Rechtsprechung
| BGH, 12.06.2024 - 1 StR 105/24 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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§ 34 Abs. 1 Nr. 1, 2, 12, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG, § 46 StGB; § 37 KCanG, § 74 Abs. 2 StGB; § 354 StPO
Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis (Bedeutung der gesetzlichen Freigrenzen für Strafzumessung, Berechnung der nicht-geringen Menge und Einziehung; Schuldspruchänderung wegen Einführung des KCanG) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Verstoß gegen das Konsumcannabisgesetz: Umfang der Einziehung bei die Freigrenze überschreitendem Umgang mit Cannabis
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 37 KCanG, § 74 Abs 2 StGB
- IWW
§ 2 Abs. 3 StGB, § ... 354a StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 Abs. 1 StPO, § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 29 Abs. 1 BtMG, § 34 Abs. 4 KCanG, § 34 Abs. 1 KCanG, § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG, § 34 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 12 KCanG, § 37 KCanG, § 74 Abs. 2 StGB, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 KCanG, §§ 3, 4 KCanG, § 34 KCanG, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG, § 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Änderung des Schuldspruchs auf Grundlage des Konsumcannabisgesetz (KCanG)
- datenbank.nwb.de
Verstoß gegen das Konsumcannabisgesetz: Umfang der Einziehung bei die Freigrenze überschreitenden Umgang mit Cannabis
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
KCanG: Schuldspruchanpassung versus Verteidigung - Einschränkung der Strafbarkeit ist "Freigrenze"
- anwalt.de (Kurzinformation)
Einziehung von Cannabis gem. § 37 KCanG, § 74 Abs. 2 StGB
Verfahrensgang
- LG Baden-Baden, 06.12.2023 - 2 KLs 301 Js 696/23
- BGH, 12.06.2024 - 1 StR 105/24
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.04.2024 - 1 StR 106/24
Konsumcannabisgesetz - BGH setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für …
Auszug aus BGH, 12.06.2024 - 1 StR 105/24
Nach der Neuregelung unterfällt der Umgang des Angeklagten mit Cannabis nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz, sondern allein dem - grundsätzlich milderen - Konsumcannabisgesetz (s. BGH, Beschluss vom 18. April 2024 - 1 StR 106/24 Rn. 3 ff.).Auch ist hinsichtlich der konkurrenzrechtlichen Bewertung grundsätzlich auf die bisherige Rechtslage abzustellen (BGH, Beschluss vom 18. April 2024 - 1 StR 106/24 Rn. 5), weshalb in der Regel einer Schuldspruchanpassung durch das Revisionsgericht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegenstehen wird.
- BGH, 30.04.2024 - 6 StR 536/23
Entscheidung bei Gesetzesänderung, Schuldspruchänderung; …
Auszug aus BGH, 12.06.2024 - 1 StR 105/24
Denn die Wertung des Normgebers, den Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum in einem bestimmten Maß zu erlauben und damit einhergehend den Besitz, Anbau und Erwerb zum Eigenkonsum nur bei Überschreiten bestimmter Grenzen unter Strafe zu stellen, wirkt sich auf den Schuldumfang aus (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2024 - 6 StR 536/23 Rn. 27).Der 1. Strafsenat schließt sich insoweit den Erwägungen des 6. Strafsenats in seiner Entscheidung vom 30. April 2024 (6 StR 536/23 Rn. 29 f.) an, wonach in Bezug auf die Besitztatbestände des § 34 KCanG die nicht unter Strafe gestellten Mengen von 60 bzw. 30 Gramm oder - im Zusammenhang mit Anbauvereinigungen - von 25 bzw. 50 Gramm im Monat bei der Berechnung der "nicht geringen Menge" außer Betracht bleiben müssen.
