Rechtsprechung
| BGH, 25.04.2018 - 1 StR 10/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Verwerfung einer Revision als unbegrüdet; Fehlerhaftigkeit einer Strafrahmenwahl aufgrund zunzulässiger Kombination zweier Strafrahmen
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 15.01.2003 - 1 StR 511/02
Unzulässige Kombination der Strafrahmen (Einbeziehung eines vertypten …
Auszug aus BGH, 25.04.2018 - 1 StR 10/18
Das Landgericht hat für das Höchstmaß den Strafrahmen des minder schweren Falls nach § 224 Abs. 1 2. Alt. StGB, für das Mindestmaß aber den nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 1. Alt. StGB zugrunde gelegt und damit unzulässiger Weise Strafrahmen kombiniert (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 1 StR 511/02).
- BGH, 24.03.2020 - 4 StR 29/20
Mittäterschaft (unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Geltung …
Anstelle des hiernach maßgeblichen Strafrahmens von sechs Monaten bis acht Jahren und fünf Monaten hat es jedoch für das Höchstmaß den Strafrahmen des einmal wegen Versuchs nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 StGB von elf Jahren und drei Monaten zugrunde gelegt und damit unzulässiger Weise Strafrahmen kombiniert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2018 - 1 StR 10/18; vom 15. Januar 2003 - 1 StR 511/02; zur Sperrwirkung der Mindeststrafe des § 29a BtMG bei Anwendung des minder schweren Falls des § 30a Abs. 3 BtMG vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10, StV 2010, 685). - BGH, 27.04.2021 - 5 StR 64/21
Unzulässige Strafrahmenkombination
Das Landgericht hat für das Höchstmaß den nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG (im Hinblick auf die tateinheitlich verwirklichte Beihilfe zum Handeltreiben), für das Mindestmaß aber den Normalstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG (im Hinblick auf den täterschaftlichen Besitz einer nicht geringen Menge) zugrunde gelegt und damit neben dem Verstoß gegen § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB in unzulässiger Weise Strafrahmen kombiniert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2018 - 1 StR 10/18, und vom 15. Januar 2003 - 1 StR 511/02).
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