Rechtsprechung
| BGH, 27.10.2020 - 1 StR 350/20 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 26 Abs. 1 StGB
Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (erforderlicher Vorsatz hinsichtlich der Verbringung der Betäubungsmittel ins Inland) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln: Voraussetzungen der Vorsatzfeststellung beim Anstifter
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 30 Abs 1 Nr 4 BtMG, § 26 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln: Voraussetzungen der Vorsatzfeststellung beim Anstifter - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 26 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 29a Abs. 2 BtMG, § 353 Abs. 2 StPO, § 64 StGB
- Wolters Kluwer
Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln hinsichtlich Vorsatzes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 26
Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln hinsichtlich Vorsatzes - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Traunstein, 26.05.2020 - 6 KLs 140 Js 13448/18
- BGH, 27.10.2020 - 1 StR 350/20
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2021, 49
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (6)
- BGH, 15.03.2017 - 2 StR 294/16
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Strafzumessung …
Auszug aus BGH, 27.10.2020 - 1 StR 350/20
Abgesehen davon erweist sich die Strafzumessung aber auch deshalb als fehlerhaft, weil das Landgericht den Umstand, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge nur geringfügig überschritten wurde, weder für die Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2019 - 2 StR 68/19 Rn. 5 …und vom 16. Januar 2019 - 2 StR 488/18 Rn. 5;… Urteile vom 20. August 2019 - 1 StR 209/19 Rn. 14 und vom 15. März 2017 - 2 StR 294/16, BGHSt 62, 90 Rn. 13), noch bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafe berücksichtigt hat. - BGH, 11.02.2020 - 1 StR 119/19
Steuerhinterziehung (Abgrenzung zur leichtfertigen Steuerverkürzung)
Auszug aus BGH, 27.10.2020 - 1 StR 350/20
Vorsatz des Anstifters setzt dabei voraus, dass der Anstifter die vorsätzliche Begehung der Haupttat durch den Haupttäter und das Hervorrufen des Tatentschlusses des Haupttäters durch ihn selbst (sog. doppelter Anstiftervorsatz; st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2017 - 2 StR 362/16 mwN;… Fischer, StGB, 67. Aufl., § 26 Rn. 7) zumindest für möglich hält (kognitives Element) und billigend in Kauf nimmt (voluntatives Element; st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 1 StR 119/19 Rn. 9;… Fischer, aaO, § 15 Rn. 3, 11 ff. mwN). - BGH, 11.09.2019 - 2 StR 68/19
Minder schwerer Fall bei Betäubungsmittelhandel
Auszug aus BGH, 27.10.2020 - 1 StR 350/20
Abgesehen davon erweist sich die Strafzumessung aber auch deshalb als fehlerhaft, weil das Landgericht den Umstand, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge nur geringfügig überschritten wurde, weder für die Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2019 - 2 StR 68/19 Rn. 5 …und vom 16. Januar 2019 - 2 StR 488/18 Rn. 5;… Urteile vom 20. August 2019 - 1 StR 209/19 Rn. 14 …und vom 15. März 2017 - 2 StR 294/16, BGHSt 62, 90 Rn. 13), noch bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafe berücksichtigt hat.
- BGH, 20.08.2019 - 1 StR 209/19
Unerlaubtes Einführen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (minder …
Auszug aus BGH, 27.10.2020 - 1 StR 350/20
Abgesehen davon erweist sich die Strafzumessung aber auch deshalb als fehlerhaft, weil das Landgericht den Umstand, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge nur geringfügig überschritten wurde, weder für die Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2019 - 2 StR 68/19 Rn. 5 …und vom 16. Januar 2019 - 2 StR 488/18 Rn. 5; Urteile vom 20. August 2019 - 1 StR 209/19 Rn. 14 …und vom 15. März 2017 - 2 StR 294/16, BGHSt 62, 90 Rn. 13), noch bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafe berücksichtigt hat. - BGH, 22.08.2017 - 2 StR 362/16
Anstiftung (doppelter Anstiftervorsatz)
Auszug aus BGH, 27.10.2020 - 1 StR 350/20
Vorsatz des Anstifters setzt dabei voraus, dass der Anstifter die vorsätzliche Begehung der Haupttat durch den Haupttäter und das Hervorrufen des Tatentschlusses des Haupttäters durch ihn selbst (sog. doppelter Anstiftervorsatz; st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2017 - 2 StR 362/16 mwN;… Fischer, StGB, 67. Aufl., § 26 Rn. 7) zumindest für möglich hält (kognitives Element) und billigend in Kauf nimmt (voluntatives Element; st. Rspr.; vgl. BGH…, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 1 StR 119/19 Rn. 9;… Fischer, aaO, § 15 Rn. 3, 11 ff. mwN). - BGH, 16.01.2019 - 2 StR 488/18
Grundsätze der Strafzumessung (Umstand polizeilicher Überwachung eines …
Auszug aus BGH, 27.10.2020 - 1 StR 350/20
Abgesehen davon erweist sich die Strafzumessung aber auch deshalb als fehlerhaft, weil das Landgericht den Umstand, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge nur geringfügig überschritten wurde, weder für die Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2019 - 2 StR 68/19 Rn. 5 und vom 16. Januar 2019 - 2 StR 488/18 Rn. 5;… Urteile vom 20. August 2019 - 1 StR 209/19 Rn. 14 …und vom 15. März 2017 - 2 StR 294/16, BGHSt 62, 90 Rn. 13), noch bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafe berücksichtigt hat.