- BGH, 03.02.2025 - GSSt 1/24
Besitz von Cannabis (Cannabisvorrat teilweise zur gewinnbringenden Veräußerung …
Dem entgegenstehend habe der 1. Strafsenat in nicht tragenden Ausführungen die Ansicht vertreten, die in § 34 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 12 KCanG normierten Einschränkungen der Strafbarkeit seien "Freigrenzen", bei deren Überschreiten die Handlung hinsichtlich des gesamten besessenen, angebauten oder erworbenen Cannabis strafbewehrt sei und dieses als Bezugsgegenstand vollständig der Einziehung gemäß § 37 KCanG, § 74 Abs. 2 StGB unterliege (Beschluss vom 12. Juni 2024 - 1 StR 105/24, juris Rn. 22 ff.).Deshalb hat auch bei der Berechnung der nicht geringen Menge im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG die straffreie Menge außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH…, Urteil vom 29. Oktober 2024 - 1 StR 276/24, NJW 2025, 314 Rn. 30;… Beschlüsse vom 2. Oktober 2024 - 6 StR 299/24, juris Rn. 8;… vom 19. August 2024 - 1 StR 132/24, juris Rn. 10;… vom 26. Juni 2024 - 6 StR 113/24 Rn. 5; vom 12. Juni 2024 - 1 StR 105/24, juris Rn. 26;… vom 30. April 2024 - 6 StR 536/23, juris Rn. 27;… vom 24. April 2024 - 4 StR 50/24, StV 2024, 595 Rn. 12 ff.).
Rn. 31 2. Bei der Einziehung von Cannabis als Tatobjekt (§ 37 KCanG) muss eine dem Eigenkonsum des Täters oder Teilnehmers dienende Teilmenge, die für sich betrachtet die straffreien oder verwaltungsrechtlich erlaubten Besitzmengen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 3 KCanG) wahrt, nicht ausgenommen werden (vgl. i.E. BGH…, Urteil vom 29. Oktober 2024 - 1 StR 276/24, NJW 2025, 314 Rn. 32 unter Verweis auf - nicht tragend - BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 - 1 StR 105/24, juris Rn. 22 ff. ("Freigrenzen"; mit Anm. Terwolbeck, StRR 2024, 24; Lichtenthäler, FD-StrafR 2024, 817914); ebenso OLG Schleswig, SchlHA 2024, 449, 451;… BeckOK BtMG/Hollering/Köhnlein, 25. Ed., § 37 KCanG Rn. 7; Ferner, jurisPR-StrafR 8/2024 Anm. 2; offen BGH…, Beschluss vom 7. August 2024 - 3 StR 237/24, juris Rn. 8).
- BGH, 29.10.2024 - 1 StR 276/24
Unerlaubter Besitz von Cannabis (Tateinheit bei gleichzeitigem Vorhalten von …
a) Da es sich bei Marihuana um ein Produkt der Cannabispflanze handelt (§ 1 Nr. 4 KCanG), ist das am 1. April 2024 in Kraft getretene Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom 27. März 2024 (KCanG; BGBl. I Nr. 109) nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen und auch anzuwenden; denn die Bestimmungen des Konsumcannabisgesetzes lassen hier schon mit Blick auf die in § 34 Abs. 1 KCanG genannten und bei der Strafzumessung - auch hinsichtlich der Bestimmung der nicht geringen Menge nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG - zu berücksichtigenden Freigrenzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2024 - 4 StR 50/24;… vom 30. April 2024 - 6 StR 536/23 Rn. 27 und vom 12. Juni 2024 - 1 StR 105/24 Rn. 25 f.; vgl. auch BGH…, Beschluss vom 1. August 2024 - 2 StR 107/24 Rn. 46, wonach die berücksichtigungsfähige Menge beim Eigenkonsumbesitz in der eigenen Wohnung indes nicht bei 60, sondern bei 50 Gramm liegen soll) nach einem Gesamtvergleich in dem konkreten Fall das für den Angeklagten günstigere Ergebnis zu.Denn der Gesetzgeber hat sich hinsichtlich der konkurrenzrechtlichen Würdigung im Wesentlichen an das Betäubungsmittelgesetz angelehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 - 1 StR 105/24 Rn. 16 mwN).
