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Rechtsprechung
   BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1169
BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01 (https://dejure.org/2001,1169)
BGH, Entscheidung vom 09.08.2001 - 1 StR 211/01 (https://dejure.org/2001,1169)
BGH, Entscheidung vom 09. August 2001 - 1 StR 211/01 (https://dejure.org/2001,1169)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 105 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 JGG; § 31 Abs. 3 JGG; § 244 Abs. 2 StPO; § 20 StGB; Art. 2 Abs. 1 GG
    Anwendung von Jugendstrafrecht oder von allgemeinem Strafrecht bei einem heranwachsenden Gewalttäter; Schwere dissoziale und emotionale Persönlichkeitsstörung; Zweifeln an weiteren Entwicklungsfortschritten; Unbehebbare Entwicklungsrückstände; Gründe von ganz besonderem ...

  • lexetius.com

    JGG §§ 105 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 31 Abs. 3

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1; ; JGG § 105 Abs. 3; ; JGG § 31 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Anwendung von Jugendstrafrecht - Anwendung allgemeinen Strafrechts - Heranwachsender Gewalttäter - Schwere dissoziale Persönlichkeitsstörung - Schwere emotionale Persönlichkeitsstörung - Entwicklungsfortschritt eines Heranwachsenden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 31 Abs. 3
    Anwendung von Jugendstrafrecht auf einen heranwachsenden Gewalttäter

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 73
  • NStZ 2002, 204
  • StV 2002, 416
 
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Wird zitiert von ... (21)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.03.1985 - 1 StR 31/85

    Verlesung beweiserheblicher Schriftstücke - Begehung einer Straftat durch einen …

    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01
    Für die Anwendung des § 31 Abs. 3 JGG müssen im Einzelfall Gründe vorliegen, die unter dem Gesichtspunkt einer Erziehung eines jungen Erwachsenen von ganz besonderem Gewicht sind (so schon BGH NStZ 1985, 410) und zur Verfolgung dieses Zweckes über die üblichen Strafzumessungsgesichtspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwendig erscheinen lassen.

    Rn. 33 1. Nach der Rechtsprechung des Senats kann in Ausnahmefällen neben einer gesetzlichen Höchststrafe eine andere Jugendstrafe nach § 31 Abs. 3 JGG bestehenbleiben (BGHSt 36, 37, 42 = NStZ 1989, 574 mit Anm. Walter/Pieplow; BGH NStZ 1985, 410; 2000, 263).

    Rn. 36 3. Allerdings müssen für die Anwendung des § 31 Abs. 3 JGG im Einzelfall Gründe vorliegen, die unter dem Gesichtspunkt einer Erziehung eines jungen Erwachsenen von ganz besonderem Gewicht sind (so schon BGH NStZ 1985, 410) und zur Verfolgung dieses Zweckes über die üblichen Strafzumessungsgesichtspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwendig erscheinen lassen.

  • BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88

    Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann in Ausnahmefällen neben einer gesetzlichen Höchststrafe eine andere Jugendstrafe nach § 31 Abs. 3 JGG bestehenbleiben (BGHSt 36, 37, 42).

    Rn. 20 1. Ob ein Heranwachsender bei seiner Tat im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BGHSt 36, 37 m.w.Nachw.).

    Rn. 33 1. Nach der Rechtsprechung des Senats kann in Ausnahmefällen neben einer gesetzlichen Höchststrafe eine andere Jugendstrafe nach § 31 Abs. 3 JGG bestehenbleiben (BGHSt 36, 37, 42 = NStZ 1989, 574 mit Anm. Walter/Pieplow; BGH NStZ 1985, 410; 2000, 263).

  • BGH, 14.12.1999 - 1 StR 471/99

    Verhängung von zwei unabhängig nebeneinander stehenden Jugendstrafen; Mord; …

    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01
    Rn. 33 1. Nach der Rechtsprechung des Senats kann in Ausnahmefällen neben einer gesetzlichen Höchststrafe eine andere Jugendstrafe nach § 31 Abs. 3 JGG bestehenbleiben (BGHSt 36, 37, 42 = NStZ 1989, 574 mit Anm. Walter/Pieplow; BGH NStZ 1985, 410; 2000, 263).

    Dem Staat stehe gegenüber einem Erwachsenen, dem spätestens mit Überschreiten der Grenze von 21 Jahren die nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit zustehe, kein Erziehungsanspruch mehr zu (Anm. zum Senatsurteil vom 14. Dezember 1999 in NStZ 2000, 484).

  • BGH, 16.01.1968 - 1 StR 604/67

    Revisionsrechtliche Beanstandung der Nichtanwendung des § 105 …

    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01
    Rn. 22 b) Nach der Entscheidung des Senats in BGHSt 22, 41, 42 kann die Anwendung des Jugendstrafrechts ausnahmsweise auch dann ungerechtfertigt sein, wenn der Heranwachsende in dieser Phase seine Entwicklung bereits abgeschlossen hat, selbst wenn er noch einem Jugendlichen gleichsteht.

