
Auszug aus BVerfG, 14.11.2024 - 1 BvL 3/22
Die Entscheidung, wie ein verfassungskonformer Zustand herzustellen sei, obliege vielmehr dem Gesetzgeber (unter Verweis auf BVerfGE 100, 313 ).Je gewichtiger das gefährdete Rechtsgut ist und je weiterreichend es durch die jeweiligen Handlungen beeinträchtigt würde, desto geringere Anforderungen dürfen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger fundiert dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die auf die Gefährdung des Rechtsguts schließen lassen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 113, 348 ).
Maßgebliche Kriterien sind insbesondere die Zahl der Betroffenen und die Intensität der Beeinträchtigungen (vgl. BVerfGE 100, 313 ), die sich vor allem nach der Aussagekraft und den Verwendungsmöglichkeiten der Daten bestimmt.
- BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11
Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung …
Auszug aus BVerfG, 14.11.2024 - 1 BvL 3/22
Rn. 23 (1) Tief in die Privatsphäre eingreifende Überwachungsbefugnisse seien nur zum Schutz hinreichend gewichtiger Rechtsgüter zulässig (unter Verweis u.a. auf BVerfGE 141, 220 ; 156, 63 ).Die Tatsachen müssten dafür aber zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein würden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden könne (unter Verweis auf BVerfGE 125, 260 ; 141, 220 ; 156, 63 ; 162, 1 ).
Rn. 52 aa) Das Vorlagegericht hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 141, 220 ; 156, 63 ; 162, 1 ) seine Überzeugung hinreichend dargelegt, dass angesichts der hohen Eingriffsintensität der in Frage stehenden Kombination der Datenerhebungsbefugnisse mindestens eine konkretisierte Gefahr als Eingriffsanlass erforderlich sei und dass weder § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 noch § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW eine solche hinreichend absehbare Gefahrenlage bezeichneten.
- BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15
Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen …
Auszug aus BVerfG, 14.11.2024 - 1 BvL 3/22
Anders wäre dies nur zu beurteilen, wenn die Strafverfolgungsvorsorge ein eigenständiges, von der Ausrichtung der Maßnahme an Gefahrenabwehrzwecken unabhängiges Ziel wäre (vgl. dazu BVerfGE 150, 244 ; 165, 1 ).Rn. 81 Weniger tief in die Privatsphäre eingreifende heimliche Maßnahmen, die aber gleichwohl von noch erheblichem Gewicht sind, können beim Vorliegen einer konkretisierten Gefahr bereits dann zu rechtfertigen sein, wenn sie dem Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht (vgl. BVerfGE 150, 244 ; 150, 309 ) dienen, wie dies etwa bei der Verhütung von Straftaten von zumindest erheblicher Bedeutung der Fall ist (vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.; 165, 1 ).
- BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05
Zuordnung dynamischer IP-Adressen
Auszug aus BVerfG, 14.11.2024 - 1 BvL 3/22
Auch eine Erhebung von Daten, deren Aussagekraft und Verwendungsmöglichkeiten eng begrenzt sind, darf nicht ins Blaue hinein zugelassen werden (vgl. BVerfGE 130, 151 - Bestandsdatenauskunft I).Zwar kann grundsätzlich auch die bei einer Datenerhebung vorausgesetzte Erforderlichkeit im Einzelfall tatbestandlich begrenzend wirken; bezogen auf die Gefahrenabwehr kann sich daraus bei verständiger Auslegung die Notwendigkeit einer "konkreten Gefahr" im Sinne der polizeilichen Generalklauseln als Voraussetzung für eine solche Datenerhebung ergeben (vgl. dazu BVerfGE 130, 151 ; 155, 119 ).
- BVerfG, 01.10.2024 - 1 BvR 1160/19
Bundeskriminalamtgesetz - Datenplattformen
Auszug aus BVerfG, 14.11.2024 - 1 BvL 3/22
Die Bereitstellung von wirksamen Überwachungsmaßnahmen zu ihrer Abwehr ist für die demokratische und freiheitliche Ordnung von großem Gewicht und daher ein legitimes Ziel (vgl. BVerfGE 133, 277 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 1. Oktober 2024, - 1 BvR 1160/19 -, Rn. 101 - Bundeskriminalamtgesetz II).Dies bleibt hinter den Anforderungen an eine konkretisierte Gefahr und erst recht hinter denen an eine konkrete Gefahr zurück (vgl. BVerfGE 113, 348 zu § 33a Abs. 1 Nr. 2 Nds.SOG; 141, 220 zu § 20g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKAG a.F.; 165, 1 zu § 33 Abs. 2 Satz 1 SOG MV a.F.; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 1. Oktober 2024 - 1 BvR 1160/19 -, Rn. 111 f. zu § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BKAG).
- BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16
Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig
- BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00
Teilkindergeld
- BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
Volkszählung
- BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07
Grundrecht auf Computerschutz
- BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13
Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte …
- BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75
Sexualkundeunterricht
- BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06
Beschlagnahme von E-Mails
- BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12
Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz …
- BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17
Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger …
- BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07
Antiterrordatei ist in ihren Grundstrukturen mit dem Grundgesetz vereinbar, nicht …
- BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02
Rasterfahndung II
- BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09
Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten …
- BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11
Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig
- BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05
Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem …
- BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07
Ruhegehalt Teilzeitbeamte
- BVerfG, 11.03.2020 - 2 BvL 5/17
Blankettstrafvorschrift im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch …
- BVerfG, 29.04.2022 - 1 BvL 2/17
Vorlagen zum Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz unzulässig
- BVerfG, 08.06.2021 - 1 BvR 2771/18
Unzulässige Verfassungsbeschwerde zum Umgang der Polizeibehörden mit …
- BVerfG, 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15
Erweiterte Datennutzung (Data-mining) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise …
- BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvR 206/14
Verfassungsbeschwerde gegen eine im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung …
- BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvL 8/07
Luftsicherheitsgesetz bedurfte nicht der Zustimmung des Bundesrates
- BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95
Arzneimittelfestbeträge
- BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05
Spielgerätesteuer
- BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99
Informationspflichten bei Sonderabgaben
- BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83
Einkommensteuerrecht
- BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89
Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters
- BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11
Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß
- BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17
Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig
- BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05
Wählervereinigungen
- BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80
Krankenversicherung der Rentner
- BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10
Die Wartefrist im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz ist mit dem …
- BVerfG, 22.09.2009 - 2 BvL 3/02
Vorlage des Bundesfinanzhofs zur Frage der Besteuerung von Leibrenten unzulässig
- VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19
Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen …
- BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97
Inkompatibilität/Vorstandstätigkeit
- BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85
Landwirtschaftliche Altershilfe
- BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 21/88
Sachverständigenentschädigung
- BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89
Schwedische Rente
- BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvL 6/82
Verfassungsmäßgkeit der Befreiung Sozialhilfeempfänger von bestimmten …
- BVerfG, 11.07.1989 - 2 BvL 11/88
Totalverweigerung II
- BVerfG, 02.06.1964 - 2 BvL 23/62
Verkehrsfinanzgesetz
- BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08
Vorratsdatenspeicherung
- BVerwG, 31.05.2022 - 6 C 2.20
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Datenerhebung nach PolG NRW a. F.
- BVerfG, 24.06.2025 - 1 BvR 180/23
Teilweise Verfassungswidrigkeit der strafprozessualen Ermächtigungen zur …
Das erforderliche Gewicht der verfolgten Straftat bestimmt sich maßgeblich nach der Eingriffsintensität (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 169, 130 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. November 2024 - 1 BvL 3/22 -, Rn. 74;… näher Rn. 201 ff.).Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau der Kombination von Gewicht der Straftat und Stärke des Tatverdachts unter Berücksichtigung insbesondere der Intensität des Grundrechtseingriffs (vgl. BVerfGE 109, 279 ; vgl. auch BVerfGE 165, 1 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. November 2024 - 1 BvL 3/22 -, Rn. 75 ff.).
Zudem hängt das Eingriffsgewicht einer Maßnahme davon ab, wie weitgehend die Persönlichkeit erfasst werden kann, ob besonders private Informationen erlangt werden können oder ob berechtigte Vertraulichkeitserwartungen überwunden werden (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 155, 119 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. November 2024 - 1 BvL 3/22 -, Rn. 93; stRspr).
- VerfGH Bayern, 13.03.2025 - 5-VIII-18
Elektronische Aufenthaltsüberwachung, Verfassungsrechtliche Anforderungen, …
Insbesondere der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 2024 (1 BvL 3/22, juris) zur längerfristigen Observation nach dem nordrhein-westfälischen Polizeigesetz unterstreiche, dass die Regelung der drohenden Gefahr als Eingriffsschwelle in der polizeilichen Generalklausel unverhältnismäßig sei.Rn. 168 aaa) Angesichts des potenziell sehr hohen Eingriffsgewichts der Maßnahmen, die durch die Generalklausel des Art. 11 a PAG erlaubt werden, verlangt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung hier, dass eine wenigstens konkretisierte Gefahr für ein hinreichend gewichtiges Rechtsgut besteht (…vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 104 ff.;… 165, 1 Rn. 89;… BVerfG NVwZ 2024, 1736 Rn. 105; vom 14.11.2024 - 1 BvL 3/22 - juris Rn. 79).
Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung verlangt hier, dass entweder eine konkrete Gefahr oder eine wenigstens konkretisierte Gefahr für ein hinreichend gewichtiges Rechtsgut besteht (…vgl. dazu BVerfGE 141, 220 Rn. 111 ff.;… BVerfG NVwZ 2024, 1736 Rn. 105), wobei bei den Anforderungen an die Eingriffsschwelle in der Sache nicht zwischen den Begriffen konkretisierte Gefahr einerseits und drohende Gefahr andererseits unterschieden wird (…vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 112;… 155, 119 Rn. 151 f.; BVerfG vom 14.11.2024 - 1 BvL 3/22 - juris Rn. 76).
Eine hinreichend konkretisierte Gefahr in diesem Sinn kann danach schon bestehen, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein hinreichend gewichtiges Rechtsgut (siehe oben unter dd) (aaa)) hinweisen (…BVerfGE 141, 220 Rn. 112 m. w. N.;… 165, 1 Rn. 90;… BVerfG NVwZ 2024, 1736 Rn. 106 f.; vom 14.11.2024 - 1 BvL 3/22 - juris Rn. 76).
Zum Schutz herausgehobener Rechtsgüter, wie etwa zur Verhütung terroristischer Straftaten (…vgl. BVerfGE 155, 119 Rn. 149), die oft durch lang geplante Taten von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt werden, können die Anforderungen an die Erkennbarkeit des Geschehens weiter abgesenkt werden, wenn dafür bereits genauere Erkenntnisse über die beteiligten Personen bestehen: Hier gilt, dass Maßnahmen auch dann erlaubt werden können, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, dafür aber das individuelle Verhalten einer Person bereits die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie solche Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wird (…vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 112 m. w. N.;… 165, 1 Rn. 91;… BVerfG NVwZ 2024, 1736 Rn. 107; vom 14.11.2024 - 1 BvL 3/22 - juris Rn. 77 f.).
Rn. 188 Da Art. 11 a PAG sowohl durchweg dem Schutz hinreichend gewichtiger Rechtsgüter dient als auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Eingriffsschwelle einschließlich des Erfordernisses hinreichender Eintrittswahrscheinlichkeit bei schweren Grundrechtseingriffen genügt, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass es verfassungsrechtlich bei weniger eingriffsintensiven Maßnahmen - die Art. 11 a PAG wie dargestellt auch ermöglicht - genügt, wenn die gesetzliche Ermächtigungsnorm alternativ eine konkretisierte Gefahr oder den Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter voraussetzt (…vgl. BVerfGE 165, 363 Rn. 107; BVerfG vom 14.11.2024 - 1 BvL 3/22 - juris Rn. 84).
- BVerfG, 24.06.2025 - 1 BvR 2466/19
Trojaner I - Landespolizeirechtliche Ermächtigungen zur …
Es handelt sich jedenfalls nicht um die Umsetzung zwingenden Unionsrechts, denn Rechtsakte der Europäischen Union enthalten keine Bestimmungen, die die hier angegriffenen Überwachungsbefugnisse der Polizeibehörden erforderten oder gar abschließend regelten; die Befugnisse sind nicht vollständig unionsrechtlich determiniert (vgl. auch BVerfGE 155, 119 - Bestandsdatenauskunft II; 165, 1 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. November 2024 - 1 BvL 3/22 -, Rn. 57 f. - PolG NRW - Observation).Insofern stehen Qualität und Quantität von Daten in einem wechselseitigen Verhältnis zueinander: Bei qualitativ hochwertigen und damit aussagekräftigen Daten können bereits wenige Daten einen umfassenden Einblick in die Lebensgestaltung oder Persönlichkeit ermöglichen (vgl. auch BVerfGE 165, 363 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. November 2024 - 1 BvL 3/22 -, Rn. 93).
Rn. 125 b) Das Bundesverfassungsgericht hat grundrechtsübergreifende Anforderungen der Verhältnismäßigkeit an heimliche Überwachungsbefugnisse entwickelt (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 141, 220 ; 155, 119 ; 165, 1 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. November 2024 - 1 BvL 3/22 -, Rn. 79).
Rn. 126 Verfassungsrechtliche Anforderungen richten sich dabei sowohl an die sogenannte Eingriffsschwelle, also den Anlass der Überwachung, als auch an das mit der Datenerhebung zu schützende Rechtsgut (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. November 2024 - 1 BvL 3/22 -, Rn. 74).
Eine Absenkung der Eingriffsschwelle auf die konkretisierte Gefahr ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig mit erhöhten Anforderungen an die konkret geschützten Rechtsgüter verbunden (näher dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. November 2024 - 1 BvL 3/22 -, Rn. 76 ff. m.w.N.).
Zu berücksichtigen ist stets auch das Eingriffsgewicht der konkreten Maßnahme (näher dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. November 2024 - 1 BvL 3/22 -, Rn. 93).