- BGH, 01.07.2021 - 3 StR 84/21
Anstiftung (doppelter Anstiftervorsatz; Konkretisierung der Haupttat; omnimodo …
Vorsatz des Anstifters setzt dabei voraus, dass der Anstifter die vorsätzliche Begehung der Haupttat durch den Haupttäter und das Hervorrufen des Tatentschlusses des Haupttäters durch ihn selbst (sog. doppelter Anstiftervorsatz) zumindest für möglich hält (kognitives Element) und billigend in Kauf nimmt (voluntatives Element, s. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 1 StR 350/20, NStZ-RR 2021, 49, 50 mwN). - BGH, 12.06.2024 - 1 StR 463/23
Versuchte räuberische Erpressung: Abgrenzung zwischen den Beteiligungsformen …
Rn. 7 a) Als Anstifter macht sich gemäß § 26 StGB derjenige strafbar, der einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt und dabei die vorsätzliche Begehung der Haupttat durch den Haupttäter und das Hervorrufen des Tatentschlusses des Haupttäters durch ihn selbst zumindest für möglich hält (kognitives Element) und billigend in Kauf nimmt (voluntatives Element; st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 1 StR 350/20 Rn. 6 mwN). - BGH, 15.11.2023 - 2 StR 327/23
Betäubungsmittelstrafbarkeit (minder schwerer Fall: Gesamtabwägung: geringe …
Die sehr knappen Ausführungen der Strafkammer lassen besorgen, dass sie nicht im Blick hatte, dass auch der Wirkstoffgehalt der insgesamt vom Angeklagten besessenen Kokainzubereitung die nicht geringe Menge nur geringfügig überschritt (vgl. zur 1, 88-fachen Menge: BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 1 StR 350/20, NStZ-RR 2021, 49, 50).Je geringer die Überschreitung des Grenzwerts ist, desto näher liegt die Annahme eines minder schweren Falles (vgl. BGH…, Urteil vom 15. März 2017 ? 2 StR 294/16, BGHSt 62, 90, 93 Rn. 13; Beschlüsse vom 11. September 2019 - 2 StR 68/19, NStZ-RR 2020, 24; vom 27. Oktober 2020 ? 1 StR 350/20, NStZ-RR 2021, 49, 50;… vom 10. März 2022 - 1 StR 35/22 Rn. 5).
- BGH, 10.03.2022 - 1 StR 35/22
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge …
Bei der Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist die Frage, ob der Grenzwert der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln um ein Vielfaches oder aber nicht sehr erheblich überschritten ist, regelmäßig von Bedeutung (BGH, Beschluss vom 7. November 1983 - 1 StR 721/83, BGHSt 32, 162, 165;… Urteil vom 15. März 2017 - 2 StR 294/16, BGHSt 62, 90 Rn. 13; vgl. auch Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 1 StR 350/20 Rn. 10). - BGH, 14.05.2024 - 1 StR 154/24
Abänderung des Schuldspruchs infolge des KCanG
Vielmehr ist der Angeklagte, der das Kokain (Fall 6.1 der Urteilsgründe) bzw. das Marihuana und Haschisch (Fall 6.2 der Urteilsgründe) bei unbekannt gebliebenen Lieferanten im Ausland bestellte und der die versandten Pakete infolge der beiden Beschlagnahmen nicht in Empfang nehmen konnte, insoweit der Anstiftung (§ 26 StGB) zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) bzw. der Anstiftung (§ 26 StGB) zur verbotenen Einfuhr von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG), jeweils in Tateinheit mit dem entsprechenden Tatbestand des Handeltreibens (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bzw. § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG), schuldig (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2023 - 1 StR 276/23 Rn. 2 f., 5 und vom 27. Oktober 2020 - 1 StR 350/20 Rn. 7). - BGH, 29.06.2021 - 3 StR 192/21
Strafzumessung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Sicherstellung als …
Diese zumindest missverständliche Formulierung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 1 StR 350/20, NStZ-RR 2021, 49, 50) begegnet hier vor dem Hintergrund Bedenken, dass eine Überschreitung des Grenzwertes lediglich im Bagatellbereich nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf und das Tatgericht die Bagatellgrenze unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzulegen hat (vgl. BGH…, Urteil vom 15. März 2017 - 2 StR 294/16, BGHSt 62, 90 Rn. 16; Beschlüsse vom 20. März 2018 - 3 StR 86/18, BGH StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 21; vom 11. September 2019 - 2 StR 68/19, NStZ-RR 2020, 24; jeweils mwN). - BayObLG, 20.02.2024 - 206 StRR 49/24
Nur eingeschränkte strafschärfende Berücksichtigung der Eigenschaft als harte …
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass es sich bei dem 1, 88-fachen der nicht geringen Menge lediglich um eine geringfügige Überschreitung handelt (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020, 1 StR 350/20, NStZ-RR 2021, 49, 50), ebenso bei einer eine Menge von 25, 63 Gramm THC und gleichzeitig 14, 88 Gramm Amphetaminbase (bei einem Grenzwert von 7, 5 Gramm THC und 10 Gramm für Amphetaminbase, also insgesamt das rund 4, 5-fache; BGH Beschluss vom 10. März 2022, 1 StR 35/22 2020, juris); ferner wurde die Annahme eines minderschweren Falls nicht beanstandet bei einer Menge des 7, 5-fachen (BGH…, Urteil vom 15. März 2017, 2 StR 294/16, NJW 2017, 2776 Rn. 11 f.) und selbst des mehr als 11-fachen des Grenzwerts (BGH…, Beschluss vom 10. April 1990, 4 StR 148/90, juris Rn. 12).
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