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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,10257
BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18 (https://dejure.org/2019,10257)
BVerwG, Entscheidung vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 (https://dejure.org/2019,10257)
BVerwG, Entscheidung vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 (https://dejure.org/2019,10257)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylG § 3 Abs. 1 und 3, §§ ... 27, 29 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2; Richtlinie 2013/32/EU Art. 33 Abs. 2 Buchst. b, Art. 34 Abs. 1, Art. 35, 46 Abs. 3; Richtlinie 2011/95/EU Art. 2 Buchst. d, Art. 11 Abs. 1 Buchst. f, Art. 12 Abs. 1 Buchst. a, Art. 14 Abs. 1, Art. 15; GK Art. 1 Abschn. A und D
    Ausschlussklausel; Bürgerkrieg; Einsatzgebiet; Erlöschen; Flüchtlingslager; Herkunftsstaat; Land des gewöhnlichen Aufenthalts; Mandat; Mandatsgebiet; Operationsgebiet; Palästinaflüchtling; Palästinenser; Registrierung; Schutz oder Beistand; Staatenloser; Syrien; Türkei; ...

  • rechtsinformationen.bund.de

    Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei "Aufstockerklagen"

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 4 AsylVfG 1992, § 29 Abs 2 AsylVfG 1992, § 3 Abs 3 AsylVfG 1992, § 3 Abs 1 AsylVfG 1992
    Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei "Aufstockerklagen"

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • Wolters Kluwer

    Stattgabe einer Klage auf Zuerkennung internationalen Schutzes durch das Verwaltungsgericht bei Bestehen von Anhaltspunkten für die Annahme ...

  • doev.de PDF

    Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei Aufstockerklagen

  • milo.bamf.de

    VwGO, § 137 Abs 1; AsylG, § 29 Abs 1; VwGO, § 144 Abs 3; AsylG, § 27 Abs 3
    Syrien: Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei "Aufstockerklagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stattgabe einer Klage auf Zuerkennung internationalen Schutzes durch das Verwaltungsgericht bei Bestehen von Anhaltspunkten für die Annahme der Unzulässigkeit des Asylantrags; Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei "Aufstockerklagen"

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei "Aufstockerklagen"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufstockerklagen - und die vorrangige Prüfung asylrechtlicher Unzulässigkeitsgründe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufstockerklagen - und die vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Kein Asyl für staatenlosen Palästinenser

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bei Asylanträgen ist die Zulässigkeit zuerst zu überprüfen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 1360
 
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Wird zitiert von ... (203)Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-585/16

    Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der …

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18
    Danach ist Art. 46 Abs. 3 Richtlinie 2013/32/EU i.V.m. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dahin auszulegen, dass das Erfordernis einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt, auch die in Art. 33 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU genannten Gründe für die Unzulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz umfassen kann, wenn das nationale Recht dies erlaubt (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 [ECLI:EU:C:2018:584], Alheto - Rn. 119 ff., 130).

    Bei dieser Anhörung muss das Gericht erforderlichenfalls (entsprechend der Vorgabe des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2013/32/EU für die persönlichen Anhörungen durch die Asylbehörde) einen Dolmetscher hinzuziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 127 f.).

    Drittstaat im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 4, § 27 AsylG bzw. "erster Asylstaat" im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. b, Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU kann nur ein Staat sein, der sich vom Herkunftsland des Betroffenen unterscheidet (siehe auch EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 141).

    Er muss sich dort in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen so lange aufhalten können, wie es die im Land seines gewöhnlichen Aufenthalts bestehenden Gefahren erfordern (vgl. ähnlich EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 140).

    Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller daher auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (…vgl. EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 67, 70 ff., 76 und vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 86).