    Rn. 27 c) Diesen fachpsychiatrischen Vorgaben und dem in BGHSt 22, 41 entwickelten Maßstab für die Annahme unbbehebbarer Entwicklungsrückstände entnimmt der Senat, daß eine die Chancen jeder Nachreifung gering achtende, pessimistische Prognose völliger Entwicklungsunfähigkeit bereits in der Lebensphase zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr nur auf einer Zusammenschau aller für die gesamte Entwicklung maßgeblichen tatsächlichen Umstände und nur ausnahmsweise mit Sicherheit zu stellen sein wird (…allgemein Schaffstein/Beulke aaO S. 68;… Eisenberg, JGG 8. Aufl. § 105 Rdn. 27;… Ostendorf aaO;… Diemer/Schoreit/Sonnen aaO).

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01
    Eisenberg hat zwar unter Berufung auf die für die Jugendstrafe nicht einschlägige Entscheidung BVerfGE 22, 180, 219f. (diese befaßt sich mit der Unterbringung in einer Erziehungsanstalt nach dem BSHG) eingewandt, es verbiete sich, beim Angeklagten noch auf erzieherische Gründe abzuheben.
  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in seiner Entscheidung über die vom Jugendrichter anzuordnenden Erziehungsmaßregeln nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG eine Fortwirkung des staatlichen Erziehungsrechts auf Heranwachsende angenommen, obschon der Gesetzgeber durch das Neuregelungsgesetz vom 31. Juli 1974 (BGBl. 1 S.1713) das Volljährigkeitsalter auf 18 Jahre festgesetzt hat und das elterliche Erziehungsrecht zu diesem Zeitpunkt erlischt (BVerfGE 74, 102, 125).
  • BGH, 13.12.1967 - 2 StR 548/67

    Absehen von der Einbeziehung schon abgeurteilter Straftaten in die neue …

    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01
    Diesem Gedanken trägt § 31 Abs. 3 JGG für den Einzelfall Rechnung - maßgebend ist der konkrete Täter (vgl. BGHSt 22, 21, 23).
  • BGH, 07.01.1993 - 4 StR 607/92

    Beweiswürdigung - Urteilsgründe - Strafzumessung - Revision - Aussage - …

    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01
    Der Sache nach liegt damit ein Verstoß gegen § 261 StPO vor, den das Revisionsgericht feststellen kann, ohne daß es einer im Revisionsverfahren verbotenen Rekonstruktion der Hauptverhandlung bedürfte (BGH NStZ-RR 2001, 18; BGH StV 1993, 115; StV 1991, 549;… w.Nachw. b. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 261 Rdn. 38a).
  • LG Traunstein, 19.03.2024 - 2 KLs 402 Js 40276/22

    Neun Jahre Haft wegen Mordes an Studentin Hanna

    Rn. 1576 Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof fortgeführt im Fall des sog. "Westpark-Mörders" (Urteil vom 09.08.2001, 1 StR 211/01): Ähnlich dem Schwachsinn könne es auch im Fall einer schweren dissozialen und emotionalen Persönlichkeitsstörung, welche die Entwicklung des Täters bereits in der Kindheit früh gehemmt und schwere Schäden verursacht habe, ausnahmsweise zu der Feststellung unbehebbarer Entwicklungsrückstände und damit zur Negativprognose völliger Entwicklungsunfähigkeit kommen, wobei eine solche, die Chancen jeder Nachreifung gering achtende, pessimistische Prognose nur aufgrund einer Zusammenschau aller für die Entwicklung maßgeblichen tatsächlichen Umstände und nur ausnahmsweise mit Sicherheit zu stellen sein werde; ähnlich zurückhaltend äußerte sich der Bundesgerichtshof in späteren Entscheidungen (Urteil vom 06.03.2003, 4 StR 493/02, NStZ 2004, 294; Urteil vom 11.03.2003, 1 StR 507/02, NStZ-RR 2003, 186; Beschluss vom 15.03.2011, 5 StR 35/11, NStZ-RR 2011, 218/219).
  • LG Bonn, 04.10.2007 - 8 KLs 16/07

    Foltermord von Siegburg: Die brutale Jugend des Pascal I.

    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass nach dem Erziehungsgedanken des JGG das Höchstmaß der Jugendstrafe zehn Jahre beträgt (§ 18 Abs. 1 JGG) und dass neben dieser gesetzlichen Höchststrafe das Bestehenbleiben einer weiteren Jugendstrafe gemäß § 31 Abs. 3 JGG auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss (vgl. BGH NStZ 2002, 204, 207 m.w.N.).
  • BGH, 11.03.2003 - 1 StR 507/02

    Diebstahl (Mitgewahrsam; Angestellter; Hilflosigkeit; Verhältnis des besonders …

    Nur wenn dem Tatrichter, dem bei der Entscheidung dieser Frage ein weites Ermessen eingeräumt ist, nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel verbleiben, muß er die Sanktionen dem Jugendstrafrecht entnehmen (vgl. Senatsurteil vom 9. August 2001 - 1 StR 211/01 = BGH NJW 2002, 72 ff. m.w.N.).
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