- BVerwG, 02.12.2025 - 6 C 1.25
W. ./. Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Polizeipräsidium Wuppertal
Rn. 7 Mit Beschluss vom 14. November 2024 - 1 BvL 3/22 - (BVerfGE 170, 247) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 2 Nr. 2 PolG NRW a. F. in kombinierter Anwendung mit Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar sind.Die Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14. November 2024 - 1 BvL 3/22 - für die vorübergehende Fortgeltung fordert, sind im Streitfall erfüllt (3.).
Rn. 11 1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der streitgegenständlichen Observationen ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der polizeilichen Maßnahmen (BVerfG, Beschluss vom 14. November 2024 - 1 BvL 3/22 - BVerfGE 170, 247 Rn. 50;… BVerwG, Vorlagebeschluss vom 31. Mai 2022 - 6 C 2.20 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 121 Rn. 11).
Angesichts des Fehlens einer hinreichend hohen und bestimmt ausgestalteten Eingriffsschwelle hat das Bundesverfassungsgericht die weiteren vom Senat in dem Vorlagebeschluss gerügten Aspekte wie das Fehlen einer unabhängigen Vorabkontrolle zum maßgeblichen Zeitpunkt offengelassen (BVerfG, Beschluss vom 14. November 2024 - 1 BvL 3/22 - BVerfGE 170, 247 Rn. 87 ff., 107).
Maßnahmen nach den genannten Vorschriften dürfen nur ergriffen werden, wenn - ungeachtet weiterer Eingriffsvoraussetzungen - eine wenigstens konkretisierte Gefahr besteht (BVerfG, Beschluss vom 14. November 2024 - 1 BvL 3/22 - BVerfGE 170, 247 Rn. 110 ff.).
Im Hinblick auf die Speicherung der von der Kamera erfassten Bilder handelt es sich jedoch um Bildaufzeichnungen im Sinne der 2. Variante des § 17 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW a. F. (dazu BVerfG, Beschluss vom 14. November 2024 - 1 BvL 3/22 - BVerfGE 170, 247 Rn. 63 f.), ohne dass diese rechtliche Einordnung im Streitfall zu einem abweichenden Ergebnis führt.
- OLG Schleswig, 12.06.2026 - 2x W 51/26
Observation eines rückfallgefährdeten Sexualstraftäters wird verlängert
Auch das Bundesverfassungsgericht geht in seiner späteren Entscheidung vom 14. November 2024 davon aus, dass eine längerfristige Observation verfassungsrechtlich zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 2024 - 1 BvL 3/22 -, BVerfGE 170, 247-289, Rn. 95).Rn. 36 bb) Die präventiv ausgestaltete längerfristige Observation unter gleichzeitigem Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen begründet einen schweren Eingriff in die als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) geschützte informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Beschluss vom 14. November 2024 - 1 BvL 3/22 -, BVerfGE 170, 247-289,Rn. 95).
Rn. 42 Für eine hinreichend konkretisierte Gefahr ist insofern erforderlich, dass Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen und dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 2024 - 1 BvL 3/22 -, BVerfGE 170, 247-289, Rn. 101; vgl. auch BVerfG…, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR916/11 -, BVerfGE 156, 63-182, Rn. 205).
Dabei gilt, dass das Gewicht eines Eingriffs auch dadurch geprägt wird, wie lange die Überwachungsmaßnahme andauert, weil mit zunehmender Dauer der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht immer intensiver wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 2024 - 1 BvL 3/22 -, BVerfGE 170, 247-289, Rn. 93).
- OLG Schleswig, 12.06.2026 - 2 Wx 51/26
Zu den Voraussetzungen für eine längerfristige Anordnung einer Observation nach § …
Auch das Bundesverfassungsgericht geht in seiner späteren Entscheidung vom 14. November 2024 davon aus, dass eine längerfristige Observation verfassungsrechtlich zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 2024 - 1 BvL 3/22 -, BVerfGE 170, 247-289, Rn. 95).Rn. 36 bb) Die präventiv ausgestaltete längerfristige Observation unter gleichzeitigem Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen begründet einen schweren Eingriff in die als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) geschützte informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Beschluss vom 14. November 2024 - 1 BvL 3/22 -, BVerfGE 170, 247-289,Rn. 95).
Rn. 42 Für eine hinreichend konkretisierte Gefahr ist insofern erforderlich, dass Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen und dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 2024 - 1 BvL 3/22 -, BVerfGE 170, 247-289, Rn. 101; vgl. auch BVerfG…, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR916/11 -, BVerfGE 156, 63-182, Rn. 205).
Dabei gilt, dass das Gewicht eines Eingriffs auch dadurch geprägt wird, wie lange die Überwachungsmaßnahme andauert, weil mit zunehmender Dauer der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht immer intensiver wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 2024 - 1 BvL 3/22 -, BVerfGE 170, 247-289, Rn. 93).
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