    Auch wenn unklar bleibt, ob der Gerichtshof den Begriff "Einsatzgebiet des UNRWA", mit dem er regelmäßig das komplette staatenübergreifende Mandatsgebiet des UNRWA umschreibt (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 7, 131 ff.), hier in demselben oder infolge des einschränkenden Zusatzes "in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte" möglicherweise in einem engeren, auf das konkrete Operationsgebiet (Gazastreifen, Westjordanland, Jordanien, Libanon oder Syrien) bezogenen Sinn verwendet (siehe auch BVerwG…, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 C 5.18 - Vorlagefrage 4 und Rn. 40 ff.;… zur Begrifflichkeit des Senats siehe auch Rn. 29), ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass eine Rückkehrmöglichkeit in irgendein Operationsgebiet die Flüchtlingseigenschaft selbst dann noch ausschließen bzw. zum Erlöschen bringen könnte, wenn der Betroffene vor seiner Einreise in einen Mitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat außerhalb des UNRWA-Mandatsgebiets hatte.

    Daraus folgt, dass die Möglichkeit, in das UNRWA-Einsatzgebiet zurückzukehren, bereits bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus berücksichtigt werden muss, weil es sinnlos wäre einen Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, wenn dieser sofort wieder aberkannt werden müsste (…vgl. Kraft, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, Second Edition 2016, Part D III, Article 12 MN 24; siehe auch EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 110 ff.).

    Denn die Bereitstellung von Lebensmitteln, Schulunterricht oder Gesundheitsfürsorge hat keinen praktischen Wert, wenn es den Begünstigten infolge einer Bürgerkriegssituation nicht zumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen, und deshalb ihre Ausreise aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist (vgl. auch Generalanwalt Mengozzi, Schlussanträge vom 17. Mai 2018 - C-585/16 - Rn. 45).

    Dem entspricht der Hinweis des EuGH, dass Schutz oder Beistand durch das UNRWA auch voraussetzt, dass die Person sich "in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen" in dem Einsatzgebiet aufhalten kann (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 134, 140).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-364/11

    Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, …

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18
    Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, die Art. 1 Abschn. D GK sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2011/95/EU aufgreifen bzw. umsetzen und gerade im Hinblick auf die besondere Lage der - regelmäßig staatenlosen - Palästinaflüchtlinge geschaffen worden sind, die den Beistand oder Schutz des UNRWA genießen (…vgl. EuGH, Urteile vom 17. Juni 2010 - C-31/09 [ECLI:EU:C:2010:351], Bolbol - Rn. 44 und vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 [ECLI:EU:C:2012:826], El Kott - Rn. 48).

    Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller daher auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 67, 70 ff., 76 …und vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 86).

    Rn. 21 In diese Richtung weist bereits die Rechtsprechung des EuGH, nach der der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 Richtlinie 2011/95/EU nicht nur bei den Personen vorliegt, die zurzeit den Beistand des UNRWA genießen, sondern auch bei denjenigen, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 52).

    Im Fall der ipso facto-Flüchtlingseigenschaft erfordert das Erlöschen eine Rückkehrmöglichkeit in das Einsatzgebiet des UNRWA, in dem der gewöhnliche Aufenthalt bestand (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 77).

    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es an einer endgültigen Klärung der Lage der Palästinenser, die den Beistand des UNRWA genießen, bisher fehlt (siehe auch EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 54).

    Ein palästinensischer Flüchtling ist dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe in Einklang stehen (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 56 bis 61).

    Denn nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. f i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU erlischt die Flüchtlingseigenschaft und ist abzuerkennen bzw. zu widerrufen, wenn der Betroffene nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt wurde, in der Lage ist, in das Einsatzgebiet des UNRWA zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 77).

  • BVerwG, 14.05.2019 - 1 C 5.18

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 …

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18
    Zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vorbehaltlich anderweitiger oder präzisierender Erkenntnisse aus einer Entscheidung über das dem EuGH nach Verkündung des vorliegenden Urteils mit Beschluss vom 14. Mai 2019 - BVerwG 1 C 5.18 - unterbreitete Vorabentscheidungsersuchen, Vorlagefrage 5 - geklärt, dass ein solcher keinen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt.

    Dabei mag in Betracht kommen, zuvor das Ergebnis des vom Senat dem EuGH unterbreiteten Vorabentscheidungsersuchens abzuwarten, das unter anderem auf eine nähere Bestimmung der unionsrechtlichen Anforderungen an einen gewöhnlichen Aufenthalt zielt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 C 5.18 - Vorlagefrage 5).