Vor dem Hintergrund, dass die in § 34 Abs. 1 KCanG straffreien Besitzmengen das äußerste Maß dessen darstellen, was mit Blick auf die - auch aus der Sicht des Gesetzgebers (…vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 1) - grundsätzlich weiterhin gegebene Gefährlichkeit von Cannabis mit Blick auf den Gesundheitsschutz der Bevölkerung noch verantwortet werden kann (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2024 - 1 StR 105/24 Rn. 24;… vom 1. August 2024 - 2 StR 107/24 Rn. 32) und konkurrenzrechtlich lediglich ein Fall des Besitzes anzunehmen ist, sind die an verschiedenen Wohnsitzen und dem gewöhnlichen Aufenthalt gleichzeitig vorgehaltenen Cannabismengen zur Bestimmung der strafrechtlich relevanten Freigrenze nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG zusammenzurechnen.
Angesichts dessen, dass bei der Bestimmung der nicht geringen Menge im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG die straffreie Menge außer Betracht zu bleiben hat (BGH, Beschlüsse vom 24. April 2024 - 4 StR 50/24;… vom 30. April 2024 - 6 StR 536/23 Rn. 27 und vom 12. Juni 2024 - 1 StR 105/24 Rn. 25 f.; vgl. auch BGH…, Beschluss vom 1. August 2024 - 2 StR 107/24 Rn. 46), ist diese hier - ungeachtet der Frage, ob insoweit 50 oder 60 Gramm in Abzug zu bringen sind (s.o.) - nicht erreicht, weshalb in Bezug auf den Besitz des Marihuanas der Strafrahmen des § 34 Abs. 1 KCanG anzuwenden ist.
Da der Angeklagte durch den Besitz von insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis die Grenze zur Strafbarkeit überschritt, ist die Handlung hinsichtlich des gesamten besessenen Cannabis strafbewehrt (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2024 - 1 StR 105/24 Rn. 22 ff. …und vom 1. August 2024 - 2 StR 107/24 Rn. 27).
Das sichergestellte Marihuana unterliegt daher vollständig der Einziehung (§ 37 KCanG, § 74 Abs. 2 StGB, vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 - 1 StR 105/24 Rn. 22 ff.).
- BGH, 01.08.2024 - 2 StR 107/24
Vorlage an den großen Senat für Strafsachen (sowohl zum Handeltreiben als auch …
d) Demgegenüber hat der 1. Strafsenat - insoweit nicht tragend - die Auffassung vertreten, dass die in § 34 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 12 KCanG normierten Einschränkungen der Strafbarkeit des Besitzes, Anbaus und Erwerbs von Cannabis Freigrenzen darstellten, bei deren Überschreiten die Handlung hinsichtlich des gesamten besessenen, angebauten oder erworbenen Cannabis strafbewehrt sei, und dieses Cannabis als Bezugsgegenstand auch vollständig der Einziehung gemäß § 37 KCanG, § 74 Abs. 2 StGB unterliege (Beschluss vom 12. Juni 2024 - 1 StR 105/24, Rn. 22 ff.).Insoweit teilt der Senat die vom 1. Strafsenat (Beschluss vom 12. Juni 2024 - 1 StR 105/24, Rn. 22 ff.) geäußerte Rechtsauffassung.
Insoweit verschließt sich der Senat nicht den Bedenken des 4. und des 6. Strafsenats, denen sich der 1. Strafsenat angeschlossen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 - 1 StR 105/24, Rn. 25 f.).