    Auch wenn unklar bleibt, ob der Gerichtshof den Begriff "Einsatzgebiet des UNRWA", mit dem er regelmäßig das komplette staatenübergreifende Mandatsgebiet des UNRWA umschreibt (vgl. etwa EuGH…, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 7, 131 ff.), hier in demselben oder infolge des einschränkenden Zusatzes "in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte" möglicherweise in einem engeren, auf das konkrete Operationsgebiet (Gazastreifen, Westjordanland, Jordanien, Libanon oder Syrien) bezogenen Sinn verwendet (siehe auch BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 C 5.18 - Vorlagefrage 4 und Rn. 40 ff.;… zur Begrifflichkeit des Senats siehe auch Rn. 29), ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass eine Rückkehrmöglichkeit in irgendein Operationsgebiet die Flüchtlingseigenschaft selbst dann noch ausschließen bzw. zum Erlöschen bringen könnte, wenn der Betroffene vor seiner Einreise in einen Mitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat außerhalb des UNRWA-Mandatsgebiets hatte.

    Diese Fragen sind Gegenstand eines dem EuGH nach Erlass des vorliegenden Urteils mit Beschluss des Senats vom 14. Mai 2019 - BVerwG 1 C 5.18 - (Vorlagefragen 1 und 2) unterbreiteten Vorabentscheidungsersuchens.

    Erweisen sich in diesem Zusammenhang die dem EuGH unterbreiteten Fragen zum Umfang des bei der Rückkehrbetrachtung maßgeblichen Gebiets (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 C 5.18 - Vorlagefrage 4) als entscheidungserheblich, mag auch aus diesem Grund naheliegen, vor einer erneuten Berufungsentscheidung die Entscheidung des Gerichtshofs abzuwarten.

  • BVerwG, 04.06.1991 - 1 C 42.88

    Genfer Flüchtlingskonvention, Palästinenser, Libanon, Flüchtlingseigenschaft, …

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18
    Die Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, der an Satz 1 der Vorschrift anknüpft und mit diesem eine Einheit bildet, setzt nicht die Erfüllung der allgemeinen Flüchtlingsmerkmale (§ 3 Abs. 1 AsylG, Art. 1 Abschn. A GK, Art. 2 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU) voraus; er enthält vielmehr eine gegenüber § 3 Abs. 1 AsylG/Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK selbstständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 - BVerwGE 88, 254 ).

    Spiegelbildlich kann er sich dann aber auch nicht mehr auf den Erwerb einer infolge unfreiwilligen Wegfalls des Beistands bzw. Schutzes von UNRWA entstandenen ipso facto-Flüchtlingseigenschaft berufen (so wohl auch der französische Asylgerichtshof, CNDA, Entscheidung vom 2. November 2016, M. H. nº 16011360 C; anders noch BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 - BVerwGE 88, 254 ).

  • EuGH, 17.06.2010 - C-31/09

    Ein vertriebener Palästinenser genießt den Schutz oder Beistand des Hilfswerks …

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18
    Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, die Art. 1 Abschn. D GK sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2011/95/EU aufgreifen bzw. umsetzen und gerade im Hinblick auf die besondere Lage der - regelmäßig staatenlosen - Palästinaflüchtlinge geschaffen worden sind, die den Beistand oder Schutz des UNRWA genießen (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Juni 2010 - C-31/09 [ECLI:EU:C:2010:351], Bolbol - Rn. 44 …und vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 [ECLI:EU:C:2012:826], El Kott - Rn. 48).

    Ist eine Person beim UNRWA registriert, so ist diese Registrierung grundsätzlich ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme seiner Hilfe (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - C-31/09 - Rn. 51 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2017 - A 11 S 664/17

    Flüchtlingseigenschaft einen staatenlosen palästinensischen Volkszugehörigen aus …

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18
    Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob der Wegfall des Schutzes bereits dadurch indiziert wird, dass dem Kläger durch den streitgegenständlichen Bescheid wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien subsidiärer Schutz gewährt worden ist, ist daher jedenfalls dann zu bejahen, wenn für den Schutzwegfall in Ermangelung eines substantiellen Bezugs des Klägers zu anderen Operationsgebieten allein auf Syrien abzustellen ist (ähnlich VGH Mannheim, Urteil vom 28. Juni 2017 - A 11 S 664/17 - Asylmagazin 2017, 349 , OVG Weimar, Urteil vom 15. Juni 2018 - 3 KO 167/18 - juris Rn. 54 und VGH Kassel, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 3 A 582/17.A - juris Rn. 35; siehe auch BT-Drs.
  • VGH Hessen, 30.07.2018 - 3 A 582/17

    Flüchtlingsschutz für staatenlose Palästinenser aus Syrien

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18
    Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob der Wegfall des Schutzes bereits dadurch indiziert wird, dass dem Kläger durch den streitgegenständlichen Bescheid wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien subsidiärer Schutz gewährt worden ist, ist daher jedenfalls dann zu bejahen, wenn für den Schutzwegfall in Ermangelung eines substantiellen Bezugs des Klägers zu anderen Operationsgebieten allein auf Syrien abzustellen ist (ähnlich VGH Mannheim, Urteil vom 28. Juni 2017 - A 11 S 664/17 - Asylmagazin 2017, 349 , OVG Weimar, Urteil vom 15. Juni 2018 - 3 KO 167/18 - juris Rn. 54 und VGH Kassel, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 3 A 582/17.A - juris Rn. 35; siehe auch BT-Drs.
  • BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 17.90

    Staatenlosen-Übereinkommen - Anwendung - Staatenlose - UN-Schutz - Beistand der …

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18
    An der gegenteiligen früheren Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 - 1 C 17.90 - Buchholz 402.27 Art. 1 StlÜbk Nr. 1 S. 8 f.) hält der Senat nicht fest.
  • OVG Thüringen, 15.06.2018 - 3 KO 167/18

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines staatenlosen Palästinensers aus …

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18
    Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob der Wegfall des Schutzes bereits dadurch indiziert wird, dass dem Kläger durch den streitgegenständlichen Bescheid wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien subsidiärer Schutz gewährt worden ist, ist daher jedenfalls dann zu bejahen, wenn für den Schutzwegfall in Ermangelung eines substantiellen Bezugs des Klägers zu anderen Operationsgebieten allein auf Syrien abzustellen ist (ähnlich VGH Mannheim, Urteil vom 28. Juni 2017 - A 11 S 664/17 - Asylmagazin 2017, 349 , OVG Weimar, Urteil vom 15. Juni 2018 - 3 KO 167/18 - juris Rn. 54 und VGH Kassel, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 3 A 582/17.A - juris Rn. 35; siehe auch BT-Drs.
  • BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 15.18

    Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach …

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18
    Ein Verwaltungsgericht darf im Gegenteil auch in einem solchen Fall einer Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur stattgeben, wenn keiner der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten (echten) Unzulässigkeitsgründe vorliegt (so bereits BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 - Asylmagazin 2019, 113 ; a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 14. Juni 2017 - A 11 S 511/17 - DVBl 2017, 1312 ).
  • BVerwG, 08.02.2005 - 1 C 29.03

    Abschiebungsverbot; Abschiebungsandrohung; Abschiebezielstaat; asylrechtlicher …

  • BVerwG, 22.02.2005 - 1 C 17.03

    Familienasyl; Begriff der Ehe; Zivilehe; religiöse Eheschließung; staatliche …

  • BVerwG, 26.02.2009 - 10 C 50.07

    Ausbürgerung; ordnungsrechtliche Ausbürgerung; asylerhebliche Ausbürgerung; …

  • BVerwG, 04.09.2012 - 10 C 13.11

    Asylanerkennung; Asylantrag; Ausschlussgründe; Beachtlichkeit des Asylantrags; …

  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.2017 - A 11 S 511/17

    Asyl; Syrien; Verfolgungsgefahr bei Wehrdienstentziehung; Erster Asylstaat

  • BVerwG, 07.09.2022 - 1 C 26.21

    EuGH soll Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen …

    Liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor, ist einem Antragsteller daher auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung nachweisen muss (EuGH…, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 [ECLI:EU:C:2021:3] - Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:250419U1C28.18.0] - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 7 Rn. 18, unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 [ECLI:EU:C:2012:826] - Rn. 67, 70 ff., 76 …und vom 25. Juli 2018 - C-585/16 [ECLI:EU:C:2018:584] - Rn. 86).
  • BVerwG, 17.12.2020 - 1 C 30.19

    Nachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten bei Eheschließung nach Verlassen …

    Dessen Asylantrag wäre allerdings mit Blick auf die dort gemeinsam mit seiner Familie verbrachte Voraufenthaltszeit als unzulässig abzulehnen gewesen (§ 29 Abs. 1 Nr. 4, § 27 AsylG i.V.m. Art. 35 RL 2013/32/EU), wenn er von einem Transitstaat wiederaufgenommen worden und ihm der Aufenthalt dort zumutbar gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 7 Rn. 12 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.06.2026 - A 12 S 1973/25

    Begründung; Fallbezogenheit; Griechenland; Textbaustein; Vorlagenpflicht; …

    Verdrängt die materiell höherrangige und gesetzlich zwingende Feststellung der (ipso facto) Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 3 AsylG), deren Vorliegen lediglich konstatiert werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18), die nachträgliche Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG endgültig, um eine Unterlaufung des völkerrechtlich verankerten Schutzanspruchs zu verhindern?".

    Rn. 24 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 -, juris Rn. 13, wie das Verwaltungsgericht zutreffend zitiert hat (GBA S. 4), festgestellt, dass die in § 29 Abs. 1 Nr. 2-5 AsylG geregelten Unzulässigkeitsgründe "zwingendes Recht" und ihre Voraussetzungen daher "vor jeder stattgebenden Entscheidung von Amts wegen zu prüfen" seien.

    Rn. 25 (1) Soweit der Kläger sich mit den Rn. 12 und 19 ff. des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 - auseinandersetzt, gehen diese Ausführungen am vorliegenden Verfahren schon deshalb vorbei, da sich das Verwaltungsgericht, wie festgestellt, auf Rn. 13 gestützt hat (GBA S. 4).

    Denn der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dessen Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 -, juris Rn. 11 ff. angeschlossen und festgestellt, ein Verwaltungsgericht dürfe, "auch" wenn das Bundesamt einen Asylantrag ohne erkennbare Befassung mit Unzulässigkeitsgründen beschieden habe, einer Klage auf Zuerkennung internationalen Schutzes nur stattgeben, wenn keiner der in § 29 Abs. 1 Nr. 2-5 AsylG geregelten (echten) Unzulässigkeitsgründe vorliege ( VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 24.04.2024 - A 13 S 1931/23 -, juris Rn. 23 ).

    Rn. 28 Soweit der Kläger das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.06.2017 - 11 S 511/17 -, juris, anführt, versäumt er es, darauf einzugehen, dass sich das über dem Verwaltungsgerichtshof stehende Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 -, juris Rn. 13 davon gerade abgegrenzt hat.

    Inwiefern das Bundesverwaltungsgericht das genannte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in "Rn. 12" seines Urteils vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 - "nicht haltbar" ausgelegt haben soll, erschließt sich nicht, nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in dieser Randnummer des Bundesverwaltungsgerichts nicht genannt ist - weder in Rn. 12 des auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts abrufbaren Urteils vom 25.04.2019, noch in der in Bezug auf die Nummerierung der Randnummern identischen juris-Veröffentlichung.

    Rn. 33 Soweit der Kläger auch in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 - verweist, setzt er sich nicht damit auseinander, dass das Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der (Un-)Zulässigkeit der dortigen Klage als geboten angesehen hat (…juris Rn. 13), obwohl der dortige Kläger nach dem Oberverwaltungsgericht Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG war (…juris Rn. 6).

    Rn. 40 Wie oben bereits ausgeführt, lassen die Ausführungen des Klägers weder eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 - erkennen, noch eine Abweichung von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24.04.2024 - A 13 S 1931/23 -.

    Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.06.2017 - A 11 S 511/17 - ist nicht mehr divergenzfähig, da das Bundesverwaltungsgericht sich davon in seiner neueren Entscheidung vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 -, juris Rn. 13, wie festgestellt, ausdrücklich abgegrenzt hat (…vgl. Roth in: BeckOK VwGO, § 124 Rn. 68 und 68.1 ).

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