- OLG Hamburg, 12.12.2024 - 5 ORs 21/24
Ausscheiden einer Strafbarkeit wegen des Erwerbs oder der Entgegennahme von …
Unterhalb der Schwellenwerte - wobei es für den hier zu entscheidenden Fall nicht auf die Einordnung als strafrechtliche Freigrenze (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juni 2024 - 1 StR 105/24, juris Rn. 22 ff. mit zust. Bespr. Lichtenthäler, FD-StrafR 2024, 817914) oder Freibetrag (…BGH, Beschl. v. 24. April 2024 - 4 StR 50/24, juris Rn. 13 ff.) ankommt - liegt eine sog. Bereichsausnahme des Tatbestandes vor (…Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., KCanG, § 34 Rn. 170), was dogmatisch einem Strafausschließungsgrund gleichkommt. - BGH, 29.10.2024 - 1 StR 382/24
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Cannabis (Irrtum des Gehilfen über das …
Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich indes auch, dass der Normgeber weiterhin davon ausgeht, der Konsum von Cannabis sei grundsätzlich gefährlich (…BT-Drucks. 20/8704, S. 68; vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2024 - 1 StR 105/24 Rn. 24 …und vom 1. August 2024 - 2 StR 107/24 Rn. 31), weshalb das Konsumcannabisgesetz - ähnlich wie das Betäubungsmittelgesetz - ein allgemeines und umfassendes Umgangsverbot normiert (vgl. BGH…, Beschluss vom 1. August 2024 - 2 StR 107/24 Rn. 31;… BT-Drucks. 20/8704, S. 93). - BGH, 25.07.2024 - 1 StR 274/24
Bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge (Begriff des …
Zwar kommt dem verbotenen Besitz von Cannabis nach dem Regelungskonzept des § 34 Abs. 1 KCanG kein eigenständiger Unrechtsgehalt zu, wenn zugleich einer der spezielleren Tatbestände der Strafvorschrift verwirklicht ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 - 1 StR 105/24 Rn. 16 f.; vgl. bereits BGH, Urteil vom 16. Januar 1974 - 2 StR 514/73, BGHSt 25, 385).Ebenso ist der Umstand, dass die nach dem KCanG legalen Besitzmengen (§§ 3, 4 KCanG) für die Strafzumessung zu berücksichtigen sein können, wenn die Grenze zur nicht geringen Menge unter Ansatz der gesamten Cannabismenge nur unwesentlich überschritten wurde (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 - 1 StR 105/24 Rn. 24 ff.), infolge der erheblichen Überschreitung des Grenzwerts hier bedeutungslos.
- OLG Hamm, 22.08.2024 - 3 ORs 49/24
Beschränkung des Angriffsziels in der Revisionsgründung; Konkretisierung des …
Das Landgericht befindet sich damit - jedenfalls im Ergebnis - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung einiger Senate des Bundesgerichtshofs, welche - allerdings nicht tragend - angemerkt haben, dass im Rahmen der Prüfung des § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG für die Bestimmung der Cannabismenge die Menge in dem Umfang außer Acht zu lassen ist, in dem der Besitz von Cannabis nicht strafbar ist (…BGH, Beschl. v. 30.04.2024 - 6 StR 536/23 - juris Rdn. 27; BGH, Beschl. v. 12.06.2024 - 1 StR 105/24 - juris Rdn. 26; BGH, Beschl. v. 26.06.2024 - 6 StR 113/24 - juris), wobei diese Rechtsprechung nur für die Tatvarianten des Besitzes und des Erwerbes, nicht auch des Handeltreibens gelten sollen (…BGH, Beschl. v. 30.04.2024 a.a.O. Rdn. 21; BGH, Beschl. v. 12.06.2024 a.a.O. Rdn. 26).Die o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt nicht nur bei der Bestimmung der Grenzwerte für einen besonders schweren Fall, sondern generell für die Strafzumessung (BGH, Beschl. v. 12.06.2024 - 1 StR 105/24 - juris Rdn.. 25: "Die in § 34 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 12 KCanG genannten Freigrenzen sind daher innerhalb der Straftatbestände des Besitzes, Anbaus und Erwerbs von Cannabis […] bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen (§ 267 Abs. 3 S. 1 StPO)").
Es besteht auch ein Widerspruch zur Rechtsprechung, nach der bei der Einziehungsentscheidung nach §§ 37 KCanG, 74 StGB die gesamte Menge an Cannabis einzuziehen ist und nicht etwa nur eine Teilmenge unter Abzug der Freigrenzen (BGH, Beschl. v. 12.06.2024 a.a.O. Rdn. 22).
- OLG Zweibrücken, 17.04.2025 - 1 ORs 3 SRs 55/24
Änderung des Schuldspruchs auf Grundlage des Konsumcannabisgesetz; …
Dass die erlaubten Mengen in jedem Fall aus der Strafbarkeit ausgenommen sein sollen, ergibt sich hieraus indes nicht (BGH Beschl. v. 12.6.2024 - 1 StR 105/24, BeckRS 2024, 17878 Rn. 23, beck-online)..Lediglich die Stoffmenge, welche die Grenze zur Strafbarkeit überschreitet, ist daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit sie ihrem Wirkstoffgehalt nach den Grenzwert von 7, 5 Gramm THC erreicht beziehungsweise überstiegen hat (BGH Beschl. v. 12.6.2024 - 1 StR 105/24, BeckRS 2024, 17878 Rn. 25 f., beck-online;… BGH Beschl. v. 24.4.2024 - 4 StR 50/24, BeckRS 2024, 14276 Rn. 12 ff., beck-online;… BGH Beschl. v. 30.4.2024 - 6 StR 536/23, BeckRS 2024, 12835 Rn. 27 ff., beck-online)..
- OLG Braunschweig, 16.08.2024 - 1 ORs 15/24
Wertgrenze für die Bewertung einer Sache als geringwertig (hier: 40,- EUR)
Die Anwendung des vorgenannten Maßstabes führt dazu, dass die Taten zu Ziffer III. 2. und 3 nach dem Konsumcannabisgesetz zu beurteilen sind, da dieses - aufgrund des gegenüber den bisherigen Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes reduzierten Strafrahmens - das mildere Gesetz ist (BGH…, Beschluss vom 18. April 2024 - 1 StR 106/24, Rn. 4, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 - 1 StR 105/24, Rn. 14, juris). - OLG Schleswig, 01.08.2024 - 1 Ws 123/24
Zuständigkeit für die Neufestsetzung einer Strafe nach dem Cannabisgesetz
Rn. 21 Das Tatgericht wird sich bei Vorlage der Sache bei der Neufestsetzung der Strafe auch mit der Frage zu befassen haben, ob es sich bei der festgestellten Menge um eine nicht geringe Menge im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG handelt oder aber § 34 Abs. 1 KCanG zur Anwendung kommt (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 30. April 2024 - 6 StR 536/23 - BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 - 1 StR 105/24 , bei juris). - BayObLG, 08.01.2025 - 206 StRR 414/24
Nicht geringe Menge, Strafrahmen, Strafzumessung, Kostenentscheidung, …
- OLG Schleswig, 26.08.2024 - 1 ORs 4 SRs 37/24
Rechtslage nach Einführung des Konsumcannabisgesetzes: Grenzwert der nicht …
- BGH, 15.10.2024 - 3 StR 140/24
Betäubungsmittelstrafrecht; Handeltreiben mit Cannabis; zeitliche Geltung von …
- BGH, 30.07.2024 - 4 StR 221/24
Anbau von Cannabis (Aufzucht; Anbauzyklus; Konkurrenzen); Besitz von Cannabis; …
- BGH, 08.08.2024 - 3 StR 257/24
Betäubungsmittelstrafrecht; Handeltreiben mit Cannabis; zeitliche Geltung von …
- BGH, 19.08.2024 - 1 StR 132/24
Anpassung des Schuldspruchs an das KCanG
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